OLG Linz 4R136/25k

4R136/25kTribunal de Recurso26 de nov. de 2025

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OLG Linz 4R136/25k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00400R00136.25K.1126.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache des Klägers A*, geboren am **, Pensionist, **, *, vertreten durch Dr. Ulrich Schwab Dr. Georg Schwab, Rechtsanwälte in Wels, gegen die Beklagte B GmbH, FN **, **straße **, *, vertreten durch die Huber Dietrich Rechtsanwalts-Partnerschaft in Linz, wegen EUR 50.000,00 s.A. und Feststellung (Interesse EUR 20.000,00), über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 4. Juli 2025, Cg-40, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 3.788,82 (darin EUR 631,47 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist und war im Behandlungszeitraum Rechtsträgerin des C*-Klinikums Standort B* D*. Der Kläger war bei der Beklagten am 6. September 2020 ambulant und anschließend bis 10. September 2020 sowie von 16. bis 23. September 2020, von 2. Oktober bis 25. November 2020, von 4. bis 15. Juni 2021, von 16. bis 24. August 2021, von 28. November bis 3. Dezember 2021, von 27. bis 30. Dezember 2021, von 7. bis 20 Jänner 2022, von 22. Februar bis 1. März 2022, von 22. März bis 6. April 2022 und von 12. bis 23. Mai 2022 jeweils stationär aufhältig.

Der Kläger begehrt Schmerzengeld aus dem Titel des Schadenersatzes in Höhe von EUR 50.000,00 s.A. und die Festellung, dass die Beklagte für sämtliche ihm aus der nicht lege artis erfolgten Behandlung und Versorgung anschließend an ein Sturzgeschehen des Klägers am 5. September 2022 [gemeint 5. September 2020] im C*-Klinikum D* künftig entstehenden Schäden hafte. Er brachte dazu im Wesentlichen vor, dass die behandelnden Ärzte am 6. September 2020 übersehen hätten, dass bereits eine Schenkelhalsfraktur vorgelegen sei. Trotz eines bei der Operation am 17. September 2020 entwickelten Frühinfekts mit Wundheilstörung sei nach der Wundrevision am 27. September 2020 die Hemiprothese am 2. Oktober 2020 explantiert und eine Reimplantation einer Teilendoprothese des Hüftgelenks durchgeführt worden. Es seien Implantate bzw die Femurplatte in die infizierten Stellen eingebracht worden. Weiters sei es aufgrund der Infektion am 10. Oktober 2020 im Krankenhaus zu einem Sturz mit Fraktur der Hemiprothese gekommen; am 12. Oktober 2020 sei eine Plattenosteosynthese durchgeführt worden. In der Folge hätte sich die bereits bestehende Infektion zu einer massiven chronischen Infektion samt offener Wunde entwickelt. Im Dezember 2021 sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass die Infektion zwischenzeitig in die Blutbahn gelangt sei. Ein Ausbau der infizierten Implantate sei abgelehnt worden, dies sei erst im Februar 2022 im E* nachgeholt worden. Im Mai 2022 hätte sich herausgestellt, dass eine chronische Pseudomonas-Infektion vorliege, welche nicht nur in die Blutbahn, sondern auch in die Knochen des Klägers gelangt sei. Aktuell bestünde eine Girdlestone Situation am Hüftgelenk rechts bei chronischer Osteitis bzw. Osteomyelitis mit Pseudomonas, eine durch chronische Hüftinfektion infektinduzierte hämolytische Anämie mit rezidivierenden hämolytischen Schüben sowie eine chronische Infektanämie aufgrund der protrahierten Protheseninfektion.

Bei der Operation beziehungsweise beim Umgang mit den Implantaten, bei der postoperativen Versorgung sowie im Zuge der weiteren operativen und postoperativen Versorgungen seien nicht sämtliche hygienische Standards, Abläufe sowie entsprechende Vorkehrungen eingehalten worden, um Infektionen zu verhindern. Nicht nur würde ein Infektionsgeschehen vorliegen, sondern sei der Kläger mit mehreren Infektionen aus der Behandlung sowie aus der Stationierung bei der Beklagten konfrontiert gewesen und nach wie vor konfrontiert, zumal der Pseudonomas-Keim nach wie vor im Körper des Klägers aufgefunden werden könne. Dieses massive Infektionsgeschehen sei darauf zurückzuführen, dass die Venflons fehlerhaft gesetzt und unzureichend überwacht worden seien, sodass auf diesem Weg Keime in die Blutbahn des Klägers hätten eindringen können. Auch die Nichtdurchführung eines Ausbaus der Prothese und die Durchführung der Plattenosteosynthese sei bei dem gegebenen Infektionsgeschehen und angesichts des Gesundheitszustandes des Klägers keinesfalls medizinisch indiziert gewesen. Selbiges gelte für die VAC-Therapie. Für den Kläger seien aus den einsichtigen Krankengeschichten und Befunden keine nachvollziehbaren Daten zur Infektabschirmung beziehungsweise Antibiotikaprophylaxe ersichtlich, sodass auch die Mangelhaftigkeit der Dokumentation eine Haftung begründe. Der Zustand und die Leiden des Klägers seien auf massive Behandlungsfehler sowie die fehlende Beratung zurückzuführen.

