OLG Wien 7Ra91/25s

7Ra91/25sTribunal de Recurso26 de nov. de 2025

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OLG Wien 7Ra91/25s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0070RA00091.25S.1126.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden, die Richter und Mag. Derbolav-Arztmann und Mag. Zechmeister sowie die fachkundigen Laienrichter Mirko Snajdr und KR EvaMaria Weber in der Arbeitsrechtssache der Klägerin A*, Arbeiterin, *, vertreten durch die Teicht Jöchl Rechtsanwälte KG in Wien, wider die Beklagte B, **, vertreten durch MMag. Gustav Walzel, Rechtsanwalt in Wien, wegen zuletzt EUR 14.107,71 brutto abzüglich EUR 1.357,22 netto s.A., über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 3.307,70 s.A.) und der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 9.442,79 s.A.) gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 10.2.2025, **-52, gemäß §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Beiden Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Erstgericht vorbehalten.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend. Damit genügt eine auf die wesentlichen Punkte beschränkte Begründung (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a zweiter Satz ZPO).

Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht aus, dass die Forderung der Klägerin mit EUR 10.800,01 brutto abzüglich EUR 1.357,22 netto zu Recht und die Gegenforderung der Beklagten mit EUR 506,85 netto nicht zu Recht bestünden. Es verpflichtete die Beklagte, der Klägerin EUR 10.800,01 brutto abzüglich EUR 1.357,22 netto samt Zinsen zu bezahlen. Das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, der Klägerin weitere EUR 3.307,70 brutto samt Zinsen zu bezahlen, sowie das Zinsenmehrbegehren aus dem Betrag von 740,50 brutto wurden abgewiesen. Die Kostenentscheidung behielt das Erstgericht bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vor.

Es legte seiner Entscheidung nachstehende Feststellungen zugrunde, wobei die von der Beklagten bekämpften Feststellungen durch Fettdruck hervorgehoben sind:

Die beklagte Partei ist Inhaberin des Cafe C*. Faktisch geführt wird das Cafe allerdings von ihrem Bruder D*, der im Namen der Beklagten auch die Klägerin als Reinigungskraft und Küchenhilfe im Ausmaß einer 40-Stunden-Woche, somit in Vollzeit, ab 8.2.2022 aufgenommen hatte. Es wurde weder ein schriftlicher Arbeitsvertrag unterschrieben noch ein Dienstzettel ausgestellt. Der Bruttomonatslohn betrug zunächst EUR 1.575,- und mit der Kollektivvertragserhöhung ab 1.5.2022 EUR 1.629,-.

Vereinbart wurde zwischen den Parteien die Arbeitszeit Montag bis Freitag jeweils von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr, Samstag von 7.00 Uhr bis 10.00 Uhr und Sonntag von 7.00 Uhr bis 9.00 Uhr. [F2] Zu den Aufgaben der Klägerin gehörten die Reinigung der Küche, des Gastraumes einschließlich Saugen eines Teppichs und der aus drei Kabinen und zwei Pissoirs bestehenden Toiletten, sowie – mit Ausnahme von Samstag und Sonntag – Küchenhilfstätigkeiten. Zusätzlich musste die Klägerin im Auftrag der Köche im nahe gelegenen Supermarkt fehlende Lebensmitteln einkaufen.

Die Öffnungszeiten des Lokals waren täglich von 9.00 Uhr bis 21.00 Uhr, Ruhetag gab es keinen, auch an Feiertagen war das Lokal geöffnet.

Die Klägerin hielt die oben genannten Arbeitszeiten jede Woche ein und arbeitete auch an allen gesetzlichen Feiertagen. [F2] Nur etwa einmal alle zwei Monate reinigte sie das Lokal zusätzlich noch einmal am Samstag um 21.00 Uhr statt am Sonntag um 7.00 Uhr, wobei sie dies nur mit dem Koch bzw. der Köchin ausgemacht hatte und nicht mit D* vereinbart hatte. Pausen, in denen die Klägerin das Lokal verlassen hätte können, konnte die Klägerin keine machen.

Feiertagszuschläge bekam die Klägerin nicht ausbezahlt. Die Klägerin war bis 6. März 2023 nicht im Krankenstand.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin Urlaub verbraucht hat. [F3] Da sich die Parteien – die Klägerin war die einzige Reinigungskraft und Küchenhilfe – nicht auf einen Urlaubszeitraum, der beiden recht ist, einigen konnten, kamen die Parteien überein, dass die Klägerin stattdessen EUR 1.000,- netto im Februar 2023 erhielt. Da der beklagten Partei am 30.12.2022 eine Exekutionsbewilligung gegen die Klägerin mit Lohnpfändung über EUR 506,58 inklusive Kosten und Zinsen zum Stichtag 21.12.2022 zugestellt wurde, überwies die beklagte Partei am 21.2.2023 an den Gläubiger Dr. E* den Betrag von EUR 506,58. Dabei handelte es nicht um ein Darlehen, das die Klägerin in Raten zurückzahlen sollte, sondern wurde dieser Betrag bei der Auszahlung vom Nettolohn der Klägerin abgezogen und erhielt die Klägerin anstelle des sich aus dem Monatsbruttolohn ergebenden Nettolohn /Auszahlungsbetrages von EUR 1.338,33 lediglich EUR 1.800,- netto, dies einschließlich der EUR 1.000,- netto Urlaubsabfindung.[F4]

