32Bs298/25w•OLG Wien 32Bs298/25w
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach§ 16a StVG hat durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundige Laienrichter Oberst Gramm als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz vom 8. Oktober 2025, GZ **-7, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Hirtenberg Haftstrafen in der Gesamtdauer von drei Jahren und elf Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am26. August 2026.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz dem Ansuchen des Genannten vom 10. Juni 2025 (eingelangt am 16. Juni 2025) auf Änderung des Vollzugsorts gemäß § 10 StVG (ON 1) in die Justizanstalt Wiener Neustadt nicht Folge.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate übersteige, in der nach § 134 StVG zu bestimmenden Strafvollzugsanstalt und nicht in den Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe zu vollziehen seien. Zudem sei die Justizanstalt Wiener Neustadt mit 135,16 % deutlich stärker ausgelastet als die Justizanstalt Hirtenberg mit 115,89 %.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, in welcher dieser darauf verweist, dass er weniger als 18 Monate Haftstrafe offen habe. Ferner gäbe es in der Justizanstalt Wiener Neustadt sicher Häftlinge, die nicht Opfer von Justizwachebeamten geworden seien, mit denen ein Austausch möglich wäre. Das derzeitige Umfeld sei toxisch für sein psychisches Wohlbefinden.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus hat das Bundesministerium bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnützung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG). Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnisse des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; OLG Wien 33 Bs 64/15a).
Vorauszuschicken ist, dass für die Frage der Zuständigkeit die noch offene Strafzeit (§ 1 Abs 5 StVG) zum Zeitpunkt des Beginns der Strafhaft ausschlaggebend ist (Drexler/Weger, StVG5 § 9 Rz 6 mwN).
Der Strafgefangene wies zum Beginn des Vollzugs der Strafhaft eine offene Strafzeit von weit mehr als 18 Monaten auf (vgl Auszug aus der Vollzugsinformation), sodass die Strafe gerade nicht in einem Gefangenenhaus – wie der Justizanstalt Wiener-Neustadt -, sondern in der gemäß § 134 StVG zu bestimmenden Strafvollzugsanstalt zu vollziehen (§ 9 Abs 1 StVG) und eine Vollzugsortsänderung in die genannte Justizanstalt schon aus diesem Grund ausgeschlossen ist.
Im Übrigen steht der begehrten Vollzugsortsänderung in die Justizanstalt Wiener Neustadt auch die Auslastungssituation entgegen, zumal diese nicht nur im Zeitpunkt der Entscheidung der Generaldirektion am8. Oktober 2025 eine weit höhere Auslastung (135,71 %) aufwies als die Justizanstalt Hirtenberg (115,65 % [vgl zur seinerzeitigen Auslastung die aus der Integrierten Vollzugsverwaltung beigeschaffte detaillierte Belagsübersicht betreffend männliche Strafgefangene im Normalvollzug vom 8. Oktober 2025]), sondern auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien am 18. November 2025 (Wunschanstalt: 124,18 %, Stammanstalt 117,99 % [vgl jeweils detaillierte Belagsübersicht betreffend männliche Strafgefangene im Normalvollzug vom 18. November 2025, beigeschafft aus der Integrierten Vollzugsverwaltung).
Da bereits bereits ein dagegen sprechender Grund die Strafvollzugsortsänderung ausschließt, konnte das weitere – erstmals in der Beschwerde enthaltene - Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei Opfer von Justizwachebeamten geworden, weshalb ein Verbleib in der Justizanstalt Hirtenberg toxisch für ihn sei, auf sich beruhen. Ein vom Beschwerdeführer angedachtes (subjektiv-öffentliches) Recht auf „Tausch“ zweier Insassen ist aus dem Gesetz nicht ableitbar (vgl OLG Wien, AZ 32 Bs 3/21g, 32 Bs 8/25y).
Da sohin der angefochtene Bescheid der Sach- und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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