30Bs328/25t•OLG Wien 30Bs328/25t
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* B* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Oktober 2025, GZ **6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* B* verbüßt derzeit in der Justizanstalt WienSimmering die mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 28. November 2024, AZ **, wegen §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren (ON 5).
Mit am 16. Oktober 2025 verfasster und am 24. Oktober 2025 beim Erstgericht als zuständiges Vollzugsgericht eingelangter Eingabe beantragte B* die Bewilligung von Verfahrenshilfe „im vollen Umfang, jedenfalls der Beigebung eines Rechtsanwaltes gemäß § 61 StPO und § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 StVG“ für das bevorstehende Verfahren über die bedingte Entlassung (ON 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Verurteilten (ON 7), mit der er die Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses in eventu dessen Aufhebung begehrt.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Wie bereits vom Erstgericht zur Darstellung gebracht, gelten gemäß § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG für das Verfahren des Vollzugsgerichts, soweit im Einzelnen nicht anderes angeordnet wird, die Bestimmungen der StPO sinngemäß. Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach § 61 Abs 2 StPO ist somit grundsätzlich möglich (Drexler/Weger, StVG5 § 152a Rz 3).
Zutreffend gelangte das Erstgericht aber zu dem Schluss, dass gegenständlich weder ein Fall notwendiger Verteidigung (§ 61 Abs 2 Z 1 iVm § 61 Abs 1 StPO) vorliegt noch ein solcher des § 61 Abs 2 Z 2 bis 4 StPO.
Das Rechtsmittelvorbringen des Beschwerdeführers, das sich überwiegend auf seine aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation bezieht, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weil die wirtschaftliche Bedürftigkeit zwar ein notwendiges, aber nicht das einige Kriterium für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers darstellt. Insbesondere das Vorliegen einer schwierigen Rechtslage, die eine Beigebung erforderlich machen würde, ist nicht zu erkennen.
Der Beschwerde gegen den der Sach und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO
iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
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