7Bs314/25x•OLG Innsbruck 7Bs314/25x
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 12.11.2025, ** (= GZ B*-80 des Landesgerichts Feldkirch) in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug n i c h t zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch führte zu C* ein Ermittlungsverfahren unter anderem gegen den am ** geborenen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 12 dritter Fall StGB. Aufgrund der gerichtlich bewilligten Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 19.8.2025 (ON 11) wurde der Genannte am 28.8.2025 um 6.20 Uhr von Beamten des ** Landeskriminalamts festgenommen und am selben Tag in die Justizanstalt Feldkirch eingeliefert (ON 12.2 und ON 15.1). Nach seiner Vernehmung im Sinn des § 173 Abs 1 StPO (ON 25) verhängte eine Haft- und Rechtschutzrichterin des Landesgerichts Feldkirch am 29.8.2025 aufgrund eines Antrags der Staatsanwaltschaft (ON 1.10) über den Beschuldigten die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit a und b StPO (ON 28). Mit weiteren Beschlüssen des Landesgerichts Feldkirch vom 11.9.2025 (ON 47 und ON 48) und 13.10.2025 (ON 68) wurde die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit a und b StPO fortgesetzt. Diese Beschlüsse erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
Insbesondere im Hinblick auf die Ergebnisse der am 3.11.2025 stattgefundenen Sozialnetzkonferenz beantragte der Beschuldigte durch seinen Verteidiger mit Eingabe vom 3.11.2025 die Aufhebung der Untersuchungshaft (ON 72).
Nach ablehnender Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.51) wies die Haft- und Rechtsschutzrichterin des Landesgerichts Feldkirch anlässlich der am 12.11.2025 stattgefundenen Haftverhandlung (ON 79) den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Fortdauer der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und 3 lit a und b StPO unter Anwendung gelinderer Mittel nach § 173 Abs 5 StPO, nämlich gegen die Weisungen
sowie „gegen das Gelöbnis, sich an diese Weisungen zu halten“, ab. Die Erstrichterin bejahte den dringenden Tatverdacht nach „§ 28a Abs 1 und Abs 4 Z 3 SMG“ sowie den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO, nahm jenen der Fluchtgefahr nicht (mehr) an und erläuterte, dass dem noch vorliegenden Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nunmehr durch die genannten gelinderen Mittel entgegengetreten werden könne, da die Haft beim von Anfang an geständigen Beschuldigten einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen haben dürfte (ON 80).
Gegen diesen Beschluss richtet sich eine rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch, die im Wesentlichen vorbringt, dass weder die bisherige Arbeitsstelle noch die Familie des Beschuldigten diesen davon abgehalten hätten, „drogendeliktisch“ tätig zu werden, „ferner konterkariere das Erstgericht seine Entscheidung selbst, indem der Tatbegehungsgefahr durch den Antritt einer Suchtberatung begegnet werden soll“ und lasse die Gewöhnung des Beschuldigten an Suchtgift zwingend die Begehung weiterer strafbarer Handlungen befürchten. Mit diesem Vorbringen zielt die Beschwerde darauf ab, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und über den Beschuldigten die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO zu verhängen (ON 85).
A* sprach sich durch seinen Verteidiger in einer schriftlichen Gegenäußerung gegen einen Erfolg der Beschwerde der Staatsanwaltschaft aus. Die Oberstaatsanwaltschaft enthielt sich einer Stellungnahme.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch legt zwischenzeitlich mit ihrer (infolge Einspruchsverzicht) bereits rechtswirksamer Anklageschrift vom 18.11.2025 zu C* dem dort Zweitangeklagten A* das Verbrechen des Suchtgifthandels, „teils in der Form der Beitragstäterschaft“ nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 12 dritter Fall StGB zur Last (ON 88). Das Hauptverfahren behängt zu B* des Landesgerichts Feldkirch, die Hauptverhandlung vor dem Landesgerichts Feldkirch als Jugendschöffengericht wurde für 15.12.2025 anberaumt (ON 1.67).
Das Beschwerdegericht hält A* dringend verdächtig, er habe in ** im Zeitraum März 2025 bis 28.8.2025 teils als unmittelbarer Täter, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit seiner Mitangeklagten als Mittäter (§ 12 StGB) und teils als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar:
und habe er hiedurch das Verbrechen des Suchtgifthandels teils als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG begangen.