Die Beklagte bestritt und wendete, soweit für das Berufungsverfahren wesentlich, ein, dass kein Behandlungsfehler vorliege. Im Zuge der Aufnahme am 6. September 2020 sei – nach ausführlicher klinischer Untersuchung - keine Fraktur im Bereich der rechten Hüfte festgestellt worden, sondern lege artis eine Prellung. Wegen Problemen an der rechten Hüfte sei der Kläger am 16. September 2020 neuerlich vorstellig geworden und sei eine Schenkelhalsfraktur festgestellt worden. Deshalb sei dem Kläger lege artis am 17. September 2020 eine Hüfthalbendoprothese rechts implantiert worden. Dabei seien die Hygienestandards eingehalten und die Operation nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt worden. Zuvor habe eine - dokumentierte - Aufklärung über das Infektionsrisiko, welches nicht zur Gänze ausgeschlossen werden könne, stattgefunden. Die betreffende Operation sei medizinisch indiziert gewesen, zumal der Kläger ansonsten an starken Schmerzen gelitten und das Bein nicht mehr belasten hätte können. Insgesamt seien während den stationären Aufenthalten alle hygienischen Standards eingehalten worden. Dennoch sei es während des Aufenthalts wiederholt zu Infektionen und Stürzen gekommen. Weiters habe sich die Behandlung als herausfordernd gestaltet, zumal der Kläger seine Medikation verweigert sowie sich die die Zugänge herausgerissen habe. Es sei dann ein weiterer Infekt, der mit einem VAC-System und mit PMMA-Ketten bekämpft worden sei, aufgetreten. Wegen eines Infekts habe am 2. Oktober 2020 ein Wechsel auf eine zementierte Hüfthalbendoprothese erfolgen müssen. Der Wechsel sei lege artis durchgeführt und alle hygienischen Standards eingehalten worden. Darüber hinaus sei das Legen des Venflons medizinisch erforderlich und lege artis durchgeführt worden. Es sei nicht ersichtlich, wann welcher Venflon fehlerhaft gesetzt und unzureichend überwacht worden sein sollte.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht sowohl das Leistungs- als auch das Feststellungsbegehren ab.

Es stellte den auf den Seiten 7 bis 13 der Urteilsausfertigung angeführten Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird (§ 500a ZPO).

Für das Berufungsverfahren sind folgende Feststellungen hervorzuheben:

Am 6. September 2020 ist der Kläger in die Ambulanz der Beklagten gekommen, dabei berichtete er, dass er am Vortag, nämlich am 5. September 2020 über Stufen gestürzt war. Er klagte dabei über Schmerzen im Bereich des Unterschenkels und im Weiteren auch über Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule. Bei der Untersuchung wurde ein Röntgen gemacht, wobei sich keine Hinweise auf eine Knochenverletzung ergaben. Der Kläger wurde daraufhin zur Schmerztherapie stationär aufgenommen.

Am 16. September 2020 kam der Kläger erneut in Begleitung eines Notarztes mit Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte in die Unfallambulanz. Es wurde ein Röntgen durchgeführt und hierbei eine mediale Schenkelhalsfraktur bei deutlicher Coxarthrose rechts festgestellt. Dieser hüftgelenksnahe Oberschenkelbruch rechts (Schenkelhalsbruch) war am 6. September 2020 nicht sicher zu diagnostizieren. Eine CT-Untersuchung war aus allgemein chirurgischer Erfahrung nicht zwingend notwendig. Üblicherweise wird bei Erstuntersuchungen bei einem Sturz auf die Hüfte eine Röntgenuntersuchung des Beckens bzw. der betroffenen Hüfte durchgeführt und wenn hier kein Nachweis einer Fraktur vorliegt, wird in der Regel keine weitere Untersuchung veranlasst. Weitere Untersuchungen wie CT oder MRI werden nur dann durchgeführt, wenn nach einer vermuteten Prellung unüblich lange Schmerzen bestehen oder man (dies betrifft vor allem eine MRI-Untersuchung) eventuelle Weichteilverletzungen vermutet, die im Röntgen nicht sichtbar sind. Bis zum 16. September 2020 bestand keine Veranlassung einer weiteren radiologischen Abklärung.