Weder am 3. März 2023 noch am 10.3.2023 und auch an keinem anderen Tag wurde zwischen den Parteien eine einvernehmliche Auflösung vereinbart, es wurde auch von niemandem am 3.3.2023 eine Kündigung zum 17.3.2023 ausgesprochen. [F1]

Am 6. März 2023 hatte die Klägerin noch gearbeitet, dann hat sie sich zum Hausarzt begeben, der sie am 6.3.2023 ab 6.3.2023 mit Wiederbestellung am 13.3.2023 krankschrieb. Die Klägerin übermittelte am 6.3.2023 um 18.34 Uhr per WhatsApp die Arbeitsunfähigkeitsmeldung an D* mit folgendem Begleittext: „Guten Abend ich war heute beim Arzt und mein Arzt hat gesagt ich muss zuhause bleiben“. Noch am selben Tag fragte D* zurück: „Was hast du?“ und antwortete die Klägerin am 7.3.2023 um 8.10 Uhr: „Ich fühle mich sehr schwach mein Arzt hat gesagt ich mit ausruhen damit ich nicht zusammenbreche und hat mir Medikamente verschrieben“ Um 9.15 Uhr fragte D* „Wie lange?“ und da die Klägerin nicht antwortete schickte D* am 9.3.2023 die beiden Zeichen „?!“. Nachfolgend schickte D* am 10.3.2023 um 6.02 Uhr folgende Nachricht per WhatsApp an die Klägerin: „Wir sehen uns veranlasst, sie zu kündige. Dienstverhältnis endet daher am 10.3.2023“. Mit der Post erhielt die Klägerin von der beklagten Partei an einem der Folgetage ein mit „Kündigung durch den Arbeitgeber“ übertiteltes und mit 10.6.2023 datiertes Schreiben folgenden Inhalts: „Ich sehe mich/Wir sehen uns veranlasst, Sie unter Einhaltung der gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Frist zu kündigen. Ihr Arbeitsverhältnis endet daher am 10.6.2023.“

Die Klägerin ist nicht während ihres Krankenstandes einer anderen Beschäftigung nachgegangen, sie hat auch nicht nach dem 5.3.2025 die Obdachenlosenzeitung „**“ auf der Straße verkauft, eine Entlassung wurde nicht ausgesprochen.

Die Klägerin befand sich bis 18.7.2023 im Krankenstand.

Die Endabrechnung März 2023 für den Zeitraum 1.3. bis 17.3., beinhaltend Arbeitslohn EUR 205,46 brutto, Urlaubsbeihilfe EUR 338,96 brutto, Weihnachtsremuneration EUR 338,86 brutto, Entgeltfortzahlung EUR 687,86 brutto, ergab EUR 1.571,86 brutto bzw. EUR 1.320,36 netto.

Rechtlich führte das Erstgericht – zusammengefasst und soweit im Berufungsverfahren relevant - aus, dass der Klägerin die ihr zustehende Wochenendruhe bzw Wochenruhe oder Ersatzruhe nicht gewährt worden sei. Für jede entfallende wöchentliche Ruhezeit, die nicht durch Ersatzruhe bzw durch eine wöchentliche Ruhezeit im laufenden Kalenderjahr oder bis zur früher eintretenden Beendigung des Dienstverhältnisses abgegolten wurde, sei gemäß dem anzuwendenden Kollektivvertrag 1/22 des vereinbarten Monatslohnes für die Normalarbeitszeit des Monats, in dem die wöchentliche Ruhezeit nicht konsumiert werden konnte, als Entschädigung zu leisten.

Der Entschädigungsanspruch für eine (endgültig, nicht durch Ersatzruhe oder spätere wöchentliche Ruhezeit nachgeholte) entfallene wöchentliche Ruhezeit habe bis 30.4.2022 EUR 71,59 (EUR 1.575 : 22) und ab 1.5.2022 EUR 74,05 (EUR 1.629 : 22) betragen. Bei 11 entfallenen Wochenruhen bis 30.4.2022 und 45 entfallenen Wochenruhen von 1.5.2022 bis 6.3.2023 beträgt der Entschädigungsanspruch der Klägerin EUR 4.119,74 brutto (EUR 71,59 x 11 + EUR 74,05 x 45). Ein weiterer, allenfalls wie von der Klägerin ins Treffen geführter europarechtlicher Anspruch aus dem Umstand, dass die Klägerin keine Wochenruhen einhalten konnte, bestehe mangels rechtlicher Grundlage nicht.

