10R70/23d•OLG Innsbruck 10R70/23d
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Gosch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts Mag.a Pfisterer und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Tögel als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, vertreten durch Mag. Herbert Praxmarer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wider die beklagte Partei E* F*-G*, vertreten durch Dr. Ekkehard Erlacher, Dr.in Renate Erlacher-Philadelphy, Mag.a Katharina Erlacher, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck wegen (eingeschränkt) EUR 45.500,00 s.A. über die Berufung (Berufungsinteresse: EUR 45.500,00 s.A.) und die Berufung im Kostenpunkt (Rekursinteresse: EUR 4.921,02 s.A.) der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 30.08.2023, J*, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I.
Das mit Beschluss vom 20.3.2024 unterbrochene Berufungsverfahren wird fortgesetzt.
II.
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird v e r w o r f e n .
III.
1. Im Übrigen wird der Berufung in der Hauptsache k e i n e Folge gegeben.
2. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 3.697,02 (darin enthalten EUR 616,17 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
3. Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
IV.
1. Der Berufung der beklagten Partei im Kostenpunkt wird t e i l w e i s e Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahingehend a b g e ä n d e r t , dass diese – unter Einschluss des in Rechtskraft erwachsenen Teils – insgesamt lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 19.041,34 (darin enthalten EUR 2.774,39 an USt und EUR 2.395,00 an Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.“
2. Die beklagte Partei ist schuldig der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 133,25 (darin EUR 22,21 an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
3. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Entscheidungsgründe:
Die Streitteile sind Geschwister und haben einen weiteren Bruder. Die gemeinsame Mutter, K* L* F*-G*, geborene *, starb am 27.11.2019 in M. Die Abhandlung der Verlassenschaft unterblieb gemäß § 153 AußStrG. Nach Bezahlung der Todesfallkosten und Rückzahlung von Pensionszahlungen verblieben Aktiva von EUR 467,53.
Die Verstorbene war aufgrund des Kaufvertrages vom 29.04.1966 und der Einantwortungsurkunde vom 03.11.1970 zu 5/8 Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaft EZ N*, KG O* M*, Bezirksgericht Telfs, bestehend aus dem GST 1739/4 in einem Ausmaß von insgesamt 502 m² samt darauf errichteten Einfamilienhaus. Die übrigen 3/8 standen zu gleichen Teilen im Eigentum ihrer Kinder.
Auf der Liegenschaft befindet sich ein Einfamilienhaus, Baujahr 1966. Das Gebäude verfügt über insgesamt 4 Geschoße: das Kellergeschoß, der Hochparterre, das Obergeschoß sowie die Mansarde im ausgebauten Dachgeschoß. Das Haus ist zur Gänze unterkellert, im Keller sind zwei Garagen untergebracht. Das Dachgeschoß wurde vom Vater der Streitteile zwischen 1966 und 1970 ausgebaut.
Das Einfamilienhaus wurde seit der Errichtung dreimal renoviert. 1989 wurde eine Ölheizung eingebaut, 1995 wurden generelle Renovierungsmaßnahmen durchgeführt, etwa wurden die aktuellen Radiatoren im 1. Obergeschoß erneuert und 1998 wurde ein Flugdach in Holzbauweise als überdachter Autoabstellplatz errichtet, welches die Gemeinde M* mit Bescheid vom 05.08.1998 bewilligte.
Das Gebäude wurde in Massivbauweise erbaut, der Keller wurde aus Beton, die Obergeschoße aus Hohlziegeln errichtet. Bei den Geschoßdecken handelt es sich um Fertigteildecken. Das Dach ist ein Satteldach aus einer Holzkonstruktion mit gebrannten Dachziegeln.
Da der Bruder der Streitteile stark behindert ist, im Rollstuhl sitzt und der Pflege und Unterstützung bedarf, wohnte er stets in der Wohnung der Mutter im Parterre des Hauses.
Von diesem Sachverhalt ist im Berufungsverfahren auszugehen (§ 498 Abs 1 ZPO).
Ausgehend davon traf das Erstgericht neben dem eingangs festgehaltenen unstrittigen Sachverhalt folgende Feststellungen, wobei die vom Berufungswerber bekämpften Sachverhaltsannahmen fett hervorgehoben sind:
„Um das Familienvermögen zu erhalten und einen möglichen Pflegeregress im Falle ihrer Pflegebedürftigkeit auszuschließen beabsichtigte die am P* geborene Mutter die Übergabe ihrer Liegenschaftsanteile zu gleichen Anteilen an ihre drei Kinder. Aus diesem Grund suchten die Klägerin, der Beklagte, der gemeinsame Bruder sowie die Mutter am 05.08.2015 die Kanzlei des Rechtsanwaltes Dr. Q* R* zu einem Beratungstermin auf. Der Rechtsanwalt äußerte zwar im Hinblick auf die Pflegebedürftigkeit des gemeinsamen Bruders der Streitteile Bedenken, bereitete jedoch dann entsprechend dem Willen der Mutter einen Vertrag hinsichtlich einer Übergabe ihrer Liegenschaftsanteile zu gleichen Anteilen an ihre drei Kinder vor und sandte diesen am 14.08.2015 per E-Mail an alle drei Kinder.
Der Beklagte antwortete daraufhin am 17.08.2015 dem Rechtsanwalt, dass er über den anwaltlichen Vorschlag eines Wohnrechts für seinen Bruder nachgedacht habe und im Hinblick darauf, dass sein Bruder keine Entscheidungen treffen könne, sondern diese durch die Mutter getroffen werden würden und wenn sein Bruder vorzeitig ins Pflegeheim müsse, das Land seine Hand auf dessen Anteil hätte, er die Eintragung eines Wohnrechts vorziehen würde. Weiters teilte er mit, dass seine Schwester ernsthaft erkrankt sei und er deshalb mit ihr keine Gespräche führen könne.
(1) Tatsächlich erkrankte die Klägerin aber erst später. Sie erlitt am 05.10.2015 einen Schlaganfall. Seit dem ist sie schwer körperlich behindert, kann nicht sprechen oder schreiben und muss Tag und Nacht betreut werden.
(2) In der Folge war der Beklagte federführend, dass es am 23.10.2015 doch noch zum Abschluss eines von Rechtsanwalt Dr. Q* R* aufgesetzter Übergabsvertrages kam, der jedoch nur vom Beklagten, dessen Mutter und dessen Bruder unterschrieben wurde. Der Inhalt lautet auszugsweise wie folgt:
„ÜBERGABSVERTRAG
abgeschlossen zwischen
1. Frau S* F*-G*, geb. P*, Pensionistin, wohnhaft in T* M*, U* und
2. Herren V* F*-G*, geb. W*, Pensionist, T* M*, U* in (im Folgenden kurz Übergeber genannt) und
Herrn E* F*-G*, geb. H*, Selbstständiger, T* M*, U*, (im folgenden kurz Übernehmer genannt) sowie
Frau A* B*, geb. C*, Angestellte, D*, **
wie folgt: (...)
Schenkungsgegenstand sind die in B-LNR 2 eingetragenen 5/8 Anteile der Übergeberin K* F*-G* und die in B-LNR 4 eingetragenen 3/24 Anteile des Übergebers V* F*-G*, insgesamt sohin sechs Achtel der Liegenschaft EZ N*, Katastralgemeinde O* M*. (...)
IV. SCHENKUNGSERKLÄRUNG UND ÜBERGABE
Frau K* F*-G*, geb. P*, schenkt und übergibt und Herr E* F*-G*, geb. H*, erwirbt und übernimmt 5/8 Anteile an der Liegenschaft GSt-Nr. 1739/4 im Ausmaß von 502 m2, eingetragen in EZ N* des X* O* M*, samt allem rechtlichem und faktischem Zubehör und mit allen Rechten und Pflichten, wie die Übergeberin diese bisher besessen und benützt hat, beziehungsweise zu besitzen und zu benützen berechtigt war, in sein Eigentum.
Herr V* F*-G*, geb. W*, schenkt und übergibt und Herr E* F*-G*, geb. H*, erwirbt und übernimmt 3/24 Anteile an der Liegenschaft. [sic] GSt-Nr. 1739/4 im Ausmaß von 502 m², eingetragen in EZ N* des X* O* M*, samt allem rechtlichem und faktischem Zubehör und mit allen Rechten und Pflichten, wie der Übergeber diese bisher besessen und benützt hat, beziehungsweise zu besitzen und zu benützen berechtigt war, in sein Eigentum.
Der Übernehmer nimmt die Schenkungen der ihm bereits übergebenen 5/8 und 3/24 Liegenschaftsanteile an. (...)
Nach dieser Übergabe ist der Übernehmer zu insgesamt sieben Achteln (= 21/24) Miteigentümer der Liegenschaft EZ N* des X* O* M*, wohingegen 3/24 im Miteigentum von Frau A* F*-Y* bleiben. (...)