Der Kläger wurde daraufhin erneut stationär aufgenommen und am 17. September 2020 operiert. Es wurde hier eine Hüft-Hemiprothese rechts implantiert. Vor der Operation am 17. September 2020 erhielt der Kläger eine Antibiotikaprophylaxe. Diese Singleshotabgabe stellt eine allgemein übliche präoperative Antibiotikaprophylaxe dar und wurde in der Fieberkurve dokumentiert. Die Operation erfolgte lege artis.

Postoperativ ist es zum Auftreten eines Infektes und damit auch zur Infektion der Hüfttotalendoprothese gekommen. Ein postoperativer akuter Infekt zieht häufig einen sehr langwierigen Behandlungsprozess mit wiederholten Operationen und stationären Aufenthalten nach sich. Warum es zu dieser postoperativen Infektion gekommen ist, ist nicht feststellbar. Die Wahrscheinlichkeit akuter Knocheninfektionen nach Osteosynthesen (und Prothesen) liegt zwischen 1 – 5 % bei geschlossenen und bei offenen Frakturen bei bis zu 10 %. Ein zu langer Zeitraum zwischen der Fraktur und der operativen Versorgung lag nicht vor.

Von 23. September bis 2. Oktober 2020 wurde er in die Psychiatrie des Klinikum F* transferiert. Am 27. September 2020 erfolgte im Krankenhaus G* wegen anhaltender Wundsekretion im Bereich der rechten Hüfte eine chirurgische Wundrevision, Hämatomausräumung und Jetlavage.

Bei dem Kläger wurden im Zeitraum 28. September bis 16. November 2020 drei verschiedene Keime, nämlich Enterobacter cloacae (Befund vom 28.09.2020), Pilzbesiedlung (Befund vom 4.11.2020) und Pseudomonas aeruginosa (Befund vom 16.11.2020) nachgewiesen. Bei diesen Keimen handelt es sich teilweise um körpereigene Keime, die aufgrund der nachfolgend durchgeführten Operation(en) aus multifaktoriellen Gründen eine Infektion ausgelöst haben.

Es kann nicht festgestellt werden, ob die Keimabschirmung bzw Infektionsprophylaxe nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre.

Nach Rückübernahme an der unfallchirurgischen Abteilung des Krankenhauses D* präsentierten sich anhaltend Entzündungszeichen, sodass am 2. Oktober 2020 ein einseitiger Wechsel der Hemiprothese vorgenommen wurde. Die Explantierung der infizierten Hemiprothese und die Implantierung einer neuen Teilendoprothese in die infizierten Körperbereiche erfolgte lege artis und zum richtigen Zeitpunkt. Die nächsten 7 Tage verbrachte der Kläger an der operativen Intensivstation (2. bis 9. Oktober 2020). Von 2. Oktober bis 25. November 2022 war der Kläger im Klinikum D* stationär aufgenommen.

Bei den Abstrichen präsentierte sich als Leitkeim ein enterococcus faecium, der nach Rücksprache mit der Hygieneabteilung des Krankenhauses G* entsprechend antibiotisch therapiert wurde.

Am 9. Oktober 2020 wurde der Kläger auf die Normalstation zurückverlegt. In der Nacht stürzte er aufgrund zunehmender Desorientierung aus dem Bett und zog sich dabei eine periprothetische Fraktur zu. Daraufhin wurde zuerst eine suprakondyläre Oberschenkelextension angelegt und der Patient wieder auf die operative Intensivstation verlegt.

Während des stationären Aufenthaltes war der Kläger verwirrt und aggressiv. Er wurde daraufhin auf die psychiatrische Abteilung verlegt.

Am 10. Oktober 2020 erfolgte eine OS-Nagelextension bei periprothetischer Fraktur. Es kann nicht festgestellt werden, ob diese nicht medizinisch indiziert war. Am 12. Oktober 2020 wurde die periprothetische Fraktur nach offener Repostion mit Cerclagen und einer langstreckigen Oberschenkelverplattung versorgt. Ein Prothesenwechsel war zu diesem Zeitpunkt nicht notwendig.