Das Feiertagsarbeitsentgelt der Klägerin betrage bis 30.4.2022 EUR 9,10 (1.575 : 173) pro Arbeitsstunde und eab 1.5.2022 EUR 9,41 (EUR 1.629 : 173) pro Arbeitsstunde. Für sieben Arbeitsstunden im April gebührten EUR 63,70 brutto (EUR 9,10 x 7) und für die restlichen neun Feiertage á 7 Arbeitsstunden (Christi Himmmelfahrt 26.5., Pfingstmontag 6.6., Fronleichnam 16.6., Maria Himmelfahrt 15.8., Nationalfeiertag 26.10., Allerheiligen 1.11., Maria Empfängnis 8.12., Stefanitag 26.12., Hl. 3 Könige 6.1.) gebühre ein Feiertagszuschlag von EUR 592,83 brutto (7 Stunden x 9 x 9,41).

Der Klägerin gebühre für den Zeitraum 11.3.2023 bis 1.6.2023 eine Kündigungsentschädigung/Entgeltfortzahlung in der Höhe von EUR 2.322,05 brutto. Außerdem habe die Klägerin Anspruch auf die Jahresremuneration zur Kündigungsentschädigung/EFZ für den Zeitraum 11.3.2023 bis 1.6.2023 in der Höhe von EUR 615,91 brutto.

Die Urlaubsersatzleistung betrage für den Zeitraum 8.2.2022 bis 10.3.2023 EUR 2.061,77 brutto (1.629 : 30 x (2,97 + 35), die Sonderzahlungen zur Urlaubsersatzleistung EUR 343,63 brutto (1.629 x 2 : 12 : 30 x 37,97). Weiters habe die Klägerin Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung zur Kündigungsentschädigung/EFZ in der Höhe von EUR 583,18 brutto (1,629 : 30 x 10,74) und Sonderzahlungen zur Urlaubsersatzleistung zur Kündigungsentschädigung in der Höhe von 97,20 brutto (1.692 x 2 : 12 : 30 x 10,74).

Der errechnete Anspruch der Klägerin betrage somit insgesamt EUR 10.800,01 brutto. Abzuziehen davon seien EUR 1.000 netto an Urlaubsabgeltung und die Überzahlung aus der Auszahlung der Endabrechnung März 2023 in der Höhe von EUR 357,22 netto.

Nicht berechtigt sei die eingewendete Gegenforderung der beklagten Partei in der Höhe von EUR 506,85 netto. Der Klägerin sei kein Darlehen gewährt worden, der Betrag von EUR 506,85 netto sei ihr bereits während des Dienstverhältnisses von ihrem Lohn abgezogen worden.

Die Berufung der Klägerin aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft das Ersturteil insoweit, als das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, weitere EUR 3.307,70 brutto s.A. zu zahlen, abgewiesen wurde. Die Klägerin beantragt das angefochtene Urteil in zur Gänze klagsstattgebendem Sinne abzuändern, andernfalls es aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung „über das Berufungsinteresse“ an das Erstgericht zurückzuverweisen. In eventu wird angeregt, „die Rechtsfrage“ vorab dem Europäischen Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsansuchens vorzulegen.

Die Beklagte bekämpft in ihrer Berufung das Ersturteil aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (mangelhafte Urteilsbegründung) und der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung erkennbar sowohl im Umfang des Zuspruchs von EUR 10.800,01 brutto abzüglich EUR 1.357,22 netto samt Zinsen an die Klägerin als auch hinsichtlich des Ausspruchs, dass die Gegenforderung der Beklagten in Höhe von EUR 506,85 netto nicht [zu Recht] bestehe. Die Beklagte beantragt das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren hinsichtlich des geforderten Betrages von EUR 10.800,01 brutto abzüglich EUR 1.357,22 netto abgewiesen werde; in eventu das angefochtene Urteil im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die Streitteile beantragen jeweils die Berufung der Gegenseite abzuweisen (gemeint dieser nicht Folge zu geben).

Die Berufungen sind nicht berechtigt.

1. Zur Rechtsrüge der Klägerin:

1.1. Aus dem in der Berufung bei der (sehr kursorischen) Zusammenfassung des Sachverhalts angeführten Umstand, dass „EUR 46,61 zu viel zugesprochen“ worden seien, ergibt sich weder eine Beschwer der Klägerin, noch stützt sich die Berufung der Klägerin bei der Ausführung der Rechtsrüge darauf, sodass dies keiner weiteren Behandlung bedarf.