V. WIDERRUFSVERZICHT
Die Übergeber begeben sich hiemit ausdrücklich des Rechtes, diese Schenkung jemals - aus welchen Gründen immer - zu widerrufen. Sie verzichten insbesondere auch darauf, die Schenkung wegen groben Undanks, Dürftigkeit oder Pflichttcilsverkürzung [sic] zu widerrufen.
VI. WOHNUNGSGEBRAUCHSRECHT
Der Übernehmer E* F*-G*, geb. H*, und Frau A* B*, geb. C*, räumen ihrer Mutter K* F*-G*, geb. P*, und ihrem Bruder V* F*-G*, geb. W*, an sämtlichen Räumlichkeiten der im Erdgeschoss des auf der vertragsgegenständlichen Liegenschaft EZ N*, Katastralgemeinde O* M*, errichteten Wohnhauses mit der Anschrift U*, T* M*, gelegenen Wohnung im Ausmaß von ca. 85 m2 das höchstpersönliche, lebenslange und unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht ein.
Ferner ist Frau K* F*-G* zeit ihres Lebens berechtigt, den zur Liegenschaft gehörigen Garten samt Zubehör mitzubenützen. Das Recht der Mit(-benützung) dieser Flächen bzw. Räumlichkeiten wird in demselben Umfang eingeräumt, wie die Übergeber diese Teile der Liegenschaft bisher genutzt haben.
Frau K* F*-G*, geb. P*, und Herr V* F*-G*, geb. W*, nehmen diese Dienstbarkeitseinräumungen hiermit an.(...)
XI. AUFSANDUNGSERKLÄRUNG
Die Vertragsteile erteilen ihre ausdrückliche Einwilligung, dass auf Ansuchen auch nur einer der Vertragsparteien ohne ihr weiteres Wissen und Einvernehmen, aufgrund dieser Urkunde nachstehende Eintragungen vorgenommen werden können:
1. Ob den 5/8 Anteilen der K* F*-G*, geb. P*, B-LNR 2, an EZ N*, Katastralgemeinde O* M*, Bezirksgericht Telfs:
Die Einverleibung des Eigentumsrechts für E* F*-G*, geb. H*
2. Ob den 3/24 Anteilen des V* F*-G*, geb. W*, B-LNR 4, an EZ N*, Katastralgemeinde O* M*, Bezirksgericht Telfs:
Die Einverleibung des Eigentumsrechts für E* F*-G*, geb. H*
3. Auf den unter Bedachtnahme auf diesen Vertrag im Eigentum des Übernehmers E* F*-G* stehenden 7/8- Anteilen an EZ N*, Katastralgemeinde O* M*, Bezirksgericht Telfs:
Die Einverleibung des lebenslangen und unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechts für K* F*-G*, geb. P*, sowie V* F*-G*, geb. W*, gemäß Punkt VI. dieser Urkunde.
[...]“
Die Gespräche hinsichtlich der Übergabe sowie die Übergabe erfolgten Jahre vor der Abschaffung des Pflegeregresses. Der Wille der Mutter für die Übergabe ihrer Anteile war darauf gerichtet, das Vermögen der Familie zu erhalten. Sie wollte dieses vor einem allfälligen Pflegeregress schützen, war sie zum Zeitpunkt der Gespräche sowie der Übergabe doch bereits 85 Jahre alt. (3) Eine bereits erbrachte und allfällige künftige Unterstützung oder Pflege der Mutter durch den Beklagten und seine Gattin war hingegen nicht der Grund für die Übergabe der Liegenschaftsanteile an den Beklagten.
Da die Klägerin den Übergabsvertrag nicht unterzeichnet hatte und um die grundbücherliche Eintragung des Eigentums des Beklagten an den geschenkten Anteilen im Grundbuch zu ermöglichen verfasste Rechtsanwalt Dr. Q* R* einen Nachtrag zum Übergabsvertrag vom 23.10.2015, welcher am 03.05.2016 von der Mutter, dem Bruder der Streitteile und dem Beklagten unterzeichnet wurde. Der Inhalt lautet auszugsweise wie folgt:
„Die Vertragsteile halten fest, dass eine Unterfertigung des Übergabsvertrages vom 23.10.2015 durch Frau A* B* derzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. Somit ist auch eine grundbücherliche Sicherstellung des Wohnungsgebrauchsrecht zugunsten der Übergeber in absehbarer Zeit nicht möglich.
Es wird daher vereinbart, dass das Wohnungsgebrauchsrecht vorerst nicht im Grundbuch eingetragen wird. Die Übergeber verzichten auf die grundbücherliche Sicherstellung und erklären sich damit einverstanden, dass das Eigentumsrecht des Übernehmers im Grundbuch eingetragen wird.
Der Übergeber verpflichtet sich, die grundbücherliche Sicherstellung des Wohnungsgebrauchsrechts zugunsten der Übernehmer zu erwirken und jederzeit eine grundbuchsfähige Urkunde zur Einverleibung des Wohnungsgebrauchsrechts der Übernehmer zu unterfertigen, sobald er Alleineigentümer der Liegenschaft ist oder eine grundbuchsfähige Zustimmungserklärung der Miteigentümerin A* B* vorliegt.“
Aufgrund eines Vergleiches im Rahmen eines vom Beklagten eingeleiteten Teilungsverfahrens gegen die Klägerin verkaufte diese im Jahr 2019 ihren 1/8-Anteil an der Liegenschaft für einen Betrag von EUR 50.000,00 an den Beklagten, sodass dieser dann alleiniger Eigentümer der Liegenschaft samt dem darauf befindlichen Gebäude war. […]
Auch als der Beklagte Eigentümer der Gesamtliegenschaft war erfolgte entgegen der im Nachtrag übernommenen Verpflichtung nie ein Einverleibung des Wohnungsgebrauchsrechts der Mutter oder des Bruders im Grundbuch.
Am 27. 11. 2019 verstarb die Mutter der Streitteile. […]
Mit dem am 07.07.2020 unterzeichneten Kaufvertrags [sic] verkaufte der Beklagte die Liegenschaft samt dem darauf befindlichen Gebäude für einen Kaufpreis in Höhe von EUR 665.000,00. Der neue Eigentümer renovierte das Wohnhaus gemäß seinen Bedürfnissen. Das Wohnhaus wäre aber zu diesem Zeitpunkt auch ohne Sanierungsmaßnahmen bewohnbar gewesen, zumal die Elektrik, das Wasser und die Heizung noch funktionierten.
(4) Das fiktive Baujahr des Wohnhauses aufgrund der Renovierungen und Sanierungen zum Stichtag der Übergabe am 23.10.2015 ist 1980. Die Lebensdauer von Ein- und Zweifamilienhäusern beträgt durchschnittlich 70 Jahre, damit ergibt sich eine Restnutzungsdauer des Wohnhauses von 35 Jahren.[…]
(5) Der Verkehrswert für die gesamte Liegenschaft bestehend aus Gebäudewert, Bodenwert und dem Wert des Carports betrug daher ohne Berücksichtigung eines Wohnrechts zum Stichtag am 23.10.2015
EUR 627.758,00.
Der Verkehrswert des 5/8-Liegenschaftsanteils der Mutter betrug am 23.10.2015 gerundet auf
EUR 392.500,00.
Indexiert zum Todestag der Mutter, dem 27.11.2019, errechnet sich der Verkehrswert mit
EUR 420.760,00.
(6) Der Wert des bei der Übergabe vereinbarten Wohnrechts, das sich auf das gesamte EG und die Gartenbenützung für die Mutter und den Bruder der Streitteile, geb. am W*, bezog, betrug zum Stichtag EUR 131.049,00. Der Verkehrswert der gesamten Liegenschaft beträgt nach Abzug des Wertes des Wohnrechts EUR 496.709. 5/8 von diesem Verkehrswert sind gerundet EUR 310.625,00. Indexiert zum Todestag der Mutter am 27.11.2019 errechnet sich ein Wert von EUR 332.990,00.
(7) Für die Berechnung des Liegenschaftswerts ist weder ein Bebauungs- abschlag noch ein Bebauungszuschlag vorzunehmen, ebensowenig ein Abschlag für Miteigentum.
