OLG Wien 16R118/25b

16R118/25bTribunal de Recurso26 de nov. de 2025

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OLG Wien 16R118/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01600R00118.25B.1126.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden und die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Mag. Ingemarsson in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb. am **, *, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Mag. Klaus Hanten und Mag. Clemens Kurz, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei B, geb. am **, **, vertreten durch Arbacher-Stöger Thaler Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 10.827,40 sA und Feststellung (Streitwert nach JN: EUR 11.000,--; nach RATG und GGG: EUR 5.000,--), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse nach JN: EUR 12.800,--; nach RATG und GGG: EUR 6.800,--) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 25. April 2025, **-43, gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es einschließlich des bestätigten und des unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Teils wie folgt zu lauten hat:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 5.027,40 samt 4% Zinsen p.a. seit 28.6.2023 und 4% Zinseszinsen p.a. seit 6.12.2023 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für sämtliche künftigen Schäden aus dem Vorfall vom 5.3.2023 haftet.

3. Die Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei weitere EUR 5.800,-- samt 4% Zinsen p.a. seit 28.6.2023 und 4% Zinseszinsen seit 6.12.2023 zu zahlen, wird abgewiesen.

4. Die Kostenentscheidung wird bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehalten.“

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens wird dem Erstgericht nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache vorbehalten.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,--.

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Am 5.3.2023 versetzte der Beklagte dem Kläger unter Verwendung eines Schlagrings einen Faustschlag mit der rechten Hand gegen den Kopf. Der Kläger erlitt dadurch eine einfache Unterkieferwinkelfraktur links und eine Schädelprellung.

Im Berufungsverfahren ist nicht mehr strittig, dass den Beklagten das Alleinverschulden an der Verletzung des Klägers trifft.

Der Kläger begehrte vom Beklagten die Zahlung von EUR 10.827,40 sA Schadenersatz (davon EUR 9.000 Schmerzengeld, EUR 1.800,-- Haushaltshilfekosten und EUR 27,40 Rezeptgebühren) sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche künftigen Schäden aus dem Vorfall vom 5.3.2023. Er brachte – soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz – vor, dass er aufgrund der ihm vom Beklagten zugefügten Verletzungen am 6.3.2023 ein Kieferimplantat eingesetzt bekommen habe. Vom Vorfallstag weg habe er für viereinhalb Wochen ausschließlich Suppen und Püriertes mittels Strohhalms essen dürfen und danach bis 7.6.2023 nur Weiches. Im September 2023 sei er neuerlich operiert worden. Er habe durch den Vorfall eine geringgradige Veränderung der Verzahnung erlitten und könne nicht mehr richtig beißen. Da er durch die Kieferfraktur nicht in der Lage gewesen sei, für sich selbst zu sorgen, sei seine Mutter von 6. bis 19.3.2023 täglich von 8 bis 22 Uhr dauerhaft für ihn zur Stelle gewesen, habe ihm das Essen zubereitet, ihm bei alltäglichen Handgriffen geholfen und dafür gesorgt, dass er seine Medikation zu sich genommen habe. Bis 7.6.2023 habe sie ihn weiter im Haushalt unterstützt. Insgesamt seien für derartige Haushaltshilfen 100 Stunden angefallen. Ausgehend von einem angemessenen Stundensatz von EUR 18,-- ergebe sich daraus ein Ersatzanspruch von EUR 1.800,--. Dauerfolgen bzw Spätkomplikationen durch die Kieferfraktur könnten nicht ausgeschlossen werden, sondern seien sogar wahrscheinlich.

Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete zu den im Berufungsverfahren noch strittigen Fragen ein, dass der geltend gemachte Haushaltsmehraufwand der Mutter überhöht sei; der Kläger sei knapp 16 Jahre alt gewesen und habe wegen einer Kieferverletzung keine derart umfassende Unterstützung benötigt. Dauer- und Spätfolgen aus dem Vorfall seien ausgeschlossen.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren im Umfang von EUR 5.027,40 sA unbekämpft statt und wies das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 5.800,-- sA sowie das Feststellungsbegehren ab. Es traf dazu die eingangs zusammengefasst wiedergegebenen sowie weitere aus den Seiten 3 bis 5 der Urteilsausfertigung ersichtliche Feststellungen, auf die verwiesen wird, wobei es – soweit für das Verständnis dieser Entscheidung von Bedeutung – von folgendem Sachverhalt ausging:

Der Beklagte wurde noch am 5.3.2023 im C* stationär aufgenommen und dort am 6.3.2023 am Kiefer operiert. Der postoperative Verlauf war komplikationslos. Am 8.3.2023 wurde er in gutem Allgemeinzustand und mit blanden Wundverhältnissen aus dem C* entlassen. Bei seiner Entlassung wurde ihm flüssig-breiige Kost für drei Tage und danach weiche Kost für sechs Wochen angeraten. Außerdem wurden ihm körperliche Schonung sowie das Beibehalten einer guten Mundhygiene empfohlen und um Nahtentfernung durch den Hausarzt gegen Ende der Woche gebeten. Schließlich wurden ihm vier verschiedene Medikamente verschrieben: Ein Antibiotikum für eine Woche sowie zwei verschiedene Schmerzmittel und ein Magenschutz nach Bedarf.

Die Fraktur verheilte in weiterer Folge vollständig und war spätestens acht Wochen nach dem Vorfall wieder knöchern verwachsen. Spätfolgen aus der Verletzung sind ausgeschlossen.

Nach seiner Entlassung aus dem C* ernährte sich der Kläger für drei bis vier Wochen nur von flüssiger oder pürierter Kost, die er mittels Strohhalms zu sich nahm. Danach begann er, weiche Kost zu essen. Ab 7.6.2023 nahm er wieder normale Ernährung zu sich. Er verlor bis dahin rund zehn Kilogramm Körpergewicht. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese lange Beibehaltung flüssiger/pürierter bzw. weicher Kost medizinisch indiziert war oder dem Kläger im C* empfohlen wurde.

Bei seiner Entlassung aus dem C* war der Kläger mobil und benötigte aus medizinischer Sicht weder Pflege noch besondere Unterstützung im Haushalt. Ungeachtet dessen nahm sich seine Mutter zwei Wochen Urlaub und unterstützte ihn im Haushalt und bei der Körperpflege. Außerdem kaufte sie – wie auch sonst – für die ganze Familie ein und kochte für sie, hatte dabei aber über mehrere Wochen einen geringfügigen, nicht näher feststellbaren Mehraufwand für den Einkauf von zum Pürieren geeigneten Lebensmitteln und Shakes sowie für das Suchen von dafür geeigneten Rezepten und deren gesonderter Zubereitung. Außerdem half sie dem Kläger einige Male kurz beim Ankleiden, wenn er dabei Schmerzen hatte, erinnerte ihn an die Einnahme seiner Medikamente und bereitete diese für ihn auf. Sie löste auch zwei oder drei Rezepte in der Apotheke für ihn ein. All diese Unterstützung durch die Mutter war für den Heilungsverlauf zwar förderlich, aber aus medizinischer Sicht objektiv nicht erforderlich; der Kläger hätte alle geschilderten Tätigkeiten auch selbst durchführen können und dürfen. Er besuchte keine Schule mehr und war nicht berufstätig.

Der Kläger litt schon vor dem Vorfall an einer schweren Fehlverzahnung in Form eines zu weit vorne liegenden Unterkiefers, wodurch nur drei Zähne im Unterkiefer einen regulären Zusammenbiss hatten. Im Frontzahnbereich war es dem Kläger möglich gewesen, eine einzige Position zu finden, in der er gerade noch mit zwei Frontzähnen zusammenbeißen konnte. Bei der Operation am 6.3.2023 war es aufgrund der vorbestehenden Fehlverzahnung nicht möglich, die Zähne exakt auf den präoperativen Zustand einzustellen. Postoperativ verwuchs die Fraktur daher so, dass dem Kläger im Frontbereich jene eine Position, in der er gerade noch zusammenbeißen konnte, nun nicht mehr zur Verfügung steht, weil nun drei Mahlzähne hinten bereits aufeinandertreffen, knapp (weniger als 1,5 mm) bevor auch die Frontzähne einander berühren würden. Andere Dauerfolgen der Verletzung sind nicht verblieben. Der Kläger kann nach wie vor abbeißen, größere Stücke mit den hinteren Zähnen, kleinere, indem er sie unterstützend mit der Zunge gegen die Frontzähne drückt und abreißt. Ein dem präoperativen Zustand vergleichbarer Zusammenbiss im Frontzahnbereich ließe sich leicht herstellen, indem man den schmerzunempfindlichen Zahnschmelz an den drei Mahlzähnen hinten teilweise entfernt (weniger als 1,5 mm), was ein Zahnarzt in 35 bis 40 Minuten erledigen könnte. Dieser Eingriff wäre aus medizinischer Sicht spätestens acht Wochen nach dem 5.3.2023 möglich gewesen, weil die Fraktur hier jedenfalls bereits knöchern verwachsen war. Der Kläger hat einen entsprechenden Eingriff bisher nicht vornehmen lassen, weil er zwischenzeitig eine Drogensucht entwickelte, die ihn bisher davon abgehalten hat.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, das Alleinverschulden an der Verletzung des Klägers treffe den Beklagten, der den Kläger unvermittelt mit einem Schlagring niedergestreckt habe. Eine Provokation dieser Tat durch den Kläger sei nicht zu erkennen und ihm daher kein Mitverschulden anzulasten. Er habe daher einen ungekürzten Anspruch auf ein angemessenes Schmerzengeld von EUR 8.000,--, wovon vorprozessual bereits EUR 3.000,-- gezahlt worden und daher nur noch EUR 5.000,-- zuzüglich zu ersetzender Rezeptgebühren von EUR 27,40 zuzusprechen gewesen seien.