Da sich nachfolgend jedoch anhaltend ein Infekt zeigte, wurde erstmals am 17. Oktober 2020 eine VAC-System angelegt und drei Tage später auf ein VAC-Instil-System gewechselt. Danach fanden bis inklusive 24. November 2020 acht Zyklen VAC-Instil-Wechsel statt. Am 24. November 2020 konnte das VAC-System abgebaut und nach Redondrainagen und Gentamicin Ketteneinlage die Wunde verschlossen werden.

Die im konkreten Fall durchgeführte Infektbehandlung inklusive 8 VAC Wechseln zeigt, dass es sich um einen komplizierten Verlauf handelte, der aus medizinischer Sicht lege artis durchgeführt wurde. Betreffend einer VAC-Behandlung nach Infekten stellt diese derzeit eine der häufigsten Behandlungsmethoden dar. Ein Behandlungsumstieg war nicht indiziert.

Am 30. Oktober 2020 konnte der Kläger wieder auf die Normalstation rückübernommen werden. Ab Mitte November verschlechterte sich der Zustand des Klägers jedoch wieder, er verhielt sich zunehmend aggressiv, manipulierte an Zugängen und auch am angelegten VAC- System.

Im November 2020 ließ sich erstmals Candida albicans nachweisen, worauf die antimikrobielle Dauertherapie erneut angepasst wurde.

Von 25. November 2020 bis 4. März 2021 war der Kläger im Krankenhaus G* stationär aufgenommen. Aufgrund einer Covid-Infektion und eines protrahierten multifaktoriellen Delirs, vorwiegend Infekt-getriggert wurde er am 3. Dezember 2020 auf die Palliativstation übernommen, wo er bis zum 13. Jänner 2021 aufhältig war. Die antibiotische Dreifachkombination mit Pipitaz (Piperacillin, Tazobactam), Mycamine und Xydalba (Dalbavancin) wurde in Absprache mit dem Infektiologen OA Dr. H* fortgeführt. Die Entzündungswerte konnten somit niedrig gehalten werden. Die Wundheilungsstörung am rechten Oberschenkel wurde zunächst lokal versorgt, es entleerte sich immer wieder grünliches Sekret im Bereich des Wundverbandes. Am 23. Dezember 2020 wurde eine Dauerdrainage gelegt.

Am 4. Jänner 2021 kam es auf der Palliativstation des Krankenhauses in G* neuerlich zu einem Sturz, weshalb am 8. Jänner 2021 wieder eine Wundversorgung mit VAC- Wechsel erfolgte. Nach der Wundrevision war die Wunde trocken und reizlos, in den letzten Abstrichen waren keine Keime mehr nachweisbar.

Am 16. August 2021 erfolgte eine neuerliche Aufnahme im Krankenhaus D* bis 24. August 2021. Bei nach neuerlicher Blutabnahme stabilem Blutbildbefund, konnte eine akute Hämolyse ausgeschlossen werden.

Von 28. November bis 3. Dezember 2021 war der Kläger wieder wegen Verdachts einer Hämolyse im Klinikum D* aufhältig. Es ergaben sich keine Anhaltspunkte für das Zugrundeliegen einer hämatologischen Systemerkrankung, es war unverändert eine sekundäre Form im Rahmen des chronischen und leider nicht sanierbaren Protheseninfektes in der Hüfte anzunehmen.

Anschließend wurde der Kläger neuerlich an der Abteilung für Innere Medizin am 27. Dezember 2021 wegen zunehmender hämolytischer Aktivität und schließlich am 30. Dezember 2021 an die Hämato-Onkologie des I* J* verlegt. Von dort wurde er am 7. Jänner 2021 vom Klinikum D* rückübernommen und bis 20. Jänner 2021 stationär betreut.

Aufgrund des chronischen Infektes bei Zustand nach Duo-cup-Prothese mit periprothetischer Fraktur rechts sowie chronisch abszessverdächtiger Struktur am Oberschenkel rechts erfolgte am 8. Februar 2022 im E* J* die Entfernung des gesamten Osteosynthesematerials inklusive der Prothese und anschließend Girdlestone-Versorgung. Postoperativ wurde ein Prevena- VAC-System angelegt, dieses wurde noch vor Rückverlegung in das Krankenhaus D* entfernt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass Hygienestandards im Klinikum D* bei den Operationen selbst bzw beim Umgang mit den Implantaten, bei der postoperativen Versorgung sowie im Zuge der weiteren operativen und postoperativen Versorgungen nicht eingehalten worden wären.