[...]“
Die Klägerin begehrte zunächst die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von EUR 65.500,00 mit der Begründung, die verstorbene Mutter habe mit Schenkungsvertrag vom 23.10.2015 ihre 5/8 Anteile an der Liegenschaft an den Beklagten geschenkt. Im Übergabsvertrag sei kein Hinweis auf eine Entgeltlichkeit enthalten. Die Übergabe sei weder aus Dankbarkeit für erbrachte Leistungen noch in Erwartung von solchen in Zusammenhang mit Pflegemaßnahmen erfolgt. Der Wert dieser Anteile habe im Zeitpunkt der Übergabe EUR 362.500,00 betragen. Somit errechne sich der Erbteil der Klägerin mit EUR 120.833,00 und der Pflichtteil mit EUR 60.416,00. Aufgewertet nach den Grundsätzen der Wertsicherung nach VPI 2010 betrage die Pflichtteilsforderung EUR 65.500,00, welche mit Schreiben vom 24.11.2020 fällig gestellt worden sei, sodass die Forderung ab dem 27.11.2019 mit 4 % zu verzinsen sei.
Mit Schriftsatz vom 05.02.2021 schränkte die Klägerin ihr Zahlungsbegehren auf EUR 45.500,00 s.A. ein.
Der Beklagte beantragt kostenpflichtige Klagsabweisung und wendet ein, die Übergabe sei nicht unentgeltlich erfolgt. Zum Zeitpunkt der Übergabe habe er sowohl die schon seit Jahren betreuungsbedürftige Mutter als auch den im Rollstuhl lebenden Bruder liebevoll gepflegt. Die Übergabe der Liegenschaftsanteile sei daher aus Dankbarkeit für bereits erbrachte Leistungen erfolgt. Im Zuge des Übergabsvertrags sei zwischen dem Beklagten und dessen Mutter sowie dessen Bruder vereinbart worden, dass er die Genannten weiterhin fürsorglich betreuen und ihnen ein lebenslängliches Wohnungsgebrauchsrecht an sämtlichen Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Hauses einräumen werde und die Mutter zudem das Mitbenützungsrecht am Garten erhalte. Da das Haus zum damaligen Zeitpunkt im Miteigentum der Mutter und ihrer drei Kinder gestanden sei, die zudem noch alle im Haus gewohnt hätten, sei ein Miteigentumsabschlag von mindestens 25 % in Abzug zu bringen.
Bei der Bewertung der Liegenschaft sei außerdem zu berücksichtigen, dass es sich um ein einfaches und selbst errichtetes Wohnhaus mit erheblichen Baumängeln handle. Der Wert der Liegenschaft habe im Übergabezeitpunkt unter Berücksichtigung aller Umstände maximal EUR 200.000,00 betragen. Es habe zwar keine Verbücherung des Wohnungsgebrauchsrechts zugunsten der Mutter und des Bruders bestanden, jedoch jedenfalls eine obligatorische Verpflichtung.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung von EUR 45.500,00 zuzüglich 4 % Zinsen aus EUR 65.500,00 vom 07.12.2020 bis 02.02.2021 sowie 4 % Zinsen aus EUR 45.500,00 seit 03.02.2021. Das Zinsmehrbegehren wies es ab. Darüber hinaus verpflichtete es den Beklagten zum Ersatz der mit EUR 20.696,44 bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Dieser Entscheidung legte es neben den eingangs wiedergegebenen Sachverhaltsannahmen weitere, unbekämpft gebliebene Feststellungen zu Grunde, auf die verwiesen wird (§ 500a ZPO).
In rechtlicher Hinsicht legte das Erstgericht dar, dass die Klägerin als Tochter der Verstorbenen K* L* F*-G* pflichtteilsberechtigt sei. Der Beklagte als Sohn der Verstorbenen gehöre zum Kreis der abstrakt Pflichtteilsberechtigten. Eine allfällige Schenkung seitens der Verstorbenen an den Beklagten sei daher unbefristet hinzu- und anzurechnen. Bei der Beurteilung, ob eine Schenkung oder eine teilweise Schenkung vorliege, komme es im Wesentlichen auf den geäußerten Willen, also die Schenkungsabsicht, und darauf an, ob der Wert der versprochenen Leistung in einem krassen Missverhältnis zum Übergabswert stehe. Der Wille der Verstorbenen bei der Übergabe sei darauf gerichtet gewesen, das Vermögen der Familie zu erhalten und vor einem allfälligen Pflegeregress zu schützen. Im Übergabsvertrag sei mehrfach ausdrücklich festgehalten worden, dass es sich um eine Schenkung der Liegenschaftsanteile handle. Es handle sich daher zweifelsohne um einen Schenkungsvertrag.
Bei der Ermittlung der Pflichtteilsbemessungsgrundlage sei auf den Wert der von der Mutter der Streitteile an den Beklagten übergebenen 5/8-Anteile zum Zeitpunkt der Übergabe am 23.10.2015, indexiert zum Todestag am 27.11.2019, abzustellen. Spätere Werterhöhungen hätten außer Betracht zu bleiben. Bei der Bewertung seien alle Belastungen, die der Übernehmer zu übernehmen habe, als wertmindernd anzusehen. Wohnrechte seien nicht als Gegenleistung anzusehen, sondern würden den Wert der übergebenen Sache mindern.
Im konkreten Fall sei das Wohnungsgebrauchsrecht der Mutter und des Bruders nicht zu wertmindernd berücksichtigen, weil es im Hinblick auf die Tatsache, dass die Klägerin als ideelle Miteigentümerin der Liegenschaft den Übergabsvertrag nicht unterzeichnet habe, zu keiner Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechts gekommen sei.
Laut ständiger Rechtsprechung könne an ideellen Teilen einer Liegenschaft keine Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechts begründet werden. Die im Nachgang vereinbarte obligatorische Verpflichtung habe den Wert der geschenkten Liegenschaftsanteile nicht gemindert, habe doch die Mutter (und der Bruder) darin auf eine grundbücherliche Sicherstellung und somit auf eine den Wert des Grundstücks beeinflussende Eintragung im Grundbuch verzichtet und sich mit der Eintragung des Eigentumsrechts des Beklagten ohne jegliche Belastungen einverstanden erklärt.
Bis zum Verkauf sei keine grundbücherliche Belastung der Liegenschaft durch ein Wohnungsgebrauchsrecht erfolgt, sodass die behauptete Wertminderung bei der Schenkung der Mutter an den Beklagten nicht zu berücksichtigen sei.
Im konkreten Fall sei somit für die Berechnung des Schenkungspflichtteils als Bemessungsgrundlage der indexierte Wert der 5/8-Anteile an der Liegenschaft der Mutter in Höhe von EUR 420.760,00 heranzuziehen. Nach Hinzurechnung des Verlassenschaftsvermögens von EUR 467,53 ergebe sich ein Ausgangswert von EUR 421.227,53. Der Pflichtteil der Klägerin betrage 1/6, daher EUR 70.204,58.
§ 789 ABGB ordne an, dass der verkürzte Pflichtteilsberechtigte vom Geschenknehmer die Zahlung des fehlenden Pflichtteils verlangen könne, wenn die Verlassenschaft nicht zur Deckung der Pflichtteile ausreiche. Zumal die Klägerin aus der Verlassenschaft der Mutter nichts erhalten habe, sei der Beklagte als Geschenkempfänger verpflichtet, der Klägerin ihren Pflichtteil zu bezahlen.
Nach Abzug der vom Beklagten bereits geleisteten EUR 20.000,00 an die Klägerin habe die Klägerin noch Anspruch auf EUR 50.204,58 bzw im Hinblick auf § 405 ZPO den eingeklagten Betrag.
Gegen den klagsstattgebenden Teil des Urteils richtet sich die fristgerechte Berufung des Beklagten aus den Rechtsmittelgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Der Beklagte begehrt die Aufhebung des angefochtenen Urteils als nichtig, hilfsweise dessen Abänderung dahin, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde.
In seiner Berufung im Kostenpunkt stellt der Beklagte den Antrag, seine Kostenersatzpflicht um EUR 3.292,62 zu reduzieren.
Die Klägerin beantragte in ihrer Rechtsmittelgegenschrift der Berufung des Beklagten den Erfolg zu versagen.
Die Berufung wegen Nichtigkeit ist zu verwerfen.
Im Übrigen ist die Berufung in der Hauptsache nicht und im Kostenpunkt teilweise berechtigt.
Ad I: Zur Fortsetzung des Verfahrens:
Mit Beschluss vom 20.3.2024 hat das Oberlandesgericht Innsbruck das Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Ablehnungsantrag des Beklagten gegen die Erstrichterin unterbrochen. Nachdem die diesbezügliche Entscheidung vorliegt, war das Verfahren amtswegig fortzusetzen.
Ad II. Zur Berufung wegen Nichtigkeit:
1. Soweit der Berufungswerber eine Nichtigkeit des Verfahrens darin erblickt, dass die erkennende Erstrichterin befangen gewesen sei, ist dieser darauf zu verweisen, dass sein Ablehnungsantrag rechtskräftig zurückgewiesen wurde (LG Innsbruck, **, OLG Innsbruck 10 R 17/25p).