Um Anspruch auf Ersatz der Kosten einer notwendigen Pflegekraft und Haushaltshilfe durch einen Angehörigen zu haben, müssten deren Leistungen objektiv erforderlich gewesen sein. Das treffe auf die Hilfestellungen seiner Mutter nicht zu, sodass dem Kläger der dafür begehrte Geldersatz nicht gebühre.

Das Feststellungsbegehren sei abzuweisen, weil Spätfolgen aus dem Vorfall ausgeschlossen seien und ein Feststellungsinteresse nur anzuerkennen sei, wenn die Möglichkeit offen bleibe, dass ein schuldhaftes rechtswidriges Verhalten für einen künftigen Schadenseintritt ursächlich sein könnte.

Gegen die Abweisung eines Teilbetrags von EUR 1.800,-- sA und des Feststellungsbegehrens richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im nunmehr bekämpften Ausmaß in klagsstattgebendem Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist teilweise berechtigt.

1. Verfahrensrüge

1. 1 Der Kläger erblickt einen Verfahrensfehler darin, dass das Erstgericht keine Feststellungen zur Stundenzahl der von seiner Mutter geleisteten Haushaltshilfe im Zeitraum 6.3.3023 bis 7.6.2023 getroffen habe. Da der Beweis über die tatsächlichen Leistungen nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbringen gewesen sei, hätte das Erstgericht das Stundenausmaß schätzen und den dafür gebührenden Ersatzbetrag in Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO nach freier Überzeugung festsetzen müssen.

1. 2 Wie der Kläger richtig erkennt, hat das Erstgericht zum zeitlichen Ausmaß der von seiner Mutter für ihn tatsächlich erbrachten Hilfeleistungen keine (auch keine Negativ-)Feststellung getroffen. Wäre eine solche rechtlich relevant, könnte darin nur eine sekundäre Mangelhaftigkeit (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO) liegen, die in Erledigung der Rechtsrüge aufzugreifen wäre.

1. 3 Ob § 273 ZPO anzuwenden ist, ist eine verfahrensrechtliche Frage, die der Kläger daher zwar richtig mit Mängelrüge bekämpft (vgl RS0040282; RS0040364 [T7]); dabei will er sich aber darüber hinwegsetzen, dass die freie richterliche Schadensschätzung nach § 273 Abs 1 ZPO voraussetzt, dass nur der Betrag, also die Anspruchshöhe, nicht aber – wie hier - der Grund der Forderung strittig ist (RS0040355) und vom Erstgericht eine Haftung bereits dem Grunde nach abgelehnt wurde, sodass es sich mit der Schadenshöhe gar nicht auseinanderzusetzen hatte.

Ein relevanter Verfahrensmangel liegt demnach nicht vor.

2. Rechtsrüge:

2. 1 Anspruch des Klägers auf Haushaltshilfekostenersatz (EUR 1.800,--)

2.1. 1 Der Kläger wendet sich gegen die Auffassung des Erstgerichts, ihm gebühre kein Ersatz für die von seiner Mutter geleisteten Hilfestellungen, weil diese aus medizinischer Sicht objektiv nicht erforderlich gewesen seien. Richtigerweise sei nur darauf abzustellen, ob seiner Mutter tatsächlich ein Mehraufwand an Zeit und Mühe für seine Pflege entstanden sei. Irrelevant sei, ob der Kläger selbst für sich hätte sorgen können.

