OLG Linz 7Bs174/25z

7Bs174/25zTribunal de Recurso20 de nov. de 2025

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OLG Linz 7Bs174/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0070BS00174.25Z.1120.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Hemetsberger als Vorsitzende und Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* B* und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens des Eingriffs in fremdes Jagd- oder Fischereirecht nach § 137 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen der Angeklagten A* B* und C* D* B* wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld, hinsichtlich des Angeklagten C* B* auch wegen des Ausspruchs über die Strafe, der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe und der Privatbeteiligten E* Holding GmbH gegen deren Verweisung auf den Zivilrechtsweg nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Zentner, des Privatbeteiligtenvertreters Dr. Vierthaler, des Angeklagten A* B* und des Verteidigers Dr. Gamsjäger, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten C* D* B* durchgeführten Berufungsverhandlung am 20. November 2025 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Berufung der Privatbeteiligten wird zurückgewiesen.

Den Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 erster Satz StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last, soweit sie nicht durch das gänzlich erfolglos gebliebene Rechtsmittel der Privatbeteiligten verursacht worden sind, der diese Kosten gemäß § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO auferlegt werden.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche der beiden Angeklagten enthält, wurden der ** geborene A* B* und der ** geborene C* D* B* je des Vergehens des Eingriffs in fremdes Jagd- oder Fischereirecht nach § 137 StGB (C./), C* D* B* zudem der Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1 und 2 WaffG (A./2./ und 3./) schuldig erkannt und A* B* nach § 137 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat und C* D* B* unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 50 Abs 1 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurden die verhängten Freiheitsstrafen jeweils unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen. Gemäß § 19a Abs 1 StGB wurden sichergestellte Waffen konfisziert und gemäß § 366 Abs 2 StPO wurde die Privatbeteiligte F* Holding GmbH mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Nach dem Schuldspruch haben A* B* und C* D* B* zu nachgenannten Zeiten in **

A./ C* D* B* in einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitraum, jedenfalls jedoch am 21. September 2024, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt besessen

2. / eine Pistole der Marke „Deutsche Werke Erfurt“ im Kaliber 7,65 mm, sohin eine Schusswaffe der Kategorie B;

3. / ein Gewehr im Kaliber .22LR, dessen Schaft ohne Verwendung eines Werkzeuges auf eine Gesamtlänge von unter 60 cm gekürzt werden kann unter gleichzeitiger Anbringung eines Schalldämpfers, sohin eine verbotene Waffe (§ 17 Abs 1 Z 5 und 11 WaffG) der Kategorie B;

C./ A* B* am 19. September 2024 und C* D* B* am 21. September 2024 unter Verletzung eines fremden Jagd- oder Fischereirechts Wild nachgestellt, und zwar Rotwild, das dem Jagdrecht eines anderen unterliegt.

Während die beiden Angeklagten mit ihrer Berufung (ON 38) den Schuldspruch wegen des Vergehens des Eingriffs in fremdes Jagd- oder Fischereirecht nach § 137 StGB bekämpfen und C* D* B* hilfsweise eine Reduktion der Freiheitsstrafe beantragt, strebt die Staatsanwaltschaft die Verhängung deutlich höherer – jeweils bedingt nachzusehender – Freiheitsstrafen bzw. über C* D* B* in eventu in Form einer Geld-Freiheitsstrafenkombination an (ON 37). Die Privatbeteiligte F* Holding begehrt mit ihrer Berufung, die beiden Angeklagten zu ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, der Privatbeteiligten einen Betrag von EUR 1.053,00 zu bezahlen (ON 39), wogegen sich die Angeklagten ausgesprochen haben (ON 40).

Daran anknüpfend war die Berufung der Privatbeteiligten zurückzuweisen, weil das Strafgericht nur dann über privatrechtliche Ansprüche absprechen darf, wenn es den Angeklagten gleichzeitig wegen der Straftat verurteilt, aus der die Ansprüche abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0101311). Das ist hier nicht der Fall.

Mit Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) sind Tatsachenfeststellungen nur insoweit anfechtbar, als sie die Frage nach der Kategorie einer strafbaren Handlung beantworten und solcherart (für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage) entscheidende Tatsachen betreffen (RIS-Justiz RS0117499).

Soweit beide Angeklagte Unvollständigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO) infolge stillschweigenden Übergehens von Passagen aus ihren Verantwortungen behaupten, genügt der Hinweis darauf, dass das Erstgericht deren Aussagen keineswegs übergangen, jedoch im Ergebnis mit eingehender Begründung als Schutzbehauptungen gewertet hat (US 6 ff). Zu einer Auseinandersetzung mit sämtlichen Details der Angaben war das Erstgericht schon mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten (RIS-Justiz RS0098778 und RS0106295).

Da ein mehrstündiges Ansitzen für ein Nachstellen iSd § 137 Abs 1 StGB nicht vorausgesetzt wird, erübrigt es sich, darauf einzugehen, woher das Erstgericht auch beim Angeklagten A* B* ein Ansitzen über mehrere Stunden abgeleitet hat (US 7 oben). Ein unter Nichtigkeitskriterien beachtlicher Widerspruch wird damit nicht aufgezeigt. Dasselbe gilt für die Kritik an den Erwägungen des Erstgerichts zum Ergebnis der Hausdurchsuchung und zum Ansitzort, der sich in einem bekannten Wilderergebiet befinden soll, in dem Schussschneisen ausgeschnitten waren.