Das Verlegen der Venflons wird üblicherweise in der Fieberkurve dokumentiert. Die Dokumentation beschränkt sich jedoch auf die Tatsache, dass ein Venflon gelegt wurde. Wo dieser gelegt wurde oder weitere Details werden nicht dokumentiert. Ob die Eintrittspforte für die Infektion des Klägers ein Venflon gewesen ist, kann nicht festgestellt werden. Ebensowenig kann festgestellt werden, ob ein Venflon fehlerhaft gesetzt oder unzureichend überwacht worden ist.

Es kann nicht festgestellt werden, ob der Nicht-Ausbau der Implantate nicht medizinisch indiziert gewesen wäre .

Ein Behandlungsfehler im Zuge der Aufenthalte des Klägers im Klinikum D* ist nicht feststellbar.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass im Rahmen der Haftung des Arztes den Geschädigten sowohl in Bezug auf das Handeln als auch Unterlassen die Behauptungs- und Beweislast für Behandlungsfehler treffe. Auch treffe den Geschädigten die Behauptungs- und Beweislast für die Kausalität zwischen seinem Schaden und dem Behandlungsfehler. An den Kausalitätsbeweis seien jedoch geringere Anforderungen zu stellen; liege ein ärztlicher Behandlungsfehler vor, so genüge für den Kausalitätsbeweis der Anscheinsbeweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit durch den Geschädigten. Gelinge dieser, so obliege es dem Beklagten, die Kausalität der Pflichtwidrigkeit ernsthaft zweifelhaft zu machen. Darüber hinaus ergebe sich aus den allgemeinen Regeln zur Behauptungs- und Beweislast für die Sorgfaltswidrigkeit, dass dem Kläger das Aufstellen konkreter Behauptungen obliege, durch welche Handlung(en) oder Unterlassung(en) der Beklagten zurechenbaren Personen eine Sorgfaltswidrigkeit verwirklicht worden wäre.

Vor diesem Hintergrund beurteilte das Erstgericht, dass ein Übersehen des Schenkelhalsbruches am 6. September 2020 nicht vorgelegen sei, eine Veranlassung für weitere radiologische Abklärungen nicht bestanden habe und folglich kein Behandlungsfehler vorliege. Sofern der Kläger pauschal behaupte, dass bei den Operationen, bei dem Umgang mit Implantaten, bei der postoperativen Versorgung sowie der weiteren operativen Versorgung hygienische Standards nicht eingehalten worden seien, sei dem entgegenzubringen, dass dieses Vorbringen der Behauptungslast nicht genüge. Dem Vorbringen sei nicht zu entnehmen, welche konkreten Behandlungen tatsächlich gemeint seien und überdies sei in keinster Weise vorgebracht worden, welche hygienischen Maßnahmen nicht eingehalten worden wären. Gleiches gelte für die Behauptung, dass die Venflons unrichtig gesetzt und unzureichend überwacht worden seien. Hierfür gebe es keinerlei Hinweise und lasse dieses Vorbringen auch Konkretisierungen dazu vermissen, wann welcher Venflon inwiefern unrichtig gesetzt worden wäre oder wie eine unzureichende Überwachung kausal für die eingetretenen Schäden gewesen wäre. Auch die bloßen Behauptungen, die Plattenosteosynthese am 12. Oktober 2020 sowie der Nichtausbau der Implantate seien medizinisch nicht indiziert gewesen, würden der Behauptungslast nicht genügen. Der bestellte Sachverständige habe - nach Durchsicht der Krankengeschichte - keinen Behandlungsfehler erkennen können. Dass die Plattenosteosynthese nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt wäre, sei gar nicht behauptet worden. Ebensowenig sei behauptet worden, inwiefern ein Ausbau der Implantate einen Schadenseintritt verhindert hätte. Insgesamt sei kein Behandlungsfehler feststellbar und würden die „non-liquet“-Feststellungen sohin zu Lasten des behauptungs- und beweispflichtigen Klägers gehen.

