12R51/25w•OLG Wien 12R51/25w
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Fisher als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Reden und den Richter Dr. Pscheidl in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien im führenden Verfahren A* 1. B* C*, 2. D* C*, 3. E* C*, 4. F* C*, alle , sowie der klagenden Parteien im verbundenen Verfahren G 1. H I*, 2. J* I*, 3. H* I* junior, alle *, sämtliche Kläger vertreten durch Wess Kux Kispert Eckert Rechtsanwalts GmbH in Wien, wider die beklagten Parteien 1. K, *, 2. L AG, , beide vertreten durch Mag. Erik Focke, Rechtsanwalt in Wien, wegen insgesamt EUR 97.546,36 und Feststellung (EUR 20.000,) im führenden Verfahren und insgesamt EUR 66.635,60 und Feststellung (EUR 25.000,) im verbundenen Verfahren, über die Berufung der klagenden Parteien im führenden und verbundenen Verfahren gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 26.4.2025, A, G26, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 6.033,90 (darin EUR 1.005,65 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen, und zwar die erstklagende Partei im führenden Verfahren EUR 1.025,76, die zweit, dritt- und viertklagende Partei im führenden Verfahren jeweils EUR 784,41, die erstklagende Partei im verbundenen Verfahren EUR 1.086,10, die zweitklagende Partei im verbundenen Verfahren EUR 905,08 und die drittklagende Partei im verbundenen Verfahren EUR 663,73.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt hinsichtlich des Erstklägers im führenden Verfahren und des Erst- und der Zweitklägerin im verbundenen Verfahren jeweils EUR 30.000,--, hinsichtlich der übrigen Kläger jeweils EUR 5.000,-- nicht jedoch EUR 30.000,--.
Die ordentliche Revision ist jeweils nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 1.6.2023 gegen 19.00 Uhr ereignete sich auf der ** nahe dem Straßenkilometer ** im Kreuzungsbereich mit einem querenden Feldweg ein Verkehrsunfall, an dem das Moped der Marke ** mit dem behördlichen Kennzeichen , auf welchem M I und N* C* als Fahrerin und Beifahrerin über den Feldweg aus Richtung Norden kommend unterwegs waren, und andererseits der bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherte PKW ** mit dem behördlichen Kennzeichen , welchen der Erstbeklagte aus O kommend in Richtung P lenkte. M* I* und N* C* erlitten jeweils schwere Verletzungen, an welchen sie verstorben sind.
Mit der gegenständlichen Klage begehrten die Kläger im führenden und verbundenen Verfahren als Eltern und Geschwister der Verstorbenen jeweils Schadenersatz in Form von Schmerzengeld für erlittenen Schockschaden, Trauerschaden, Ersatz von Bestattungs, Fahrt und Heilungskosten sowie Verdienstentgang, und zwar der Erstkläger im führenden Verfahren EUR 30.046,36 s.A., die Zweitklägerin, die Drittklägerin und der Viertkläger im führenden Verfahren jeweils EUR 22.500, s.A., der Erstkläger im verbundenen Verfahren EUR 29.135,60 s.A., die Zweitklägerin im verbundenen Verfahren EUR 22.500, s.A. und der Drittkläger EUR 15.000, s.A., sowie die im führenden Verfahren mit insgesamt EUR 20.000, und im verbundenen Verfahren mit insgesamt EUR 25.000, bewertete Feststellung der Haftung des Erstbeklagten unbeschränkt und der Zweitbeklagten bis zum gesetzlichen Höchstbetrag jeweils mit 50% für sämtliche zukünftigen Ansprüche der Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 1.6.2023. Den Erstbeklagten treffe zumindest ein 50%iges Mitverschulden am Verkehrsunfall. Ihm sei die Gefährlichkeit der Strecke bekannt gewesen. Zudem habe er das Moped vor der Kollision wahrgenommen bzw. hätte es wahrnehmen müssen, da der Feldweg sowie der Kreuzungsbereich gut einsehbar seien. Der Erstbeklagte hätte demnach eine entsprechende unfallvermeidende Reaktion setzen müssen und sohin die Kollison verhindern können. Er habe es jedoch grob fahrlässig unterlassen, ein unfallvermeidendes Verhalten zu setzen.
