7Rs101/25m•OLG Wien 7Rs101/25m
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Mag. Pinter sowie die fachkundigen Laienrichter Mirko Snajdr und KR Eva-Maria Weber in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr.in Simone Metz, LL.M. und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Schwerarbeitszeiten, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 14.5.2025, **-21, gemäß §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24.4.2024 stellte die Beklagte zum 13.2.2024 488 Beitragsmonate der Pflichtversicherung-Erwerbstätigkeit und 36 Ersatzmonate, insgesamt 524 Versicherungsmonate fest und lehnte die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten im Zeitraum 1.3.2005 bis 31.1.2024 ab.
Der Kläger begehrte die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten gemäß § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV für den Zeitraum 1.3.2005 bis 30.9.2007 und gemäß § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV ab 1.10.2007. Er sei seit März 2005 als Obduktionsassistent tätig und habe als solcher schwere körperliche Arbeit verrichtet. Eine besondere psychische Belastung liege vor, weil etwa 120 Leichenöffnungen pro Monat durchzuführen seien und regelmäßiger Kontakt zu den Hinterbliebenen bestehe.
Die Beklagte bestritt und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger habe weder schwere körperliche Arbeit, noch Tätigkeiten in der berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin durchgeführt, Schwerarbeit liege daher nicht vor.
Mit dem angefochtenen Urteil stellte das Erstgericht den Erwerb von 488 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung – Erwerbstätigkeit und 36 Ersatzmonaten, insgesamt von 524 Versicherungsmonaten zum 13.2.2024 fest (Spruchpunkt 1.), wies das Klagebegehren auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten iSd § 247 Abs 2 ASVG iVm § 1 Schwerarbeitsverordnung im Zeitraum 1.3.2005 bis 31.1.2024 ab (Spruchpunkt 2.) und sprach aus, dass der Kläger seine Verfahrenskosten selbst zu tragen habe (Spruchpunkt 3.).
Es traf folgende über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinausgehenden - unbekämpft gebliebenen – Feststellungen:
Der Kläger arbeitete nach Absolvierung der Schule und einer Lehre zum KFZ-Mechaniker in der KFZ-Branche im Handel. Er absolvierte die Ausbildung an der Medizinisch-Technischen Fachschule zum Obduktionsassistenten und arbeitete ab März 2005 in der Gerichtsmedizin in ** B*. Die Arbeitszeiten waren regelmäßig Montag bis Freitag von 7:00 Uhr bis 15:00 Uhr, acht Stunden täglich. An der Gerichtsmedizin wurden regelmäßig bis zu 15 Obduktionen pro Tag durchgeführt, an manchen Tagen bis zu 25. Der Kläger assistierte während eines Arbeitstages regelmäßig bei bis zu zehn Obduktionen. In der Vertretung, im Fall des Urlaubs oder Krankenstands des Kollegen, hatte er einzelne Dienste bis zu 25 Stunden zu verrichten. Der Zeitpunkt oder das Ausmaß dieser Vertretungen kann nicht festgestellt werden.
Mit 1.10.2007 wurde der Kläger als Obduktionsassistent an das C*, nunmehr D*, dienstversetzt und ist dort seither als Obduktionsassistent tätig. Ab 1.4.2019 übernahm er die Leitung der Obduktionsassistenz. Er war ab 1.3.2005 durchgehend vollzeitbeschäftigt und leistete auch regelmäßig Überstunden.
Der Tätigkeitsbereich des Obduktionsassistenten umfasst die Vorbereitung der Räume und der für die Obduktion erforderlichen Gerätschaften und Utensilien sowie des Leichnams und die Nachbereitung von Räumen und Gerätschaften, die Entsorgung und den Probenversand, die Reinigung und Desinfektion der Instrumente sowie des Seziertisches und die Vorbereitung des Seziersaals für die Desinfektion. Als Obduktionsassistent ist es Aufgabe des Klägers, den Leichnam zu öffnen und die Organe, einschließlich des Gehirns des Verstorbenen, zu entnehmen. Die Organe werden dem Pathologen vorgelegt und nach der Untersuchung vom Obduktionsassistenten wieder in den Leichnam gegeben. Weiters zählt zum Tätigkeitsbereich des Obduktionsassistenten die Durchführung der Leichennaht und Versorgung des Leichnams nach der Obduktion. Hier wird der Leichnam gereinigt und gewaschen. Zu den Aufgaben des Klägers als Obduktionsassistent zählt auch die Versorgungvorbereitung des Verstorbenen für die Bestattung.