2. Der Beklagte bringt weiter vor, das erstinstanzliche Verfahren und das bekämpfte Urteil seien nichtig, weil es das Erstgericht trotz erheblicher Bedenken gegen die Prozessfähigkeit der Klägerin unterlassen habe, eine amtswegige Überprüfung der Prozessfähigkeit zum Zeitpunkt ihrer Klagseinbringung und der Vollmachtserteilung an den damaligen Klagsvertreter vorzunehmen.
Im Hinblick auf die an die Erstrichterin gerichteten Schreiben der Klägerin vom 14.6.2021, in denen sie die „Einstellung“ – womit nur eine Klagszurückziehung gemeint sein könne – beantragt habe, und des Schreibens vom 20.11.2021, welches eine „Vollmachtskündigung“ enthalte, wäre das Erstgericht verpflichtet gewesen, Beweise darüber aufzunehmen, ob es tatsächlich der Wille der Klägerin gewesen sei, die gegenständliche Klage zurückzuziehen. Zudem habe es das Erstgericht unzulässigerweise unterlassen, Beweise dazu aufzunehmen, ob das Vollmachtverhältnis zum damaligen Klagsvertreter je rechtswirksam begründet worden sei bzw ob dieses in weiterer Folge von der Klägerin aufgekündigt worden sei.
2.1. Der Mangel persönlicher Prozessvoraussetzungen ist in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen. Ihr Mangel bildet einen Nichtigkeitsgrund gemäß § 477 Abs 1 Z 5 ZPO. Er führt aber nicht sofort zur Nichtigkeit des Rechtsstreites; das Gericht hat vielmehr alles Erforderliche – auch von Amts wegen – vorzukehren, damit diese Mängel beseitigt werden können. Nur dann, wenn eine solche Verbesserung von vornherein offenbar unmöglich ist oder wenn die Versuche erfolglos geblieben sind, ist das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären (Nunner-Krautgasser in Fasching/Konecny3 II/1 § 6 ZPO Rz 15).
2.2. Gemäß § 6a ZPO ist es dem Prozess- und auch dem Rechtsmittelgericht verwehrt, die Prozessfähigkeit von Parteien, die der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit unterliegen, selbstständig zu prüfen. Vielmehr ist die – das Prozessgericht bindende – Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes einzuholen (Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 6a ZPO [Stand 1.9.2018, rdb.at]).
In Entsprechung dieser Grundsätze hat das Erstgericht mit Beschluss vom 12.11.2021 (ON 59) das gegenständliche Verfahren gemäß § 6a ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes (Bezirksgericht Innsbruck) über die Notwendigkeit der Bestellung einer Erwachsenenvertretung für die Klägerin zur Führung dieses Verfahrens ausgesetzt.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck zu ** vom 13.07.2022 wurde für die Klägerin der nunmehrige Klagsvertreter insbesondere für die Vertretung in der gegenständlichen Rechtssache als gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt. (ON 74.2).
2.3. Der vom Beklagten ins Treffen geführte Nichtigkeitsgrund liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn die Prozessführung nachträglich ordnungsgemäß genehmigt wurde.
Die Genehmigung kann in jeder beliebigen Form, sowohl prozessual als auch außergerichtlich und auch konkludent, erfolgen (RS0042223, insb 4 Ob 229/07s mwN, vgl auch RS0035639 [T1]). Mit Schreiben vom 5.8.2022 (J*-66) beantragte der Klagsvertreter die Fortsetzung des Verfahrens und beteiligte sich sowohl am erst- als auch am zweitinstanzlichen Verfahren. Vor diesem Hintergrund ist hier eine schlüssige Genehmigung der Prozessführung gegeben.
Mit dieser Genehmigung wurden die fraglichen Prozesshandlungen rückwirkend wirksam, auch wenn die Partei bei ihrer Vornahme vollständig geschäftsunfähig war. (Domej in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 6a ZPO Rz 11 [Stand 9.10.2023, rdb.at]).
Entgegen den Berufungsausführungen liegt daher keine Nichtigkeit des Verfahrens vor.
2.4. Sofern der Berufungswerber moniert, das Erstgericht hätte erheben müssen, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung an den vormaligen Klagsvertreter geschäftsfähig war, übersieht dieser, dass nur relevant ist, ob die bisherigen Verfahrenshandlungen, losgelöst von der Frage, wer die Klägerin zuvor im Verfahren vertreten hat, vom nunmehrigen gerichtlichen Erwachsenenvertreter genehmigt wurden.
Ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung an den vormaligen Klagsvertreter geschäftsfähig war bzw erkannt hat, zu welchem Zweck sie die Vollmacht erteilt hat, ist ausschließlich für die Beurteilung der Wirksamkeit des bürgerlich rechtlichen Vertrags zwischen vormaligen Klagsvertreter und Klägerin von Bedeutung und für das vorliegende Verfahren ohne Belang.
2.5. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu den weiteren Ausführungen des Berufungswerbers festzuhalten, dass bereits für das erstinstanzliche Verfahren gemäß § 27 Abs 1 ZPO absolute Anwaltspflicht bestand. Im Anwaltsprozess gelten ausschließlich die Prozesshandlungen des Prozessbevollmächtigten. Dementsprechend muss auch eine Klagszurücknahme durch den Rechtsanwalt erfolgen. (Ziehensack in Höllwerth/Ziehensack (Hrsg), ZPO: Taschenkommentar2 (2024) § 237 ZPO Rz 3).
Zur Mängelrüge:
1. Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049). Der Mangel muss somit abstrakt geeignet sein, die Unrichtigkeit der Entscheidung zum Nachteil der rügenden Partei herbeizuführen (Pochmarski/Lichtenberg/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO³ 73). Eines Nachweises, dass der Mangel in concreto eine unrichtige Entscheidung zur Folge hatte, bedarf es nicht (RS0043049 [T1]). Der Rechtsmittelwerber ist zur Dartuung der abstrakten Eignung des Verfahrensmangels gehalten, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (RS0043049 [T6]).
2. Der Berufungswerber macht als Verfahrensmangel geltend, dass das Erstgericht an die Richterin persönlich adressierte Korrespondenz nicht dargetan habe, ohne aber daraus einen stringenten Schluss zu ziehen, dass diese Schreiben in die Entscheidungsfindung eingeflossen wären. Außerdem hätte die Richterin eine Stellungnahme zum Vorliegen einer allfälligen Befangenheit unterlassen, was ebenso einen Verfahrensmangel verwirkliche, wobei er selbst lediglich unsubstantiierte, nicht näher konkretisierte Vermutungen und Unterstellungen vorbringt, ohne auch nur ansatzweise objektivierbare Anhaltspunkte darzulegen, aus denen auf eine Befangenheit der Richterin geschlossen werden könnte.
2.1. Diese Äußerungen überzeugen schon deswegen nicht, weil nicht nachvollziehbar ist, wie sich die Richterin zu einer angeblichen Befangenheit äußern hätte sollen, wenn selbst dem Beklagten nicht klar zu sein scheint, worauf er seine Annahmen der Befangenheit stützt.
Die Ausführungen des Berufungswerbers, wonach „nicht gänzlich auszuschließen sei, dass die Schreiben die Entscheidungsfindung dennoch allenfalls beeinflusst habe“, sind schon deswegen nicht geeignet, einen Verfahrensmangel zu begründen, weil aus ihnen nicht hervorgeht, dass diese Schreiben in der angefochtenen Entscheidung überhaupt verwertet wurden und damit möglicherweise den Ausgang des Verfahrens zum Nachteil des Berufungswerbers beeinflusst haben könnten. Auf diese Ausführungen ist daher nicht weiter einzugehen.
Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass dem Protokoll der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 18.11.2022 (J*-75) zu entnehmen ist, dass erörtert wurde, dass ein weiteres Schreiben des Zeugen Z* B* bei Gericht eingelangt sei. Dies setzt voraus, dass sich bereits zuvor Schreiben des Genannten im – im Übrigen elektronisch für den Beklagtenvertreter einsehbaren – Akt befanden.
Zur Beweisrüge:
Den Überlegungen des Berufungsgerichts zur Behandlung der Beweisrüge ist vorauszuschicken, dass gemäß § 272 ZPO die Beweiswürdigung primär dem erkennenden Gericht obliegt, das Berufungsgericht hingegen im Wesentlichen nur zu prüfen hat, ob das Erstgericht die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt hat. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt jener Partei sprechen, die sich gegen eine Feststellung wendet, reicht demgegenüber nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Das Regelbeweismaß der ZPO ist die hohe und nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit (RS0110701). Es bedarf daher grundsätzlich nicht einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit; der Beweis einer Tatsache gilt vielmehr dann als erbracht, wenn das Gericht die Überzeugung dafür erlangt hat, dass ihr Eintritt oder Nichteintritt so wahrscheinlich ist, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch daran zweifelt. In diesem Sinne sind positive oder negative Tatsachenfeststellungen im relevanten Bereich zu treffen.
