OLG Wien 33R125/25g

33R125/25gTribunal de Recurso24 de nov. de 2025

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OLG Wien 33R125/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:03300R00125.25G.1124.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien erkennt als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden, die Richterin Mag.a Tscherner und den Richter Mag. Schmoliner in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A*, geboren am **, *, vertreten durch die HSP Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B GmbH, FN **, **, vertreten durch die Wetzl Pfeil Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 21.960 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 9.6.2025, **-11, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei deren mit EUR 2.482,62 (darin enthalten EUR 413,77 USt) bestimmte Berufungsbeantwortungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe

Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 26.11.2021 von der C* GmbH die Wohnung Top 4 der EZ **, KG **. Die Beklagte wurde dabei als Maklerin tätig und vereinbarte mit dem Kläger eine Vermittlungsprovision in Höhe von 3,6 % des EUR 610.000 betragenden Kaufpreises, also EUR 21.960, die der Kläger am 19.1.2022 zahlte.

Die Beklagte verantwortete den Vertrieb des Projekts. Die für die Beklagte tätige Mag.a D* war sowohl Geschäftsführerin der Beklagten als auch im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführerin der verkaufenden Projektgesellschaft. Sie ist außerdem die Tochter des Geschäftsführers der Alleineigentümerin der verkaufenden Projektgesellschaft (E* GmbH, „E*“, „Muttergesellschaft“).

Der Kläger wurde über ein Werbeplakat auf die Eigentumswohnung aufmerksam und kontaktierte über die Projekt-Homepage Mag.a D*. Auf der Homepage war ersichtlich, dass das Projekt von E* geplant und umgesetzt wurde, als Ansprechpartnerin wurde die Beklagte genannt. Die Projekt-Homepage enthielt keinen Hinweis auf ein bestehendes Naheverhältnis zwischen der Geschäftsführerin der Beklagten und der Verkäuferin [F3]. Die Geschäftsführerin der Beklagten und der Kläger telefonierten am 6.10.2021, wobei D* den Kläger bei diesem Telefonat nicht mündlich darüber aufklärte, dass sie in einer Doppelfunktion tätig war und dass ein wirtschaftliches und/oder familiäres Naheverhältnis zur Verkäuferin bestand [F1]. Für den Kläger war D* die zuständige Maklerin der Beklagten. Dass sie deren Geschäftsführerin und Geschäftsführerin der Verkäuferin war, wusste er ebenfalls nicht [F2]. Am selben Tag erhielt der Kläger nach seiner Anfrage von der Beklagten ein E-Mail, das den Vermerk „Wir weisen darauf hin, dass mit dem Abgeber ein wirtschaftliches Naheverhältnis besteht“ enthielt. Dieser Hinweis stand am Ende des E-Mails, unterhalb der E-Mail-Signatur sowie unterhalb des groß dargestellten Firmenlogos. Das bestehende wirtschaftliche Naheverhältnis wurde im Fließtext betreffend die Informationspflichten des Makler erwähnt, und der Hinweis wurde nicht farblich oder anders grafisch hervorgehoben. Dem Kläger fiel dieser Hinweis auf das wirtschaftliche Naheverhältnis nicht auf, weil er den Text unterhalb der Signatur nicht las. Gemeinsam mit diesem E-Mail versendete die Beklagte als Anhang ein Exposé mit weiteren Informationen hinsichtlich des Projekts und der Wohnung. Dort fand sich die Information, dass D* als Maklerin tätig sei, wobei das Feld, wonach der Makler mit dem zu vermittelnden Dritten in keinem familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis stehe, angekreuzt war. Auch dieser Hinweis fiel dem Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht auf.

Der Kläger vereinbarte mit der Geschäftsführerin der Beklagten einen Termin für ein persönliches Gespräch, das am 11.10.2021 in den Räumlichkeiten der Muttergesellschaft stattfand. Die Geschäftsführerin der Beklagten trat als Maklerin auf und wies auch im Rahmen dieses Gesprächs nicht darauf hin, dass sie neben ihrer Funktion als Maklerin auch Geschäftsführerin der Beklagten sei, zudem eine Funktion beim Bauträger inne habe und somit in einer Doppelfunktion tätig sei und auch nicht darauf, dass sie in einem wirtschaftlichen oder familiären Naheverhältnis zur Verkäuferin stehe. Der Kläger ging zu diesem Zeitpunkt weiterhin davon aus, dass die Geschäftsführerin der Beklagten die Maklerin der Beklagten sei, und wusste nicht, dass sie auch die Geschäftsführerin der Beklagten und der Verkäuferin war. Am 14.10.2021 unterfertigte der Kläger ein Kaufangebot und übermittelte es an die Beklagte. Am 26.11.2021 unterzeichneten die Parteien den Kaufvertrag beim Vertragserrichter.