Die Beklagten bestritten das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und wendeten ein, der Unfall sei auf die Vorrangverletzung durch die Lenkerin des Mopeds zurückzuführen. Der Erstbeklagte habe auf das Fehlverhalten der Lenkerin nicht mehr unfallvermeidend reagieren können, obwohl er mit geringerer als der höchstzulässigen Geschwindigkeit gefahren sei. Das Alleinverschulden treffe die Lenkerin des Mopeds.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klagebegehren im führenden und verbundenen Verfahren ab. Dazu traf es die auf den Seiten 4 bis 8 der UA ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Zum Unfallhergang traf es folgende Feststellungen (die bekämpften Passagen sind durch Unterstreichung hervorgehoben):
„Das Moped näherte sich in unauffälliger Fahrweise (Q* ON 16, 11) der Kreuzung mit der *. Kurz vor der Einmündung des Feldwegs in die Kreuzung reduzierte die Lenkerin die Geschwindigkeit des Mopeds, um unmittelbar darauf jedoch wieder zu beschleunigen und mit etwa 40 km/h in die Kreuzung einzufahren (Q ON 16.2, 11; SV ON 21, 6).
Es kann nicht festgestellt werden, ob die Mopedlenkerin das sich annähernde Beklagtenfahrzeug nicht wahrnahm, oder ob sie dessen Geschwindigkeit falsch einschätzte und davon ausging, noch rechtzeitig vor dem PKW die Kreuzung überqueren zu können.
Der vom Erstbeklagten gelenkte PKW näherte sich auf der ** von Osten, aus O* kommend, mit einer Geschwindigkeit von etwa 90 km/h, jedenfalls aber mit geringerer als der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h der Kreuzung mit dem Feldweg (Beklagter ON 16, 16; SV ON 21, 5).
Er hatte seine Aufmerksamkeit und seinen Blick auf die Straße geradeaus gerichtet. Das sich auf dem Feldweg der Kreuzung nähernde Moped nahm er bis zur Kollision überhaupt nicht wahr und setzte vor der Kollision auch keinerlei unfallvermeidendes Verhalten (Beklagter ON 16.2, 16; unstrittig).
Durch die Blickausrichtung des Erstbeklagten in Fahrrichtung auf die Straße blieb das Moped mit seinen beiden Aufsassinnen während der Annäherung an die Kreuzung im periphären Sichtfeld des Erstbeklagten an einer im Wesentlichen konstanten Position, diese war, je nach Sitzhöhe des Erstbeklagten, geringfügig unterhalb des Innenspiegels, möglicherweise sogar teilweise durch den Innenspiegel verdeckt. Die für die Wahrnehmung eines Hindernisses im periphären Sichtfeld erforderliche Bewegung auf der Netzhaut unterblieb daher und das sich annähernde Moped war für den Erstbeklagten nicht auffällig (SV ON 21, 7; Videosimulation ./I [richtig: ./IV]).
Auf der Kreuzung kollidierte das Moped mit der rechten Front des PKW, die Mopedaufsassinnen wurden vom PKW erfasst und auf die Straße geschleudert. […]
Der letzte Reaktionsaufforderungspunkt, also jener Punkt, an dem der Erstbeklagte als Lenker des bevorrangten Fahrzeugs eine Reaktion auf das wahrscheinliche Fehlverhalten des Wartepflichtigen, hier des Mopeds, setzen hätte müssen, ist erreicht, wenn das Fahrzeug des Wartepflichtigen eine Position erreicht hat, in der mit einer starken Bremsung begonnen werden müsste, um nicht in die bevorrangte Straße einzudringen.