1.2. Der Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wendet sich gegen die rechtliche Subsumtion des Erstgerichts. Der Rechtsmittelwerber muss dabei von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ausgehen und darlegen, warum auf dieser Grundlage falsche rechtliche Schlüsse gezogen wurden. Die gesetzmäßige Ausführung dieses Rechtsmittelgrundes erfordert die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint. Die letztlich unsubstantiierte Behauptung des Gegenteils reicht dabei aber nicht aus (A. Kodek in Rechberger/Klicka5, § 471 ZPO Rz 16 mwN; RS0041719, RS0043605; RS0043603; vgl auch OLG Wien 15 R 190/24g; 15 R 90/20w uva). Die Rechtsrüge ist auch dann nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht (RS0043603 [T2]; RS0043312 [T12, T14]).

1.3. Ist aufgrund einer Beendigung des Dienstverhältnisses die Konsumation bezahlter Freizeit (Ersatzruhezeiten) unmöglich geworden, tritt im Wege der Vorteilsausgleichung an die Stelle unverschuldet nicht konsumierter Ersatzruhezeiten ein Geldanspruch in der Höhe, wie ihn der Arbeitnehmer bei Konsumation während aufrechten Arbeitsverhältnisses verdient hätte (RS0111396). Dem Arbeitgeber, der die Leistung eines Arbeitnehmers unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften in Anspruch genommen hat, soll daraus kein Vorteil erwachsen (9 ObA 102/03w). Vielmehr steht dem Arbeitnehmer ein Geldersatzanspruch als Vorteilsausgleichung zu (9 Oba 131/05p). Ist die Konsumation von Zeitausgleich unmöglich geworden, tritt an seine Stelle wieder der ursprüngliche Geldanspruch (9 Oba 61/02i).

1.4. Auf das Arbeitsverhältnis war unstrittig der Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe in der Fassung des Rahmen-Kollektivvertrages 1.5.2019 anzuwenden. Dieser regelt in Pkt 3. Wöchentliche Ruhezeit nachstehendes:

a. Jedem Arbeitnehmer ist in regelmäßiger Folge wöchentlich Wochenruhe bzw. Wochenendruhe im Ausmaß von mindestens 36 Stunden zu gewähren. Wird ein Arbeitnehmer während seiner wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt, hat er Anspruch auf Ersatzruhe.

b. Die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit ist ein unabdingbares Recht des Arbeitnehmers. Sie kann nur dann verschoben werden, wenn dies durch ein betrieblich unabwendbares, nicht voraussehbares Ereignis notwendig wird. Für jede entfallende wöchentliche Ruhezeit, die nicht durch Ersatzruhe bzw. durch eine wöchentliche Ruhezeit im laufenden Kalenderjahr oder bis zur früher eintretenden Beendigung des Dienstverhältnisses abgegolten wurde, ist 1/22 des vereinbarten Monatslohnes für die Normalarbeitszeit (bei Garantielöhnern der auf einen Arbeitstag entfallende Durchschnittslohn für die Normalarbeitszeit) des Monats, in dem die wöchentliche Ruhezeit nicht konsumiert werden konnte, als Entschädigung zu leisten.

1.5. Das Erstgericht hat der Klägerin diesen kollektivvertraglichen Ersatzanspruch in der vorgesehenen Höhe zuerkannt. Anders als die Berufung meint, liegt diesem aber nicht ein Ausgleich für geleistete Arbeit mittels eines bezahlten Freistellungsanspruchs (etwa wie Zeitausgleich) zugrunde, sondern ein Anspruch auf ununterbrochene Wochenruhe im Ausmaß von 36 Stunden, bei deren Nichteinhaltung der Arbeitnehmer Anspruch auf Entschädigung in Form zusätzlicher Zahlungen hat. Ein nicht konsumiertem Urlaub gleichzuhaltender Fall liegt damit gerade nicht vor.

Es handelt sich nicht um „Entgelt, das der Arbeitnehmer bei Konsumation während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses verdient hätte“ (wobei schon sprachlich nicht klar ist, was konkret damit gemeint sein soll). Die Entschädigung wird auch nicht gewährt „egal wie lange die Unterbrechung der Wochen(end)ruhe war“, vielmehr kommt es gerade auf die entfallende wöchentliche Ruhezeit, die nicht durch Ersatzruhe bzw durch eine wöchentliche Ruhezeit im laufenden Kalenderjahr oder bis zur früher eintretenden Beendigung des Dienstverhältnisses abgegolten wurde, an. Wieder ist schon sprachlich nicht argumentativ nachvollziehbar, warum die kollektivvertragliche Regelung „nicht als pauschale Abgeltung der nicht eingehaltenen Ersatzruhezeiten zu verstehen sein und zusätzlich zur finanziellen Abgeltung der nicht konsumierten Ersatzruhe zustehen“ soll.