Der Kläger ist Jurist und war als Rechtsanwalt eingetragen, wobei er im Bereich Bankenrecht tätig war und keine speziellen Kenntnisse im Bauträgerrecht hat. Von den verschiedenen Funktionen der Geschäftsführerin der Beklagten erfuhr er erst lange nach der Vertragsunterfertigung.

Mit der am 5.3.2024 eingebrachten Mahnklage begehrte der Kläger die Rückzahlung der geleisteten Vermittlungsprovision in Höhe von EUR 21.960 samt 4% Zinsen seit 19.1.2022. Zwischen der Beklagten und der verkaufenden Gesellschaft habe zum Zeitpunkt des Abschlusses des Maklervertrags ein wirtschaftliches und familiäres Naheverhältnis bestanden, von dem der Kläger erst nach Abschluss des Maklervertrags erfahren habe. Konkret sei die Geschäftsführerin der Beklagten auch die Geschäftsführerin der verkaufenden Projektgesellschaft. Außerdem stehe sie in einem familiären Naheverhältnis zum Geschäftsführer der Muttergesellschaft. Die Beklagte habe ihre Aufklärungspflicht gemäß § 6 Abs 4 MaklerG und § 30b KSchG verletzt, weil sie den Kläger vor Abschluss des Maklervertrags nicht schriftlich über das wirtschaftliche und familiäre Naheverhältnis aufgeklärt habe. Stattdessen habe der Kläger ein Exposé übermittelt bekommen, in dem ausdrücklich der Passus enthalten gewesen sei, dass kein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis bestehe. Aufgrund der Verletzung der Hinweispflicht über das bestehende Naheverhältnis habe der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Provision.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte die Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, sie habe ihre Aufklärungspflicht unverzüglich und in schriftlicher Form erfüllt, indem sie den Kläger am 6.10.2021 mittels Erstinformations-E-Mail über ein allfälliges Naheverhältnis informiert habe. Dieses E-Mail sei als erste Rückmeldung auf die Anfrage des Klägers, mit der dieser ein Kaufinteresse bekundet habe, ergangen, womit die schriftliche Aufklärung auch rechtzeitig erfolgt sei. Außerdem habe die Geschäftsführerin der Beklagten auf ein mögliches Naheverhältnis auch in persönlichen Gesprächen hingewiesen und am 11.10.2021 bei einem persönlichen Gespräch nochmals mündlich ausführlich über das Naheverhältnis zwischen der Beklagten und der Bauträgergesellschaft aufgeklärt, was der Kläger zur Kenntnis genommen habe. Das dem Kläger am 6.10.2021 übermittelte Exposé samt rechtlicher Belehrung sei von einer Maklersoftware automatisch und ohne Zutun der Beklagten als Antwort auf die Anfrage des Klägers generiert worden. Außerdem habe für den Kläger zu keinem Zeitpunkt die Gefahr einer Beeinträchtigung seiner Interessen bestanden. Seine Interessen seien durch die Tätigkeit der Beklagten gewahrt, und er sei zu seinem Vorteil vertreten worden. Schließlich sei fraglich, ob der Kläger als ausgebildeter Jurist und aufgrund seiner beruflichen Erfahrung im Bereich von Bauträgerabwicklungen überhaupt als schützenswerte Person im Sinn der einschlägigen Bestimmungen des MaklerG und des KSchG anzusehen sei.

