16R197/25w•OLG Wien 16R197/25w
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichtes Mag. Ingemarsson und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Partei A* AG, *, vertreten durch DLA Piper WeissTessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B, geboren **, **, vertreten durch Dr. Manfred Hollenberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 91.234,28 sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 14.10.2025, **13, den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.322,24 (darin EUR 387,04 USt) bestimmten Kosten ihrer Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit der am 2.4.2025 eingebrachten Hypothekarklage begehrte die Klägerin vom Beklagten Zahlung von EUR 91.234,28 sA. Dem Beklagten wurde der Auftrag zur Klagebeantwortung samt Klage an die Adresse **, zugestellt. Der Zustellnachweis weist eine handschriftliche Unterschrift auf. In der Übernahmebestätigung findet sich „zugestellt“. Als Übernahmeverhältnis: „Empfänger“ und beim Übernahmedatum: „8.4.2025“.
Da der Beklagte innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Klagebeantwortung erstattete, stellte die Klägerin den Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteiles. Am 12.6.2025 erließ das Erstgericht das Versäumungsurteil und sprach der Klägerin Kosten in der Höhe von EUR 5.319,82 zu.
Mit Schriftsatz vom 10.10.2025 stellte der Beklagte den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erstattung der Klagebeantwortung (Punkt II.), erstattete Klagebeantwortung (Punkt III.), stellte den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit gemäß § 7 EO (Punkt ./IV), den Antrag auf Aufschiebung des Exekutionsverfahrens gemäß § 42 EO (Punkt V.) und den Antrag auf Einstellung des laufenden Exekutionsverfahrens gemäß § 39 EO (Punkt VI).
Zum Wiedereinsetzungsantrag brachte der Beklagte vor, dass sich am Zustellschein im Unterschriftenfeld lediglich ein paar Punkte sowie eine schlaufenähnliche Hieroglyphe befinden würden. Dabei handle es sich mit Sicherheit nicht um seine Unterschrift. Ihm sei die Klage sowie der Auftrag zur Klagebeantwortung nie direkt zugestellt worden. Sollten die behördlichen Schriftstücke von der Postperson ohne Unterschrift des Beklagten in Umgehung der Zustellvorschriften in den Briefkasten eingeworfen worden sein oder sollte er dennoch auf irgendeinem Wege die Poststücke erhalten haben, was aber grundsätzlich auszuschließen sei, so seien diese jedenfalls in der sonstigen Post untergegangen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück. Es teilte darüber hinaus mit, dass anlässlich des Antrags auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit gemäß § 7 Abs 3 EO nunmehr Erhebungen zur Zustellung des Versäumungsurteiles durchgeführt werden würden.
Begründend führte das Erstgericht aus, dass der Beklagte einen gesetzwidrigen Zustellvorgang behaupte, aber kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das in der Sphäre der Beklagten liegen würde. Der Beklagte habe ausdrücklich ausgeschlossen, den Auftrag zur Klagebeantwortung zugestellt bekommen zu haben. So- weit er darauf verwiesen habe, dass das Schriftstück allenfalls in der sonstigen Post untergegangen sein könnte, habe er vorausgeschickt, dass dies nur dann in Betracht kommen würde, wenn die Zustellvorschriften umgangen worden seien oder der Beklagte diese trotz der nicht gesetzmäßigen Zustellung auf irgendeinem Wege (was er allerdings ohnehin selbst ausschließe) erhalten hätte. Damit sei ein gesetzwidriger Zustellvorgang vorgebracht worden, der im Rahmen des Antrages auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit zu prüfen sei. Der Wiedereinsetzungsantrag sei zurückzuweisen.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Beklagten aus den Gründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben.
Die Klägerin beantragte, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt:
1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beklagte nicht den Rekursgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung ausführt, sondern sich auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung infolge unrichtiger Auslegung seines Vorbringens stützt. Er habe vorgebracht, dass die behördlichen Schriftstücke von der Postperson ohne Unterschrift des Beklagten in Umgehung der Zustellvorschriften in den Briefkasten eingeworfen worden seien. Er habe nicht ausschließen können und habe dargelegt, dass er die behördlichen Schriftstücke nicht doch noch auf irgendeinem Weg erhalten hätte, sodass diese in der sonstigen Post untergegangen seien. Dadurch sei für ihn ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis vorgelegen, das ihn an der rechtzeitigen Einbringung der Klagebeantwortung gehindert habe.
2. Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung ist zunächst, dass eine ordnungsgemäße Zustellung vorliegt. Fehlt es an einer solchen, so scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus, weil keine Säumnis vorliegt (Melzer in Kodek/Oberhammer, ZPOON § 146 Rz 24; DeixlerHübner in Fasching/Konecny³ § 146 ZPO Rz 29).
2.1. Der Beklagte stützte sich in seinem Vorbringen für den Wiedereinsetzungsantrag darauf, dass die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung nicht von ihm stammte und daher ein Einwurf in den Briefkasten oder der Erhalt mit sonstigen Poststücken nur unter Umgehung der Zustellvorschriften vorstellbar sei. Wenn der Beklagte ausführt, dass er auf diese Art und Weise eine Sendung in seinem Postkasten oder mit anderen Schriftstücken erhalten haben konnte, so ist er darauf zu verweisen, dass strikt zwischen Unkenntnis infolge einer ordnungsgemäßen Zustellung und Unkenntnis infolge einer gesetzwidrigen Zustellung zu unterscheiden ist. Nur im erstgenannten Fall kommt ein Wiedereinsetzungsgrund in Betracht. Unter dem Begriff der Zustellung im Sinne des § 146 Abs 1 ZPO ist ausschließlich die ordnungsgemäße Zustellung zu verstehen (DeixlerHübner in Fasching/Konecny³ § 146 ZPO Rz 29). Eine unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommene Übermittlung oder Hinterlegung eines Schriftstücks stellt keine wirksame Zustellung dar, an welche Rechtswirkungen und insbesondere Säumnisfolgen geknüpft werden könnten. Erfolgt der Zustellvorgang daher mangelhaft oder gesetzwidrig, ist eine Wiedereinsetzung wegen unverschuldeter Unkenntnis der Zustellung ausgeschlossen.
Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 iVm § 154 ZPO.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig. Das Rekursgericht hat den erstinstanzlichen Beschluss zur Gänze bestätigt (§ 528 Abs 1 Z 2 ZPO; konkret zum Wiedereinsetzungsantrag RS0105605 [T1]).
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