OLG Linz 11Rs80/25a

11Rs80/25aTribunal de Recurso25 de nov. de 2025

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OLG Linz 11Rs80/25a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0110RS00080.25A.1125.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.in Barbara Hager-Herndl (Kreis der Arbeitgeber) und Thomas Schauflinger (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Pensionist, **straße **, **, vertreten durch Schmidberger-Kassmannhuber-Schwager Rechtsanwalts-Partnerschaft in Steyr, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1020 Wien, vertreten durch ihren Angestellten der Landesstelle , Mag. B, wegen Wegfall der vorzeitigen Alterspension (Streitwert: EUR 12.987,23), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. Juli 2025, Cgs20, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklage Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.564,92 (darin enthalten EUR 260,82 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Der Kläger ist seit 2. März 2016 im Stiftungsvorstand einer Privatstiftung. Dafür erhält er jährlich ein Honorar von EUR 1.500,00.

Dem Kläger wurde ab 1. Jänner 2018 die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer zuerkannt. Für den Zeitraum 1. Jänner 2019 bis 30. April 2019 bezog der Kläger von der beklagten Partei eine vorzeitige Alterspension inklusive Sonderzahlungen von netto EUR 12.987,23.

Nach Erreichen des Regelpensionsalters trat der Kläger mit 1. Mai 2019 die Alterspension an.

Das Honorar für seine eingangs genannte Tätigkeit als Stiftungsvorstand im Jahr 2019 wurde dem Kläger am 29. Oktober 2019 überwiesen. Seine dortige Tätigkeit beschränkte sich auf die Teilnahme an Sitzungen, die zwei oder dreimal jährlich stattfanden, wobei nicht festgestellt werden kann, wann konkret diese im Jahr 2019 stattfanden.

Ab 1. Mai 2019, mithin nach Antritt der Alterspension, führte der Kläger für ein Fleischwarenunternehmen Beratungstätigkeiten aus. Für diese Tätigkeit erhielt er für den Leistungszeitraum 1. Mai 2019 bis 30. April 2020 am 22. Mai 2019 EUR 8.500,00 überwiesen.

Am 21. Mai 2019 erhielt der Kläger EUR 1.260,00 von der C* GmbH überwiesen, wobei diesem Honorar für Beratungstätigkeiten Leistungen zugrunde lagen, die der Kläger bereits im Jahr 2017 erbrachte.

Der Kläger ist seit 19. September 2019 zudem Stiftungsvorstand einer weiteren Privatstiftung und seit 3. Oktober 2019 als Aufsichtsrat bei einer Kapitalgesellschaft tätig. Hierfür erhielt er erst ab dem Jahr 2020 ein Honorar.

Abgesehen von seiner bereits seit 2016 ausgeübten Tätigkeit als Stiftungsvorstand übte der Kläger im Jahr 2019 vor dem 1. Mai 2019 keine weitere selbständige Arbeit aus.

Der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2019 weist Einkünfte des Klägers von EUR 9.108,79 aus selbständiger Arbeit aus.

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 19. Dezember 2023 sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen aus, dass der Kläger im Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2019 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG unterliegt.

Mit Bescheid vom 7. November 2022 sprach die beklagte Partei gestützt auf §§ 103 und 107 ASVG aus, dass die (vorzeitige) Alterspension vom 1. Jänner bis 30. April 2019 wegfalle und der entstandene Überbezug an Pension von EUR 12.987,23 auf die von der beklagten Partei zu erbringende Geldleistung aufzurechnen sei, wobei der festgestellte Überbezug in Raten von EUR 500,00 von der monatlichen Leistung abgezogen werde. Die beklagte Partei begründete ihren Bescheid damit, dass die Alterspension mit dem Tag wegfalle, an dem der Versicherte eine die Pensionsversicherungspflicht begründende bzw. eine sonstige unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübe, die das Entstehen eines Anspruchs nach § 253b Abs 1 Z 4 ASVG ausschließen würde. Vom 1. Jänner bis 30. April 2019 sei eine Erwerbstätigkeit ausgeübt worden, die den Wegfall der Pension bewirke.

