OLG Wien 9Rs116/25g

9Rs116/25gTribunal de Recurso27 de nov. de 2025

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OLG Wien 9Rs116/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0090RS00116.25G.1127.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterinnen Mag. Oberbauer und Mag.Dr. Vogler sowie die fachkundigen Laienrichter Renate Pfeiffer und Mag. Irene Holzbauer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch Dr. Michael Celar, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, **, wegen Feststellung von Schwerarbeitszeiten, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 2.7.2025, **29, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil, das im Spruchpunkt 1. als unbekämpft unberührt bleibt, wird in seinem Spruchpunkt 2. aufgehoben und die Sozialrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung:

Mit Bescheid vom 27.6.2024 stellte die Beklagte aufgrund des Antrags des Klägers vom 13.5.2024 fest, dass er nach den derzeit geltenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen bis zum Feststellungszeitpunkt 1.7.2024 insgesamt 507 Beitragsmonate der Pflichtversicherung-Erwerbstätigkeit und acht Ersatzmonate erworben habe. Gleichzeitig wurde die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten im Zeitraum vom 1.12.2006 bis 21.10.2016 und vom 2.11.2016 bis 30.6.2024 abgelehnt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Klage mit dem wesentlichen Vorbringen, der Kläger habe täglich 8,5 Stunden ausschließlich die Tätigkeit eines Baumaschinenmechanikers ohne Unterbrechung ausgeübt und den erforderlichen Kalorienverbrauch stets erreicht.

Die Fahrzeit, die der Kläger bei der B* GmbH von seinem Arbeitsort zum Arbeitseinsatz zurückgelegt habe, betrage nicht eine Stunde, sondern würde je nach Arbeitseinsatz zwischen acht Minuten und 38 Minuten (hin und retour) betragen.

Die Beklagte bestreitet und beantragt Klagsabweisung. Sie wendet zusammengefasst ein, die vom Kläger und seinen Dienstgebern ausgefüllten Fragebögen zur Feststellung von Zeiten der Schwerarbeit hätten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schwerarbeit im Sinne der SchwerarbeitsV gegeben.

Mit dem angefochtenen Urteil stellte das Erstgericht fest, dass der Kläger nach den derzeit geltenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zum Feststellungszeitpunkt 1.7.2024 insgesamt 507 Beitragsmonate der Pflichtversicherung-Erwerbstätigkeit und acht Ersatzmonate erworben habe (Spruchpunkt 1.). Das Klagebegehren, es möge festgestellt werden, dass beim Kläger im Zeitraum 1.12.2006 bis 30.6.2024 Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 247 Abs 2 ASVG vorliegen, wies das Erstgericht zurück (Spruchpunkt 2.).

Es legte seiner Entscheidung nachstehenden Sachverhalt zugrunde:

„Der Kläger war zunächst vom 1.8.1981 (und somit auch zu Beginn des Beobachtungszeitraumes per 1.12.2006) bis 21.10.2016 als Baumaschinenmechaniker im Außendienst beschäftigt.

Die Arbeitszeit des Klägers betrug grundsätzlich 38,5 Stunden pro Woche, wobei nicht festgestellt werden konnte, dass durch den Kläger darüber hinaus Arbeitsleistungen erbracht worden wären.

Die Aufteilung der Arbeitszeit war wie folgt:

Arbeitsbeginn war grundsätzlich um 7:00 Uhr, Arbeitsende um 16:00 Uhr, wobei innerhalb dieser Arbeitszeit eine Pause von rund 30 Minuten anzusetzen war (tägliche Nettoarbeitszeit 8,55 Stunden).

Während in der ersten Woche dieser Arbeitsumfang von 8,55 Stunden täglich von Montag bis Freitag erbracht wurde, wurde dann in der zweiten Wochen dieser Arbeitsumfang von Montag bis Donnerstag erbracht und war dann der Freitag arbeitsfrei.

Der Arbeitsort, dh der Ort, an dem durch den Kläger die Reparaturarbeiten an Motoren durchgeführt wurden, war saisonal verschieden.

