OLG Wien 1R161/25s

1R161/25sTribunal de Recurso25 de nov. de 2025

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OLG Wien 1R161/25s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00100R00161.25S.1125.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden, die Richterin Mag.a Viktorin und den Richter Mag. Einberger in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, **, *, vertreten durch die Stapf Neuhauser Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagten Parteien 1. B GmbH, FN **, *, und 2. C, **, **, beide vertreten durch die Fieldfisher Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wegen Vertragsaufhebung und EUR 244.726,89 samt Zinsen, hier wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 20.10.2025, **-95, in nicht öffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung

Mit Urteil vom 4.3.2025 (ON 81) wies das Erstgericht die auf Aufhebung mehrerer Wandeldarlehensverträge (sowie eines Beratervertrages) und Zahlung von EUR 244.726,89 samt Zinsen gerichteten Begehren der Klägerin (samt Eventualbegehren) ab.

Dagegen erhob die Klägerin Berufung und beantragte zugleich die Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis d ZPO. Dem Antrag beigeschlossen war eine Gesellschafterliste, wonach an der Klägerin Mag. D* E* zu 20 %, F* (nunmehr: G*) H* zu 20 %, I* H* zu 30 % sowie J* E* zu weiteren 30 % beteiligt sind. Ein Vermögensbekenntnis hatte lediglich Mag. DE abgegeben.

Mit Beschluss vom 25.7.2025 (ON 88) forderte das Erstgericht die Klägerin zur Verbesserung des Antrags (ua) durch Beibringung von Vermögensbekenntnissen sämtlicher wirtschaftlich Beteiligter, also jedenfalls hinsichtlich aller Gesellschafter auf.

Nachdem das Oberlandesgericht Wien der Berufung mit Urteil vom 25.8.2025 (ON 92) nicht Folge gegeben hatte, langte binnen – erstreckter - Frist die aufgetragene Verbesserung ein. Vermögensbekenntnisse der übrigen Gesellschafter waren der Eingabe nicht beigeschlossen.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag ab.

Verfahrenshilfe sei einer juristischen Person nur dann zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden könnten. Als wirtschaftlich Beteiligte seien jene Personen anzusehen, denen aufgrund ihrer Rechtsbeziehung zur Partei ein Vor- oder Nachteil aus dem Ausgang des Verfahrens entstehen könne. Bei einer GmbH seien jedenfalls deren Gesellschafter wirtschaftlich Beteiligte, wenn sich der Verfahrensausgang auf (das Geschäftskapital oder) den Wert des einzelnen Geschäftsanteils auswirke. Dass ein Gesellschafter – hier: Mag. D* E* – besonders stark betroffen sei, ändere nichts daran, dass auch die übrigen Gesellschafter wirtschaftlich Beteiligte blieben.

Die Klägerin habe es entgegen dem erteilten Verbesserungsauftrag unterlassen, Vermögensverzeichnisse der übrigen - zusammen mit 80 % beteiligten – Gesellschafter vorzulegen, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe nicht überprüfbar seien. Der Antrag sei daher abzuweisen.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass ihr die Verfahrenshilfe gewährt werde.

Der Revisor und die Beklagten beteiligten sich nicht am Rekursverfahren.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Verfahrenshilfe ist einer juristischen Person gemäß § 63 Abs 2 ZPO nur zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können. Wirtschaftlich Beteiligte sind all jene Personen, auf deren Vermögenssphäre sich der Prozessausgang nicht ganz unerheblich wirtschaftlich auswirkt und denen es daher zumutbar ist, die Verfahrenskosten (vor-)zufinanzieren. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind wirtschaftlich Beteiligte alle Gesellschafter, wenn sich der Prozessausgang auf das Gesellschaftskapital und damit auf den Wert des einzelnen Geschäftsanteils auswirken kann (OLG Wien, 11 R 20/25d [Pkt 2.4.1]; 1 R 42/25s [Pkt 2.2.1]; 33 R 9/25y [Pkt 4]; 5 R 157/21a [Pkt 4.1] uva; 18 OCg 1/23f; Fucik in Rechberger/Klicka5 § 63 ZPO Rz 4).