Weiters führte das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass von der Einholung weiterer Gutachten aus dem Bereich der Orthopädie und Pflege (Krankenhausorganisation und Hygienemanagement), der Immunologie/Infektabwehr, der Pflegemedizin, der Hygiene und der septischen Chirurgie abzusehen gewesen sei, weil keiner dieser Beweisanträge formell richtig gestellt worden sei. Es sei nicht begründet worden, welche Tatsachen diese Gutachten hätten beweisen sollen. Darüber hinaus habe der bestellte unfallchirurgische Sachverständige die Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Pflegemedizin verneint. Auch das hygienemedizinische Gutachten sei nicht erforderlich gewesen, weil es sich bei den konkreten Behandlungen um solche von Unfallchirurgen und Orthopäden handle und diese auch die immer wieder einmal auftretenden postoperativen Infektionen behandeln würden; der unfallchirurgische Sachverständige habe sich sohin entsprechend befähigt gefühlt. Die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der septischen Chirurgie sei abzuweisen gewesen, da ein solches Fachgebiet nicht existiere und der bestellte Sachverständige auch die entsprechende Erfahrung habe. Überdies sei die vom Kläger angestrebte Überprüfung sämtlicher durchgeführter Hygienemaßnahmen im Zeitraum 6. September bis April/Mai 2022 durch ein weiteres Sachverständigengutachten unzulässig, weil dies einen Erkundungsbeweis darstelle. Der bestellte Sachverständige habe mehrfach ausgeführt, dass die Ursache für die Infektion nicht konkret feststellbar sei und sei hierdurch keine Verletzung von Hygienestandards indiziert.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der gänzlichen Klagsstattgabe abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Beklagte erstattete eine Berufungsbeantwortung mit dem Antrag, der Berufung keine Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Der Kläger moniert in seiner Mängelrüge einen Verfahrensmangel nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO dadurch, dass es das Erstgericht unterlassen habe, die von ihm beantragten Beweise der Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten Hygienemanagement, Immunologie/Infektabwehr, Pflege und septische Chirurgie aufzunehmen. Vielmehr hätten die vom Erstgericht getroffenen Nichtfeststellungen durch die Einholung der beantragten Sachverständigengutachten tatsächlich durch inhaltliche Feststellungen ersetzt werden müssen. Zur näheren Begründung dieses Berufungsgrundes verweist der Kläger auf die Ausführungen zu 1.d., e. und f. seiner Berufung. Demnach seien die in der Berufung (wiederum an anderer Stelle) angeführten Nichtfeststellungen des Erstgerichts ausschließlich mit der Stellungnahme des bestellten Sachverständigen begründet worden. Dass dieser selbst angegeben habe, sich fachlich dazu befähigt zu fühlen, alle Fragen des Gerichtes und der Parteien beantworten zu können, ändere nichts daran, dass die Ausführungen des Sachverständigen zu den Nichtfeststellungen und damit zu einer unvollständigen Aufklärung geführt hätten. Der Sachverständige selbst habe bei der Gutachtenserörterung ausgeführt, dass ihm ursprünglich nicht sämtliche Krankenunterlagen vorgelegen seien und er die Röntgenbilder vom 27. August 2020 nicht habe einsehen können. Er habe auch zugestanden, dass er bei der Unterlagenprüfung den Keimnachweis betreffend den Keim Pseudonomas aeruginosa übersehen habe. Weiters habe er ausgeführt, dass der Kläger die diagnostizierten Keime zumindest teilweise erst im Krankenhaus der Beklagten erworben habe. Im Übrigen beschränken sich die Ausführungen bzw. Verweisungen der Mängelrüge auf die vom Kläger vorgebrachte Beweislastumkehr, welche als Rechtsrüge zu werten ist und an der dortigen Stelle behandelt wird.

Voranzustellen ist, dass soweit durch die unübersichtliche Darstellung der Berufungsgründe und die diversen Verweise innerhalb der Berufung des Klägers Unklarheiten entstehen, diese zu seinen Lasten gehen. Auf die Argumente kann daher nur soweit eingegangen werden, als der geltend gemachte Rechtsmittelgrund erkennbar bleibt (RS0041768; RS0041761; vgl. Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 ZPO Rz 17).

Ein Verfahrensmangel, wie der vom Kläger beanstandete Stoffsammlungsmangel, kann nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn in der Berufung die Erheblichkeit des Mangels dargetan wird. Die Mängelrüge ist also nur dann ordnungsgemäß ausgeführt, wenn darin aufgezeigt wird, dass der behauptete Verfahrensmangel abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Rechtssache zu verhindern und damit die Unrichtigkeit der Entscheidung zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers herbeizuführen (§ 496 Abs 1 Z 2 ZPO; RS0043049; Kodek aaO § 471 ZPO Rz 9 ff und § 496 ZPO Rz 6 mwN). Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit erfordert zudem, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die zu treffen gewesen wären. Er wird hievon nicht dadurch befreit, dass er im Verfahren erster Instanz die Beweisthemen angegeben hatte, zu denen er das Beweismittel beantragte (RS0043039).