Mit dem nun angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Über den eingangs dargestellten Sachverhalt hinaus traf es die aus den Seiten 3 bis 5 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Rechtlich kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass zwischen der Verkäuferin der Wohnung und der Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Maklervertrags ein wirtschaftliches und familiäres Naheverhältnis iSd § 6 Abs 4 Satz 3 MaklerG bestanden habe. Eine unausgewogene Wahrnehmung der Interessen der Vertragsparteien zugunsten der Verkäuferin und zu Lasten des Käufers habe nicht außerhalb des Möglichen gelegen. Die Voraussetzungen des § 6 Abs 4 Satz 3 MaklerG seien daher erfüllt. Gemäß § 30b KSchG sei auf das bestehende Naheverhältnis angesichts der Verbrauchereigenschaft des Klägers außerdem schriftlich hinzuweisen. Bei der Beurteilung des Klägers als Verbraucher komme es nicht auf die berufliche Qualifikation oder Erfahrung an, sondern allein auf den konkreten Zusammenhang des Geschäfts mit einer unternehmerischen Tätigkeit. Dass der Kläger Jurist sei und ob er berufliche Erfahrung im Bereich von Bauträgerabwicklungen mitbringe, sei für die Beurteilung, ob der Kläger als Verbraucher zu werten sei, nicht relevant. Außerdem müsse die Tatsache, dass die Geschäftsführerin der Beklagten das Kaufanbot und den Kaufvertrag unterzeichnete, für einen Durchschnittsmenschen nicht bedeuten, dass sie in einer Doppelfunktion tätig geworden sei oder in einem wirtschaftlichen Naheverhältnis stehe. Da der Kläger die Wohnung für private Zwecke gekauft und nicht als Unternehmer gehandelt habe, komme das KSchG zur Anwendung. Mit dem am Ende der Informations-E-mail enthaltenen Stehsatz „Wir weisen darauf hin, dass mit dem Abgeber ein wirtschaftliches Naheverhältnis besteht“ ohne weitere Erläuterungen und nähere Bezeichnung des Naheverhältnisses habe die Beklagte der Informationspflicht nicht entsprochen. Die Unterlassung des Hinweises nach § 6 Abs 4 MaklerG habe zur Folge, dass der Anspruch auf Zahlung einer Vermittlungsprovision gar nicht entstehe. Die trotzdem erfolgte Zahlung dürfe der Kläger gemäß § 1431 ABGB zurückfordern.

Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrrag gestellt.

Der Kläger stellt in seiner Berufungsbeantwortung den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zur Beweisrüge:

1.1. Die Beklagte bekämpft die Feststellungen:

(F1) „Die Geschäftsführerin der Beklagten und der Kläger telefonierten am 6.10.2021, wobei Mag. D* den Kläger bei diesem Telefonat nicht mündlich darüber aufklärte, dass sie in einer Doppelfunktion tätig war und dass ein wirtschaftliches und/oder familiäres Naheverhältnis zur Verkäuferin bestand.“

(F2) „Für den Kläger war Mag. D* die zuständige Maklerin der Beklagten. Dass sie deren Geschäftsführerin und Geschäftsführerin der Verkäuferin war, wusste er ebenfalls nicht.“

Stattdessen begehrt die Beklagte die Feststellungen:

(E1) „Die Geschäftsführerin der Beklagten und der Kläger telefonierten am 6.10.2021, wobei Mag. D* den Kläger bei diesem Telefonat mündlich darüber aufklärte, dass sie in einer Doppelfunktion tätig war und dass ein wirtschaftliches und/oder familiäres Naheverhältnis zur Verkäuferin bestand.“

(E2) „Für den Kläger war Mag. D* sowohl die zuständige Maklerin der Beklagten als auch die Vertreterin der Verkäufergesellschaft. Dass sie Geschäftsführerin der beklagten Partei und auch Geschäftsführerin der Verkäuferin war, wusste er somit seit dem Telefonat vom 6.10.2021.“

Das Erstgericht stützte seine Feststellungen auf die Angaben des Klägers und seiner Ehefrau, denen es mehr Glaubwürdigkeit zuschrieb als der Geschäftsführerin der Beklagten. Die Angaben des Klägers würden sich mit den Angaben im von der Beklagten übermittelten Exposé decken, in dem die Geschäftsführerin der Beklagten nur als Ansprechpartnerin und Maklerin bezeichnet wurde, in der aber kein Hinweis auf die Geschäftsführertätigkeit bei der Verkäuferin oder bei der Beklagten enthalten gewesen sei.