Ab 1.10.2007 zählte zu den Aufgaben des Klägers zudem die Abholung der Verstorbenen von einer der drei Betten-Stationen oder vom Geriatriezentrum. Auf dem Weg zum Geriatriezentrum muss der Kläger über einen Kilometer Fußweg zurücklegen. Die Verstorbenen werden sodann auf Rollwägen transportiert, die vom Obduktionsassistenten geschoben werden. Bei der Abholung eines Verstorbenen steht ein Aufzug zur Verfügung, Rampen sind nicht zu überwinden. Der Transportwagen hat ein Gewicht von cirka 70 kg. Bereits bei Abholung ist der Leichnam vom Obduktionsassistenten zu heben, teilweise mit Unterstützung durch andere Mitarbeiter, sodann ist dieser noch dreimal im Rahmen der Obduktion beziehungsweise Versorgung zu heben. Während der Obduktion sind die Organe mit etwa 20 kg zu heben, teilweise ist der Körper zu bewegen und seitlich hochzuheben. An Werkzeugen stehen bei der Obduktion Messer und Säge zur Verfügung. Im Anschluss ist jeweils die Reinigung des Tisches, der benutzten Instrumente und des Bodens vorzunehmen.
Der Kläger hatte im Zeitraum vom 1.10.2007 bis 31.3.2019 regelmäßig von Montag bis Freitag Dreizehn-Stunden-Dienste von 6:00 Uhr bis 19:00 Uhr, sowie am Wochenende und am Feiertag Zehn-Stunden-Dienste von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr, jeweils mit einer Pause von 45 Minuten. Zwei bis drei Obduktionsassistenten waren gleichzeitig im Dienst, der Kläger verrichtete regelmäßig 16 Dienste monatlich. Er assistierte bei etwa 25 Obduktionen im Monat, dabei zumindest bei einer Obduktion pro Tag.
Zu den Aufgaben des diensthabenden Obduktionsassistenten kommt täglich das Verbringen von Anlieferungen für die Pathologie beziehungsweise für die Labore. Etwa 40 Kanister mit Flüssigkeiten á 10 l und 15 bis 20 Container mit Produkten, mit Maßen von 2 m x 1,50 x 1,50 sind wöchentlich auszuräumen und im Lager zu verwahren.
Nur Patienten mit unklarer Todesursache sind zu obduzieren. Belastend war und ist für den Kläger bei der Tätigkeit als Obduktionsassistent das Aufschneiden von Menschen und das Entnehmen der Organe, zumal auch Obduktionen bei Kleinkindern und jungen Menschen durchgeführt werden müssen. Beim Tätigkeitsbereich des Klägers steht bei weitem die Beschäftigung mit Verstorbenen im Vordergrund, es zählt aber hierzu auch auch der telefonische und persönliche Kontakt mit Angehörigen, die Kleidung für die Verstorbenen bringen oder nachfragen. Im Rahmen des Parteienverkehrs sind Angehörigengespräche zu führen, wobei die Angehörigen sich im Ausnahmezustand befinden, was sich als besondere Belastung darstellt. Pro Arbeitstag sind vier bis fünf Gespräche mit Angehörigen zu führen. Wenn sich Angehörige von den Verstorbenen noch verabschieden wollen, so bereitet der Kläger die Verstorbenen vor und bleibt während der Verabschiedung bei den Angehörigen.
Der Kläger verrichtete als Obduktionsassistent leichte Handarbeit im Stehen, Gehen und Sitzen, leichte Einarmarbeit im Stehen, leichte und mittelschwere Zweiarmarbeit im Stehen, gebückt im Stehen und im Gehen sowie schwere Zweiarmarbeit im Stehen, leichte Körperarbeit im Stehen und Gehen sowie mittelschwere und schwere Körperarbeit im Stehen, gebückt im Stehen und im Gehen.
Der Kläger verbrauchte als Obduktionsassistent im Rahmen der Vollzeitbeschäftigung bei der Stadt B* im Zeitraum vom 1.10.2007 bis 31.3.2019 unter Berücksichtigung der geleisteten Arbeitsstunden und der Nicht-Produktivzeiten (Leerzeiten) 1.990 Kilokalorien pro Arbeitstag.
Als Leiter der Obduktionsassistenz kamen zu den Tätigkeiten des Klägers als Obduktionsassistent, die er nach wie vor ausübte, administrative Tätigkeiten hinzu. Zu seinen Tätigkeiten zählen seit 1.4.2019 auch Bestellungen, Dienstplanerstellung, das Führen von Statistiken und organisatorische Tätigkeiten. Nunmehr verrichtet der Kläger seine Tätigkeit Montag bis Freitag von 6:00 Uhr 14:00 Uhr mit einer Pause von 30 Minuten. Die administrativen Tätigkeiten beanspruchen zwei bis drei Stunden pro Tag und erfolgen im Sitzen. Im Übrigen leistet der Kläger weiterhin die Tätigkeiten des Obduktionsassistenten wie bereits ausgeführt. Im Rahmen der Vollzeitbeschäftigung bei der Stadt B* als Leiter der Obduktionsassistenz vom 1.4.2019 bis 31.1.2024 liegt der Verbrauch an Arbeitskilokalorien pro Arbeitstag unter dem Verbrauch an Kilokalorien pro Arbeitstag im Zeitraum vom 1.10.2007 bis 31.3.2019.
