10Rs50/25h•OLG Wien 10Rs50/25h
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richter Dr. Schober und Mag. Marchel sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Pichelmayer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Franz Schnaitt (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, Slowakei, wider die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, *, vertreten durch B, LL.M. (WU), ebendort, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 10.4.2025, GZ **14, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin und C* wurden am ** Eltern des Kindes D*. Die Klägerin beantragte deshalb am 2.5.2024 bei der Beklagten die Gewährung von pauschalem Kinderbetreuungsgeld als Konto (Variante 851 Tage) für den Zeitraum von ** bis 4.8.2026. Die Eltern und das Kind leben in der Slowakei und haben unter der Adresse der Klägerin ihren Hauptwohnsitz. Der Vater ist zumindest seit 1.7.2023 laufend bei der E* GmbH in ** als Arbeiter beschäftigt – unterbrochen vom 16.4. bis 16.5.2024 durch die gemäß § 2 Abs 1 Z 3 iVm Abs 4 FamZeitbG in Anspruch genommene Familienzeit, für die ihm der Familienzeitbonus gewährt wurde. Er bezieht für das Kind die österreichische Familienbeihilfe. Die Mutter ist weder in Österreich noch in der Slowakei erwerbstätig und hat keinen Anspruch auf das slowakische Muttergeld („materské“) oder das slowakische Elterngeld („rodičovský príspevok“).
Mit Bescheid vom 19.11.2024 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes als Konto in der Variante 851 Tage für den Zeitraum ** bis 4.8.2026 ab.
Dagegen richtet sich die vorliegende Klage mit der wesentlichen Begründung, dass Kinderbetreuungsgeld als Familienleistung entsprechend der anwendbaren VO (EG) 883/2004 an sie auszuzahlen sei, zumal der Vater des Kindes in Österreich erwerbstätig sei, die Klägerin hingegen keiner Beschäftigung nachgehe und keinen Anspruch auf das slowakische Elterngeld habe. Eine Auszahlung dieser Familienleistung sei in der Slowakei im Übrigen wegen der Beschäftigung des Vaters in Österreich verweigert worden. Zu einer doppelten Auszahlung von Familienleistungen würde es jedenfalls nicht kommen.
Die Beklagte wendete zusammengefasst ein, die VO (EG) 883/2004 habe lediglich Koordinierungsfunktion für Fälle mit Auslandsberührung. Bei rein österreichischen Sachverhalten sei sie genauso wenig anzuwenden wie bei Vorliegen eines rein ausländischen Sachverhalts. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Koordinierungsregel sei zudem, dass es überhaupt miteinander zu koordinierende Leistungen gäbe. Dies sei beim slowakischen Elterngeld („rodičovský príspevok“) nicht der Fall. Für die Erbringung und damit auch für einen allfälligen Export von Familienleistungen sei somit ausschließlich der nach Art 11 VO (EG) 883/2004 zu bestimmende Mitgliedstaat zuständig. Dies sei nicht Österreich, da die Klägerin hier weder einer Beschäftigung nachgehe noch den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts habe. Die von der Klägerin angestrebte Familienbetrachtungsweise sei auch nach der jüngsten Rechtsprechung des OGH nur dann anzuwenden, wenn gleichartige Familienleistungen zusammenträfen, was hier aber nicht der Fall sei. Der Sachverhalt sei daher nicht nach den Bestimmungen der VO (EG) 883/2004, sondern nur nach den nationalen Rechtsvorschriften, hier § 2 Abs 1 KBGG, zu prüfen. Da sich jedoch der Lebensmittelpunkt der Klägerin und ihres Kindes unstrittig, aber entgegen § 2 Abs 1 Z 4 KBGG, in der Slowakei befinde, komme der Klägerin kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld zu.
Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht die Beklagte schuldig, der Klägerin für das Kind D*, geboren am **, pauschales Kinderbetreuungsgeld in der Variante 851 Tage für den Zeitraum vom ** bis 4.8.2026 in Höhe von EUR 17,65 täglich zu zahlen.
