22Bs320/25g•OLG Wien 22Bs320/25g
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen Wiederaufnahme des Strafverfahrens über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. Oktober 2025, GZ **-138, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. November 2023, GZ *73, wurde der am ** geborene A des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 147 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt, welche er derzeit in der Justizanstalt WienSimmering verbüßt.
Nach dem Schuldspruch hat er in ** und ** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, B* durch die wahrheitswidrigen Angaben, er könne den Ausgang von Glücksspielen mit Hilfe seiner mathematischen Fähigkeiten und eines speziellen Computerprogramms beeinflussen und auf diese Weise den ihm geliehenen Geldbetrag vervielfachen, wobei er für den Fall des Verlusts des Einsatzes über ausreichend Banksicherheiten verfüge und somit rückzahlungsfähig und rückzahlungswillig sei und zu I./ der Vorlage eines selbst veränderten Bildschirmfotos, das einem echten Kontoauszug täuschend ähnlich sieht und das seinen Kontostand in der Höhe von EUR 1,194.512, bei der C* in den Niederlanden und sohin ausreichende Bonität zeigen sollte, in Verbindung mit der wahrheitswidrigen Behauptung, dass das bei der C* befindliche Guthaben zur Besicherung des Darlehens dienen soll und dass er nach Beendigung des Glücksspiels das Darlehen zurückzahlen werde, sowie etwa im Jänner 2021, dass er durch ein Guthaben beim Finanzamt die ausstehenden Verbindlichkeiten abdecken könne, somit durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde zur Gewährung nachgenannter Darlehen, sohin zu Handlungen verleitet, die B* in einem EUR 5.000, übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar:
I./ im April 2016 zur Gewährung eines Darlehens in Höhe von EUR 18.000,;
II./ am 31. Jänner 2021 zur Gewährung eines Darlehens in Höhe von EUR 2.000,;
III./ am 10. Februar 2021 zur Gewährung eines Darlehens in Höhe von EUR 2.000,.
Dieses Urteil erwuchs mangels Rechtsmittelanmeldung durch den damals Angeklagten in Rechtskraft (PUV ON 73).
Mit Schreiben vom 18. Februar 2025 beantragte der Verurteilte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens, worin er im Wesentlichen zur Darstellung brachte, dass das gegen ihn ergangene Urteil durch falsche Zeugenaussagen (die der Verschleierung eines Drogenhandels gedient hätten) und sein eigenes unrichtiges Geständnis herbeigeführt worden sei. Der von ihm angefertigte Wiederaufnahmeantrag sei insbesondere auch als neue Tatsache zu werten (ON 121).
Dieser Antrag wurde vom genannten Erstgericht abgewiesen, einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Entscheidung vom 28. Mai 2025 (AZ 22 Bs 117/25d [ON 129])nicht Folge.
Mit dem aktuell angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht – nunmehr durch den zuständigen Richter (vgl. ON 137) – den Antrag des Verurteilten auf „Bestellung eines Pflichtverteidigers“ zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrags vom 1. Juli 2025 (ON 132) zusammengefasst mit der Begründung ab, dass mangels neuen Vorbringens eine Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers weder im Interesse der Rechtspflege liege, noch notwendig sei, zumal keine neuen Wiederaufnahmsgründe genannt worden wären.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des in Haft befindlichen Verurteilten, worin er moniert, dass der „neue Beschluss“ fast wortgleich sei, wie der erste (gemeint: ON 133) und es sehr wohl neue Tatsachen gäbe, die er in seinem ersten Wiederaufnahmeantrag nicht genannt habe. Jedoch werde er diese neuen Tatsachen erst bekanntgeben, nachdem er einen Pflichtverteidiger bekommen habe (ON 139).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Zu den rechtlichen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die den Verfahrensparteien bekannte Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 28. Mai 2025 (AZ 22 Bs 117/25d [ON 129]) verwiesen.
Darauf sowie den Umstand Bedacht nehmend, dass der Verurteilte im Hinblick auf den zuletzt rechtskräftig abgewiesenen Antrag auf Wiederaufnahme keine neuen Tatsachen oder sonstige Gründe für die von ihm angestrebte Wiederaufnahme beibrachte, ist der Schluss des Erstgerichts, die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im vorliegenden Fall sei als aussichtslos anzusehen, nicht zu beanstanden.
An diesem Kalkül vermag die Beschwerde keine Änderung herbeizuführen, weist der Verurteilte in seinem Rechtsmittels doch darauf hin, dass er derzeit nicht bereit sei, neue Tatsachen für eine Wiederaufnahme bekanntgeben zu wollen (ON 139,2).
Dem Rechtsmittel war daher ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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