Das Erstgericht hat alle angefochtenen Feststellungen auf eine lebensnahe und alle Beweisergebnisse berücksichtigende Beweiswürdigung gestützt und sich mit den Urkunden, den Partei- sowie Zeugenaussagen und dem Gutachten der Sachverständigen ausführlich auseinandergesetzt (§ 500a ZPO). Die Feststellungen des Erstgerichts werden daher übernommen.
Der Bekämpfung der einzelnen Feststellungen ist zusätzlich wie folgt zu entgegnen:
1. Der Berufungsweber bekämpft in seiner Beweisrüge die oben zu (1) wiedergegebenen Feststellungen und begehrt stattdessen nachfolgende Ersatznegativfeststellung:
„Es steht nicht fest, wann die Klägerin und insbesondere woran die Klägerin ernsthaft erkrankte.“
Dafür, dass die Klägerin am 5.10.2015 tatsächlich einen Schlaganfall erlitten habe, würden keine objektiven Beweisergebnisse vorliegen. Lediglich der Zeuge B* habe diese Behauptung als Zuhörer eingeworfen. Die Klägerin selbst sei jeglichen Nachweis schuldig geblieben.
1.1. Vorauszuschicken ist, dass der vom Erstgericht festgestellte und der vom Berufungswerber angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führt, sodass auf diesen Punkt der Beweisrüge nicht mehr weiter einzugehen ist (vgl RS0042386; RS0043190).
Bemerkenswert ist dennoch, dass der Berufungswerber zwar die Feststellung, wonach die Klägerin einen Schlaganfall erlitten hat, bekämpft, jedoch in seinen Berufungsausführungen selbst darauf Bezug nimmt, dass die Klägerin einen solchen erlitten habe (S 8 der Berufung).
Entgegen den Berufungsausführungen hat der Zeuge Z* B* in seiner Einvernahme als Zeuge in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 18.11.2022 angegeben, dass die Klägerin einen Schlaganfall erlitten habe, und diesen Umstand nicht nur als Zuhörer eingeworfen. Dies bestätigte auch der Berufungswerber in seiner Einvernahme, indem er angab, dass die Übertragung der Liegenschaftsanteile an ihn stattgefunden habe, nachdem die Klägerin den Schlaganfall erlitten habe (ON 75, S 4).
2. Anstatt der oben wiedergegebenen als (2) und (3) bezeichneten Feststellungen begehrt der Berufungswerber folgende Ersatzfeststellungen:
[2] „Am 23.10.2015 kam es zum Abschluss eines von Rechtsanwalt Dr. Q* R* aufgesetzten Übergabsvertrag. Die Initiative zur Übertragung ihrer Miteigentumsanteile an den Beklagten ging von dessen Mutter aus und es ging ihr bei Abschluss des Übergabsvertrages ebenso wie ihrem Sohn darum, dass beide weiterhin durch den Beklagten und seine Frau unter Beibehaltung einer Wohnmöglichkeit versorgt würden.“
[3] „Die bereits erbrachte und künftige Unterstützung und Pflege der Mutter sowie des Sohnes V* durch den Beklagten und seine Gattin war Grund und Bedingung für die Übergabe der Liegenschaftsanteile an den Beklagten.“
Die angefochtene Entscheidung erwecke den Eindruck, das Erstgericht unterstelle dem Beklagten, die Übergabe der Liegenschaft an ihn in unredlicher Weise betrieben zu haben. Für die Feststellung, wonach der Beklagte federführend für den Übergabsvertrag gewesen sei, fänden sich keinerlei Anhaltspunkte. In diesem Zusammenhang übersehe das Erstgericht, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Übereignung der Miteigentumsanteile der Mutter bereits – ebenso wie die Klägerin – zu 1/8 Anteilen Miteigentümer gewesen sei und sich durch die Übereignung der Anteile der Mutter für ihn keine Verbesserung seiner Situation ergeben habe. Zudem sei er bereits in der Vergangenheit jener gewesen, der Mutter und Bruder zumindest pflegerisch unterstützt hätte, und für ihn sei klar gewesen, dass dies auch künftig der Fall sein würde.
Aus der E-Mail des Beklagten vom 17.8.2015 an Rechtsanwalt Dr. Q* R* ergebe sich lediglich, dass der Beklagte einem Miteigentum des Bruders nichts abgewinnen habe können, er sich jedoch mit der Einräumung eines Wohnrechts einverstanden erkläre, er momentan die erforderlichen internen Gespräche infolge der ernsthaften Erkrankung der Klägerin nicht führen könne und er diese Themen noch mit der Familie besprechen müsse und werde, wobei er in Frage gestellt habe, ob es trotzdem zur Schenkung kommen werde oder nicht. Eine schon damals vorhandene Absicht, die Liegenschaft zu veräußern, könne der E-Mail hingegen nicht entnommen werden.
Hinsichtlich der zu (3) monierten Feststellung bringt der Berufungswerber vor, dass das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung (Rz 41) disloziert festgestellt habe, dass der Beklagte erst dann mit den Liegenschaftsanteilen bedacht worden sei, als auch die Klägerin stark pflegebedürftig gewesen sei und sich damit die Wahrscheinlichkeit eines Heimaufenthaltes samt Pflegeregress erhöht habe. Diese dislozierte Feststellung stehe im Widerspruch zur bekämpften Feststellung, da sich aus dieser ergebe, dass es der Mutter bei der Übergabe vordringlich darum gegangen sei, dass sie und der Sohn V* weiterhin durch den Berufungswerber und dessen Gattin unterstützt und gepflegt werden würden und sie die Übereignung der Liegenschaft genau davon abhängig gemacht habe. Für die Pflege sei aufgrund des Schlaganfalles der Klägerin und deren Absicht, nach Oberösterreich zu ziehen, nur der Berufungswerber in Frage gekommen. Auch habe die Klägerin weder die Mutter noch den Bruder nennenswert unterstützt, geschweige denn gepflegt. Das Erstgericht habe in diesem Zusammenhang die Beweisergebnisse der Einvernahme des Beklagten und des Zeugen V* F*-G* in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 18.11.2022 übergangen.
2.1. Vorauszuschicken ist, dass das Erstgericht auch die zu (2) und (3) angefochtenen Feststellungen auf eine unbedenkliche, lebensnahe und alle Beweisergebnisse berücksichtigende ausführliche Beweiswürdigung gestützt hat (§ 500a ZPO). Auch diese Feststellungen werden daher vom Berufungsgericht übernommen.
Ergänzend ist auszuführen, dass die Frage, ob der Vertragsabschluss am 23.10.2025 auf die Initiative des Beklagten oder seiner Mutter zurückzuführen war, für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts keine Rolle spielt, sodass auf diesen Punkt der Beweisrüge nicht weiter einzugehen ist (vgl RS0042386; RS0043190).
Soweit der Berufungswerber vorbringt, das Erstgericht hätte seiner Aussage folgen müssen, die Mutter hätte ihm das Haus nicht übergeben, wenn er sich nicht zur Pflege verpflichtet hätte, überzeugt dies nicht. Wäre eine derart weitreichende Verpflichtung tatsächlich Grundlage oder Bedingung der Übergabe gewesen, ist – insbesondere aufgrund der anwaltlichen Mitwirkung – davon auszugehen, dass sie im Übergabsvertrag eindeutig festgehalten oder zumindest im Zuge der Vertragsvorbereitung ausdrücklich thematisiert worden wäre. Das völlige Fehlen eines derartigen Hinweises spricht klar dagegen, dass eine Pflegeverpflichtung rechtliche Voraussetzung der Vermögensübertragung war.
Dem widersprechen auch die Angaben des Zeugen R* nicht. Aus diesen ergibt sich lediglich, dass sich die Mutter aufgrund des intakten Familienverhältnisses weiterhin die Unterstützung durch den Berufungswerber wünschte, mit dieser rechne und sie auch ein Motiv für die Übergabe gewesen sei. Daraus lässt sich jedoch keineswegs ableiten, dass die Mutter den Beklagten zu Pflegeleistungen verpflichten wollte.
Selbst wenn man – wie der Berufungswerber – die Ausführungen des Erstgerichts in der Beweiswürdigung (Rz 41) als Feststellung ansehen würde, ergibt sich daraus gerade nicht, dass die Mutter die Übergabe von weiteren Pflegeleistungen oder Unterstützung durch den Berufungswerber abhängig gemacht hat. Sie stellt lediglich den zeitlichen Zusammenhang zwischen der zunehmenden Pflegebedürftigkeit der Klägerin und der wachsenden Gefahr eines Pflegeregresses hinsichtlich der Klägerin her und steht damit im Einklang mit der Feststellung des Erstgerichts, wonach die Mutter ihre Liegenschaftsanteile übergeben wollte, um das Familienvermögen zu erhalten und dieses vor einem allfälligen Pflegeregress zu schützen.
