21Bs426/25p•OLG Wien 21Bs426/25p
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Bahr und Mag. Seidenschwann, LL.B. (WU) als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und andere Angeklagte wegen §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 2 erster Satz StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des B* C* und dessen gesetzlichen Vertreters gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. November 2025, GZ **-50, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Den Beschwerden wird nicht Folge gegeben.
Die Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit a und b StPO iVm § 35 Abs 1 JGG fortgesetzt.
Die Haftfrist endet am 26. Jänner 2026.
Begründung:
Über den am ** geborenen österreichischen Staatsbürger B* C* wurde nach seiner Festnahme am 16. Oktober 2025, 16:45 Uhr (ON 11.4, 9) und Einlieferung in die Justizanstalt WienJosefstadt am 17. Oktober 2025, 9:30 Uhr (ON 11.4, 1), auf Antrag der Staatsanwaltschaft Wien (ON 1.9) nach seiner Vernehmung (ON 17) wegen des dringenden Tatverdachts nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall; 142 Abs 1; 83 Abs 1 StGB die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit a und b StPO iVm § 35 Abs 1 JGG verhängt (ON 20).
Nach Einbringung der Anklage (ON 29) und Durchführung einer Haftverhandlung am 10. November 2025 (ON 49) wurde die über B* C* verhängte Untersuchungshaft wegen des angeführten sowie um einen Nötigungsvorwurf nach § 105 Abs 1 StGB erweiterten Tatverdachts und desselben Haftgrunds fortgesetzt (ON 50).
Gegen diesen Beschluss richten sich die unmittelbar nach Verkündung angemeldeten Beschwerden des B* C* und seines gesetzlichen Vertreters (ON 49, 4), die von Ersterem zu ON 57.1 auch schriftlich ausgeführt wurde.
Die Beschwerden sind nicht berechtigt.
Die Untersuchungshaft darf nach § 173 Abs 1 StPO nur dann verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Fall besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen.
Ein dringender Tatverdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht (Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 3). Es genügt das Vorliegen von Indizien, die zwar nicht für sich allein, jedoch in ihrem Zusammenhang eine logisch und empirisch einwandfreie und tragfähige Begründung der Annahme der Täterschaft darstellen (Mayrhofer/Salzmann, StPO6 § 173 Rz 4) bzw die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann. Ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RISJustiz RS0107304).
Weiters ist für die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft das Vorliegen eines der Haftgründe des § 173 Abs 2 Z 1 bis 3 StPO sowie Verhältnismäßigkeit und mangelnde Substituierbarkeit durch gelindere Mittel erforderlich.
Im Hinblick auf das junge Alter des zu den Tatzeitpunkten 15-jährigen B* C* ist gemäß § 35 Abs 1 JGG weiters zu beachten, dass er freizulassen ist, wenn und sobald der Zweck der Festnahme (§§ 170 bis 172 StPO) oder der Untersuchungshaft (§ 173 StPO) durch familienrechtliche Verfügungen, allenfalls in Verbindung mit einem gelinderen Mittel (§§ 172 Abs 2 und 173 Abs 5 StPO), erreicht werden kann oder bereits erreicht ist. Überdies darf die Untersuchungshaft nur dann verhängt oder fortgesetzt (vgl Jesionek/Edwards/Schmitzberger, Das österreichische Jugendgerichtsgesetz5 § 35 Rz 6.3) werden, wenn die mit ihr verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und für das Fortkommen des Jugendlichen nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Tat und zu der zu erwartenden Strafe stehen.
Ausgehend von der eingebrachten und mittlerweile rechtswirksamen (Einspruchsverzicht des Zweitangeklagten C* ON 38; Einspruchsverzicht des Vaters ON 49, 4; Verstreichen der Einspruchsfrist der Mutter nach Zustellung am 4. November 2025 [Zustellnachweise zu ON 1.19]) Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 28. Oktober 2025 geht das Oberlandesgericht Wien im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (§ 174 Abs 4 zweiter Satz StPO; RISJustiz RS0116421, RS0120817) vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachts (§ 173 Abs 1 StPO), wie im angefochtenen Beschluss dargestellt, wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB, des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB aus.
