OLG Wien 9Rs91/25f

9Rs91/25fTribunal de Recurso27 de nov. de 2025

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OLG Wien 9Rs91/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0090RS00091.25F.1127.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag.Dr. Vogler und den Richter Mag. Falmbigl sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Renate Pfeiffer und Mag. Irene Holzbauer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch Mag. Gerhard Angeler, Rechtsanwalt in Baden, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, **, wegen Aufrechnung, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 6.12.2024, **-35, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit Schreiben vom 22.7.2021 informierte die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) den Kläger davon, als Vertreter des Vereins B* gemäß § 67 Abs 10 ASVG zur Haftung herangezogen zu werden und übermittelte den Rückstandsausweis.

Mit Bescheid der ÖGK vom 25.8.2021 wurde festgestellt, dass der Kläger als Obmann des Vereins gemäß § 67 Abs 10 ASVG in Verbindung mit § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Dezember 2017 bis inklusive Mai 2018 von EUR 844,96 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 23.7.2021 1,38 % p.a. aus EUR 782,88, schulde.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4.2.2022 sprach die Beklagten aus, dass die offene Forderung der ÖGK an Beiträgen zur Sozialversicherung von EUR 844,96 zuzüglich Verzugszinsen ab 1.Februar 2022 auf den Leistungsanspruch des Klägers aufgerechnet wird.

Der Kläger begehrt erkennbar die Auszahlung seiner Alterspension ohne Aufrechnung und brachte im Wesentlichen vor, die Beitragsschuld bei der ÖGK stehe nicht rechtskräftig fest und auch nicht in der angenommenen Höhe.

Die Beklagte entgegnete, die Beitragsschuld stütze sich auf den Bescheid der ÖGK vom 25.8.2021, welcher nach deren Angaben rechtskräftig sei.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.

Es traf die auf den S 2 bis 7 der Urteilsausfertigung ersichtlichen, unstrittigen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Für die Zwecke das Berufungsverfahrens ist daraus hervorzuheben:

„Aufgrund der vom Kläger am 22.2.2022 erhobenen Beschwerde an den Bundesverwaltungsgerichtshof [gemeint: das Bundesverwaltungsgericht] gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Burgenland vom 25.8.2021 wurde das gegenständliche [erstgerichtliche] Verfahren zu ** bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens über die Beschwerde des Klägers unterbrochen.

Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.6.2023 wurde die Beschwerde des Klägers als unbegründet abgewiesen. [...]“

Rechtlich folgerte das Erstgericht, die Aufrechnung mit einer Beitragsschuld nach § 103 Abs 1 Z 1 ASVG sei auch „trägerübergreifend“ möglich. Vom Arbeits- und Sozialgericht könne über die Aufrechnung nur entschieden werden, wenn die Beitragsschuld entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sei.

Die Beitragsschuld des Klägers sei mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.6.2023 rechtskräftig festgestellt.

§ 103 Abs 1 Z 1 ASVG sehe als Aufrechnungshindernis nur die Einforderungsverjährung vor; eine allfällige Verjährung der Feststellung der Beiträge sei im Verwaltungsverfahren über die Beitragsschuld wahrzunehmen. Auf die Einforderungsverjährung sei im gerichtlichen Verfahren ohne Einwendung der Parteien von Amts wegen nicht Bedacht zu nehmen; die Behauptungs- und Beweislast für den Verjährungseinwand treffe den Versicherten.

Aus der Chronologie der festgestellten Einbringungsmaßnahmen der ÖGK lasse sich keine Einforderungsverjährung gegenüber dem Kläger erkennen. Außerdem habe der Kläger eine solche auch gar nicht behauptet.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, das angefochtene Urteil als nichtig aufzuheben, in eventu im klagestattgebenden Sinn abzuändern.

Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1.1. Den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO sieht der Kläger darin verwirklicht, dass die Verhandlung vom 6.12.2024 trotz der Vertagungsbitte vom 15.11.2024 in seiner Abwesenheit durchgeführt worden sei. Der Kläger habe davon ausgehen dürfen, dass seine Vertagungsbitte rechtzeitig bei Gericht einlangen werde. Er habe seine Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ausreichend bescheinigt. Wenngleich die Vertagungsbitte tatsächlich erst nach der Verhandlung beim Erstgericht eingelangt sei, hätte dieses das Verfahren wiedereröffnen müssen, um dem Kläger die Gelegenheit zu geben, weiteres wesentliches Vorbringen zu erstatten und sich zu Beweisergebnissen zu äußern.