Der Bruder der Streitteile bestätigte lediglich, dass der Berufungswerber und dessen Ehefrau ihn unterstützt hätten und er dafür dankbar sei. Seine Aussage ist daher als persönliche Motivation zu verstehen, seinen eigenen Achtelanteil an den Berufungswerber zu übertragen. Zwar schilderte er, dass es dem Wunsch der Mutter entsprochen habe, vom Berufungswerber betreut zu werden, doch ergibt sich aus seinen Angaben kein Hinweis darauf, dass die Übertragung der fünf Achtelanteile an eine rechtliche Verpflichtung zur Pflege geknüpft gewesen wäre.
Das Erstgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Übergabe der Liegenschaftsanteile an den Beklagten auf dem Wunsch der Mutter beruhte, das Vermögen in der Familie zu erhalten und ihre Anteile vor einem möglichen Pflegeregress zu schützen, und bereits erbrachte sowie allfällige zukünftige Unterstützung oder Pflege der Mutter durch den Beklagten und seine Gattin nicht der Grund für die Übergabe der Liegenschaftsanteile an den Beklagten war.
3. Der Berufungswerber bekämpft die oben zu (4) bis (7) wiedergegebenen Feststellungen und formuliert gerade noch ausreichend erkennbar, dass deren Abänderung dahingehend begehrt werden, dass
ad (4), die Restnutzungsdauer 21 Jahre betrage und kein fiktives Baujahr zu bilden sei, wobei er die zusätzliche Feststellung begehrt, dass BB* ca. EUR 500.000,00 in das Haus investierte “
ad (5): der Verkehrswert EUR 396.303 betrage und daher der Verkehrswert des 5/8-Liegenschaftsanteils: 247.689,37
ad (6): Der Wert des Wohnrechts EUR 220.200,-- und nicht EUR 131.049,00 betrug.
ad (7): dass für die Berechnung des Liegenschaftswerts ein Bebauungsabschlag und ein Abschlag für Miteigentum von jeweils 10% vorzunehmen sei.
Der Berufungswerber begründet dies damit, dass ein fiktives Baujahr, das nach dem Errichtungsjahr liege, nur dann anzunehmen sei, wenn grundlegende Sanierungen erfolgt seien. Solche seien jedoch erst nach Verkauf der Liegenschaft durch BB* vorgenommen worden, der ca EUR 500.000,00 in das Haus investiert habe. Die zuvor getätigten Investitionen, nämlich der Einbau der Ölheizung und die neuen Radiatoren, würden laufende Erhaltungsmaßnahmen darstellen und seien zudem durch die Investitionen des Erwerbers bereits überholt. Die Annahme der Sachverständigen, dass die von ihr angeführten Investitionen eine Verschiebung des Baujahres von tatsächlich 1966 auf fiktiv 1980 rechtfertigen würde, sei nicht nachvollziehbar. Richtigerweise sei das Gebäude bei der Übergabe 49 Jahre alt gewesen. Das Erstgericht hätte daher feststellen müssen, dass die Restnutzungsdauer zum Zeitpunkt der Übergabe 21 Jahre betragen habe.
Davon ausgehend errechne sich ein Zeitwert der 5/8 Anteile von EUR 247.689,37. Zur Verifizierung seines Vorbringens verwies der Berufungswerber auf nachfolgende „Kontrollrechnung“:
„Der Verkauf im Jahr 2020 erfolgte um EUR 665.000,00. Erfahrungsgemäß waren Werte für Immobilien einer jährlichen Preissteigerung von ca. 5 % unterworfen sohin bei 5 Jahren (Übergabe 2015, Verkauf 2020) wären dies 25 %. Wenn man von EUR 665.00,00 25 % abzieht, ergibt dies einen Wert im Jahr 2015 für die Gesamtliegenschaft von €498.750,--5/8 Anteile davon € 311.718,75.“
Ohne weitere Begründung führt er an, dass das Gutachten – soweit es auf einen höheren Betrag als jenen in seiner Kontrollrechnung komme – falsch sei.
Gleichzeitig bringt der Berufungswerber vor, das Wohnrecht sei richtigerweise mit EUR 220.200,00 zu bewerten. Dies ergebe sich aus der Multiplikation von EUR 734,00 mit 12 (Monate), woraus sich ein jährlicher Betrag von EUR 8.808,00 ergeben würde. Dieser Betrag sei wiederum mit der zukünftigen Lebenserwartung des pflegebedürftigen Bruders der Streitteile von ca 25 Jahren zu multiplizieren, das seien EUR 220.200,00. Würde man diesen Betrag von dem vom Erstgericht ermittelten zu hohen Verkehrswert von EUR 420.760,00 in Abzug bringen und davon 1/6 berechnen, würde sich ein Pflichtteil der Klägerin von EUR 33.426,66 ergeben.
Der vom Erstgericht in seiner Beweiswürdigung herangezogene Neubauwert von EUR 634.000,00 widerspreche dem tatsächlichen Verkaufspreis im Jahr 2020 von EUR 665.000,00, da dies den Schluss zulasse, dass die Liegenschaft im Zeitraum 2015 bis 2020 keine Wertsteigerung erfahren habe, was geradezu lebensfremd sei.
3.1. Der Behandlung dieser Beweisrüge ist vorauszuschicken, dass die Auswahl der zur Wertermittlung heranzuziehenden Methode eine Rechtsfrage ist. Die Ermittlung der Höhe des Verkehrswerts nach den jeweiligen spezifischen Umständen ist hingegen grundsätzlich Tatfrage. Dies gilt beispielsweise auch für den allenfalls aus dem schlichten Miteigentum an der Liegenschaft abgeleiteten Abschlag vom üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr zu erzielenden Preis (immolex 2023/48, 5 Ob 167/22b).
Die falsche Bezeichnung eines Rechtsmittelgrundes schadet nicht, wenn die Ausführungen der Partei ausreichend erkennen lassen, wodurch sie sich beschwert erachtet (RS0041851). Zum besseren Verständnis werden die Tatsachen- und die Rechtsrüge, soweit sie den Wert der vorliegenden Liegenschaft betreffen, gemeinsam behandelt.
3.2. Ein fiktives Baujahr ist ein rechnerisch ermittelter Wert, der das chronologische Alter eines Gebäudes unter Berücksichtigung von Modernisierungen und Sanierungen anpasst. Es dient dazu, den tatsächlichen Zustand des Gebäudes für die Bewertung besser zu erfassen.
In der Immobilienbewertung werden verschiedene Nutzungsdauern unterschieden. Die technische Nutzungsdauer ist von der Lebensdauer und der Qualität der Baumaterialien abhängig (zB Massivbauweise oder Fertigteilhaus). Die Gesamtlebensdauer hängt von der Haltbarkeitsgrenze der tragenden Bauteile ab. Unter wirtschaftlicher Nutzungsdauer versteht man die Zeitspanne, während der ein Gebäude seiner Zweckbestimmung nach genutzt werden kann. Negative Einflüsse wie zB suboptimale Grundrisse, unwirtschaftliche Betriebskosten oder das Zurückbleiben hinter modernen technischen Anforderungen reduzieren die wirtschaftliche Lebensdauer eines Gebäudes (besonders bei Büro- und Gewerbeobjekten). Die Gesamtnutzungsdauer ergibt sich aus der technischen und wirtschaftlichen Nutzungsdauer und setzt eine regelmäßige Instandhaltung des Gebäudes voraus. Die Restnutzungsdauer gibt an, wie viele Jahre das Gebäude bei ordnungsgemäßer Instandhaltung in Zukunft noch genutzt werden kann. Dabei subtrahiert man das Alter des Gebäudes von der üblichen Gesamtnutzungsdauer.
Eine verlängerte Restnutzungsdauer tritt ein, wenn die wichtigsten Bauteile eines Gebäudes (zB Mauern, Decken, Dach) erneuert oder verbessert werden. Das Gebäude erhält dadurch ein fiktives jüngeres Baujahr. Bauliche Maßnahmen an nicht tragenden Bauteilen (zB Malen der Fassade) oder übliche Instandhaltungsmaßnahmen (zB Streichen von Fenstern, Schleifen von Parkettböden) führen nicht zu einer Verlängerung der Restnutzungsdauer (vgl. Meisl, Basiswissen Immobilienrecht Rz 15.26 (Stand 1.6.2023, rdb.at).
Aus den erstinstanzlichen Feststellungen geht hervor, dass nach der Errichtung des Wohnhauses im Jahr 1966 im Jahr 1989 eine Ölheizung eingebaut wurde, wobei 1995 generelle Renovierungsmaßnahmen durchgeführt wurden und auch der Einbau der aktuellen Radiatoren im 1. Obergeschoß erfolgte. Schließlich wurde im Jahr 1998 ein überdachter Autoabstellplatz errichtet.