2. Die Rekurswerberin argumentiert zusammengefasst, ihre übrigen Gesellschafter seien deswegen nicht wirtschaftlich Beteiligte, weil die Gesellschaft vermögenslos und ihre Anteile wertlos seien. Einzig Mag. E* würde von einem Prozessgewinn profitieren, denn er habe der Klägerin ein Gesellschafterdarlehen iHv EUR 129.000 gewährt, das vorrangig zu tilgen sei. Seinen Mitgesellschaftern sei die Finanzierung des Prozesses daher nicht zumutbar.

3. Dem ist zunächst zu erwidern, dass es für die Frage der materiellen Verbundenheit und damit die wirtschaftliche Beteiligung nicht darauf ankommt, ob dem Gesellschafter durch den Prozessgewinn im Liquidationsfall ein Erlös verbleibt. Auch die Reduktion einer bestehenden Überschuldung bewirkt, dass sich die Vermögenssphäre der Gesellschafter nicht unerheblich verändert, sodass sie auch in diesem Fall als wirtschaftlich Beteiligte anzusehen sind (OLG Wien, 4 R 82/25w [Pkt 1.2.1 ff]). Im Übrigen sind die Ausführungen der Rekurswerberin auch deswegen nicht überzeugend, weil das (behauptete) Gesellschafterdarlehen – wie sie selbst richtig erkennt – nur rund 50 % der Klagsforderung ausmachte, sodass für die übrigen Gesellschafter selbst nach dessen vollständiger Tilgung ein den Wert ihrer Anteile erhöhender Gewinn verblieben wäre.

3. 1 Die im Rekurs angedeuteten Zweifel an der gänzlichen Einbringlichkeit der Forderung ändern daran nichts. Zum einen werden sie von der Klägerin – insbesondere auch im Hinblick auf die Tatsache, dass nicht nur die behauptetermaßen überschuldete erstbeklagte GmbH sondern auch der Zweitbeklagte im Fall des Prozessgewinns gehaftet hätten – nicht weiter begründet. Andererseits wäre – sollte die Rekurswerberin die Forderung tatsächlich für uneinbringlich gehalten haben – dann zu hinterfragen, ob die Erhebung der Berufung nicht mutwillig war. Der Gewährung der Verfahrenshilfe steht es nämlich entgegen, wenn eine verständige Verfahrenspartei, die ihre Kosten selbst tragen muss, mangels Aussicht auf Einbringlichmachung ihres Anspruchs von der (weiteren) Prozessführung abgesehen hätte (Schindler in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 63 ZPO Rz 11; M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 § 63 ZPO Rz 19).

3. 2 Auch die Tatsache, dass die Berufung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Erstgerichts bereits verworfen worden war, führt nicht zum Erfolg des Rechtsmittels. Ob sich durch einen Prozessgewinn die wirtschaftliche Stellung eines Gesellschafters verbessern kann, muss notwendigerweise objektiv und ex-ante beurteilt werden (vgl OLG Wien, 14 R 172/24b; RI0100117). Ebensowenig, wie eine dem Verfahrenshilfewerber ungünstige Rechtsmittelentscheidung dazu führen kann, den Antrag wegen „offenbarer Aussichtslosigkeit“ der Berufung abzuweisen, ändert sie etwas an der Stellung sämtlicher Gesellschafter als wirtschaftlich Beteiligte.

4. Mangels Offenlegung der Vermögensverhältnisse der weiteren Mitgesellschafter und damit sämtlicher wirtschaftlich Beteiligter hat das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag daher zu Recht abgewiesen (OLG Wien, 1 R 42/25s [Pkt 2.2.2], M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 § 66 ZPO Rz 12). Dem unberechtigten Rekurs war ein Erfolg zu versagen.

5. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.

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