Unabhängig von der Frage, ob die für die Einholung der jeweiligen Gutachten notwendigen Beweisanträge im erstinstanzlichen Verfahren formell richtig gestellt wurden, führt der Kläger in seiner Berufung jedoch nicht aus, welchen (anderen) Sachverhalt das Erstgericht im Falle des Entsprechens seiner Anträge konkret feststellen hätte können und müssen, sondern begnügt sich mit nicht weiter substanzierten (rechtlichen) Ausführungen, dass die vom Erstgericht getroffenen Nichtfeststellungen durch Einholung der beantragten Sachverständigengutachten tatsächlich durch inhaltliche Feststellungen ersetzt werden könnten. Damit scheitert der Kläger allerdings schon daran, dass er die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen, welche zu treffen gewesen wären, nicht konkret angeführt hat.

Im Übrigen wäre die Bestellung der beantragten Sachverständigen auch inhaltlich nicht berechtigt und kann auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen auf Seite 19 der Urteilsausfertigung verwiesen werden (§ 500a ZPO).

In den monierten Nichteinholungen der Sachverständigengutachten liegt daher zusammengefasst kein Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO begründet.

Der Kläger bekämpft in seiner Tatsachenrüge die oben kursiv wiedergegebenen non-liquet Feststellungen des Erstgerichts, wonach nicht festgestellt werden kann, ob die Keimabschirmung bzw. Infektionsprophylaxe nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, warum es zu dieser postoperativen Infektion gekommen ist, ob Hygienestandards bei den Operationen, beim Umgang mit Implantaten, bei der postoperativen Versorgung sowie im Zuge der weiteren operativen Versorgung nicht eingehalten worden wären, ob ein Venflon fehlerhaft gesetzt oder unzureichend überwacht worden wäre und ob der Nichtausbau der Implantate nicht medizinisch indiziert gewesen wäre. Der Kläger begehrt entsprechende positive Ersatzfeststellungen. Als Begründung wird auf die Ausführungen zu Punkt 1. a), b) und c) der Berufung verwiesen, wonach sich – zusammengefasst – aus einer vermeintlichen Beweislastumkehr entsprechende positive Feststellungen ergeben würden.

In einer ordnungsgemäßen Tatsachenrüge hat der Rechtsmittelwerber darzulegen, durch welche Tatsachen er sich für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Feststellungen stattdessen begehrt werden und auf Grund welcher Beweismittel und Erwägungen die begehrten Feststellungen getroffen werden könnten (RS0041835 [T4, T5]).

Zwar hat der Kläger jene festgestellten Tatsachen, in denen er sich für beschwert erachtet, angeführt, es wird jedoch weder ausgeführt, warum die erstgerichtliche Beweiswürdigung unrichtig sein soll, noch aus welchen erstinstanzlichen Beweisergebnissen die angestrebten Ersatzfeststellungen abgeleitet werden sollen. Damit ist die Tatsachenrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Soweit der Kläger die non-liquet Feststellung, wonach nicht festgestellt werden kann, ob der Nichtausbau der Implantate nicht medizinisch indiziert gewesen wäre, als fehlerhaft bezeichnet, weil die Verneinung einer medizinischen Indikation für einen Nicht-Tatbestand grundsätzlich auch dahingehend ausgelegt werden könne, dass es für den Ausbau auch medizinische Indikationen geben könnte, ist auszuführen, dass das Erstgericht hierbei keine „Nichtfeststellung“ getroffen hat. Im Sinne einer non-liquet Feststellung hat es lediglich festgestellt, dass es keine der beiden Varianten mit der notwendig hohen Wahrscheinlichkeit (RS0110701) feststellen kann. Sofern der Kläger mit diesen Ausführungen einen Verfahrensmangel geltend machen will, kann auf die Ausführungen zur Mängelrüge verwiesen werden.

Soweit der Kläger letztlich die Feststellung der Schmerzperioden laut Sachverständigengutachten begehrt, ist ihm zu entgegnen, dass einerseits das Fehlen dieser Feststellung als sekundärer Feststellungsmangel im Rahmen der Rechtsrüge geltend zu machen wäre, und andererseits mangels Haftung der Beklagten dem Grunde nach eine derartige Feststellung überschießend wäre und somit nicht notwendig ist.