Die Beweiswürdigung obliegt nach § 272 ZPO dem Gericht. Bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist der Richter frei, das heißt an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden. Er hat nach besten Wissen und Gewissen aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis, aufgrund seines Spezialwissens und des durchschnittlichen Erfahrungs- und Wissensschatzes verständiger Menschen zu prüfen, ob der für die Überzeugung notwendige Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka5 § 272 ZPO Rz 1; Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 272 ZPO Rz 4 ff). Das Berufungsgericht hat die Beweiswürdigung nur darauf zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten wurden. Die Grenzen bilden dabei die Lebenserfahrung und die Gesetze der Logik (Rechberger, aaO Rz 9). Dabei gehört es zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass die Tatsacheninstanz sich für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175 [T1]). Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen (Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 467 ZPO E 39/1, E 40/1).

Die Beweiswürdigung des Erstgerichts ist aus Sicht des Berufungsgerichts nachvollziehbar. Mit ihren Ausführungen in der Beweisrüge zeigt die Beklagte nicht auf, wieso eher anderen Beweisergebnissen Glauben zu schenken gewesen wäre (vgl Pimmer in Fasching/Konecny3 § 467 ZPO Rz 40/2). Weder dass die Besprechung in den Räumlichkeiten der Verkäufergesellschaft und nicht bei der Maklerin stattgefunden hat noch, dass die Maklerin über den Kaufpreis verhandeln „durfte“, sind zwingende Hinweise darauf, dass sie nicht nur als Maklerin tätig gewesen sei. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass bei Bauträgerprojekten mit einer eingespielten Rollenverteilung des Bauträgers, des Maklers und allenfalls auch des Vertragserrichters etc keine strenge Trennung in der Nutzung der Infrastruktur eingehalten wird und die exklusiv mit der Vermarktung eines Projekts betraute Maklerin befugt ist, Preisspielräume gegenüber Kaufinteressenten zu kommunizieren. Da der Kaufvertragsabschluss einen – vom Kaufpreis abhängigen - Anspruch der Maklerin auf Provisionszahlung auslöst, ist es auch nicht fern jeder Lebenserfahrung, dass die vermeintlich bloße Maklerin den Kaufvertrag mitunterfertigt.

Auch Unsicherheiten in der Aussage des Klägers, wie dass nicht klar war, ob er die Projekt-Homepage vorher oder nachher gelesen habe, machen diese nicht zwingend unglaubwürdig. Entgegen der Darstellung in der Beweisrüge beinhaltet auch die Aussage der Ehefrau des Klägers keinen Widerspruch, der die Glaubwürdigkeit des Klägers erschüttern würde. Sie gab zwar an, sie gehe davon aus, dass der Kläger sich direkt an den Bauträger E* gewandt habe. Diese Formulierung ist aber vorsichtig und außerdem unpräzise, weil die E* GmbH streng genommen nicht die Bauträgerin war. Außerdem gab die Zeugin im Einklang mit dem Kläger an, für sie sei die Geschäftsführerin der Beklagten einfach die Maklerin gewesen und sie habe nicht gesagt, dass sie beim Bauträger irgendeine Funktion bekleide.

Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen F1 und F2.

1.2. Weiters bekämpft die Beklagte die Feststellung:

(F3) „Auf der Homepage war ersichtlich, dass das Projekt von E* geplant und umgesetzt wurde, als Ansprechpartner wurde die Beklagte genannt. Die Projekt-Homepage enthielt keinen Hinweis auf ein bestehendes Naheverhältnis zwischen der Geschäftsführerin der Beklagten und der Verkäuferin.“

Stattdessen begehrt sie die Feststellung:

(E3) „Die Projekt-Homepage, die der Kläger vorab aufgerufen und gelesen hat, enthielt an einer auffälligen Stelle einen eindeutigen Hinweis auf ein bestehendes Naheverhältnis zwischen der Geschäftsführerin der Beklagten und der Verkäuferin.“

Das Erstgericht entnimmt die Feststellung nachvollziehbar aus der Projekt-Webseite, den ersten Seiten der Beilage ./H. Dort findet sich tatsächlich kein Hinweis auf die Verbindung zwischen der Beklagten und der Verkäufergesellschaft oder deren Mutter. Mit dem Hinweis, aus den auf der Webseite veröffentlichten persönlichen Angaben zur Geschäftsführerin der Beklagten, in denen diese als Tochter des Geschäftsführers und „next generation Geschäftsführung“ bezeichnet wurde, zeigt die Beklagte nicht auf, wieso die Feststellung nicht getroffen werden hätte dürfen. Denn diese persönlichen Angaben zur Geschäftsführerin der Beklagten finden sich nicht auf der Webseite der Projektgesellschaft, sondern auf der E*-Webseite; das ergibt sich zwanglos aus den in der Beilage ./H enthaltenen URLs.