Im vorliegenden Fall erreichte der PKW des Erstbeklagten den letzten Reaktionsaufforderungspunkt höchstens etwa 1,4 Sekunden vor der Unfallstelle. Auch wenn der Beklagte nämlich den Blick von der Straße abgewandt und das Moped früher gesehen hätte, hätte er nicht damit rechnen müssen, dass dieses Moped seinen Vorrang verletzen wird. Durch das Abbremsen des Mopeds vor der Kreuzung wurde die Erkennbarkeit eines Fehlverhaltens noch weiter hinausgezögert. Erst durch die neuerliche Beschleunigung des Mopeds wäre für den Erstbeklagten die zu erwartende Vorrangverletzung erkennbar und eine Reaktion erforderlich gewesen.
Selbst wenn der Beklagte das Moped daher wahrgenommen und an diesem letzten Reaktionsaufforderungspunkt umgehend gebremst hätte, wäre es nicht mehr möglich gewesen, den PKW kollisionsvermeidend zum Stillstand zu bringen, es hätte sich durch eine solche Bremsung lediglich die Kollisionsgeschwindigkeit auf rund 63 km/h reduziert, das Beklagtenfahrzeug hätte die Kreuzung dadurch etwas später erreicht und hätte das Moped statt mit der rechten vorderen Fahrzeugecke, mit seiner nahezu kompletten Front kontaktiert (SV ON 21, 8 bis 9).
Der Unfall hätte bei unverändertem, vorrangverletzendem Verhalten des Mopeds nur vermieden werden können, wenn der Erstbeklagte das Moped wahrgenommen und zumindest 2 Sekunden vor dem Erreichen der Unfallstelle seinen Reaktionsaufforderungspunkt gehabt und ein Bremsmanöver gesetzt hätte. 2 Sekunden vor Erreichen der Unfallstelle wäre aber auch für einen zum Feldweg hin orientierten PKWLenker die Notwendigkeit einer Bremsung noch nicht erkennbar gewesen (ON 21, 9).
Der gegenständliche Unfall wäre daher nur durch ein vollständiges Anhalten des Mopeds vor der Kreuzung vermeidbar gewesen.“
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht, dass das Moped von einem Feldweg, auf welchem Fahrverbot bestanden habe, unter Missachtung des Vorschriftszeichens „Vorrang geben“ in die Kreuzung dieses Feldwegs mit der ** eingefahren und dort mit dem PKW des Erstbeklagten kollidiert sei. Der PKW des Erstbeklagten habe sich mit geringerer als der erlaubten Höchstgeschwindigkeit angenähert. Der Erstbeklagte habe seine Aufmerksamkeit auf die Fahrbahn vor ihm gerichtet und habe das sich auf dem Feldweg nähernde Moped vor der Kollision nicht wahrgenommen. Auch wenn er die unmittelbare Umgebung genauer beobachtet und das Moped gesehen hätte, hätte das Fahrverhalten des Mopeds zunächst keinerlei Anlass gegeben, mit einer bevorstehenden Vorrangverletzung zu rechnen. Der Erstbeklagte habe gemäß § 3 StVO darauf vertrauen können, dass andere Verkehrsteilnehmer die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgten. Für den Erstbeklagten hätte es daher, auch wenn er das Moped gesehen hätte, lange Zeit keinen Anhaltspunkt dafür gegeben, dass sich das auf dem benachrangten Feldweg annähernde Moped letztlich vorschriftswidrig verhalten würde. Er hätte daher auch bei Wahrnehmung des Mopeds so lange keinen Grund gehabt, seine Geschwindigkeit zu reduzieren, bis die bevorstehende Vorrangverletzung für ihn erkennbar gewesen wäre. Hätte der Beklagte in dem Moment, in dem er von einer Vorrangverletzung ausgehen hätte müssen (Reaktionsaufforderungspunkt) eine Vollbremsung eingeleitet, hätte er, wie festgestellt, eine Kollision nicht mehr verhindern können. Das Nichtwahrnehmen des Mopeds sei daher nicht kausal für den Eintritt des Schadens gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger im führenden und verbundenen Verfahren wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag, hilfsweise einem Aufhebungsantrag.