In seiner Rechtsrüge führt der Kläger im Wesentlichen aus, dass aufgrund der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, nämlich dass im November 2020 drei verschiedene Keime bzw. insgesamt fünf verschiedene Keime als Infektionsursache diagnostiziert worden seien, eine Verschiebung der Beweislast anzunehmen sei. In Ansehung des festgestellten Infektionsgeschehens könne entgegen der Ansicht des Erstgerichtes nicht davon ausgegangen werden, dass dies ein mit den Mitteln der ärztlichen Kunst nicht verhinderbarer Geschehensablauf sei. Dies habe umso mehr zu gelten, wenn man die zahlreichen „Nichtfeststellungen“ des Erstgerichtes dabei mitberücksichtige. Hinzukomme, dass laut den Feststellungen des Erstgerichtes, eine Stabilisierung des Zustandes des Klägers erst im Februar 2022 nach Entfernung des gesamten Osteosynthesematerials inklusive der Prothese und anschließender Girdlestone im E* (E*) eingetreten sei. Dies stelle nach allgemeinen Erfahrungssätzen einen unwiderlegbaren Hinweis dar, dass in den rund 1,5 Jahren zuvor eine nicht fachgerechte Behandlung des Klägers erfolgt sei. Zudem seien auch diverse Behandlungsunterlagen erst nachträglich durch die Beklagte in den Prozess eingebracht worden, was schon alleine eine Verschiebung der Beweislast begründe. Insgesamt hätte das Erstgericht unter Zugrundelegung dieser prima-facie Schlussfolgerungen von einem haftungsbegründenden Behandlungsfehler ausgehen müssen.

Zur Beweislast entspricht es der Rechtsprechung, dass der Geschädigte den Schaden, das Vorliegen eines ärztlichen Kunstfehlers und die Ursächlichkeit oder die Mitursächlichkeit zu beweisen hat (7 Ob 113/08f uva.; Reischauer in Rummel3, § 1298 ABGB Rz 26). Ist der ursächliche Zusammenhang nicht zu erweisen, geht dies zu Lasten des Geschädigten (RS0026209). Wegen der besonderen Schwierigkeiten eines exakten Beweises sind im Zusammenhang mit ärztlichen Behandlungsfehlern an den Kausalitätsbeweis geringere Anforderungen zu stellen, zumal ein festgestellter schuldhafter Behandlungsfehler in der Regel auf einen nachteiligen Kausalverlauf hinweist (RS0038222). Für den Kausalitätsbeweis reicht in einem solchen Fall daher der Anscheinsbeweis durch den Patienten aus (Justiz RS0106890, vgl auch RS0022782). Diese Beweiserleichterung kommt allerdings erst zur Anwendung, wenn vorher der geschädigte Patient den Nachweis eines Behandlungsfehlers erbracht hat (RS0026412, RS0038222; 7 Ob 255/07m, 8 Ob 129/13y uva; Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek4, § 1300 ABGB Rz 76).

Die Berufungsausführungen zum Anscheinsbeweis kommen daher erst dann zum Tragen, wenn ein ärztlicher Kunstfehler feststeht, weil nur an den Kausalitätsbeweis geringere Anforderungen gestellt werden. Dem Kläger ist allerdings der Nachweis eines Behandlungsfehlers nicht gelungen. Wie es zum Infektionsgeschehen gekommen ist, ließ sich aufgrund der unklaren Beweislage nicht klären. Die vom Erstgericht getroffenen non-liquet Feststellungen gehen zu Lasten des beweispflichtigen Klägers.

Soweit der Kläger ausführt, dass die (teilweise) verspätete Vorlage von Behandlungsunterlagen eine Verletzung der Dokumentationspflicht darstelle, so ist auf den vom Kläger in seiner Berufung zitieren Rechtssatz (RS0026236), wonach lediglich für eine Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflicht die Beweislastumkehr greift, zu verweisen.

Insofern der Kläger auch in seiner Rechtsrüge die Nichteinholung von Gutachten aus den Fachgebieten der Pflege (Krankenhausorganisation und Hygienemanagement), Pflegemedizin, Hygiene, Immunologie/Infektabwehr und septische Chirurgie moniert, kann auf die Ausführungen zur Mängelrüge verwiesen werden.

Der Berufung musste daher insgesamt ein Erfolg versagt bleiben.

Soweit der Kläger noch die Berichtigung eines offenkundigen Schreibfehlers hinsichtlich des Datums im Feststellungsbegehren beantragt, ist ihm zu entgegnen, dass er selbst das unrichtige Datum seinem Klagebegehren zugrundegelegt hat, sodass es sich nicht um einen berichtigungsfähigen Gerichtsfehler handelt. Im Übrigen hat das Erstgericht ohnehin das richtige Datum iSd klägerischen Vorbringens in Klammer gesetzt.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50 iVm 41 ZPO.

Eine Bewertung konnte unterbleiben, weil allein das Leistungsbegehren EUR 30.000,00 übersteigt und damit auch der Wert des Entscheidungsgegenstandes, über den das Berufungsgericht zu entscheiden hatte (vgl Obermaier in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKom2, § 500 Rz 6).

Die ordentliche Revision war gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen, weil von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Arzthaftungsfällen nicht abgewichen wurde.

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