Der Einbau einer Ölheizung und der Einbau von Radiatoren stellt eine Verbesserung des Gebäudes dar, die deutlich über bloße Instandhaltungsmaßnahmen wie das Streichen einer Fassade, von Fenstern oder das Schleifen eines Parkettbodens hinausgeht. So verändert der Einbau einer zentralen Ölheizungsanlage die Qualität und Funktionalität des Gebäudes grundlegend und wirkt sich damit positiv auf die Marktfähigkeit eines Objekts aus.
Entgegen der Rechtsrüge des Beklagten ist daher nicht zu beanstanden, dass bei Ermittlung des Verkehrswerts grundsätzlich das fiktive Baujahr der Liegenschaft herangezogen wurde.
Soweit der Berufungswerber die ergänzende Feststellung begehrt, dass nach dem Verkauf der Liegenschaft im Jahr 2020 vom neuen Eigentümer der Liegenschaft noch weitergehende Renovierungsarbeiten vorgenommen wurden und dieser EUR 500.000,00 investierte, ist dieser darauf zu verweisen, dass die Feststellungsgrundlage nur dann mangelhaft ist, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind. Für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts und damit auch für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist es ohne Belang, ob der Käufer der Liegenschaft das Wohnhaus, das zum Verkaufszeitpunkt auch ohne Sanierungsarbeiten bewohnbar gewesen wäre, renoviert hat, sodass der vom Berufungswerber zu (4) geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel nicht vorliegt.
3.3. Die Kompetenz des Sachverständigen und die Qualität seiner Tätigkeit hat der Richter im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen (vgl 3 Ob 230/11m mwN).
Das Erstgericht hat sich in seiner Beweiswürdigung umfassend mit dem Sachverständigengutachten und den Ergebnissen der Gutachtensergänzung und -erörterung auseinandergesetzt und hat überzeugend dargelegt, dass sämtliche Feststellungen, die den Verkehrswert der Liegenschaft betreffen, auf das in sich schlüssige Gutachten gestützt werden können. Diesen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen, vielmehr ist auf diese zu verweisen (§ 500a ZPO).
Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die sogenannte Kontrollrechnung des Berufungswerbers anhand des Verkaufspreises aus dem Jahr 2020 die Wirkung der Zinseszinsen unberücksichtigt lässt. Selbst wenn man – ungeachtet des fehlenden Nachweises durch den Berufungswerber – von einer jährlichen Preissteigerung von 5 Prozent ausgehen würde, ergibt sich über einen Zeitraum von fünf Jahren unter Einrechnung der Zinseszinsen jedenfalls eine Wertsteigerung von mehr als 25 Prozent.
Die durch den Berufungswerber vorgenommene Bewertung des Wohnrechts lässt zudem den Zeitwert des Geldes außer Acht, der von den Zinsen abhängt. Deshalb hat die Sachverständige richtigerweise nicht einfach mit der Lebenserwartung gerechnet, sondern die zukünftigen Zahlen auf den heutigen Barwert diskontiert. Die Summe aller abgezinsten Jahreswerte ergibt den Wert des Wohnrechts, wie er von der Sachverständigen berechnet wurde, weshalb dieser wie vom Erstgericht festzustellen war.
Wenn der Berufungswerber moniert, der festgestellte Neubauwert von EUR 634.000,00 widerspreche dem tatsächlichen Verkaufspreis im Jahr 2020 von EUR 665.000,00, übersieht er, dass sich der Neubauwert nur auf die Baukosten, der Verkaufspreis jedoch auf das gesamte Grundstück einschließlich des Hauses bezieht.
Die vom Berufungswerber angestellten Berechnungen vermögen daher den Beweiswert des Gutachtens der Sachverständigen nicht zu mindern, sodass die Beweisrüge nicht überzeugt. Die Feststellungen zu (4) bis (7) sind nicht zu beanstanden.
Zur Rechtsrüge:
Zu den geltend gemachten sekundären Feststellungsmängeln:
Der Berufungswerber erblickt im Nichtvorliegen folgender Feststellungen einen sekundären Feststellungsmangel:
„Der Beklagte und seine Frau haben sowohl vor dem Übergabsvertrag vom 23.10.2015 als auch nachher sowohl die Mutter als auch den schwer behinderten Sohn unterstützt und gepflegt, der Beklagte hat auch nach dem Tod der Mutter der Streitteile den Bruder V* F*-G*, der zum Zeitpunkt des Todes der Mutter noch im Hause in M* (EZ N*, KG O* M*, BG Innsbruck) wohnte zu sich nach I* genommen und pflegt diesen wie schon zuvor, seither gemeinsam mit seiner Frau.“
Diese zusätzlichen Feststellungen seien für die rechtliche Beurteilung von erheblicher Bedeutung, da das Erstgericht fälschlich eine reine Schenkung an den Berufungswerber annehme und nicht von einem entgeltlichen Übergabsvertrag zwischen der Mutter und dem Bruder an den Berufungswerber ausgehe. Hätte das Erstgericht die oben zitierten Feststellungen getroffen, so hätte es zum Ergebnis gelangen müssen, dass der als Übergabsvertrag bezeichnete Vertrag vom 23.10.2015 samt Nachtrag vom 3.5.2016 kein reines Schenkungs-, sondern vielmehr ein entgeltliches Rechtsgeschäft darstelle.
In diesem Zusammenhang übersehe das Erstgericht auch, dass Vertragspartner nicht nur die Mutter und der Berufungswerber, sondern auch dessen Bruder gewesen sei. Der Berufungswerber hinterfragt in seinen Ausführungen, welchen Grund der Bruder gehabt haben solle, seine Anteile an den Berufungswerber zu übertragen, wenn die Übertragung nicht unter der ausdrücklichen Bedingung gestanden wäre, dass der Berufungswerber und seine Frau ihn auch in Hinkunft unterstützen und pflegen würden. Im Falle des Bruders gäbe es keinen anderen Grund für die Übergabe. Dies treffe auch auf die Mutter zu. Es erscheine mehr als lebensnah, dass eine Mutter die Übergabe ihres einzigen Vermögenswerts, die noch dazu nur an eines ihrer Kinder erfolge, an die Bedingung knüpfe, dass ihr behinderter Sohn auch weiterhin so wie bisher versorgt werde. Dass es auch der Wille gewesen sei, das Vermögen der Familie zu erhalten und dieses vor einem Pflegeregress zu schützen, stehe dem nicht entgegen. Unter Berücksichtigung der beträchtlichen, vom Berufungswerber bereits erbrachten und noch zu erbringenden Pflegeleistungen sei der Wert der übertragenen Miteigentumsanteile bestenfalls mit EUR 120.000,00 anzusetzen, sodass die Klägerin durch die Bezahlung der EUR 20.000,00 jedenfalls abgefunden sei.
1. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren. Werden aber zu einem bestimmten Thema positive oder negative Feststellungen getroffen, so ist es ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten abweichenden Feststellungen nicht getroffen werden. Sekundäre Feststellungsmängel liegen also nur dann vor, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen nicht festgestellt wurden (RS0053317 [T3, T5]). Basierend auf diesen Ausführungen ist den Argumenten des Berufungswerbers nicht zu folgen.
2. Das Erstgericht hat sich eingehend mit dem Motiv für die Übertragung der Liegenschaftsanteile befasst und dazu abschließende Feststellungen getroffen. Ein rechtsirriges Unterlassen von weiteren Feststellungen liegt nicht vor. Die Feststellungsgrundlage ist nicht mangelhaft. Das Vorliegen eines sekundären Feststellungsmangels ist damit zu verneinen.
3. Auch ist die rechtliche Relevanz nicht gegeben. Verfahrensgegenständlich ist die Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit einer Übertragung von Liegenschaftsanteilen und darauf aufbauend die Höhe des Pflichtteilsanspruchs der Klägerin. Ob der Berufungswerber die Mutter und den pflegebedürftigen Bruder bereits vor und auch nach dem Übergabsvertrag gepflegt hatte, ist für den gegenständlichen Anspruch unerheblich, da feststeht, dass es der Mutter der Streitteile bei der Übertragung ihrer 5/8-Anteile einzig darum ging, das Familienvermögen zu erhalten.
4. Außerdem bekämpft der Berufungswerber mit seinen Ausführungen wiederum die zu (3) getroffene Feststellung, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der Beweisrüge zu verweisen ist.