2.1. 2 Nach ständiger Rechtsprechung (RS0031108 [T12, T13, T15, T16]) sind nach § 1325 ABGB vom Schädiger auch die Kosten der Vermehrung der Bedürfnisse aufgrund notwendiger Beiziehung einer Pflegeperson zu ersetzen. Dem steht gleich, wenn der Verletzte Pflege- und Betreuungstätigkeiten von Angehörigen verrichten lässt (Huber in Schwimann/Neumayr, ABGB Taschenkommentar6 § 1325 Rz 44 mwN). Wenn ein Dritter aufgrund familienrechtlicher Verpflichtungen Leistungen an oder für den Geschädigten erbringt, um dessen unfallbedingt vermehrte Bedürfnisse zu befriedigen, geschieht dies nach ständiger Rechtsprechung nicht zu dem Zweck, den Schädiger zu entlasten (RS0022789). Bei der Beurteilung der Kosten der Pflege und Betreuung Geschädigter sind zu den Zeiten tatsächlich notwendiger Pflege die Zeiten der notwendigen Anwesenheit beim Geschädigten bzw der erforderlichen Rufbereitschaft hinzuzählen (RS0131541). Die Leistungen müssen allerdings stets zweckmäßig und erforderlich sein und sich im Rahmen des Angemessenen halten; zu bedenken ist dabei die Obliegenheit des Geschädigten zur möglichsten Geringhaltung des Schadens (RS0031108 [T20]).

Handelt es sich bei der pflegenden Betreuungsperson eines Verletzten um eine im selben Wohnverband lebende Angehörige, sind selbst Zeiten der erforderlichen Beaufsichtigung durch diese Angehörige ersatzfähig, wenn sie kumulativ folgende Kriterien erfüllen: a) der Angehörige wäre nicht sowieso zu Hause in der Umgebung des Geschädigten gewesen, sondern hätte diese Zeit sonst anderswo verbracht, b) die Anwesenheit einer Aufsichtsperson war objektiv erforderlich, sodass in dieser Zeit eine bezahlte Pflegeperson eingesetzt werden hätte müssen, wenn der Angehörige nicht zur Verfügung gestanden wäre, c) die Schadenszufügung ist für das Anwesenheitserfordernis kausal. Fehlt es auch nur an einer dieser Voraussetzungen, dann liegt überhaupt kein (konkret oder pauschal) ersatzfähiger Schaden vor (RS0132455; 8 Ob 72/18y).

2.1. 3 In Anwendung dieser Grundsätze ist das Erstgericht daher zu Recht davon ausgegangen, dass aus medizinischer Sicht objektiv nicht notwendige Betreuungsleistungen durch einen Angehörigen, selbst wenn sie der Angehörige tatsächlich erbracht hat, nicht ersatzfähig sind.

Aus den vom Kläger zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu 8 Ob 86/85 (ZVR 1987/56) und 2 Ob 109/78 (ZVR 1979/226) ist für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen. Beide Entscheidungen befassen sich mit dem Anspruch auf Ersatz der Kosten der durch die Verletzung einer Hausfrau notwendig gewordenen Haushaltshilfe als Ersatz für verminderte Erwerbsfähigkeit (sog. „Hausfrauenrente“), der auch dann zustehen soll, wenn sich die verletzte Hausfrau tatsächlich keiner bezahlten Hilfskraft bedient, sondern ihre Behinderung durch einen Mehraufwand von Zeit und Mühe überwindet. Abgesehen, dass der Oberste Gerichtshof auch dafür eine Notwendigkeit und damit ein objektives Erfordernis zum Einsatz einer Haushaltshilfe (an Stelle der verletzten Hausfrau) verlangt, macht der Kläger keinen eigenen Erwerbsschaden geltend, sondern will einen Ersatz für die von ihm behaupteten vermehrten Bedürfnisse zugesprochen erhalten.

2.1. 4 Da der Anspruch auf Ersatz der von seiner Mutter tatsächlich erbrachten Betreuungsleistungen damit schon dem Grunde nach nicht besteht, bedurfte es weder Feststellungen zum (genauen) Ausmaß der tatsächlich erbrachten Hilfeleistungen noch bestand für den Fall, dass sich diese nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten feststellen lassen sollten, ein Anlass zur freien richterlichen Schadensschätzung nach § 273 Abs 1 ZPO.