Das Berufungsgericht übernimmt daher auch die Feststellung F3.

2. Zur Rechtsrüge:

2.1. Der Makler hat gemäß § 6 Abs 4 Satz 3 MaklerG nur dann Anspruch auf eine Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf ein wirtschaftliches oder sonstiges familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem vermittelten Dritten hinweist, das die Wahrung der Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen könnte. Zweck der Regelung des § 6 Abs 4 MaklerG ist die Vermeidung von Interessenkollisionen; der Geschäftsabschluss soll von den Interessen des Geschäftspartners des Dritten und nicht von den Interessen des Maklers oder Stimmführers gesteuert sein. Ob ein Interessenkonflikt droht, hängt einerseits von der Intensität der Beziehung zwischen den in Rede stehenden Personen, andererseits vom Zweck des Geschäfts ab, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, die nach wirtschaftlich sinnvollen und praktikablen Gesichtspunkten zu beurteilen sind (RS0118452). Dabei reicht es aus, dass der Makler mit der anderen Partei des Hauptvertrags im engen Verhältnis steht. Es genügt, dass bei objektiver Betrachtung eine Beeinträchtigung der Auftraggeberinteressen nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint. Durch die Verwendung des Konjunktivs in § 6 Abs 4 Satz 3 MaklerG ist eine eher weite Interpretation für das Vorliegen der Aufklärungspflicht anzunehmen (vgl RS0114077; 1 Ob 79/01a). Darauf, ob der Käufer im konkreten Fall tatsächlich beeinträchtigt wurde, kommt es nicht an (3 Ob 201/24s [24]).

2.2. Ist der Auftraggeber – wie hier in zweiter Instanz nicht mehr strittig der Kläger – Verbraucher, hat dieser Hinweis gemäß § 30b Abs 1 Satz 2 KSchG vor Abschluss des Maklervertrages schriftlich zu erfolgen. Diese Regelung ist gemäß § 31 Abs 2 KSchG zwingendes Recht, von dem zu Lasten des Verbrauchers nicht abgegangen werden darf (vgl RS0114076). Die Forderung nach der Schriftlichkeit des Hinweises ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass ein übereilter Abschluss des Geschäfts durch den Verbraucher verhindert werden soll (Warnfunktion); die geforderte Schriftlichkeit dient nicht allein Beweiszwecken (vgl RS0115497).

Der Hinweis ist so anzubringen, dass er vom durchschnittlichen Leser nicht übersehen wird (vgl Krejci in Rummel ABGB3 § 30b KSchG Rz 9).

Die bloße Wiedergabe des Gesetzestexts von § 6 Abs 4 Satz 3 MaklerG und § 30b KSchG genügt nicht (1 Ob 79/01a). Vielmehr ist die Art der Nahebeziehung konkret darzustellen (Prader, Wohnrecht MaklerG § 6 Anm 4 mwN).

Entscheidend ist zudem, dass den Makler die Pflicht zur Aufklärung vor Aufnahme seiner Tätigkeit gegenüber dem Auftraggeber trifft, weil Letzterer nur dann die Möglichkeit hat, sein Einverständnis mit der Tätigkeit des Maklers in Bezug auf die in Nahebeziehung stehende Person erkennen zu geben, bevor der Makler seine Tätigkeit erbracht oder vollendet hat (3 Ob 201/24s [14]; vgl RS0114076; 7 Ob 300/00v).

2.3. Die Unterlassung des geforderten Hinweises hat nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs 4 Satz 3 MaklerG zur Folge, dass der Makler keinen Anspruch auf eine Provision erwirbt (1 Ob 79/01a; RS0115498). Bereits geleistete Provisionszahlungen können als rechtsgrundlose Zahlungen einer Nichtschuld gemäß § 1431 ABGB zurückgefordert werden (3 Ob 236/22k).