Dass die Wochenruhe (bzw deren Entschädigung bei Nichteinhaltung) „nur einmal pro Woche“ zusteht, liegt ebenso in der Natur der Sache wie der Umstand, dass bei einer Pauschalierung ungleiche Sachverhalte mit der gleichen Rechtsfolge verknüpft werden.

1.6. Durch die Entscheidung des EuGH C-477/21, MAV-START änderten sich weder die österreichische Rechtslage nach § 12 Abs 1 AZG, §§ 3, 4 und 6 ARG, noch die europäische Rechtslage nach Art 3, 5 AZ-RL; RL 2003/88/EG (OLG Graz 6 Ra 50/24f). Die österreichische Rechtslage ist trotz der Entscheidung C-477/21 unionsrechtskonform; aus dem AZG und dem ARG ist auch nicht im Wege einer unionsrechtskonformen Auslegung die Notwendigkeit einer Mindestruhezeit von insgesamt 47 Stunden pro Woche abzuleiten (Auer-Mayer/​Pfeil, DRdA 2024, 19, mit einer Übersicht zu den in der Literatur vertretenen Meinungen; Wolf/Jöst, ZAS 2023/39, 207, 212 f; Pfeil in Neumayr/Reissner, ZellKomm4 § 6a ARG Rz 3; Brameshuber/Schnittler, Europäisches Arbeitsrecht vor dem Gerichtshof der Europäischen Union 2022/2023, GPR 2024, 214). Es bleibt vielmehr bei der wöchentlichen Mindestruhezeit von insgesamt 36 Stunden (Wolf in Mazal/Gruber-Risak (Hrsg), Das Arbeitsrecht – System und Praxiskommentar (44. Lfg 2024) Die Ruhezeiten Rz 183). Den Ausführungen in der Berufung zur „Berechnung des Vorteilsausgleichs“ fehlt damit die rechtliche Grundlage.

1.7. Wie bereits oben (Punkt 1.2.) ausgeführt, erfordert die gesetzmäßige Ausführung der Rechtslage die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint. Die letztlich unsubstantiierte Behauptung des Gegenteils reicht nicht aus. Auch der bloße Verweis auf Schriftsätze in einem Rechtsmittel reicht nicht und macht das Rechtsmittel insoweit unzulässig, weil jede Rechtsmittelschrift einen in sich geschlossenen selbständigen Schriftsatz darstellt und nicht durch die Bezugnahme auf den Inhalt anderer Schriftsätze ersetzt oder ergänzt werden kann (RS0007029; RS0043616). Insoweit die Berufung nur auf im Verfahren erster Instanz eingebrachte Schriftsätze und Vorbringen verweist, ist auf die Berufung nicht einzugehen (vgl OLG Wien 13 R 56/20f; 15 R 193/23x ua).

Sowohl zur Höhe der Kündigungsentschädigung, als auch zum Punkt „Differenz bei abgewiesenem Mehrbegehren“ fehlt inhaltlich substantiiertes Vorbringen in der Berufung. Allein der Vergleich der eingeklagten Summe mit jener des Zuspruchs genügt den Anforderungen an eine Rechtsrüge nicht. Dem Argument, dass „wohl eigentlich nur die Ansprüche wegen nicht konsumierter Ersatzruhezeiten als Vorteilsausgleich abgewiesen werden sollten und das Urteil daher jedenfalls dahingehend zu berichtigen ist“ fehlt wiederum schon die Nachvollziehbarkeit.

1.8. Auch bezüglich der Anregung, „die Rechtsfrage vorab dem Europäischen Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsansuchens vorzulegen“ fehlt es schon am Erfordernis der Erkennbarkeit, worauf sich diese konkret bezieht.

2. Zur Berufung der Beklagten:

2.1. Gemäß § 417 Abs 2 ZPO ist die Beweiswürdigung im Rahmen der Entscheidungsgründe in gedrängter Darstellung auszuführen. Gemäß § 272 Abs 3 ZPO sind die Umstände und Erwägungen, welche für die Überzeugung des Gerichtes maßgebend waren, in der Begründung der Entscheidung anzugeben. Das Gericht muss in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen, warum es aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt, damit sowohl die Parteien, als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können (RS0040122, RS0040165; etwa 1 Ob 2368/96h, 2 Ob 206/99d).

Diesen Anforderungen genügt das bekämpfte Urteil. Das Erstgericht hat in seiner eingehenden Beweiswürdigung nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, aufgrund welcher Beweisergebnisse und welcher Erwägungen dazu es den zugrunde liegenden Sachverhalt feststellen konnte. Ein Mangel der Urteilsbegründung ist nicht ersichtlich.