Die Beklagten beantragen, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1.1. Um den Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung gesetzmäßig auszuführen, ist es erforderlich anzugeben, a) welche konkrete Tatsachenfeststellung bekämpft wird, b) infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, c) welche (ersatzweise) Feststellung begehrt wird und d) aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (Pimmer in Fasching/Konecny³ § 467 ZPO Rz 40; Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 ZPO Rz 15; RS0041835 [T1]). Die Ausführungen der Beweisrüge müssen eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Unwürdigung welcher (bestimmter) Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2, T5]).
Im Rahmen einer Beweisrüge hat der Rechtsmittelwerber insbesondere aufzuzeigen, durch welche Überschreitung des dem Gericht gemäß § 272 Abs 1 ZPO eingeräumten Beurteilungs und Ermessensspielraums die genannte Verfahrensbestimmung verletzt worden sein soll. Die Beweiswürdigung kann erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung rechtfertigen könnten. Für eine wirksame Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts und der von diesem getroffenen Tatsachenfeststellungen genügt es nicht, bloß auf einzelne für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers günstige Beweismittel zu verweisen und darzulegen, dass auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse auch andere Rückschlüsse als jene, die das Erstgericht gezogen hat, möglich gewesen wären. Vielmehr muss aufgezeigt werden, dass die getroffenen Feststellungen unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen und das Erstgericht diesen und nicht anderen Beweismitteln Glauben hätte schenken müssen. Erforderlich ist dabei eine kritische Auseinandersetzung mit der gesamten Beweislage. Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung (nur) darauf zu überprüfen, ob das Erstgericht die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat (Kodek in Rechberger/Klicka5 § 482 ZPO Rz 6).
Bei der Ausführung einer Beweisrüge genügt es nicht, die „ersatzlose“ Streichung einer Feststellung anzustreben (RS0041835 [T3]). Unterlässt der Rechtsmittelwerber daher die Anführung konkreter (positiver oder negativer) Ersatzfeststellungen, so stellt dies keine gesetzmäßige Ausführung der Beweisrüge dar.
Zwischen der bekämpften und der alternativ angestrebten Feststellung muss auch ein inhaltlicher Widerspruch bestehen, weil die bekämpfte Feststellung ersetzt werden soll (vgl. RS0041835 [insbesondere T2, T4]). Um den Rechtsmittelgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung gesetzmäßig auszuführen, muss die begehrte Ersatzfeststellung daher in einem unauflöslichen Widerspruch zur bekämpften Feststellung stehen.
1.2. Diesen Anforderungen entspricht die Tatsachenrüge der Kläger nicht. Nach den Berufungsausführungen wendet sich diese gegen die „Feststellungen zur fehlenden Wahrnehmbarkeit [des Mopeds]“ und die „Feststellung zur fehlenden Erkennbarkeit der zu erwartenden Vorrangverletzung“. Konkret bekämpft werden die oben durch Unterstreichung hervorgehobenen Passagen der erstgerichtlichen Feststellungen und stattdessen folgende Ersatzfeststellungen begehrt:
„Die erstbeklagte Partei konnte das fahrende Moped wahrnehmen, weil gerade Sicht auf den Unfallbereich vorlag und sowohl der Feldweg als auch der Kreuzungsbereich gut einsehbar waren.“
„Insbesondere war für die erstbeklagte Partei auch wahrnehmbar, dass das Moped vor der Kreuzung beschleunigte und war eine Vorrangverletzung erkennbar.“
„Dennoch hat es die erstbeklagte Partei unterlassen, rechtzeitig ein unfallvermeidendes oder zumindest schadenverminderndes Verhalten zu setzen.“
1.3. Dass der Erstbeklagte vor der Kollision kein unfallvermeidendes Verhalten gesetzt hat, hat das Erstgericht ohnedies festgestellt. Die diesbezüglich angestrebte Ersatzfeststellung steht nicht im Widerspruch zu einer bekämpften Feststellung.