Mit seiner dagegen erhoben Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass

a) die vorzeitige Alterspension nicht weggefallen sei und

b) er nicht zum Rückersatz der in diesem Zeitraum bezogenen vorzeitigen Alterspension von EUR 12.987,23 in monatlichen Raten von EUR 500,00 verpflichtet sei, und brachte dazu vor, dass er im Zeitraum 1. Jänner bis 30. April 2019 keine die Geringfügigkeit übersteigenden Einkünfte lukriert habe. Er habe Leistungen im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit erst zwischen Mai 2019 und April 2020 (somit erst nach Erreichen des Regelpensionsalters und Antritt der Alterspension) erbracht. Mangels (selbständiger) Erwerbstätigkeit vor dem 30. April 2019 liege daher keine Meldepflichtverletzung vor. Die rückwirkende Einbeziehung in die Pflichtversicherung mit 1. Jänner 2019 könne aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht zum nachträglichen Wegfall der Pension führen.

Die beklagte Partei bestritt, beantragte Klagsabweisung und brachte zusammengefasst vor, der Kläger habe mit 1. Jänner 2019 eine die Pflichtversicherung begründende selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 Z 4 GSVG aufgenommen, dies jedoch der beklagten Partei gegenüber verschwiegen. Aufgrund der Meldepflichtverletzung sei der beklagten Partei die Art der Tätigkeit nicht bekannt. Das Bestehen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG ab 1. Jänner 2019 führe aber jedenfalls zum Wegfall der vorzeitigen Alterspension ab diesem Zeitpunkt.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht der Klage stattgegeben und dazu wie begehrt festgestellt, dass die vom Kläger von Jänner bis April 2019 bezogene vorzeitige Alterspension nicht weggefallen und er nicht zum Rückersatz der in diesem Zeitraum bezogenen vorzeitigen Alterspension in Höhe von EUR 12.987,23 verpflichtet sei. Darüber hinaus verpflichtete das Erstgericht zur Verdeutlichung im Sinne einer klareren Fassung des Urteilsbegehrens die beklagte Partei dazu, von der Aufrechnung des Überzugs Abstand zu nehmen, und traf dazu die auf den Urteilsseiten eins bis drei ersichtlichen, bereits vorangestellt wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen. In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgerichtt davon aus, dass für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für den Bezug der vorzeitigen Alterspension wegen der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach § 253b Abs 2 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr 71/2003 weggefallen seien, eine kalendermonatsbezogene Betrachtung und Abgrenzung vorzunehmen sei. Nachdem der Kläger im klagsgegenständlichen Zeitraum (1. Jänner bis 30. April 2019) keine eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG auslösenden Tätigkeiten ausgeübt habe, führe allein das Bestehen der Pflichtversicherung für das gesamte Jahr 2019 noch nicht zum Wegfall der vorzeitigen Alterspension. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs komme es beim Wegfall der vorzeitigen Alterspension wegen des Beziehens eines Erwerbseinkommens aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit darauf an, dass das jeweilige Monatseinkommen die Geringfügigkeitsgrenze übersteige. Insbesondere mit Blick auf die zu 10 ObS 163/07d, 10 ObS 26/09k und 10 ObS 15/18f ergangene Rechtsprechung sei daher eine kalendermonatsbezogene Gegenüberstellung vorzunehmen. Eine solche kalendermonatsmäßige Betrachtung gebiete auch die Gleichbehandlung zwischen unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, weil es ansonsten einem Versicherten, der bislang die vorzeitige Alterspension in Anspruch genommen habe, im Jahr des Übertritts in die reguläre Alterspension verwehrt bliebe, eine am Ende des Jahres pflichtversicherungsbegründende selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Nachdem der Kläger jene Tätigkeiten, mit denen er Einkünfte lukriert habe, die erst die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG begründet hätten, erst nach dem 1. Mai 2019 aufgenommen habe, sei die vorzeitige Alterspension des Klägers nicht weggefallen und der Klage daher statt zu geben gewesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Der Kläger strebt mit seiner Berufungsbeantwortung die Urteilsbestätigung an.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Die Berufungswerberin vertritt die Auffassung, dass der Wortlaut des § 253b Abs 2 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung (BGBl. I Nr. 71/2003) ausdrücklich normiere, dass ein Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nur dann bestehe, wenn der Versicherte am Stichtag weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, dem GSVG, dem BSVG und (oder) dem FSVG unterliege noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen beziehe, das das gemäß § 5 Abs 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteige. Es gebe somit zwei Alternativen, die einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer verhinderten, und zwar das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach den angeführten Sozialversicherungsgesetzen oder die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit, aus der ein die Geringfügigkeitsgrenze überschreitendes Einkommen erzielt werde und das zu keiner Pflichtversicherung nach den angeführten Sozialversicherungsgesetzen führe. Die vom Erstgericht zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes hätten sich nur mit der zweiten Alternative des Wegfalltatbestandes befasst, die bei Ausübung einer nicht versicherungspflichtigen selbständigen Erwerbstätigkeit zur Anwendung komme. Dabei werde dann darauf abgestellt, ob im betreffenden Kalendermonat ein der Höhe nach schädliches Erwerbseinkommen bezogen wird. Für den Kläger liege für den Zeitraum 1. Jänner bis 30. April 2019 jedoch eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vor, weshalb er bereits nach der ersten Alternative des Wegfalltatbestandes keinen Pensionsanspruch in dieser Zeit habe dies unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum tatsächlich ein Einkommen erzielt worden sei, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteige. Zudem erblickt die Berufungswerberin auch einen sekundären Feststellungsmangel darin, dass das Erstgericht zur abschließenden rechtlichen Beurteilung auch Feststellungen zur Pflichtversicherung des Klägers während der Monate Jänner bis einschließlich April 2019 hätte treffen müssen.

Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:

2. Soweit die Berufung fehlende Feststellungen zur Pflichtversicherung im klagsgegenständlichen Zeitraum beanstandet, übersieht sie, dass vom Erstgericht (vorangestellt) ausdrücklich festgestellt wurde, dass mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ausgesprochen wurde, dass der Kläger für das gesamte Kalenderjahr 2019, und damit auch für die Monate Jänner bis April 2019, gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung unterliegt. Ein Feststellungsmangel im in der Berufung erblickten Umfang liegt daher nicht vor.

3. Es trifft zwar zu, dass die vom Erstgericht zur rechtlichen Begründung seiner Entscheidung herangezogene höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht Fälle eines Wegfalls des Anspruchs auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer wegen einer bestehenden Pflichtversicherung betroffen hat, allein daraus ist jedoch für die beklagte Partei noch nichts gewonnen. Dies aus folgenden Gründen:

3. 1 Die Bestimmung des § 253b ASVG zur Regelung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer ist gemäß § 607 Abs 2 Z 2 ASVG mit 30. Juni 2004 außer Kraft getreten. In den Übergangsbestimmungen des § 607 Abs 10 ff ASVG ist allerdings vorgesehen, dass die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer auf Versicherungsfälle, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 2004 liegt, unter den dort näher normierten Voraussetzungen weiterhin anzuwenden sind. Dass beim Kläger ursprünglich die Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer vorlagen und die Bestimmung des § 253b ASVG in der zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung auf ihn weiterhin anzuwenden war, ist zwischen den Streitteilen nicht strittig.

3. 2 Der Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer setzt nach § 253b Abs 1 Z 4 ASVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung insbesondere voraus, dass der Versicherte am Stichtag weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, dem GSVG, dem BSVG oder dem FSVG unterliegt noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen bezieht, das das gemäß § 5 Abs 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen („Geringfügigkeitsgrenze") übersteigt.