1.2. Nach ständiger Rechtsprechung darf vor der Erledigung eines Vertagungsantrages mit der beantragten Verlegung der Tagsatzung nicht gerechnet werden. Bleibt der Antrag unerledigt und findet die Tagsatzung zum ursprünglich anberaumten Termin in Abwesenheit des Antragstellers statt, so liegt hierin keine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO und auch kein einfacher Verfahrensmangel (RS0036664). Selbst die Fällung eines Versäumungsurteils ohne vorherige Erledigung des Erstreckungsantrages begründet dann, wenn die ordnungsgemäße Ladung der Partei ausgewiesen ist und demgemäß ein gesetzlicher Versäumnistatbestand vorliegt, keine Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, sondern nur einen wesentlichen Verfahrensmangel nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO (RS0036610).

Der Umstand, dass das Erstgericht der Vertagungsbitte des Klägers vom 15.11.2024 nicht nachgekommen ist, würde somit selbst dann keine Nichtigkeit begründen, wenn es sich um einen rechtzeitigen Antrag und einen tauglichen Vertagungsgrund gehandelt hätte.

2. Es liegt in diesem Punkt auch kein wesentlicher Verfahrensmangel vor:

2.1. In § 136 Abs 1 ZPO ist der Zeitpunkt eines Erstreckungsantrags derart geregelt, dass der Antrag bei der zur erstreckenden Tagsatzung selbst oder vor deren Beginn gestellt werden kann.

Hier langte die Vertagungsbitte erst am 11.12.2024 und damit nach der Verhandlung beim Erstgericht ein. Ein Postaufgabestempel oder sonst ein Datum der Postaufgabe ist nicht ersichtlich und wird auch in der Berufung nicht genannt.

Darüber hinaus kommt der Vertagungsbitte auch inhaltlich keine Berechtigung zu:

Ein Vertagungsgrund liegt unter anderem vor, wenn sich dem rechtzeitigen Erscheinen einer Partei ein für sie unübersteigliches oder doch sehr erhebliches Hindernis entgegenstellt und insbesondere ohne die Erstreckung eine Partei einen nicht wieder gutzumachenden Schaden erleiden würde. Die Erstreckung einer Tagsatzung ist grundsätzlich nur als gut zu begründende Ausnahme zulässig (RS0036665). In der Verhinderung einer Partei liegt jedenfalls dann kein unübersteigliches oder erhebliches Hindernis, wenn sie sich durch einen Bevollmächtigten, wobei dafür im sozialgerichtlichen Verfahren jede geeignete Person in Frage kommt (§ 40 Abs 2 Z 4 ASGG), vertreten lassen konnte (vgl WR 412; Buchegger in Fasching/Konecny3 § 134 ZPO Rz 17).

Hier hat der Kläger die Ladung zur Verhandlung vom 6.12.2024 am 23.10.2024 persönlich übernommen. In seiner Vertagungsbitte, die mit 15.11.2024 datiert ist, behauptet er, bei einem Raubüberfall auf ** schwer verletzt worden zu sein. Insbesondere wegen seines hohen Blutdrucks könne er derzeit nicht fliegen. Er wolle versuchen, innerhalb von zwei Wochen nach Österreich zurückzukehren. Dieser Eingabe lag ein Bericht in spanischer Sprache bei, wonach der Kläger (bereits) am 6.10.2024 (offenbar auf **) verletzt worden sei.

Unklar bleibt, warum er, wenn er am 6.10. auf ** verletzt wurde und am 23.10. in Österreich seine Ladung übernommen hat, am 15.11. wiederum auf ** war. Dies ist umso weniger verständlich, als er angab, aufgrund der Folgeschäden des Vorfalls vom 6.10. nicht fliegen zu dürfen. Abgesehen davon scheitert die beantragte Vertagung aber schon daran, dass kein Grund ersichtlich ist, warum der Kläger seit 23.10.2024 nicht in der Lage gewesen sein soll, eine Vertretung für die Verhandlung am 6.12.2024 zu organisieren.

2.2. Eine von der Berufung ins Treffen geführte Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 194 ZPO könnte nur dazu dienen, etwas nachzuholen, was das Gericht versäumte, nicht aber, um den Parteien die Möglichkeit zu geben, das nachzutragen, was sie wahrzunehmen hatten (RS0037031). Auch die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung lagen daher nicht vor.