Während der Wintermonate wurde der Kläger fast ausschließlich zur Reparatur von Schiffsmotoren im C* bei den Schiffen der Firma D* eingesetzt (Adresse: *) und während der Sommermonate überwiegend mit Reparaturen von Motoren der E AG, **, Zweigniederlassung ** eingesetzt (Adresse: **) und den damit im Zusammenhang stehenden Tochter-, bzw Schwesterfirmen eingesetzt.

In den Zeiten dazwischen wurde der Kläger zur Reparatur von Motoren im Bereich der F*, Standort ** (Adresse: **) sowie auch zu Aufträgen bei kleineren Kunden in örtlicher Nähe zum Firmenstandort des Arbeitgebers (Adresse: **), in geringem Umfang auch bei weiter entfernten Kunden eingesetzt (vgl ON 19).

Der jeweilige Einsatzort des Klägers wurde mit einem Firmenbus angefahren, in welchem sich auch grundsätzlich das jeweilige Montagewerkzeug befand. Aus Gründen der Praktibilität fuhr der Kläger an den weit überwiegenden Tagen im jeweiligen Monat direkt von sich zu Hause auf den jeweiligen Einsatzort und zurück, wobei in diesen Fällen die vorhin dargestellte Arbeitszeit mit dem Verlassen des Wohnsitzes begann und mit der Rückkehr an diesen endete. Wenn während der Arbeitserbringung vor Ort sich ein unmittelbarer Bedarf an Ersatzteilen, bzw. Hilfsstoffen ergab, wurde das Unternehmen vom Einsatzort angefahren, der Ersatzteil, bzw. der Hilfsstoff besorgt und dann wieder während der Einsatzzeit vor Ort an den Einsatzort zurückgefahren, wenn jedoch absehbar war, dass an einem Montagetag Ersatzteile, bzw. Hilfsstoffe benötigt wurden, wurde der Einsatzort im Wege über den Firmensitz angefahren.

Es konnte nicht festgestellt werden, wie oft im Monat nun diese Variante gewählt wurde, jedoch an weit weniger als die Hälfte der gesamten Arbeitstage eines Monates. In der weit überwiegenden Anzahl an Tagen, d.h. jedenfalls an weit mehr als der Hälfte der Arbeitstage im Monat, wurde aber der Einsatzort direkt vom Wohnsitz des Klägers angefahren.

Die Entfernung in Kilometer, bzw die anzusetzende Fahrzeit stellen sich dar wie folgt, wobei diese Werte ohne verkehrs- bzw witterungstechnische Verzögerungen, bzw. dadurch zeitliche Verlängerung der Fahrzeit anzusetzen sind:

  • ** zur E* AG, ** ZNL **:

einfache Strecke je nach Fahrtroute 17,3 bis 22,8 km, dh Fahrzeit einfache Strecke 19-24 min (1. Variante), bzw 24-30 min (2. Variante);

  • ** zum D* Hafen, **

einfache Strecke je nach Fahrtroute 24,5 bis 28,3 km, dh Fahrzeit einfache Strecke von 30 bis 45 min;

  • ** zu F*:

einfache Strecke je nach Fahrtroute zwischen 21,0 bis 23,3 km, dh Fahrzeit einfache Strecke zwischen 22 und 26 min (Quelle: jeweils Google Maps).

Die Fahrzeit zu den sonstigen Einsatzorten kann nicht exakt festgestellt werden.

Als Mininmalstwert an Fahrzeit kann somit unter optimalsten Bedingungen, d.h. kein Stau, keine witterungsbedingten Verzögerungen etc. hinsichtlich des Einsatzortes E* von 38 Minuten, hinsichtlich des Einsatzortes C* von 1 h, hinsichtlich des Einsatzortes F* von 44 Minuten täglich ausgegangen werden.

Darüber hinaus sind etwa mindestens 5 Minuten täglich für die Dokumentationsarbeiten hinsichtlich der durchgeführten Wartungen, bzw Reparaturen anzusetzen.