Der dringende Tatverdacht beruht auf den umfangreichen Ermittlungen der Exekutive in Zusammenschau mit der (von Beginn an) geständigen Verantwortung des Zweitangeklagten und dessen Depositionen, insbesondere zur Überschreitung der 25-fachen Grenzmenge, mit denen die Schilderungen seiner Mitangeklagten F* und dem abgesondert verfolgten I*, wenngleich dieser „lediglich“ von etwa 3,8 kg Kokain sprach, in Einklang zu bringen sind. Der Zweitangeklagte räumte ein, gemeinsam mit seiner Mitangeklagten übergroße Mengen von für den Verkauf bestimmtem Kokain, Cannabiskraut sowie auch MDMA für die abgesondert verfolgten I* und H* in seiner Wohnung gelagert, dabei teilweise beim Abpacken und Portionieren von Kokain geholfen und damit zur Tat der abgesondert Verfolgten beigetragen zu haben. Er gestand ferner zu, „J*“ (I*) Abnehmer vermittelt und auch selbst über dessen Auftrag, teilweise gemeinsam mit F* anderen Kokain (Cocain) und THCA-hältiges Cannabiskraut entgeltlich überlassen zu haben.
Der Reinheitsgehalt des tatverfangenen Suchtgifts ergibt sich im Sinne eines dringenden Verdachts einerseits aus den Medianwerten der im Jahr 2024 in Vorarlberg sichergestellten Mengen an Cannabiskraut und MDMA und betreffend des Kokains andererseits aus den durchgeführten qualitativen Untersuchungen der bei E* sichergestellten Kokainmengen (ON 76.2, 4; ON 76.18). Daraus errechnet sich eine das 25-fache der Grenzmenge mehrfach übersteigende Menge.
Zur subjektiven Tatseite ergibt sich der dringenden Tatverdacht aus der lebensnahen Betrachtung des äußeren Geschehensablaufes und aus den umfassenden Schilderungen des Zweitangeklagten. Dass dieser überdies mit hoher Wahrscheinlichkeit mit von vornherein auf kontinuierliche Begehung der beschriebenen Beitragshandlungen und Weitergabe von Suchtgift und den daran angeknüpften Additionseffekt sowie das Überschreiten der 25fachen Grenzmenge gerichteten Willen gehandelt habe, zeigt sich in der vom dringenden Tatverdacht umfassten Suchtgiftmenge sowie in der in einem engen zeitlichen Zusammenhang kontinuierlichen fortgesetzten Abwicklung.
Für den Fall der Erweislichkeit hätte der Zweitangeklagte das Verbrechen des Suchtgifthandels teils als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG zu verantworten.
Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, ein Beschuldigter werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete Straftat mit schweren Folgen (lit a) oder eine mit Strafe bedrohte Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete mit Strafe bedrohte Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen Straftat bereits verurteilt worden ist, oder wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden (lit b).
Das Überlassen einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftmenge stellt eine Tat mit schweren Folgen dar, die geeignet ist, im großen Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Nimmervoll, Haftrecht³ Z 698 und 701). Dem Zweitangeklagten liegen nach der dringenden Verdachtslage überdies fortgesetzte mit Strafe bedrohte Handlungen zur Last.
Die bestimmten Tatsachen, aufgrund derer die in § 173 Abs 2 Z 3 StPO beschriebene Gefahr besteht, können auch in den angelasteten Handlungen liegen, wenn diese von solcher Art sind, dass dadurch nicht lediglich die bloße Möglichkeit eines Rückfalls begründet wird (RIS-Justiz RS0108876).
Die Quantität des in Rede stehenden Suchtgiftes (RIS-Justiz RS0097773), die den Suchtgiftgeschäften in Bezug auf eine derart große Menge innewohnende kriminellen Energie und der sich daraus ergebenden guten Kontakte zu Suchtgiftkreisen (Nimmervoll aaO Z 590) stellen – der Gegenäußerung des Zweitangeklagten zuwider – jene bestimmte Tatsachen dar, die die Gefahr begründen, dieser werde auf freiem Fuß neuerlich eine strafbare Handlung mit schweren bzw mit nicht bloß leichten Folgen begehen, nämlich wiederum eine solche in der Art und Schwere der ihm angelasteten Tat. Geänderte Verhältnisse, durch die sich diese Gefahr nachhaltig vermindert hätte, sind (derzeit noch) nicht ersichtlich (§ 173 Abs 2 dritter Satz StPO).