1.4. Soweit die Ersatzfeststellungen darauf abzielen, dass das Moped für den Erstbeklagten aufgrund der freien Sicht auf den Feldweg wahrnehmbar war, so hat das Erstgericht auch insoweit nichts Gegenteiliges festgestellt. Es hat festgestellt, dass zum Unfallzeitpunkt keine Sichtbehinderung und jedenfalls 90 m vor der Unfallstelle wechselseitige Sicht bestand (Seite 5 der UA). Daraus ergibt sich, dass das herannahende Moped bei entsprechender Blickausrichtung durch den Erstbeklagten auch wahrnehmbar gewesen wäre. Der Erstbeklagte hatte aber nach den erstgerichtlichen Feststellungen seine Aufmerksamkeit und seinen Blick auf die Straße geradeaus gerichtet und nahm (deshalb) das sich auf dem Feldweg der Kreuzung nähernde Moped nicht wahr. Dies wird zwar von den Berufungswerbern bekämpft. Insoweit wird aber keine dazu in einem unauflöslichen Widerspruch stehende Ersatzfeststellung begehrt.
1.5. Auch die bekämpfte Feststellung zur mangelnden Auffälligkeit des sich annähernden Mopeds für den Erstbeklagten bei Blickausrichtung in Fahrrichtung auf die Straße steht nicht in einem zwingenden Widerspruch dazu, dass das Moped für den Erstbeklagten aufgrund der freien Sicht auf den Feldweg – bei entsprechender Blickausrichtung – wahrnehmbar war.
1.5.1. Diese Feststellung hat das Erstgericht auf die Ausführungen des SV DI R* gestützt, der dies auch durch eine Videosimulation der Annäherung (Beilage ./IV) veranschaulicht hat. Der Sachverständige gab an, bei einer Analyse des Einlaufverhaltens sei aufgefallen, dass während der Annäherung der beiden Fahrzeuge das Moped in einer für den Lenker des Beklagtenfahrzeuges im Wesentlichen konstanten Position geringfügig unterhalb des Innenspiegels verharrt sei, was aus wahrnehmungspsychologischer Sicht bedeute, dass bei einer Blickausrichtung des Erstbeklagten in Fahrtrichtung und damit geradeaus, das Moped mit seinen beiden Aufsassen im peripheren Sichtfeld an einer im Wesentlichen konstanten Position verharrt und die für die Wahrnehmung eines Hindernisses erforderliche Bewegung auf der Netzhaut im peripheren Sichtfeld damit unterblieben sei. Aus technischer Sicht sei daher nachvollziehbar, dass der Erstbeklagte bei einer in Fahrtrichtung orientierten Blickrichtung das Moped mit den Aufsassen erst unmittelbar vor der Kollision wahrgenommen habe (ON 21.3, 7f). Dabei ging auch der Sachverständige davon aus, dass wechselseitig keine Sichtbehinderungen vorlagen und bei entsprechender Blickzuwendung auf das Moped selbiges für den Erstbeklagten – zumindest im Betrachtungszeitraum 4 Sekunden vor der Kollision - sichtbar gewesen wäre (ON 21.3,10f).
1.5.2. Die Berufung argumentiert, dass ein Sachverständiger für Verkehrsunfälle nicht abschließend beurteilen könne, ob ein Fahrer ein sich näherndes Moped im peripheren Sichtfeld hätte wahrnehmen können, und dies seinen Kompetenzbereich überschreite.