In Summe ergibt sich daher unter diesen optimalsten Bedingungen folgende Aufteilung der täglichen Arbeitszeit des Klägers:

a) E*: Fahrzeit minimal 38 Minuten, Dokumentations-, bzw Planungsarbeiten minimal 5 Minuten, reine Arbeitszeit vor Ort maximal 7 Stunden 50 Minuten

b) D*: Fahrzeit minimal 1 Stunde, Dokumentations-, bzw Planungsarbeiten minimal 5 Minuten, reine Arbeitszeit vor Ort maximal 7 Stunden 28 Minuten

c) F*: Fahrzeit minimal 44 Minuten, Dokumentations-, bzw Planungsarbeiten minimal 5 Minuten, reine Arbeitszeit vor Ort maximal 7 Stunden 44 Minuten

Die durch den Kläger jeweils durchgeführten Arbeiten stellen sich hinsichtlich des körperlichen Anforderungsprofils dar wie folgt:

a) Arbeiten vor Ort

1,5 % Handarbeit der Stufe 1 im Stehen, 0,5 % Handarbeit der Stufe 1 im gebückten Stehen, 1,5 % Handarbeit der Stufe 1 im Steigen, 2,5 % Zweiarmarbeit der Stufe 1 im Knien, 1 % Zweiarmarbeit der Stufe 1 im Hocken, 7 % Zweiarmarbeit der Stufe 1 im Stehen, 2 % Zweiarmarbeit der Stufe 1 im gebückten Stehen, 2,5 % Zweiarmarbeit der Stufe 2 im Knien, 1 % Zweiarmarbeit der Stufe 2 im Hocken, 15 % Zweiarmarbeit der Stufe 2 im Stehen, 7,5 % Zweiarmarbeit der Stufe 2 im gebückten Stehen, 10 % Körperarbeit der Stufe 1 im Stehen, 5 % Körperarbeit der Stufe 1 im gebückten Stehen, 2 % Körperarbeit der Stufe 1 im Gehen und 0,5 % Körperarbeit der Stufe 1 im Steigen, 15 % Körperarbeit der Stufe 2 im Stehen, 8 % Körperarbeit der Stufe 2 im gebückten Stehen, 5 % Körperarbeit der Stufe 2 im Gehen und 2,5 % Körperarbeit der Stufe 2 im Steigen, 5 % Körperarbeit der Stufe 3 im Stehen, 2,5 % Körperarbeit der Stufe 3 im gebückten Stehen, 2 % Körperarbeit der Stufe 3 im Gehen und 0,5 % Körperarbeit der Stufe 3 im Steigen.

Mit dieser Tätigkeit ist ein arbeitsbedingter Kalorienverbrauch von rund 254 kcal pro Arbeitsstunde verbunden.

Die Fahrtätigkeit bzw die Planungs- und Dokumentationstätigkeit ist mit 100 % Handarbeit der Stufe 1 im Sitzen anzusetzen und ist mit dieser Tätigkeit ein arbeitsbedingter Kalorienverbrauch von 35,47 kcal pro Arbeitsstunde verbunden.

Vom 2.11.2016 bis 30.11.2018 war der Kläger bei G*, ** und beginnend mit 1.12.2018 bis dato bei der H* GmbH Co KG, ** mit identen Arbeitszeiten wie bei B* jeweils als Baumaschinenmechaniker im Werkstättenbetrieb [mit] den Aufgaben [befasst], zunächst täglich Ersatzteile und Öl-Kanister aus dem Lager holen, Reparaturen an Baumaschinen mit Außenanbau von Anbauteilen, Starter, Kühler, Turbolader, Servicearbeiten wie Ölwechsel und Altöl Entsorgung [durchzuführen], wobei Reparatur und Servicearbeiten im Verhältnis circa 50 % zu 50 % der Arbeitszeit ausgeführt wurden.

Die durch den Kläger jeweils durchgeführten Arbeiten stellen sich hinsichtlich des körperlichen Anforderungsprofils dar wie folgt:

1,5 % Handarbeit der Stufe 1 im Sitzen, 5 % Handarbeit der Stufe 1 im Stehen, 2 % Handarbeit der Stufe 1 im gebückten Stehen, 2 % Handarbeit der Stufe 1 im Gehen, 1,5 % Handarbeit der Stufe 1 im Steigen, 2,5 % Zweiarmarbeit der Stufe 1 im Knien, 1 % Zweiarmarbeit der Stufe 1 im Hocken, 10 % Zweiarmarbeit der Stufe 1 im Stehen, 2 % Zweiarmarbeit der Stufe 1 im gebückten Stehen, 2,5 % Zweiarmarbeit der Stufe 2 im Knien, 1 % Zweiarmarbeit Zweiarmarbeit der der Stufe 2 im Hocken, Stehen, 17,5 % 7,5 % Zweiarmarbeit der Stufe 2 im gebückten Stehen, 10 % Körperarbeit der Stufe 1 im Stehen, 5 % Körperarbeit der Stufe 1 im gebückten Stehen und 0,5 % Körperarbeit der Stufe 1 im Steigen, 10 % Körperarbeit der Stufe 2 im Stehen, 8 % Körperarbeit der Stufe 2 im gebückten Stehen und 2,5 % Körperarbeit der Stufe 2 im Steigen, 5 % Körperarbeit der Stufe 3 im Stehen, 2,5 % Körperarbeit der Stufe 3 im gebückten Stehen und 0,5 % Körperarbeit der Stufe 3 im Steigen.

Mit dieser Tätigkeit ist ein arbeitsbedingter Kalorienverbrauch von rund 216 kcal pro Arbeitsstunde verbunden.“

Rechtlich folgerte das Erstgericht nach auszugsweiser Wiedergabe der §§ 607 Abs 4 ASVG, 4 Abs 4 APG und des § 1 Abs 1 SchwerarbeitsV zusammengefasst, wenn man berücksichtige, dass sich aufgrund der Arbeitszeiten des Klägers für die B* GmbH nur bei den Arbeiten bei der Firma E* ein täglicher Kalorienbedarf von mehr als 2.000 kcal ergebe und diese Tätigkeit des Klägers rund 40 % des Jahres ausmache, während die Tätigkeiten bei den anderen Unternehmen, nämlich D* und F* an den überwiegenden Tagen mit einem Kalorienbedarf von weniger als 2.000 kcal einhergingen, ergäbe sich, dass er ausgehend von den maximal 119 Monaten innerhalb des Beobachtungszeitraums, die der Kläger bei der B* GmbH verbracht habe, nur rund 48 Monate Schwerarbeit gleistet habe. Dem Kläger könne es daher nicht gelingen, vor Erreichen des Regelpensionsalters die 120 Beitragsmonate an Schwerarbeit zu erwerben, zumal innerhalb des Beobachtungszeitraums lediglich 48 Monate der Schwerarbeit liegen würden und selbst dann, wenn es dem Kläger in den nächsten sechs Jahren gelingen sollte, weitere Zeiten an Schwerarbeit zu erreichen, er rein rechnerisch nicht auf mehr als 120 Monate der Schwerarbeit in einem Zeitraum von 20 Jahren vor dem Stichtag kommen würde. Damit sei das erforderliche Feststellungsinteresse und damit ein Anspruch auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten zu verneinen und die Klage mangels Rechtsschutzinteresses zurückzuweisen.

Gegen die Zurückweisung (richig: Abweisung [RS0134145]) des Klagebegehrens auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten (Spruchpunkt 2.) richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.

Der Berufung kommt im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages Berechtigung zu.

In seiner Mängelrüge führt der Kläger aus, das Erstgericht sei davon ausgegangen, dass die Arbeitszeit im Rahmen seiner Beschäftigung bei der B* GmbH von 1.12.2006 bis 21.10.2016 mit dem Verlassen seines Wohnsitzes begonnen und der Rückkehr an diesen geendet habe. Das Erstgericht habe sodann Fahrzeiten von 38 Minuten bis zu einer Stunde veranschlagt und diese beim Kalorienverbrauch berücksichtigt. Im Beweisverfahren habe es jedoch keinerlei Anhaltspunkte gegeben, welche den Arbeitsbeginn des Klägers mit dem Verlassen des Wohnsitzes gleichstelle.

Obgleich der Kläger im Rahmen der Gutachtenserstellung angegeben habe, dass „Lenkzeiten in der Arbeitszeit nur ein Minimum“ gewesen seien und er überdies regelmäßig Mehrarbeit geleistet habe, habe es das Erstgericht verabsäumt, mit dem Kläger zu erörtern, ob die Fahrtwege bereits vor Arbeitsbeginn um 7:00 Uhr zurückgelegt worden seien oder ob der Kläger um 7:00 Uhr in der Früh zum Arbeitsort losgefahren sei.