In Ansehung des – gemäß § 19 Abs 4 Z 1 JGG auch bei jungen Erwachsenen maßgeblichen (vgl RIS-Justiz RS0134129 [insb T1], RS0134432) – Strafrahmens des § 28a Abs 4 SMG von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe sowie der bei tatverdachtskonformen Schuldspruch gegebenen konkreten Straferwartung und mit Blick auf die Bedeutung der Sache kann auch unter angezeigter Berücksichtigung des § 35 Abs 1 zweiter Satz (iVm § 46a Abs 2a) JGG und der darin statuierten strengeren Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung von einer Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft beim 20-jährigen Zweitangeklagten nicht mit Grund ausgegangen werden. Die (hypothetische) Möglichkeit einer bedingten Entlassung ist nicht Gegenstand der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 173 Abs 1 StPO (RIS-Justiz RS0118876, RS0123343), ebenso wenig die vom Zweitangeklagten in seiner Gegenausführung aufgezeigte Alternative, eine allenfalls über ihn verhängte Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests zu vollziehen.
Gemäß § 173 Abs 1 zweiter Satz StPO darf die Untersuchungshaft aber auch dann nicht fortgesetzt werden, wenn ihr Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel (Abs 5) erreicht werden kann. Zweck der Anhaltung eines Beschuldigten/Angeklagten in Untersuchungshaft ist, dem Haftgrund (§ 173 Abs 2 StPO) entgegenzuwirken (§ 182 Abs 1 StPO). Für die Frage der Anwendbarkeit gelinderer Mittel bedeutet dies, dass sie den mit den Haftgründen verfolgten Zweck hintanzuhalten vermögen müssen, um als sogenanntes Haftsurrogat in Betracht zu kommen. Die Anwendung gelinderer Mittel kann die Haft nur dann substituieren, wenn sie bei realitätsbezogener Betrachtung den evidenten Haftgrund effektiv hintanhalten kann. Dabei hat das Gericht zu prüfen, ob die schwerwiegende Maßnahme der Untersuchungshaft nicht durch Maßnahmen von geringerer Schwere, aber gleichem Erfolg substituiert werden kann. Gelindere Mittel können auch kumulativ angewendet werden, sofern der Haftzweck nur auf diese Weise erreicht werden kann (Nimmervoll aaO Z 828, 833, 834, 836).
Der 20-jährige und bislang gerichtlich unbescholtene Zweitangeklagte hat durch die mehrmonatige Untersuchungshaft erstmalig das Übel eines Freiheitsentzugs verspürt. Mit Blick auf seine Angaben in der Haftverhandlung vom 12.11.2025 hat dies auch nachhaltig Eindruck auf ihn hinterlassen. Nach dem Bericht der Bewährungshelferin verfügt er über ausreichend Motivation den in der Sozialnetzkonferenz erarbeiteten Plan, der neben einer maßgeblichen Einbindung der Familie (Mutter und älteren Bruder) überdies eine organisierte Tagesplanung samt Inanspruchnahme hochfrequenter Bewährungshilfe vorsieht, umzusetzen und zeigt sich kooperativ (ON 74). Aus der Eingabe der Bewährungshilfe vom 17.11.2025 samt angeschlossenen Bestätigungen geht hervor, dass der Zweitangeklagte die ihm gemäß § 173 Abs 5 StPO erteilten gerichtlichen Weisungen erfüllt. So hat er bereits am 13.11.2025 einen Ersttermin im ** wahrgenommen sowie am 14.11.2025 seine Arbeitsstelle bei der D* GmbH angetreten und geht demnach einer sozialversicherungspflichtigen Vollbeschäftigung nach.
Ausgehend davon erscheint derzeit der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO als nicht mehr so intensiv, dass ihm nicht durch gelindere Mittel effektiv entgegen getreten werden kann.
Der Beschwerde der Staatsanwaltschaft war daher ein Erfolg zu versagen.
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