2. 2 Feststellungsbegehren

2.2. 1 Der Kläger beanstandet, das Erstgericht hätte schon infolge der festgestellten Dauerfolge – er könne nicht mehr wie vor der Verletzung mit seinen Zähnen zusammenbeißen - dem Feststellungsbegehren stattgeben müssen.

2.2. 2 Die Einbringung einer schadenersatzrechtlichen Feststellungsklage, die nicht nur dem Ausschluss der Gefahr der Anspruchsverjährung, sondern auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde und dem Umfang nach dient, ist zulässig, wenn künftige Ersatzansprüche, insbesondere gesundheitliche Spät- oder Dauerfolgen, nicht (mit der in der Medizin möglichen Sicherheit) ausgeschlossen werden können (RS0039018 [T31; RS0039018; RS0038971; RS0038976). Das Vorliegen von Dauerfolgen impliziert die Möglichkeit, dass das schädigende Ereignis für einen künftigen Schadenseintritt ursächlich sein könnte und rechtfertigt daher ein Feststellungsbegehren (RS0038920). Selbst wenn Spät- bzw Dauerfolgen nicht zu erwarten sind, reicht das zur Verneinung des Feststellungsinteresses im Sinne des § 228 ZPO nicht aus (RS0039018 [T25]; 7 Ob 83/24t). Nur wenn trotz Vorliegens von Dauerfolgen gänzlich ausgeschlossen ist, dass diese zukünftig zu weiteren Schäden führen, kann ausnahmsweise – trotz Vorliegens einer Dauerfolge – das Feststellungsinteresse zu verneinen sein (2 Ob 162/05w, RS0038976 [T22]).

2.2. 3 Auf Grundlage dieser Rechtsprechung greift die Beurteilung des Erstgerichts, ein Feststellungsinteresse sei infolge Ausschlusses von Spätfolgen nicht anzuerkennen, tatsächlich zu kurz. Wie der Kläger zutreffend aufzeigt, ist sein Feststellungsinteresse bereits aufgrund der als Dauerfolge aus der Verletzung verbliebenen Verschlechterung der (wenn auch) vorbestehenden Fehlverzahnung bzw. des Zusammenbisses der Zähne zu bejahen, auch wenn nicht festgestellt wurde, dass er sich zur Beseitigung der Dauerfolge in Zukunft einer Behandlung unterziehen wird. Gerade weil sich ein dem präoperativen Zustand vergleichbarer Zusammenbiss im Frontzahnbereich durch einen kleinen zahnmedizinischen Eingriff nach wie vor wiederherstellen ließe, können zukünftige Schäden und Auslagen aus dem in Feststellungsbegehren bezeichneten Ereignis – vor allem in finanzieller Hinsicht (etwa in Form von Kosten der noch ausstehenden Zahnbehandlung) - nicht ausgeschlossen werden. In diesem Fall ist das Feststellungsinteresse aber gegeben, auch wenn – wie hier - kausale Spätfolgen medizinischerseits auszuschließen sind (vgl RS0038976 [T31]), der Kläger den zahnärztlichen Eingriff bisher nicht vornehmen ließ und nicht feststeht, dass weitere Schäden zu erwarten sind. Alle diese Umstände lassen das Feststellungsinteresse nicht entfallen.

Entgegen der vom Beklagten in der Berufungsbeantwortung vertretenen Auffassung ist für die Berechtigung des Feststellungsbegehrens auch nicht entscheidend, ob die Dauerfolgen mehr oder weniger schwerwiegend sind (RS0039018 [T10]). Dass die noch ausstehende Zahnbehandlung nur in einem kleinen zahnärztlichen Eingriff besteht, der in 35 bis 40 Minuten erledigt werden kann, ist insofern nicht entscheidend.

3. In teilweiser Stattgebung der Berufung war die angefochtene Entscheidung daher dahin abzuändern, dass dem Feststellungsbegehren Folge zu geben war; im übrigen (in Ansehung des Anspruchs auf Ersatz für Haushaltshilfeleistungen) war der Berufung jedoch ein Erfolg zu versagen.

4. Das Erstgericht hat seine Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Rechtssache vorbehalten. Bei einem solchen Vorbehalt ist gem. § 52 Abs 3 ZPO auch im weiteren Rechtsgang keine Kostenentscheidung zu treffen; die Kostenentscheidung für das gesamte Verfahren trifft das Erstgericht nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 52 ZPO Rz 13).

5. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung war nicht zu beantworten.

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