Rechtlich folgerte das Erstgericht aus dem eingangs im Wesentlichen wiedergegebenen, unstrittigen Sachverhalt zusammengefasst, gemäß Art 67 VO (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit („VO (EG) 883/2004“) habe eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, so als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Gemäß Art 60 Abs 1 Satz 2 VO (EG) 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16.9.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO (EG) 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit („DVO (EG) 987/2009“) sei bei Anwendung von Art 67 (Export) und Art 68 (AntiKumulierung) VO (EG) 883/2004 die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Für einen grenzüberschreitenden Bezug genüge es somit, wenn er in der Person eines Familienangehörigen erfüllt sei, der nicht der Leistungsberechtigte sein müsse. Diese „Familienbetrachtungsweise“ sei – selbst nach der jüngsten höchstgerichtlichen Rechtsprechung – unabhängig davon anzuwenden, ob vergleichbare Familienleistungen in den betroffenen Mitgliedstaaten vorliegen, sodass der Anspruch auf Familienleistungen – bei Vorliegen der nationalen Anspruchsvoraussetzungen – auch einer Person zustehe, die nicht in dem Mitgliedstaat wohne, der für die Gewährung der Leistung zuständig sei. Die Klägerin, die in der Slowakei keiner Beschäftigung nachgehe, könne daher einen iSd Art 11 Abs 3 lit a) VO (EG) 883/2004 aus der Beschäftigung des Vaters in Österreich abgeleiteten Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld geltend machen. Dem liefen auch nicht die Prioritätsregeln des Art 68 VO (EG) 883/2004 zuwider – mangels Anwendbarkeit, weil das slowakische Elterngeld keine mit dem Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Familienleistung darstelle. Dass die Klägerin und das Kind entgegen § 2 Abs 1 Z 4 KBGG nicht ihren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet haben, stünde aufgrund der notwendigen, dahingehend unionskonformen Auslegung, dass ein Lebensmittelpunkt in einem anderen EUMitgliedstaat mit dem österreichischen gleichzustellen sei, sofern zumindest ein Familienangehöriger einen ausreichenden Anknüpfungspunkt zu Österreich erfülle, einer Anspruchsgewährung nach österreichischem Recht nicht entgegen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Beklagte wiederholt in ihrer allein erhobenen Rechtsrüge ihre schon im Verfahren erster Instanz vertretene Rechtsansicht. Die Exportverpflichtung des Art 67 VO (EG) 883/2004 beziehe sich nur auf jenen Elternteil, der selbst Grenzgänger sei; ein Anspruch eines in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaften Familienangehörigen lasse sich daraus nicht ableiten. Zuständig für die Leistung und einen allfälligen Export von Familienleistungen sei jener Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften gemäß Art 11 ff VO (EG) 883/2004 anwendbar seien. Da die Klägerin weder in der Slowakei noch in Österreich eine Beschäftigung ausübe, richte sich ein allfälliger Leistungsanspruch iSd Art 11 Abs 3 lit e) VO (EG) 883/2004 nach den Rechtsvorschriften ihres Wohnmitgliedstaats, weshalb die Slowakei für die Erbringung von Familienleistungen zuständig sei. Die von der Klägerin angestrebte Familienbetrachtungsweise könne dagegen entsprechend der Entscheidung 10 ObS 12/23x und dem Wortlaut des Art 60 Abs 1 Satz 2 DVO (EG) 987/2009 nur bei der kumulativen Anwendung der Art 67 und 68 VO (EG) 883/2004 eine Rolle spielen. Zur Anwendung der Prioritätsregeln des Art 68 VO (EG) 883/2004 komme es allerdings nur dann, wenn für den selben Zeitraum und für die selben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren seien. Bestehe hingegen in einem der beiden Staaten kein Anspruch auf eine mit dem Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Leistung, erfolge die Anknüpfung nach der allgemeinen Regel zur Ermittlung des anzuwendenden Rechts, sohin nach Art 11 VO (EG) 883/2004. Die Leistungszuständigkeit Österreichs hänge daher davon ab, ob in der Slowakei ein Anspruch auf Leistung gleicher Art dem Kinderbetreuungsgeld bestehe, was unstrittig nicht der Fall sei. Würde man Art 67 VO (EG) 883/2004 iVm Art 60 DVO (EG) 987/2009 im Sinne der Rechtsausführungen des Erstgerichts auslegen und einen Anspruch auf die Familienleistungen eines EUMitgliedstaates aufgrund der genannten Bestimmungen bereits dann (in voller Höhe) zuerkennen, wenn der zweite Elternteil als Grenzgänger in diesem Mitgliedsstaat erwerbstätig ist und im Wohnmitgliedstaat des Antragstellers keine vergleichbaren Familienleistungen bestehen, so würde dies die Antikumulierungsbestimmungen des Art 68 VO (EG) 883/2004 völlig umgehen bzw überflüssig machen. Der vom Erstgericht ins Treffen geführten Entscheidung zu 10 ObS 123/23w liege ein signifikant anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. In der Entscheidung 10 ObS 26/24g habe der Oberste Gerichtshof außerdem dezidiert und nicht bloß wie zu 10 ObS 123/23w obiter ausgesprochen, dass die Anknüpfung nach der allgemeinen Regel zur Ermittlung des anzuwendenden Rechts gemäß Art 11 VO (EG) 883/2004 und der Anspruch ausschließlich aufgrund der Regelung über die Exportverpflichtung zu prüfen sei, wenn – wie hier – in einem der beiden Staaten kein Anspruch auf eine mit dem Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Familienleistung bestehe.