Der Kläger sei auch zu keinem Zeitpunkt darüber befragt worden, obgleich seine Einvernahme beantragt worden sei. Das Erstgericht habe lediglich den Zeugen I* einvernommen. Dieser habe in seiner Befragung ausgeführt, dass die Baustellen in der Regel von zu Hause aus angefahren würden. Die Frage, ob die Fahrzeit nunmehr während der Arbeitszeit – also ab 7.00 Uhr – angefallen sei, sei jedoch im Zuge der Befragung nicht abschließend erörtert worden.

Wäre der Kläger einvernommen worden, hätte sich ergeben, dass der Arbeitsbeginn um 7.00 Uhr auf der Baustelle gewesen sei, nicht jedoch, dass er um 7.00 Uhr in der Früh von zu Hause aus zur Baustelle losgefahren sei. Daraus hätte sich weiters ein Kilokalorienverbrauch von über 2.000 ergeben und damit die Voraussetzungen für die Schwerarbeit im Sinne der Z 4 der Verordnung.

1. Der berufskundliche Sachverständige MMag. J* erstattete sein Gutachten zunächst an Hand der Erhebungsergebnisse der Beklagten.

Dort gab der Kläger betreffend seiner Tätigkeit bei der B* GmbH Fahrzeiten in der Arbeitszeit von einer Stunde an (Beil./2, 3 und 7).

K* gab seitens der B* GmbH die Fahrzeiten des Klägers innerhalb der Arbeitszeit mit täglich zwei Stunden an (Beil./5, 2).

Der Sachverständige führte in seinem Gutachten aus, der Kläger habe betont, dass Lenkzeiten in der Arbeitszeit nur ein Minimum gewesen seien (ON 9, 3).

Mit Schriftsatz vom 5.12.2024 brachte der Kläger ergänzend vor, die Fahrzeit bei der B* GmbH betrage entgegen dem Gutachten des Sachverständigen je nach Einsatzort mindestens acht und maximal 38 Minuten, dies hin und zurück.

Zum Beweis hiezu beantragte er seine Einvernahme sowie jene des Zeugen I* (ON 14, 2).

Mit Note vom 5.12.2024 wies das Erstgericht darauf hin, dass die im Gutachten dargestellten Fahrzeiten den eigenen Angaben des Klägers entsprächen (ON 15).

In der Verhandlung am 12.12.2024 erörterte das Erstgericht mit dem Kläger vor allem die Thematik der Fahrzeiten, insbesondere, dass nicht einmal seine eigenen Ausführungen in der Beil./2 mit dem nunmehrigen Vorbringen in Einklang zu bringen seien. Der Kläger legte in diesem Zusammenhang dar, dass die Dienstgeberbestätigungen der Firma B* GmbH unrichtig seien, da die darin genannten Fahrzeiten keinesfalls den Gegebenheiten entsprächen. Ihm sei damals bei der Beratung bei der PVA gesagt worden, dass auch siebeneinhalb Stunden ausreichend seien. Daher komme auch diese eine Stunde, ohne dass dies mehr hinterfragt worden wäre (ON 16.2, 2).

In einer neuerlichen Anfrage gab die B* GmbH bekannt, es habe sich herausgestellt, dass die Angaben von Herrn A* zu den Fahrzeiten durchaus zutreffen könnten. Zu einem großen Teil sei er für die genannten Kunden im näheren Umkreis im Einsatz gewesen, daher mit entsprechend weniger Fahrzeit (ON 19, 1).

Der Zeuge I* gab in der Verhandlung am 28.3.2025 an, jeder habe sein eigenes Auto gehabt. Teilweise sei die Baustelle auch von zu Hause angefahren worden, mit dem Firmenfahrzeug (ON 24.2, 4).

Im angefochtenen Urteil stellt das Erstgericht fest, dass aus Gründen der Praktibilität der Kläger an den weit überwiegenden Tagen im jeweiligen Monat direkt von sich zu Hause auf den jeweiligen Einsatzort und zurück gefahren sei, wobei in diesen Fällen die vorhin dargestellte Arbeitszeit mit dem Verlassen des Wohnsitzes begonnen und mit der Rückkehr an diesen geendet habe (ON 29, 4).

2. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass die oben durch Unterstreichung hervorgehobene Feststellung durch kein Beweisergebnis gedeckt ist und darüber hinaus auch kein Vorbringen dazu erstattet wurde.

Der Zeuge I* gab lediglich an, dass jeder sein Auto gehabt habe; teilweise seien die Baustellen auch von zu Hause aus angefahren worden, mit dem Firmenfahrzeug (ON 24.2, 4).

Dass das Losfahren von zu Hause bereits der Arbeitsbeginn (7:00 Uhr) gewesen sein soll, ist der Aussage des genannten Zeugen nicht zu entnehmen; der Kläger wurde hiezu nicht befragt, obgleich seine Einvernahme insbesondere zu den Fahrzeiten beantragt wurde (ON 14, 2).

Wenn auch dem Erstgericht zuzustimmen ist, dass die Erhebungsergebnisse Beil./2 bzw Beil./5 nahelegen, dass in der täglichen Nettoarbeitszeit von 8,55 Stunden auch Lenkzeiten inkludiert sind, so durfte es doch nicht ohne (konkrete) Beweisergebnisse und ohne jede Erörterung davon ausgehen, dass die Arbeitszeit des Klägers mit Verlassen seines Wohnortes begann und mit der Rückkehr dorthin endete.

Das Erstgericht hätte dies zu erörtern gehabt und den Kläger und auch den genannten Zeugen hiezu befragen müssen.

3. Dieser Verfahrensverstoß ist auch abstrakt geeignet, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen und sohin relevant (vgl Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 ZPO Rz 9), da er auf den Kalorienverbrauch des Klägers Einfluss hat.

Zwar ergibt sich jedenfalls – unabhängig vom Vorliegen eines Verfahrensmangels – bei den Arbeiten des Klägers für die B* GmbH am Einsatzort E* ein täglicher Kalorienbedarf von über 2.000 kcal (Urteilsausfertigung Seite 13).

Dies trifft jedoch bei den Einsatzorten D* und F* (sehr knapp!) nicht zu, da das Erstgericht ausgehend von den Fahrzeiten von und zum Wohnort und diese mit dem Arbeitsbeginn bzw ende gleichsetzend einen Kalorienverbrauch von knapp unter 2.000 kcal pro Tag errechnete (Urteilsausfertigung Seite 13).

4. Dem Kläger ist daher zuzustimmen, dass das Verfahren mit einem primären Mangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO behaftet ist, der die Aufhebung des Ersturteils unumgänglich macht.

Der Berufung kommt daher im Sinne des eventualiter gestellten Aufhebungsantrages Berechtigung zu.

5. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht den Kläger und auch den Zeugen I* zu den Fahrzeiten bei der B* GmbH zu befragen haben. Insbesondere wird zu klären sein, ob (und gegebenenfalls) in den Fällen, in denen der Kläger von zu Hause aus zum jeweiligen Einsatzort fuhr, die vereinbarte Arbeitszeit bereits mit dem Losfahren (um 7:00 Uhr) begann und mit der Rückkehr zu Hause endete oder ob Arbeitsbeginn (7:00 Uhr) erst am Einsatzort war.

Nach Würdigung sämtlicher Beweisergebnisse wird das Erstgericht neuerlich Feststellungen zur Aufteilung der Arbeitszeit bei der B* GmbH, insbesondere hinsichtlich des Einsatzortes „D*“ und „F*“ zu treffen haben. Sollte sich daraus ergeben, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Schwerarbeitspension vorliegen bzw vor Erreichen des Regelpensionsalters des Klägers noch erworben werden können, sind die bis zu dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag erworbenen Schwerarbeitszeiten (in Monaten zusammengefasste Versicherungszeiten sowie deren zeitliche Lage) festzustellen (RS0084976 [insb T5]). Jedenfalls wird auch der vom Bescheid erfasste Zeitraum richtig zu erfassen sein, weil sich der Kläger nur dagegen richtet.

6. Der Kostenvorbehalt folgt aus § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.

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