Den Berufungen wegen des Ausspruchs über die Schuld ist vorauszuschicken, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch die Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihren Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (RIS-Justiz RS0098390). Die Bewertung der Beweise hat unter Beachtung der Gesetze folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungswissens zu erfolgen. Nicht nur logisch zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse berechtigen das Gericht zu Tatsachenfeststellungen (RIS-Justiz RS0098362, RS0098314). Auch wenn neben den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, tut dies nichts zur Sache. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt nämlich keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).

Im Sinne dieser Kriterien sind auch die unter einem mit den Mängelrügen ausgeführten Berufungen wegen des Ausspruchs über die Schuld nicht berechtigt, weil das Erstgericht in einer im Ergebnis schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung dargelegt hat, dass es seinen entscheidenden Feststellungen primär die Aufzeichnungen der Wildkameras und das Aussageverhalten der beiden Angeklagten zugrundelegte und die auch durch die Schuldberufungen dokumentierten leugnenden Verantwortungen der Angeklagten als widerlegt ansah.

Das Erstgericht, das sich sowohl von den beiden Angeklagten als auch von den Zeugen einen unmittelbaren Eindruck verschaffen konnte, hat sich in seiner Beweiswürdigung mit sämtlichen Verfahrensergebnissen auseinandergesetzt und diese in den entscheidenden Punkten einer durchaus lebensnahen Wertung unterzogen. Damit hat es alles erwogen, was erwägenswert war und kam auf Basis dieser Erwägungen zum Schluss, dass beiden Angeklagten zwar kein unter §§ 137, 138 Z 3 StGB subsumierbares Verhalten und A* B* kein Vergehen nach dem WaffG nachweisbar sei, allerdings beide Angeklagten sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht am 19. September 2024 bzw. am 21. September 2024 Rotwild nachstellten (C./). Dass das Erstgericht den die subjektive Tatseite vehement in Abrede stellenden Verantwortungen der beiden Angeklagten nicht gefolgt ist, begegnet noch keinen Bedenken. Vielmehr hat es die Erklärungen der Angeklagten zu ihrem von den Wildkameras aufgenommenen Tun als unglaubwürdig, nicht nachvollziehbar und nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang zu bringend bezeichnet (US 7). Beim Angeklagten A* B* kann zudem nicht gänzlich außer Acht gelassen werden, dass er vor der Polizei ohnehin noch angegeben hat, am 19. September 2024 einen Rehbock schießen habe wollen. Dabei ist auch zu beurteilen, dass bei Würdigung der Angaben von Personen, die das Gericht selbst vernommen hat, oft der persönliche Eindruck der erkennenden Richter entscheidend ist. Dieser unmittelbare, persönliche Eindruck, der sich auf das Auftreten, die Sprache, die Ausdrucksweise und die Bewegungen einer Person stützen kann, lässt sich nicht immer erschöpfend in Wort kleiden und muss darum im Urteil nicht in allen Einzelheiten dargelegt und wiedergegeben werden (Lendl in WK-StPO § 258 Rz 27). Gemessen am Akteninhalt besteht für das Berufungsgericht kein Anlass, von den erstgerichtlichen Feststellungen abzugehen. Die auch in der Berufung ausführlich relevierten Verantwortungen der beiden Angeklagten sowie die ins Treffen geführten Widersprüche ändern daran unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände dieses Falles noch nichts.

Die Rechtsrüge der Angeklagten (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) moniert, dass nach dem festgestellten Sachverhalt der für die Erfüllung des Tatbildes erforderliche Vorsatz nicht gegeben sei. Allerdings spricht der vom Erstgericht festgestellte Vorsatz ausreichend deutlich den vom Tatbestand geforderten „Wildereivorsatz“ (vgl. Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 137 Rz 6; Salimi in WK2 StGB § 137 Rz 25) an, ist es doch den auf ein strafloses, bloßes Sitzen bzw. Beobachten ohne jedweden Nachstellungsvorsatz weisenden Angaben der Angeklagten gerade nicht gefolgt.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht bei beiden Angeklagten die bisherige Unbescholtenheit, bei C* D* B* zudem teilweise geständige Verantwortung mildernd, hingegen keinen Umstand bei A* B* und das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen bei C* D* B* erschwerend.

Ausgehend davon und vor dem Hintergrund der allgemeinen Kriterien der Strafbemessung nach § 32 Abs 2 und 3 StGB sind die vom Erstgericht verhängten Strafen von einem Monat bzw. von drei Monaten bei den gegebenen Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen (§ 137 StGB) bzw. einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen (zweiter Strafsatz des § 50 Abs 1 WaffG) nicht anhebungsbedürftig, bei C* D* B* aber auch nicht reduktionsfähig, sondern tat- und schuldadäquat und der konkreten Täterpersönlichkeit entsprechend. Bedingte Strafnachsicht wurde ohnedies bereits vom Erstgericht gewährt. Die Probezeit im gesetzlich höchstzulässigen Ausmaß ist angezeigt, um einen ausreichenden Bewährungszeitraum zu ermöglichen.

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