Letztlich würde die Rechtsansicht des Erstgerichts zu einer Inländerdiskriminierung und zu einem ungerechtfertigten Doppelbezug führen.
1. Die Ansicht der Beklagten, dass die Familienbetrachtungsweise keine Rolle spiele, wenn keine vergleichbaren Leistungen vorlägen, weshalb die Klägerin aus der Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils in Österreich keine Ansprüche ableiten könne, trifft nicht zu, wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner vom Erstgericht zitierten Entscheidung 10 ObS 123/23w ausgeführt hat:
1. 1 Im dortigen Verfahren lebte die Klägerin mit ihrem Mann und der gemeinsamen, am ** geborenen Tochter in der Slowakei, ihr Dienstverhältnis in Tschechien war seit 8.9.2014 karenziert. Der Ehemann der Klägerin war seit Juli 2018 in Österreich beschäftigt und bezog eine Ausgleichszahlung zur Familienbeihilfe. Der vorliegende Sachverhalt ist damit vergleichbar: Die Klägerin, die keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, wohnt mit ihrer Familie ebenfalls in der Slowakei; der – Familienbeihilfe beziehende – Vater übt eine Beschäftigung in Österreich aus; die Unterbrechung durch die einmonatige Familienzeit schadet nicht, weil Art 11 Abs 2 VO (EG) 883/2004 bei kurzfristig aufgrund einer Erwerbstätigkeit bezogenen Geldleistungen der sozialen Sicherheit eine Fortwirkung des Beschäftigungsstatus vorsieht (vgl Sonntag in Sonntag/Schober/Konecny, KBGG5 § 2 KBGG, Rz 51; vgl § 2 Abs 1 Z 5 FamZeitbG als eine der Anspruchsvoraussetzungen).
1. 2 Im Verfahren zu 10 ObS 123/23w war zwar primär strittig, ob das von der Klägerin in Tschechien bezogene Elterngeld mit dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld vergleichbar ist, jedoch war über Auftrag des Aufhebungsbeschlusses des OGH auch die Gleichartigkeit des österreichischen und des slowakischen Kinderbetreuungsgelds zu prüfen ([ErwGr 4.]), sodass der OGH nicht nur obiter darauf Bezug genommen hat und seine Ausführungen hier ebenfalls maßgeblich sind.
1. 3 Im vorliegenden Fall ist unstrittig und es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass das slowakische Elterngeld („rodičovský príspevok“) – auf das die Klägerin keinen Anspruch hat – keine dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Leistung darstellt (10 ObS 17/24h [Rz 12] mwN). Auf das slowakische Mutterschaftsgeld („materské“) hat die Klägerin ebenfalls keinen Anspruch, sodass auch insofern kein Kumulierungsproblem iSd Art 68 VO (EG) 883/2004 vorliegt (vgl Sonntag aaO Rz 54 u 65a).