3. 3 Nach § 253b Abs 2 ASVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung fällt die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit dem Tag weg, an dem der Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen des Anspruches gemäß Abs 1 Z 4 ausschließen würde. § 253b ASVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung enthält somit zwei Tatbestände, die zum Wegfall der vorzeitigen Alterspension führen können, nämlich die Ausübung einer die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit, oder die Ausübung einer sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit, die zwar nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt, aber zu einem die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs 2 ASVG übersteigenden Einkommen führt.

3.4. Wie bereits vom Erstgericht festgehalten wurde, sind die Gerichte im sozialgerichtlichen Verfahren an die Entscheidungen der Verwaltungsbehörde bzw. des -gerichtes über die Versicherungspflicht gebunden (RS0037048). Demnach steht bindend fest, dass der Kläger das gesamte Jahr 2019 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG unterlag (vgl Beilagen ./I und ./II).

3.5. Allerdings hat der Kläger die rückwirkend nach Vorliegen des in Rechtskraft erwachsenen Einkommenssteuerbescheids vom 1. Dezember 2021 für das Jahr 2019 zur Pflichtversicherung führende weitere selbständige Erwerbstätigkeit erst ab 1. Mai 2019 ausgeübt, weshalb die vorzeitige Alterspension nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 253b Abs 2 ASVG in der hier anzuwendenden, am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung auch erst mit diesem Tag weggefallen sein kann. Insofern hat sich auch keine Änderung zur durch das StrukturanpassungsG (BGBl. Nr. 297/1995) geänderten Rechtslage ergeben, womit der Wortlaut zur Regelung, ab wann der Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer wegfällt, dahingehend geändert wurde, dass dafür nicht mehr der Tag, an dem der Versicherte eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit „aufnimmt“, sondern jener Tag maßgeblich sein sollte, an dem er eine solche Tätigkeit „ausübt“. Dies deshalb, weil die rückwirkende Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG ab Vorliegen eines entsprechenden rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides nicht zur Vorverlegung des Beginns der tatsächlichen Beschäftigungsausübung führt und mit dem StrukturanpassungsG insbesondere verhindert werden sollte, dass eine Frühpension in Anspruch genommen wird und die bisherige selbständige Erwerbstätigkeit weiterhin ausgeübt wird (RV 134 BlgNR 19. GP 85; vgl. zum ursprünglichen Wortlaut insb. 10 ObS 2064/96v). Davon kann vorliegend auf Basis des feststehenden Sachverhalts jedoch ohnehin keine Rede sein. Vielmehr hat der Kläger ganz offensichtlich mit der Ausweitung der Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit bis zum Erreichen der Alterspenionsgrenze zugewartet.

4. Nachdem der Kläger seine (erweiterte) Selbständigentätigkeit erst ab Mai 2019 ausgeübt hat, könnte ein Anspruch auf vorzeitige Alterspension auch erst ab diesem Zeitpunkt weggefallen sein. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger allerdings bereits in (normaler) Alterspension, weshalb die Wegfallsbestimmungen des § 253b Abs 2 ASVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung darauf nicht mehr anwendbar sind. Einer gesonderten Prüfung, ob die Voraussetzungen des Rückforderungsanspruchs des Sozialversicherungsträgers gemäß § 107 ASVG vorliegen, bedarf es daher nicht mehr.

5. Das erstgerichtliche Urteil war daher im Ergebnis zu bestätigen

6. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG, wobei der Rückforderungsbetrag als maßgeblicher Streitwert zugrunde zu legen war (RS0085754; SSV-NF 5/77).

7. Die ordentliche Revision ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof soweit überblickbar bislang zur Frage, ob die sich im Nachhinein, nach Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides ergebende Pflichtversicherung (insb. nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG) auch dann zum Wegfall eines Anspruchs auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder vergleichbarer Versicherungsleistungen (vgl. § 9 APG) führen kann, wenn die dazu führende tatsächliche Erwerbstätigkeit erst nach dem Stichtag für den Beginn der regulären Alterspension ausgeübt wurde, noch nicht Stellung genommen hat. Dieser Rechtsfrage kommt über den Einzelfall hinaus gehende Bedeutung zu.

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