Einen Sachverständigen trifft aber entsprechend dem von ihm abgelegten Eid die Verpflichtung, sein Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft zu erstatten. Er hat daher auch (von sich aus) auf eine allfällige Überschreitung seiner Fachkunde hinzuweisen (SVSlg 44.369 uva). Das Gericht kann daher in der Regel davon ausgehen, dass die Sachverständigen so weitreichende Kenntnisse haben, um auch zu beurteilen, ob diese im Einzelfall zur endgültigen Einschätzung ausreichen (Klauser/Kodek18 § 362 ZPO E 8). Es ist auch deren Aufgabe anzugeben, ob weitere Gutachten benötigt werden, um eine abschließende Stellungnahme zu den an sie herangetragenen Fragen abgeben zu können (SVSlg 39.532; 44.354; 44.375; 50.079; 52.457 ua). Das Gericht kann daher davon ausgehen, dass die Einholung eines weiteren Gutachtens aus einem anderen Fachgebiet nicht erforderlich ist, wenn sie vom Sachverständigen nicht angeregt wird. Auch die Kläger haben im erstinstanzlichen Verfahren nach Erörterung des Gutachtens des SV DI R* keinen Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens aus einem anderen Fachgebiet gestellt.
1.5.3. Der Tatrichter ist auch immer befugt, dem ihm überzeugend erscheinenden Gutachten eines Sachverständigen zu folgen, sofern ihm die Darlegungen des Sachverständigen schlüssig und überzeugend erscheinen durften, ohne dass ihm dabei ein Verstoß gegen Denkgesetze zur Last fiele und ohne dass ihm hätte erkennbar werden müssen, dass der Sachverständige nur unter Außerachtlassung erheblichen Verhandlungsstoffes zu dem Ergebnis gelangt sein könne. Derartiges zeigt die Berufung aber nicht auf. Dass der Sachverständige nicht berücksichtigt hätte, dass sich das Moped langsamer bewegt habe als das Beklagtenfahrzeug, trifft nicht zu. Er legte seiner Simulation eine Geschwindigkeit des Mopeds von rund 40 km/h zugrunde (21.3, 5). Der Sachverständige hat auch das von der Zeugin Q* wahrgenommene Langsamerwerden und wieder Beschleunigen des Mopeds kurz vor der Einmündung des Feldweges in die Landstraße (ON16.2, 11f, 14) nicht ignoriert. Die Zeugin konnte aber weder dazu, wo das Moped langsamer wurde und wieder beschleunigte, noch dazu, in welchem Ausmaß die Geschwindigkeit reduziert wurde, verwertbare Angaben machen, sodass der Sachverständige dies in seine Betrachtungen nicht einbeziehen konnte (ON 21.3, 12).
1.6. Bei der angestrebten Feststellung zur Wahrnehmbarkeit der Beschleunigung des Mopeds vor der Kreuzung für den Erstbeklagten handelt es sich um eine ergänzende Feststellung, da das Erstgericht dazu keine Feststellung getroffen hat. Ein Feststellungsmangel liegt insoweit aber schon deshalb nicht vor, weil die Kläger ein Vorbringen, das der angestrebten Feststellung zugrunde gelegt werden könnte, im Verfahren erster Instanz nicht erstattet haben (RS0053317). Im Übrigen legt die Berufung auch nicht dar, aufgrund welcher Beweisergebnisse diese Feststellung zu treffen gewesen wäre. Aufgrund der Aussage der Zeugin Q* steht zwar fest, dass die Lenkerin des Mopeds kurz vor der Einmündung des Feldweges in die Kreuzung die Geschwindigkeit des Mopeds reduzierte, um unmittelbar darauf wieder zu beschleunigen und mit etwa 40 km/h in die Kreuzung einzufahren (Seite 6 der UA). Verwertbare Angaben der Zeugin dazu, wo und in welchem Ausmaß das Moped langsamer wurde und wo es wieder beschleunigte, liegen aber nicht vor, sodass der Sachverständige sie in seine Betrachtungen auch nicht miteinbeziehen konnte (ON 21.3, 12). Es liegen somit auch keine Beweisergebnisse dafür vor, dass das wieder Beschleunigen des Mopeds kurz vor dem Einmünden des Feldweges in die Landstraße zu einem Zeitpunkt stattgefunden hat, zu dem der Erstbeklagte überhaupt noch unfallvermeidend hätte reagieren können.