1. 4 Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung erfolgt, wenn – wie hier – in einem der beiden Staaten kein Anspruch auf eine mit dem Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Familienleistung besteht, die Anknüpfung nach der allgemeinen Regel zur Ermittlung des anzuwendenden Rechts nach Art 11 VO (EG) 883/2004, und der Anspruch ist ausschließlich aufgrund der Regelung über die Exportpflicht zu prüfen (vgl RS0122907 [T13]; 10 ObS 12/23x [Rz 16]; 10 ObS 133/22i [Rz 11]). Die Ansicht der Beklagten, dass in einem solchen Fall die Familienbetrachtungsweise keine Rolle spiele, weshalb die Klägerin aus der Erwerbstätigkeit des zweiten Elternteils in Österreich keine Ansprüche ableiten könne, trifft allerdings nicht zu, wie der OGH zu 10 ObS 123/23w unter dem Erwägungsgrund 5.4 ausführt: „Unter dieser Prämisse wäre der Anspruch der Klägerin zwar ausschließlich aufgrund der Regelungen über die Exportpflicht zu prüfen (10 ObS 12/23x Rz 16; 10 ObS 133/22i Rz 11 ua). Die Beklagte übersieht aber, dass sich Art 60 Abs 1 Satz 2 DVO (EG) 987/2009 nicht nur auf Art 68, sondern auch auf Art 67 VO (EG) 883/2004 bezieht. Dazu entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass sich auch der Ehegatte eines Arbeitnehmers, der in einem Mitgliedstaat arbeitet, aber mit seiner Familie in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, auf Art 67 VO (EG) 883/2004 berufen kann (EuGH C32/18, Moser [Rn 37 f]; zur VO (EWG) 1408/71: C333/00, Maaheimo [Rn 32 f]; C245/94 und C312/94, Hoever und Zachow [Rn 37 f]). Die Fiktion des Art 60 Abs 1 Satz 2 DVO (EG) 987/2009 führt dabei dazu, dass der Anspruch auf Familienleistungen – bei Vorliegen der nationalen Anspruchsvoraussetzungen – auch einer Person zusteht, die nicht in dem Mitgliedstaat wohnt, der für die Gewährung dieser Leistungen zuständig ist (EuGH C32/18, Moser [Rn 44]; EuGH C378/14, Trapkowski [Rn 41]). Auch wenn Österreich nicht ihr Wohnsitzmitgliedstaat ist, kann die Klägerin daher einen aus der Beschäftigung ihres Gatten in Österreich abgeleiteten Anspruch auf Familienleistungen nach österreichischem Recht geltend machen (vgl 10 ObS 12/23x Rz 25; 10 ObS 173/19t [ErwGr 2.4.])“ (vgl auch Sonntag aaO Rz 56c; zuletzt 10 ObS 100/25s).
2. Auch in der von der Beklagten zitierten Entscheidung 10 ObS 26/24g betonte der OGH unter Erwägungsgrund 3.1., soweit jene Beklagte aus der zitierten Rechtsprechung des OGH ableite, dass die VO (EG) 883/2004 zur Gänze nicht anzuwenden sei, wenn einander keine gleichartigen Leistungen der betroffenen Mitgliedsstaaten gegenüberstünden, sei eine derartige Aussage dem Inhalt dieser Entscheidungen nicht zu entnehmen. Tatsächlich habe der OGH darin ausdrücklich ausgeführt, dass für die Erbringung und damit auch für einen allfälligen Export von Familienleistungen der nach Art 11 VO (EG) 883/2004 zu bestimmende Mitgliedstaat zuständig und nur die Anwendbarkeit der Prioritätsregeln des Art 68 VO (EG) 883/2004 vom Zusammentreffen gleichartiger Familienleistungen abhängig sei (vgl auch RS0122907 [T14]; ebenso 10 ObS 27/24d [Rz 3]; 10 ObS 34/24h [Rz 3]; ebenso OLG Wien 9 Rs 84/25a, 9 Rs 94/25x, 10 Rs 54/25x uvm). Damit setzt aber vor allem auch die Anwendung der Regelung über die Exportpflicht gemäß Art 67 VO (EG) 883/2004 nicht das Vorliegen vergleichbarer Familienleistungen voraus (vgl 10 ObS 35/24f [Rz 3]). Entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts bleibt daher die in Art 60 Abs 1 Satz 2 DVO (EG) 987/2009 geregelte, sich ua auf Art 67 VO (EG) 883/2004 (und nicht nur kumulativ auf Art 67 und 68 dieser Verordnung) beziehende Familienbetrachtungsweise hier anwendbar, weshalb die Klägerin trotz ihres Wohnsitzes in der Slowakei einen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld aus der Beschäftigung des Vaters ableiten kann.
3. Eine Inländerdiskriminierung ist nicht ersichtlich (so ausdrücklich 10 ObS 26/24g [Rz 17]; 10 ObS 27/24d [Rz 3]; 10 ObS 34/24h [Rz 3]; 10 ObS 35/24f [Rz 3]).
4. Der von der Beklagten ins Treffen geführte ungerechtfertigte Doppelbezug schlägt schon mangels Gleichartigkeit der Familienleistungen fehl. Davon abgesehen steht hier sogar fest, dass die Klägerin keinen Anspruch auf das slowakische Elterngeld hat.
5. Mangels Verzeichnung von Kosten bzw mangels Beteiligung der Klägerin am Berufungsverfahren konnte eine Kostenentscheidung entfallen.
6. Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG nicht zulässig, zumal der Oberste Gerichtshof zu der hier zu beurteilenden Rechtsfrage schon mehrfach wie zitiert Stellung genommen hat.
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