Rechtlich kam das Erstgericht zum Schluss, der Schwellenwert von 2.000 Arbeitskalorien werde bei der Tätigkeit des Klägers nicht erreicht oder überschritten, sodass die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV nicht erfüllt seien. Für das besondere Ausmaß der psychischen Belastungen gemäß § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV knüpfe der Gesetzgeber an den besonderen Behandlungs- oder Pflegebedarf der Patienten und deren besonders schwierige Lebenssituationen an. Maßgeblich sei der unmittelbare Kontakt mit Patienten mit erhöhtem Pflegeaufwand und deren besonders schwierige Lebenslagen. Bei der – psychisch belastenden - Tätigkeit des Klägers handle es sich nicht um eine derartige Tätigkeit in der Betreuung und Pflege, sodass auch diesbezüglich keine Schwerarbeit vorliege.
Gegen die Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Urteils richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klagsstattgebenden Sinn.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend; es verweist daher auf die Erwägungen des Erstgerichts und begnügt sich mit einer kurzen Begründung seiner eigenen Beurteilung (§ 500a zweiter Satz ZPO).
1. ) Mit seiner Rechtsrüge wendet sich der Kläger gegen die rechtliche Subsumtion des Erstgerichts und führt aus, mit den getroffenen Feststellungen sei klargestellt, dass das Aufschneiden von Menschen und das Entnehmen von Organen ebenso mit einer Belastung einhergehe, wie die besonders belastenden regelmäßigen Angehörigengespräche. Die Schwerarbeitsverordnung stelle nicht auf konkrete Berufe ab, sondern auf berufsbedingt belastende Tätigkeiten. Dass der Gesetzgeber innerhalb der medizinischen Berufe besonders belastend angesehene Pflegetätigkeiten hervorgehoben habe, bedeute nicht, dass nicht auch andere Tätigkeiten das Kriterium der psychisch besonders belastenden Bedingungen zu erfüllen imstande seien.
Wiederholt werde auf die psychische Belastung von Pflegekräften aufgrund deren ständiger Konfrontation mit den Themen Tod und Trauer sowie Mitgefühl und Anteilnahme mit den Angehörigen verwiesen. Auch der Kläger sei ständig mit Tod und Trauer konfrontiert, habe Mitgefühl und Anteilnahme zu zeigen, und sei daher nicht anders zu behandeln wie Pflegepersonal in der Palliativpflege. Er erbringe seine Arbeitsleistung unter besonders belastenden Bedingungen iSd § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV. Der Oberste Gerichtshof habe ausgesprochen, dass der Anwendungsbereich dieser Bestimmung nicht nur klassisch medizinisch ausgebildete Fachkräfte erfasse, sondern auch Fachbetreuer, sich somit nicht auf Berufsgruppen beziehe, sondern auf konkret ausgeübte Tätigkeiten.
1.1. ) Nach § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV gelten alle Tätigkeiten, die zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin geleistet werden, als besonders belastende Berufstätigkeiten. Der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zufolge ist - wie vom Erstgericht zutreffend ausgeführt - für die Qualifikation als Schwerarbeit nach dieser Bestimmung nicht die physische, sondern die psychische Belastung maßgeblich, die sich aus dem besonderen Behandlungs- oder Pflegebedarf schwerstkranker Patienten ergibt (RS0130802 [T4]).
Dabei liegt Schwerarbeit nur dann vor, wenn die Pflegetätigkeit unmittelbar an erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs oder Pflegebedarf im Sinn dieser Bestimmung entweder zeitlich oder nach der Anzahl der zu pflegenden Menschen mit besonderem Pflegeaufwand in einer Einrichtung überwiegt (RS0131699 [T1], Hervorhebungen durch das Berufungsgericht). Für die Qualifikation als Schwerarbeit ist daher die Vornahme von Pflegetätigkeiten in unmittelbarem Kontakt am Patienten notwendig (10 ObS 36/19w mwN; Sonntag in Sonntag ASVG16 § 607 Rz 15). Der Judikatur zufolge stellt selbst die - unbestritten wertvolle - psychische Betreuung und Begleitung der Patienten keine im Rahmen der „Pflege“ erbrachte Leistung dar (10 ObS 23/25t).
1.2. ) Wenngleich die Tätigkeit des Klägers zweifelsfrei wertvoll und psychisch belastend ist, fällt sie nach dem Wortlaut der herangezogenen Bestimmung und der dargestellten Judikatur schon mangels Vornahme von Pflegeleistungen an Schwerstkranken oder Menschen mit schweren Einschränkungen nicht unter den Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV. Das Abholen sowie Öffnen von Leichen zum Zwecke der Obduktion sowie deren Wiederverschließen, Reinigen und Anziehen nach der Obuktion hat ebenso wenig mit Tätigkeiten der Pflege zu tun wie - unbestritten wichtige und wertvolle - Gespräche mit Angehörigen in der gegebenen Ausnahmesituation.
Dass die Tätigkeiten des Klägers keine schwere körperliche Arbeit iSd § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV darstellt, zieht der Berufungswerber nicht mehr in Zweifel. Die Abweisung des Klagebegehrens erfolgte daher zu Recht.
2. ) Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Die Voraussetzungen für den Zuspruch von Kosten nach Billigkeit liegen nicht vor (Näheres dazu siehe Neumayr in ZellKomm4 § 77 ASGG Rz 13 f mwN).
3. ) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Beurteilung vorlag.
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