Danach ist B* C* zunächst in objektiver Hinsicht dringend verdächtig, er habe in **
I./ mit Gewalt gegen eine Person bzw. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben Nachgenannten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit
A./ A*, D* sowie den strafunmündigen E* C* und F* am 19. September 2025 G* unter Verwendung einer Waffe, indem A* ihm ein Messer vorhielt und ihn aufforderte, alles herzugeben, was er habe, während die anderen Täter den Rucksack des Opfers durchsuchten und 15 Euro an sich nahmen und damit flüchteten;
B./ A*, H*, D*, dem strafunmündigen E* C* und zwei weiteren unbekannten Personen am 20. September 2025 I*, indem sie diesem zahlreiche Schläge und Tritte versetzten und H* ihm die Kappe aus der Hand riss und dessen Ladekabel an sich nahm;
II./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem strafunmündigen E* C* als Mittäter (§ 12 StGB) am 20. September 2025 J*
A./ indem sie ihm Fußtritte und Faustschläge versetzten, wodurch dieser Schmerzen im Kopfbereich und Schwindel erlitt, am Körper verletzt;
B./ durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, nämlich konkludent durch die zu Punkt II.A. geschilderte Gewaltanwendung, zu einer Handlung, nämlich dazu, deren Hände und Füße zu küssen, genötigt.
In subjektiver Hinsicht geht das Oberlandesgericht Wien zu Punkten I./ vom qualifizierten Tatverdacht aus, B* C* habe gewusst, dass er mit seinen Mittätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken G* unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) durch Vorhalten eines Messers und I* mit Gewalt die genannten Wertgegenstände wegnimmt, er sich und seine Mittäter dadurch unrechtmäßig bereichert und er dies auch wollte.
Hinsichtlich der Punkte II./ besteht zur subjektiven Tatseite der dringende Verdacht, B* C* habe wissentlich und willentlich J* durch Faustschläge und Fußtritte am Körper verletzt und unter Bezugnahme auf die angewendete Gewalt zur Vornahme einer Handlung, nämlich dem Küssen seiner Hände und Füße, genötigt.
Der für die Verhängung und die Fortsetzung der Untersuchungshaft erforderliche dringende Tatverdacht in objektiver Hinsicht stützt sich auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse, insbesondere die Angaben der Opfer G* (ON 2.7), I* (ON 2.9) und J* (ON 2.30), die die gegen sie gesetzten Tätlichkeiten eindringlich und in Übereinstimmung mit den vorhandenen objektiven Beweisergebnissen (Tatvideo ON 6.1, Ambulanzprotokoll ON 2.12 und Lichtbilder Verletzungen ON 2.17 zu Faktum I./B./., Tatvideo ON 6.2 zu Fakten II./) schildern, wobei das Opfer I* den Zweitangeklagten kennt (ON 2.9, 4), das Opfer G* ein Lichtbild der Täter unmittelbar nach der Tat anfertigen konnte (ON 2.19, 1 sowie Lichtbilder der K*-Überwachungskameras ON 2.22) und dem Opfer J* ein mit Musik unterlegtes Snap-Chat Video der gegen ihn gesetzten Misshandlungen zugeschickt wurde (ON 6.2; ON 2.30, 4), wodurch eine zweifelsfreie Identifikation des Zweitangeklagten möglich ist (vgl insb ON 2.19, 1, Täter links außen: blaue Jeans, schwarzes T-Shirt ohne Rückenaufdruck, schwarz-weiße Schuhe; ebenso ON 2.22, insb Lichtbild Nr 10 von hinten und Nr 2 und 5 von vorne, wo der – ebenso auf ON 2.20, 12 und bei Minute 00:13 in ON 6.2 kurz zu sehende – weiße Front-Aufdruck des T-Shirts des Zweitangeklagten gut zu erkennen ist).