2.3. Als weitere Verfahrensmängel macht die Berufung geltend, das Erstgericht habe den Kläger nicht angeleitet, formell einen Verjährungseinwand zu erheben bzw den Vertagungsgrund besser zu bescheinigen und die Wiedereröffnung der Verhandlung zu beantragen. Der Kläger hätte sodann wesentliches Vorbringen zur Verjährung erstatten können.

2.4. Nach der gegenüber dem bezirksgerichtlichen Verfahren nochmals erweiterten richterlichen Anleitungs- und Belehrungspflicht des Vorsitzenden gemäß § 39 Abs 2 Z 1 ASGG hat dieser die Parteien über Vorbringen und Beweisanbote zu belehren, wie sie bei Arbeits- und Sozialrechtssachen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw Rechtsverteidigung typisch sind, etwa auf Grund von rechtsbegründenden und rechtsaufhebenden Bestimmungen in Gesetzen und Kollektivvertägen (demnach auch „materiell“). Weiters hat er die Parteien zu den sich daraus anbietenden, für sie günstigen Prozesshandlungen anzuleiten. Es besteht allerdings keine Erkundungspflicht in Richtung von Tatsachen, für die sich kein Anhaltspunkt im bisherigen Prozessverlauf und seinen Ergebnissen findet (Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm4 § 39 ASGG Rz 4).

Eine Verletzung der Anleitungs- und Belehrungspflicht kann einen Verfahrensmangel bewirken (RS0007245 [T1], RS0037325 [T5]). Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist aber nur dann gegeben, wenn ein Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz vorliegt, der abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049, RS0043027). Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit erfordert daher, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die zu treffen gewesen wären (RS0043039). Er muss nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre und in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (RS0043039 [T4, T5]).

2.5. Die Berufung zeigt keinen relevanten Verfahrensmangel auf:

Wie bereits das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, sieht § 103 Abs 1 Z 1 ASVG als Aufrechnungshindernis nur die Einforderungsverjährung vor; eine allfällige Verjährung der Feststellung der Beiträge ist im Verwaltungsverfahren über die Beitragsschuld wahrzunehmen. Dass keine Feststellungsverjährung eingetreten ist, ergibt sich insofern bindend aus den rechtskräftigen Entscheidungen über die Beitragsschuld.

Die zweijährige Einforderungsverjährungsfrist beginnt gemäß § 68 Abs 2 Satz 1 ASVG mit der „Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung“. Die Verständigung kann auch durch eine formlose Mitteilung oder durch die Erlassung eines Rückstandsausweises erfolgen. Allerdings kann von „festgestellten Beitragsschulden“ nicht gesprochen werden, wenn diese bestritten werden; in einem solchen Fall bewirkt die Mitteilung nur die Unterbrechung der Feststellungsverjährungsfrist, und die Einforderungsverjährungsfrist beginnt erst mit dem Ende des Streits, also idR mit der Beendigung des über die Beitragsschuld durchgeführten Verwaltungs(gerichts)verfahrens (Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 68 ASVG Rz 18).

Nach den unbestrittenen Feststellungen des Erstgerichts übermittelte die ÖGK dem Kläger mit Schreiben vom 22.7.2021 einen Rückstandsausweis. Der Rechtsstreit über die Beitragsschuld wurde erst mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.6.2023 beendet.

Zum Zeitpunkt der Aufrechnung mit Bescheid vom 4.2.2022 war daher die zweijährige Frist für die Einforderungsverjährung keinesfalls abgelaufen.

Welches davon abweichende „wesentliche Vorbringen“ zur Verjährung der Kläger hätte erstatten wollen bzw welche anderen Feststellungen das Erstgericht bei „Durchführung eines entsprechenden Beweisverfahrens“ und „sorgfältiger Prüfung“ hätte treffen sollen, legt die Berufung nicht dar.

3. Eine Rechtsrüge wurde nicht erhoben. Aus diesen Erwägungen war der Berufung nicht Folge zu geben.

Für einen Kostenzuspruch an den zur Gänze unterliegende Kläger nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich keine Anhaltspunkte.

Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO war nicht zu beurteilen. Im Revisionsverfahren kann weder eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit (RS0043405) oder ein verneinter Verfahrensmangel erster Instanz geltend gemacht (RS0042963), noch kann eine im Berufungsverfahren unterlassene Rechtsrüge nachgeholt werden (RS0043573).

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