2.4. In casu steht fest, dass die Geschäftsführerin der Beklagten gleichzeitig auch die Geschäftsführerin der Verkäuferin war. Außerdem ist sie die Tochter des Geschäftsführers der Muttergesellschaft der Verkäuferin. Sowohl eine wirtschaftliche Nahebeziehung als auch ein familiäres Naheverhältnis ist daher zu bejahen. In der vorliegenden Konstellation besteht bei objektiver Betrachtung die Möglichkeit, dass die Geschäftsführerin der Beklagten ein Interesse daran hat, dass die Verkäuferin, deren Geschäftsführerin sie ist, und die Muttergesellschaft der Verkäuferin, deren Geschäftsführer der Vater der Beklagten ist, zu einem Geschäftsabschluss kommen.

Mit dem Hinweis „Wir weisen darauf hin, dass mit dem Abgeber ein wirtschaftliches Naheverhältnis besteht.“ im der Erstinformations-E-Mail kam die Beklagte ihrer Verpflichtung, dem Kläger das wirtschaftliche und familiäre Naheverhältnis bewusst zu machen und vor möglichen darin begründeten Interessenkollision ausdrücklich zu warnen, aus den folgenden Erwägungen nicht nach:

Der Hinweis der Beklagten war gestalterisch sehr versteckt nach dem eigentlichen Brieftext und dem raumgreifenden Logo der Beklagten ohne grafische oder sonstige Hervorhebung abgedruckt. Der Leser müsste nach Abschluss der Lektüre der eigentlichen Nachricht offensichtlich unter die Grußformel und den Logoblock scrollen, um diesen Hinweis zu finden. Außerdem stand der Hinweis im Widerspruch zum Inhalt des mit demselben E-Mail übermittelten Exposés, wonach kein Naheverhältnis bestehe. Schon aus diesem Grund war er nicht zur ausdrücklichen Warnung des Klägers geeignet.

Der Hinweis war aber auch inhaltlich nicht ausreichend, um die Informationspflicht nach § 6 Abs 4 Satz 3 MaklerG zu erfüllen. Denn der unkonkrete Hinweis auf ein „wirtschaftliches Naheverhältnis“ ließ offen, worin dieses bestand, und das familiäre Naheverhältnis wurde völlig ausgeklammert. Die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Informationen ermöglichten dem Kläger daher objektiv nicht die Beurteilung, ob er mit der Beauftragung einer der Verkäuferseite nahestehenden Maklerin einverstanden sein sollte.

2.5. Mit ihrem Hinweis auf Einzelfallrechtsprechung überzeugt die Rechtsrüge der Beklagten nicht:

In dem der Entscheidung 4 Ob 224/10k zugrunde liegenden Fall wurde der Hinweispflicht durch die Angabe, dass es sich um eine Schwesterfirma der Verkäuferin handle und somit ein Naheverhältnis im Sinn des § 6 Abs 4 Satz 3 MaklerG bestehe, entsprochen. Dort wurde daher offen gelegt, wie das Naheverhältnis ausgestaltet ist. Eine solche Konkretisierung fehlt im vorliegenden Fall.

Auch die Entscheidung 6 Ob 203/17x ist nicht einschlägig. Denn dort beurteilte der Oberste Gerichtshof die Frage, ob ein in Schriftgröße 8 oder 9 pt geschriebener Hinweis auf eine Provisionsklausel in einem Exposé direkt unter dem Kaufpreis und daher nicht an unerwarteter oder versteckter Stelle als intransparent zu beurteilen sei.

2.6. Auch die Rechtsrüge schlägt daher nicht durch, sodass der Berufung insgesamt kein Erfolg beschieden sein kann.

3. Die Entscheidung über die Berufungsbeantwortungskosten beruht auf §§ 41 und 50 ZPO.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig, weil noch keine gefestigte höchstgerichtliche Judikatur zu den folgenden bedeutsamen Rechtsfragen existiert:

  • Welchen Grad der Auffälligkeit muss der gemäß § 6 Abs 4 Satz 3 MaklerG notwendige Hinweis auf ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis haben?

  • Muss die konkrete Ausgestaltung eines solchen Naheverhältnisses in diesem Hinweis beschrieben werden?

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