Darüber hinaus wird der Zweitangeklagte auch von seinem Mittätern H* (ON 7.8) und dem Zeugen L* (ON 24.6) massiv belastet, wobei sich aus letzterer Aussage hinsichtlich Faktum I./B./ auch die dringende Verdachtslage in Richtung § 142 Abs 1 StGB (und nicht „bloß“ § 83 Abs 1 StGB bei Exzess eines der Mittäter) ergibt (vgl Zeugenvernehmung L*, ON 24.6, 4 „Ich bin mir ziemlich sicher, dass B* die Kappe geraubt hat“). Der Zweitangeklagte selbst machte bislang keine Angaben, sodass er der dringenden, in der Beschwerde im Übrigen gar nicht bestrittenen Verdachtslage nichts entgegenzusetzen vermag.
Die qualifizierte Verdachtslage zur jeweiligen subjektiven Tatseite ist zwanglos aus der dargestellten objektiven Verdachtslage zu erschließen (RISJustiz RS0098671; RS0116882), wobei die gegen die Opfer eingesetzte, durchaus erhebliche Gewalt bzw Drohung unter Verwendung einer Waffe keine Zweifel am Verletzungs-, Nötigungs- und von Bereicherungsabsicht getragenem Raubvorsatz aufkommen lassen.
Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr liegt dann vor, wenn die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet wie die ihm angelastete strafbare Handlung mit ebensolchen Folgen (lit a), oder eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen Straftat bereits verurteilt worden ist oder wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden (lit b).
Der Begriff der „schweren Folgen“ iSd § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO ist mit jenem der §§ 21 und 23 StGB ident; er umfasst über die tatbestandsmäßigen Folgen hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit. Dabei sind Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen, der gesellschaftliche Störwert einschließlich der Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen, zu berücksichtigen (Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 43).
§ 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO verlangt neben einer Anlasstat und einer gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten strafbaren Handlung mit nicht bloß leichten Folgen als Prognosetat als Zusatzerfordernis, dass der Beschuldigte entweder wegen einer solchen strafbaren Handlung bereits verurteilt worden ist oder wegen wiederholter oder fortgesetzter strafbarer Handlungen im dringenden Tatverdacht steht (Kirchbacher/Rami, aaO Rz 45).
Völlig zurecht weist das Erstgericht auf die besonders rücksichtslose und aggressive Vorgehensweise des Beschwerdeführers und seiner Mitangeklagten hin, wobei die erhebliche Brutalität, das Vorgehen stets in einer – teils deutlichen – Überzahl gegen verschiedene, jeweils ebenso junge Opfer und zu Fakten II./ insbesondere die Erniedrigung des Opfers mit anschließender Verhöhnung als besonders verwerflich ins Auge sticht. Die dadurch aufgezeigte bedeutende Gewaltbereitschaft und Gleichgültigkeit gegenüber fremden Leib und Leben, Vermögen und Freiheit lassen ungeachtet seiner bisherigen Unbescholtenheit jedenfalls konkret befürchten, dass der Zweitangeklagte, auf freiem Fuß belassen ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine weitere strafbare Handlung mit schweren Folgen (vgl zur Einordnung des Verbrechens des Raubes als solcher Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 43) oder nicht bloß leichten Folgen begehen werde, die gegen dieselben Rechtsgüter gerichtet wäre, wie die im angelasteten wiederholten bzw fortgesetzt begangenen strafbaren Handlungen mit (teils) schweren Folgen. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass vom Zweitangeklagten eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen ausgeht (RIS-Justiz RS0107315).