2.2. Mehrere Berufungsgründe sind grundsätzlich nicht gemeinsam auszuführen, insofern die Ausführungen aber mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, welcher Berufungsgrund dargestellt werden soll, darf die Berufung nicht gemäß § 474 Abs 2 ZPO verworfen werden. Derjenige Teil der Ausführungen, der nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, welcher Berufungsgrund ausgeführt werden soll, ist aber mangels gesetzmäßiger Ausführung des Rechtsmittels unbeachtet zu lassen (RS0041768; vgl auch A. Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 Rz 17).

Die Berufung der Beklagten vermengt ihre Mängelrüge wiederholt mit Argumenten, die inhaltlich der Beweisrüge zuzuordnen sind (und dort großteils wiederholt werden). Zur besseren Übersichtlichkeit erfolgt die Auseinandersetzung mit den Berufungsausführungen anhand der Reihenfolge und Zuordnung zu den einzelnen Berufungsgründen wie in der Berufung gewählt.

2.3. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das Gericht nach seiner persönlichen Überzeugung zu beurteilen, ob ein Beweis gelungen ist oder nicht (Rechberger in Fasching/Konecny3 § 272 ZPO Rz 4 ff). Im Rahmen der Beweiswürdigung hat der Richter nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, der es rechtfertigt, die fragliche Tatsache für wahr zu halten (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka5 § 272 ZPO Rz 1). Die Überzeugungsbildung hat die Ergebnisse der gesamten Verhandlung miteinzubeziehen (ist daher auch „Verhandlungswürdigung“), das heißt, dass das gesamte Vorbringen der Prozessbeteiligten, ihr Verhalten während der Verhandlung und der persönliche Eindruck von den Prozessbeteiligten in die Würdigung einfließen sollen.

Warum allerdings Kommunikationsprobleme mit der Dolmetscherin bzw der Umstand dass eine einvernommene Person „einen einfachen Intellekt hat“ per se dazu führen sollten, dass deren Angaben „keine taugliche Grundlage für Feststellungen“ sind, ist weder nachzuvollziehen noch entspricht es der gerichtlichen oder allgemeinen Erfahrung. In einem gerichtlichen Verfahren sind die Parteien gehalten, ihren Standpunkt in einer sachlichen, nicht beleidigenden, diffamierenden oder herabwürdigenden Weise vorzutragen (9 ObA 83/24g; vgl auch OLG Wien 7 Ra 78/25d). Die Berufung gleitet hier von sachlicher Argumentation in Polemik ab, wenn sie letztlich damit argumentiert, dass der Klägerin die intellektuellen und sprachlichen Voraussetzungen fehlen würden, damit ihre Angaben nicht „hinsichtlich des Verständnis- und Wahrheitsgehaltes fragwürdig“ blieben.

Es ist weder „unschlüssig und lebensfremd“, noch „eine widersprüchliche und somit mangelhafte Urteilsbegründung“, dass die Aussagen der Klägerin „dennoch“ vom Erstgericht für Feststellungen herangezogen wurden. Die Glaubwürdigkeit einer Parteiaussage bemisst sich weder an den intellektuellen Fähigkeiten der Partei, noch deren Sprachfähigkeit und -kenntnissen. Weder macht dies die Aussage unklar, noch unglaubwürdig.

2.4. Das Gesetz schreibt dem Richter/Senat die Wertung der Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht vor, sondern überlässt dies seiner persönlichen Überzeugung. Die in § 272 Abs 1 ZPO geregelte freie Beweiswürdigung erfordert lediglich, dass sich das erkennende Gericht mit den von ihm aufgenommenen Beweisen auseinandersetzt und begründet, warum die von ihm festgestellten Tatsachen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen wurden. Nicht erforderlich ist es, auf jedes einzelne Beweismittel einzugehen (2 Ob 206/99d). Es liegt auch keine Mangelhaftigkeit vor, wenn bei der gemäß § 272 Abs 3 ZPO vorzunehmenden Begründung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt hätte werden können, eine Erwägung nicht angestellt wurde, die noch angestellt hätte werden können oder wenn die Begründung sich mit einem für eine Partei günstigen Beweismittel nicht auseinander setzt oder auf ein bestimmtes Beweisergebnis bzw -mittel nicht Bezug nimmt (EFSlg 118/193 ua; RS0040165; vgl auch RS0040180). Das Gericht muss nachvollziehbare Überlegungen anstellen, sich aber nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis auseinandersetzen (vgl RS0040165 [T2, T3]).

Auch das Berufungsgericht ist bei der Behandlung der Tatsachenrüge nicht verpflichtet, auf die einzelnen Partei- und Zeugenaussagen einzugehen, wenn es gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts keine Bedenken hegt und muss sich nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis und jedem Argument der Berufungswerberin auseinandersetzen (RS0043162). Das Berufungsgericht hat die Beweiswürdigung (nur) daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten wurden (OLG Wien 7 Rs 49/25i mwN ua).