1.7. Die angestrebte Alternativfeststellung zur Erkennbarkeit einer Vorrangverletzung ist ungenügend, da sie nichts über den Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Vorrangverletzung aussagt. Das Erstgericht hat auch nicht festgestellt, dass die Vorrangverletzung für den Erstbeklagten (bis zuletzt) nicht erkennbar gewesen wäre. Vielmehr hat es die Feststellung getroffen, dass der Erstbeklagte seinen letzten Reaktionsaufforderungspunkt, also jenen Punkt, an dem er eine Reaktion auf das wahrscheinliche Fehlverhalten des Mopeds hätte setzen müssen, etwa 1,4 Sekunden vor der Unfallstelle erreichte. Dagegen bringt die Berufung nichts vor. Sie strebt auch keine konkrete Alternativfeststellung zum Erreichen des Reaktionsaufforderungspunktes durch den Erstbeklagten an, und erweist sich daher in diesem Punkt nicht als gesetzmäßig ausgeführt. Dies gilt auch für die bekämpfte Feststellung, wonach es dem Erstbeklagten bei Wahrnehmung des Mopeds am letzten Reaktionsaufforderungspunkt nicht mehr möglich gewesen wäre, den PKW kollisionsvermeidend zum Stillstand zu bringen.
Schließlich ließe sich die angestrebte Feststellung zur (gemeint offenbar: rechtzeitigen) Erkennbarkeit der Vorrangverletzung durch das Moped für den Erstbeklagten auch nicht mit den unbekämpft gebliebenen Feststellungen in Einklang bringen, wonach der Unfall nur hätte vermieden werden können, wenn der Erstbeklagte das Moped wahrgenommen und zumindest zwei Sekunden vor dem Erreichen der Unfallstelle ein Bremsmanöver gesetzt hätte, zwei Sekunden vor Erreichen der Unfallstelle aber auch für einen zum Feldweg hin orientierten PKWLenker die Notwendigkeit einer Bremsung noch nicht erkennbar gewesen sei, und der Unfall daher nur durch ein vollständiges Anhalten des Mopeds vor der Kreuzung vermeidbar gewesen wäre (S 7f der UA).
Der Tatsachenrüge kommt daher insgesamt keine Berechtigung zu. Das Berufungsgericht übernimmt die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung (§ 498 Abs 1 ZPO).
2. Mit der Rechtsrüge machen die Berufungswerber ausschließlich sekundäre Feststellungsmängel geltend. Sie begehren folgende ergänzende Feststellungen:
„Zumindest eine der beiden verstorbenen Jugendlichen trug bei der Fahrt auf dem Moped keinen Sturzhelm.“
„Die erstbeklagte Partei konnte das herannahende Moped wahrnehmen, weil gerade Sicht auf den Unfallbereich vorlag und sowohl der Feldweg als auch der Kreuzungsbereich gut einsehbar waren.“
„Insbesondere war für die die erstbeklagte Partei auch wahrnehmbar, dass eine der beiden Mädchen keinen Helm trug.“
„Die erstbeklagte Partei durfte aufgrund dieses Vorschriftswidrigen Verhaltens (Nichttragung eines Helms eines der Mädchen) nicht mehr darauf vertrauen, dass sich die Lenkerin des Mopeds in weiterer Folge noch richtig verhalten und den Vorrang einhalten wird.“
„Obwohl die erstbeklagte Partei verpflichtet war, der sich daraus ergebenden Gefahr sogleich zu begegnen und alles zu tun, um einen Schaden zu vermeiden oder die Auswirkungen dieser Gefahr möglichst herabzusetzen, hat es die erstbeklagte Partei unterlassen, rechtzeitig ein unfallvermeidendes oder zumindest schadensverminderndes Verhalten zu setzen.“
2.1. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren. Sekundäre Feststellungsmängel kommen nur im Rahmen des Tatsachenvorbringens der jeweiligen Partei in Betracht. Sie setzen daher voraus, dass bereits im Verfahren erster Instanz ein entsprechendes Tatsachenvorbringen erstattet wurde (RS0053317). Sekundäre Feststellungsmängel liegen nur dann vor, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen nicht festgestellt wurden (RS0053317 [T5]), nicht jedoch, wenn das Erstgericht zu einem Sachverhaltskomplex ausreichende Feststellungen getroffen hat, mögen sie auch den Vorstellungen der Rechtsmittelwerber zuwider laufen (RS0043320 [T18], RS0043480 [T15, T19], RS0053317 [T1]).