Mit Blick auf das Beschwerdevorbingen, wonach eine Unterbrechung der Schulbildung für das weitere Fortkommen von erheblichem Nachteil sei, ist – bei gleichzeitiger Betonung der Wichtig- und Sinnhaftigkeit des Schulbesuchs - darauf zu verweisen, dass der Zweitangeklagte bereits über einen positiven Pflichtschulabschluss verfügt und sich aktuell in einem freiwilligen 10. Schuljahr auf einer Polytechnischen Schule befindet (Haftentscheidungshilfe ON 31, 4). Die mit der nunmehr rund sechs Wochen andauernden Untersuchungshaft verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und für das Fortkommen des Jugendlichen stehen daher ungeachtet seines jungen Alters angesichts der Quantität und Qualität der vorgeworfenen Delikte, die teils dem Bereich der Schwerkriminalität zuzurechnen sind, dem unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zur Verfügung stehenden Strafrahmens von bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe und dem Gewicht des Tatverdachts nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache, die sich nicht zuletzt unter anderem an den erheblichen körperlichen und seelischen Folgen für die Opfer bemisst, und ebenso wenig zu der im Fall eines verdachtskonformen Schuldspruchs zu erwartenden Strafe (§§ 173 Abs 1, 177 Abs 2 StPO). Die Frage einer allfälligen (teil)bedingten Strafnachsicht spielt für die Verhältnismäßigkeitsprüfung keine Rolle (Nimmervoll, Haftrecht3 Rz 808). Zudem wurde für 8. Jänner 2026 bereits die Hauptverhandlung ausgeschrieben (ON 62.1).
Was die Anwendung familienrechtlicher Verfügungen gemäß § 35 Abs 1 JGG oder gelinderer Mittel gemäß § 173 Abs 5 StPO betrifft, so ist angesichts der Tatwiederholung und der aufgezeigten Gewaltbereitschaft in Zusammenhang mit dem anschließenden Prahlen mit der Tat (vgl ON 6.2 „Hab seine Nase gefickt […] zu geil“, versehen mit einem Auslach-Emoji; anhand der Ähnlichkeit des Usernamens „**“ scheint eine Zuordnung zum Zweitangeklagten wahrscheinlich) eine realistische Möglichkeit der Substituierung der Haft durch die in § 173 Abs 5 StPO genannten oder sonstige gelinderen Mittel nicht ersichtlich. Vorläufige Bewährungshilfe wurde bereits angeordnet (ON 52; Bestellung ON 68), benötigt jedoch bekanntermaßen wie auch allfällige Gewalttrainings oder sonstige therapeutische Maßnahmen eines gewissen Anlaufzeitraums, um wirksam greifen zu können. Darüber hinaus darf nicht außer Acht gelassen werden, dass den Zweitangeklagten noch nicht einmal der Eindruck eines bereits gegen ihn geführten Strafverfahrens von der weiteren Tatbegehung, überdies mit erheblich gesteigerter krimineller Energie, abhalten konnte: Bereits am 16. Juni 2025 wurde der Zweitangeklagte als möglicher Täter im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ ** wegen Vorwürfen nach §§ 107 Abs 1 und 83 Abs 1 StGB (Tatzeiten 8. April 2025 und 28. Mai 2028) ausgeforscht (ON 4.8 und ON 7 im angeführten Akt [elektronische Einsicht]) und erstattete in weiterer Folge am 28. August 2025 – somit vor den gegenständlichen Taten - über seinen ihn auch im gegenständlichen Verfahren vertretenden Verteidiger eine schriftliche Stellungnahme (ON 5.5, aaO).
Auch das bestehende stabile Familiengefüge und der regelmäßige Schulbesuch vermochten den Zweitangeklagten nach der Verdachtslage schon bisher nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten, vielmehr sind sein – strafunmündiger – Bruder und dessen Freund Komplizen im gegenständlichen Verfahren und beging er die zur Last gelegten Delikte trotz der geregelten Tagesstruktur (vgl Haftentscheidungshilfe ON 31, 4 und 7), sodass diese Umstände gerade keine Umstände darstellen, auf die gelindere Mittel gestützt werden könnten.
Da der angefochtene Beschluss somit der Sach und Rechtslage entspricht, ist der dagegen gerichteten Beschwerde der Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Wirksamkeit des Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft beruht auf § 174 Abs 4 zweiter Satz StPO (§ 176 Abs 5 zweiter Halbsatz StPO) iVm § 175 Abs 2 Z 3 StPO, wobei über eine darüber hinausgehende Fortsetzung der Untersuchungshaft in einer neuerlichen Haftverhandlung zu entscheiden ist, soweit nicht einer der Fälle des § 175 Abs 3 bis 5 StPO eintritt.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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