Das Regelbeweismaß der ZPO ist die hohe Wahrscheinlichkeit (RS0110701), wobei es aber letztlich immer auf die subjektiven Komponenten der richterlichen Überzeugung ankommt. Hohe Wahrscheinlichkeit stellt keine objektive Größe dar. Jedem Beweismaß wohnt eine gewisse Bandbreite inne, sodass es sowohl von den objektiven Umständen des Anlassfalls, aber auch von der subjektiven Einschätzung des Entscheidungsorgans abhängt, wann dieses die erforderliche Wahrscheinlichkeit als gegeben ansieht.

Ob und welcher Beweiswert einzelnen Beweismitteln und -ergebnissen zuzumessen ist und welche Tatsachenfeststellung daraus zu ziehen sind ist eine Frage der Beweiswürdigung. Das Erstgericht hat seine Feststellungen wie ausgeführt schlüssig und nachvollziehbar begründet. Dass auf Basis der vorliegenden Beweise auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, reicht für die erfolgreiche Geltendmachung einer Mängel- oder Tatsachenrüge nicht aus.

2.5. Im Rahmen der auch formal als solche ausgeführten Beweisrüge wendet sich die Beklagte gegen die oben durch Fettdruck hervorgehobenen Feststellungen und begehrt nachstehende Ersatzfeststellungen:

Die klagende Partei hat mit dem Herrn D* am 3.3.2023 eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum 3.3.2023 vereinbart. [F1]

Zwischen den Parteien wurde eine Arbeitszeit von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 14:30 Uhr und am Freitag von 21:00 Uhr bis 22:00 Uhr vereinbart. An Samstagen und Sonntagen hat die Klägerin nicht gearbeitet. [F2]

Die Klägerin war vom 18.07.2022 bis 29.07.2022 sowie vom 15.08.2022 bis 26.08.2022 und vom 19.1.22022 bis 30.12.2022 auf Urlaub und hatte daher bei Beendigung des Dienstverhältnisses keinen offenen Urlaubsanspruch. [F3]

Der von der beklagten Partei für Schulden der klagenden Partei bezahlte Betrag von EUR 506,86 wurde nicht vom ausbezahlten Lohn der Klägerin abgezogen.

in eventu

Es kann nicht festgestellt werden, dass der von der beklagten Partei für Schulden der klagenden Partei bezahlte Betrag von EUR 506,86 vom Lohn der Klägerin abgezogen wurde. [F4]

2.6. Zur gesetzmäßigen Ausführung der Beweisrüge muss der Rechtsmittelwerber nach ständiger Rechtsprechung (vgl A. Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 § 471 Rz 15; Klauser/Kodek, JNZPO18 § 467 E 39) angeben, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung das Erstgericht diese getroffen hat, welche (ersatzweise) Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen das Erstgericht diese hätte treffen müssen. Weiters muss zwischen der bekämpften und der ersatzweise begehrten Feststellung zwingend ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen; die eine Konstatierung muss die andere ausschließen (OLG Wien 15 R 212/23s; 4 R 19/24d; 16 R 303/23f uva). Andererseits ist eine Beweisrüge, die den ersatzlosen Entfall einer Feststellung anstrebt, nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt ist (4 Ob 48/19s; RS0041835 [T3]; Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO4 S 175).

Im Rahmen einer Beweisrüge hat der Rechtsmittelwerber insbesondere aufzuzeigen, durch welche Überschreitung des dem Gericht gemäß § 272 Abs 1 ZPO eingeräumten Beurteilungs und Ermessensspielraums die genannte Verfahrensbestimmung verletzt worden sein soll (A. Kodek aaO). Für eine wirksame Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts und der von diesem getroffenen Tatsachenfeststellungen genügt es nicht, bloß auf einzelne für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers günstige Beweismittel zu verweisen und darzulegen, dass auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse auch andere Rückschlüsse als jene, die das Erstgericht gezogen hat, möglich gewesen wären. Vielmehr muss aufgezeigt werden, dass die getroffenen Feststellungen unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen und das Erstgericht diesen und nicht anderen Beweismitteln Glauben hätte schenken müssen. Erforderlich ist dabei eine kritische Auseinandersetzung mit der gesamten Beweislage.

2.7. Das Berufungsgericht hat die Beweiswürdigung nur daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten wurden (vgl schon oben Pkt 2.4.; OLG Wien 7 Ra 66/23m, 7 Ra 62/25a uva). Die Berufung zeigt nicht überzeugend auf, warum dies vorliegend der Fall sein sollte.

