32Bs300/25i•OLG Wien 32Bs300/25i
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach§ 16a StVG hat durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberst Gramm als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Oktober 2025, GZ: **-9, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein Haftstrafen in der Gesamtdauer von drei Jahren mit urteilsmäßigem Strafende am 17. August 2028.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz den Ansuchen des A* vom 18. Juni 2025 (ON 1, eingelangt am 25. Juni 2025) und vom 22. August 2025 (ON 8, eingelangt am 28. August 2025) auf Änderung des Vollzugsorts gemäß § 10 StVG in die Justizanstalt Suben nicht Folge.
Begründend wurde nach wörtlicher Wiedergabe der eingeholten Stellungnahmen ausgeführt, dass die Justizanstalt Suben aufgrund brandschutzrechtlicher Vorgaben des Landes Oberösterreich eine Belagsbeschränkung aufweise; der Belag dürfe daher 300 Insassen nicht übersteigen, betrage derzeit aber bereits 305 Insassen, weshalb eine weitere Reduktion erfolgen müsse.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* vom 17. Oktober 2025, in welcher dieser erneut darauf verweist, dass er in Stein keine Besuche bekomme, sein Bruder in Suben inhaftiert sei und er eine Lehrausbildung absolvieren wolle.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus hat das Bundesministerium bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnützung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG). Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnisse des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; OLG Wien 33 Bs 64/15a).
Der Beschwerdeführer vermag mit seinem – wenngleich subjektiv nachvollziehbaren - Vorbringen der zutreffenden Argumentation der Generaldirektion nichts entgegenzusetzen, weil die Auslastung der Justizanstalt Suben aus brandschutzrechtlichen Gründen 100 % (300 Insassen) nicht übersteigen darf. Darüber hinaus steht der angestrebten Vollzugsortsänderung auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Vollzugsgerichts der Belag der genannten Justizanstalt von aktuell 302 Insassen bzw 10,67 % (vgl detaillierte Belagsübersicht vom 18. November 2025, beigeschafft aus der Integrierten Vollzugsverwaltung) entgegen.
Da bereits ein dagegen sprechender Grund eine Strafvollzugsortsänderung ausschließt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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