2.2. Das Vorliegen eines sekundären Feststellungsmangels zum Tragen eines Sturzhelms durch die beiden verstorbenen Jugendlichen und die Wahrnehmbarkeit dieses Umstandes durch den Erstbeklagten scheidet schon in Ermangelung eines entsprechenden Tatsachenvorbringens durch die Kläger in erster Instanz aus. Ein Verweis auf diesbezügliche Zeugenangaben vermag ein Vorbringen nicht zu ersetzen (RS0017844 [T3], RS0037915 [T1, T2]). Darauf, ob der Vertrauensgrundsatz für den Erstbeklagten in Bezug auf die Beachtung des Vorrangs durch die Mopedlenkerin aufgrund eines derartigen vorschriftswidrigen Verhaltens der verstorbenen Jugendlichen eingeschränkt gewesen wäre, muss daher nicht weiter eingegangen werden.
2.3. Dass zum Unfallzeitpunkt jedenfalls auf den letzten 90 m vor der Unfallstelle wechselseitige Sicht bestand und keine Sichtbehinderungen durch den Bewuchs der an die ** nördlich angrenzenden Felder vorhanden war, hat das Erstgericht ohnedies festgestellt (S 5 der UA). Zur Wahrnehmbarkeit des herannahenden Mopeds für den Erstbeklagten hat das Erstgericht insoweit ausreichende Feststellungen getroffen, als es feststellte, dass das sich annähernde Moped für den Erstbeklagten bei der von ihm eingehaltenen Blickausrichtung auf die Straße nicht auffällig wurde (S 6 der UA). Daraus ergibt sich aber, dass für den Erstbeklagten auch keine Veranlassung für eine entsprechende Blickzuwendung bestand, bei der er das herannahende Moped hätte wahrnehmen können. Zudem steht fest, dass der Erstbeklagte den letzten Reaktionsaufforderungspunkt höchstens 1,4 Sekunden vor der Unfallstelle erreichte, der Unfall aber nur hätte vermieden werden können, wenn er zumindest zwei Sekunden vor dem Erreichen der Unfallstelle ein Bremsmanöver gesetzt hätte, wobei die Notwendigkeit einer Bremsung selbst für einen zum Feldweg hin orientierten PKWLenker zwei Sekunden vor Erreichen der Unfallstelle noch nicht erkennbar gewesen wäre (S 7 f der UA). Ein Feststellungsmangel zur (rechtzeitigen) Wahrnehmbarkeit des herannahenden Mopeds für den Erstbeklagten liegt damit nicht vor.
2.4. Dass der Erstbeklagte vor der Kollision kein unfallvermeidendes Verhalten mehr gesetzt hat, hat das Erstgericht ohnedies festgestellt (S 6 der UA). Im Übrigen enthalten die begehrten Feststellungen kein feststellbares Tatsachensubstrat, sondern rechtliche Ausführungen.
Das angefochtene Urteil ist daher auch mit keinen rechtlichen Feststellungsmängeln behaftet.
Der unberechtigten Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 und 46 ZPO.
Bei den Klägern handelt es sich um formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO, deren Ansprüche nicht zusammenzurechnen sind (RS0110982). Dies gilt auch für den Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts und die Frage der Zulässigkeit der Revision (RS0035588).
Die Aussprüche über den jeweiligen Wert des Entscheidungsgenstandes beruhen auf der unbedenklichen Bewertung der Feststellungsbegehren durch die Kläger.
Die ordentliche Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO jeweils nicht zuzulassen.
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