Das Erstgericht hat sich - wie bereits dargelegt - eingehend mit den Beweisergebnissen auseinandergesetzt und seine Feststellungen nachvollziehbar und schlüssig begründet. Hervorzuheben ist erneut, dass der erstgerichtliche Senat sich aus eigener Wahrnehmung ein genaues Bild von der Persönlichkeit und der Glaubwürdigkeit der von ihm vernommenen Personen machen und dieses bei seiner Beweiswürdigung angemessen berücksichtigen konnte. Gerade dem persönlichen Eindruck der erkennenden Richter kommt bei einer Tatsachenfeststellung, die in erster Linie aufgrund der Aussagen der beteiligten Personen zu treffen ist, eminente Bedeutung zu. Auch hier kommen dem der Klägerin erneut zur Last gelegten „einfachen Intellekt“ bzw den „Kommunikationsproblemen mit der Dolmetscherin“ keine eigenständige Bedeutung zu, die eine andere Beweiswürdigung als jene, „dass die Angaben der Klägerin bzw die Übersetzung durch die Dolmetscherin hinsichtlich des Verständnis- und Wahrheitsgehaltes fragwürdig bleiben“ hindert. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf Punkt 2.3. aE zu verweisen.

2.8. Der Berufung der Beklagten gelingt es nicht, stichhaltige Gründe, welche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen könnten, darzulegen. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt der Berufungswerberin sprechen, reicht - wie dargelegt - nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen.

Da das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung nachvollziehbar und überzeugend dargelegt hat, wie es zu seinen Feststellungen gelangt ist, reicht es im Wesentlichen aus, auf diese Ausführungen zu verweisen (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a ZPO; vgl RS0122301). Auch das Berufungsgericht ist wie ebenso bereits dargelegt nicht verpflichtet, auf die einzelnen Zeugenaussagen und sonstigen Beweisergebnisse einzugehen, wenn es gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts keine Bedenken hegt. Es muss sich auch nicht mit jedem Beweisergebnis und jedem Argument des Berufungswerbers auseinandersetzen (RS0043371 [T18]; 9 ObA 160/15t uva).

Die Berufungsargumente reduzieren sich auch in der Beweisrüge primär auf unsachliche Bewertungen der persönlichen Fähigkeiten der Klägerin und weiters auf die Behauptung der höheren Glaubwürdigkeit jener Personen, denen das Erstgericht nicht gefolgt ist. Warum das Erstgericht seinen ihm gemäß § 272 Abs 1 ZPO eingeräumten Beurteilungs und Ermessensspielraums verlassen haben soll, legt die Berufung aber ebenso wenig dar, wie dass dessen Tatsachenschlüsse unrichtig wären oder wesentlich plausiblere Argumente für andere sprächen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts erfolgt nicht.

Nochmals sei darauf verwiesen dass der erstgerichtliche Senat seine Feststellungen nicht zuletzt aufgrund seines unmittelbar persönlichen Eindruck, den er von den einvernommenen Personen gewinnen konnte, getroffen hat. Er hat sich auch inhaltlich eingehend mit deren Angaben auseinandergesetzt und dargelegt, warum er welchen einen höheren Beweiswert zuerkennen konnte und anderen nicht. Insbesondere hat es auch dargelegt, warum es die in Beilage ./1 verzeichneten Arbeitszeiten der Klägerin als nicht den Tatsachen entsprechend annehmen musste. Auch die damit verbundene Argumentation ist nicht zu beanstanden und verlässt den dem Erstgericht eingeräumten Beurteilungsrahmen nicht. Gleiches gilt für die Negativfeststellung zum Urlaubsverbrauch der Klägerin. Eine „lebensfremde“ Argumentation des Erstgerichts ist auch hier nicht ersichtlich.

Auch zum Abzug des Betrages von EUR 506,56 vom ausbezahlten Nettolohn vermag die Berufung – die sich hier erneut auf die fehlende Glaubwürdigkeit der Klägerin im Hinblick auf die Kommunikationsprobleme mit der Dolmetscherin stützt - keine überzeugenden Argument vorzubringen, die ein Abgehen von den erstgerichtlichen Feststellungen rechtfertigen würden. Bloße unsubstanziierte Zweifel reichen auch hier ebenso wenig aus, wie der Umstand, dass auf Basis anderer (vom Erstgericht nachvollziehbar als nicht glaubwürdig erachteter) Beweisergebnisse andere Feststellungen möglich gewesen wären.

3. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass den Berufungen jeweils ein Erfolg zu versagen war.

Die Kostenentscheidung war dem Erstgericht zu überlassen, weil es einen Kostenvorbehalt iSd § 52 Abs 1 und 2 ZPO vorgenommen hat (vgl 5 Ob 55/24k uva). Der Kostenvorbehalt des Erstgerichts gilt auch für die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 52 Abs 1 und 3 ZPO; RS0129336).

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von der im § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1

ASGG geforderten Qualität nicht zur Beurteilung vorlag.

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