Zur Rechtsrüge im engeren Sinn:
In seiner Rechtsrüge vertritt der Berufungswerber weiters die Ansicht, dass es sich bei der Übertragung der Liegenschaftsanteile der Mutter an den Berufungswerber um keine reine Schenkung handle, da eine Gegenleistung in Form eines Wohnungsgebrauchsrechts für die Mutter und den Bruder der Streitteile ausbedungen worden sei, wenngleich die Gegenleistung den Wert der übergebenen Anteile nicht erreiche und daher nur die Differenz als Schenkung anzusehen sei. Allein der Umstand, dass das Wohnungsgebrauchsrecht nicht verbüchert worden sei, rechtfertige nicht, dessen Wert unberücksichtigt zu lassen. Folglich sei der Wert des Wohnungsgebrauchsrechts vom Wert der übergebenen 5/8-Anteile und nicht von jenem der gesamten Liegenschaft in Abzug zu bringen.
1. Unentgeltlichkeit im Sinne des § 938 ABGB bedeutet, dass der Schenker dem Beschenkten die Sache ohne Gegenleistung und auch nicht als Erfüllung einer Verbindlichkeit überlässt; dabei entscheidet über die Frage der Unentgeltlichkeit grundsätzlich der übereinstimmende Parteiwille (RS0018843). Bei der Beurteilung, ob und inwieweit der Übergabsvertrag ein entgeltlicher Vertrag war, das heißt, ob hier allenfalls eine gemischte Schenkung vorliegt, kann nur vom Wert der beiderseitigen Leistungen im Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabsvertrages ausgegangen werden (8 Ob 184/97k, 6 Ob 24/01z; RS0012971). Weiters ist Voraussetzung, dass die Parteien des Übergabsvertrags einen Teil der Leistung als Geschenk ansehen wollten. In Fällen, in denen – wie hier – schutzwürdige Interessen Dritter Pflichtteilsberechtigter berührt werden, wird einem krassen Missverhältnis zwischen der Leistung des späteren Verstorbenen und der Gegenleistung des Übernehmers ein besonderer Indizwert für das Vorliegen einer Schenkungsabsicht zuerkannt (3 Ob 66/97w, 6 Ob 24/01z, 3 Ob 272/02z). Ein bloßes Motiv, das jeder Schenkung zugrunde liegt, reicht für eine konditionale Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung nicht aus. Ein solches Motiv müsste gemäß § 901 ABGB zum Gegenstand der Parteieneinigung geworden sein. Eine bloß erhoffte Gegenleistung schließt die Unentgeltlichkeit nicht aus (3 Ob 217/09x).
2. Bei der Bewertung der übergebenen Liegenschaftsanteile sind alle Belastungen, die der Übernehmer – einschließlich der vom Übergeber für sich oder andere bedungenen Rechte – zu übernehmen hatte, als wertmindernd anzusehen (6 Ob 577/92, 3 Ob 272/02z). Wohnrechte sind somit nicht als Gegenleistung, sondern als Wertminderung der übergebenen Sache nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statistischen Lebenserwartung zu bewerten und zu berücksichtigen (2 Ob 185/04a).
Dies gilt allerdings nicht für vorbehaltene Nutzungsrechte des Schenkers, bei denen bereits im Übergabszeitpunkt mit völliger Sicherheit feststeht, dass sie mit dessen Tod untergehen (RS0133183).
Vom Schenker zugunsten eines Dritten vorbehaltene Rechte werden nur insoweit berücksichtigt, als sie beim Tod des Verstorbenen noch bestehen (RS0133516). Allerdings ist das für die allfällige Minderung des Schenkungswerts relevante Ausmaß des Nutzungsrechts des Dritten nicht ex ante im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sondern nach dem Kenntnisstand im Todeszeitpunkt des Geschenkgebers zu beurteilen (2 Ob 124/20d).
3. Aus den Feststellungen des Erstgerichts geht hervor, dass eine bereits erbrachte und allfällige künftige Unterstützung oder Pflege der Mutter durch den Beklagten und seine Gattin kein Grund für die Übergabe der Liegenschaftsanteile an den Beklagten war. Selbst wenn die Hoffnung auf weitere pflegerische Unterstützung durch den Beklagten und dessen Gattin Motiv für die Übergabe der Liegenschaftsanteile durch die Mutter war, wurde dieses nicht zum Gegenstand der Parteienvereinbarung gemacht. Damit fehlt es diesbezüglich an der Entgeltlichkeit der Übergabe.
3.1. Soweit das im Übergabsvertrag enthaltene Wohnungsgebrauchsrecht die Mutter der Streitteile betrifft, wäre dieses – selbst wenn es verbüchert worden wäre – bei der Schenkungshinzurechnung und der Schenkungsanrechnung für die Bemessung des Pflichtteils ohnehin außer Ansatz zu lassen, weil bereits im Übergabszeitpunkt mit völliger Sicherheit feststand, dass in dem für die Beurteilung der Pflichtteilswidrigkeit maßgebenden Zeitpunkt des Erbanfalls die Belastung weggefallen sein werde.
3.2. Hinsichtlich des für den Bruder der Streitteile eingeräumten Wohnungsgebrauchsrechts ist zu prüfen, ob dieses von der Mutter zugunsten ihres Sohnes als Gegenleistung für die Übergabe ihrer Liegenschaftsanteile eingeräumt wurde.
3.2.1. Gemäß § 914 ABGB hat die Auslegung von Verträgen nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern es ist unter Berücksichtigung aller Umstände die Absicht der Parteien (der Geschäftszweck; vgl RS0000406 [T2]; RS0017797 [T8]) zu erforschen. Der Wortsinn muss auch nach § 914 ABGB Ausgangspunkt jeder Auslegung sein (RS0017915 [T13]); dies bedeutet, dass jeder Vertragspartner berechtigt ist, der Erklärung den Sinn beizumessen, den sie nach der Sachlage notwendigerweise für ihn haben musste (OGH 4 Ob 578/95). Dabei ist aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien zu erforschen (T22). Der Vertrag ist so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Von der Absicht, nicht vom Willen der Parteien, spricht § 914 ABGB. Es kommt daher bei Verkehrsgeschäften nicht auf den inneren Willen, sondern auf die Erklärung an, und zwar in dem Sinn, den sie nach der Sachlage notwendigerweise für den Partner haben musste (RS0017781).
Die Auslegung der Erklärung ist am Empfängerhorizont zu messen, wobei die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen sind, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen zu verstehen war (Vertrauenstheorie). Auf konkrete Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage, ist hierbei Bedacht zu nehmen.
Treten nach Abschluss der Vereinbarung Problemfälle auf, die von den Parteien nicht bedacht und daher auch nicht ausdrücklich geregelt wurden, ist unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zweckes sowie unter Heranziehung der Verkehrssitte zu prüfen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien für diesen Fall vereinbart hätten (RS0113932). Die maßgeblichen Auslegungskriterien müssen immer dem Vertrag selbst oder den ihn begleitenden maßgeblichen Umständen zu entnehmen sein (T5).
3.3. Im Übergabsvertrag vom 23.10.2015 ist zunächst festgehalten, dass sowohl die Mutter als auch der Bruder V* dem Beklagten ihre Miteigentumsanteile übergeben und ihnen jeweils ein Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt wird. Weder in diesem noch im Nachtrag zum Übergabsvertrag vom 3.5.2016 finden sich irgendwelche Hinweise, dass die Einräumung des Wohnrechts für den Bruder des Beklagten als Gegenleistung für die Übertragung der Liegenschaftsanteile der Mutter erfolgte. Vielmehr geht aus den Feststellungen des Erstgerichts hervor, dass der Wille der Mutter für die Übergabe darauf gerichtet war, das Vermögen der Familie vor einem allfälligen Pflegeregress zu schützen.
Aus diesen Feststellungen und dem Wortsinn der Vereinbarungen geht klar hervor, dass die vom Beklagten hinsichtlich seines Bruders übernommenen Verpflichtungen und die Übergabe der Liegenschaftsanteile seiner Mutter an ihn gerade nicht in einem synallagmatischen Austauschverhältnis stehen.
Diese Auslegung steht auch im Einklang mit den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts, wonach – obwohl der Berufungswerber zwischenzeitlich Alleineigentümer der Liegenschaft geworden war – das im Übergabsvertrag vom 23.10.2015 vorgesehene Wohnungsgebrauchsrecht zugunsten der Mutter und des Bruders der Streitteile auch nie, wie im Nachtrag zum Übergabsvertrag vom 3.5.2016 vorgesehen, verbüchert wurde.
Daraus folgt, dass der Wert des Wohnungsgebrauchsrechts bei der Bewertung der Liegenschaft zwingend außer Ansatz zu bleiben hat, da im Todeszeitpunkt keine Wertminderung vorlag.
3.4. Selbst wenn die Liegenschaft durch das nicht verbücherte Wohnungsgebrauchsrecht keine Wertminderung erfahren hat und sich daher die Frage, ob eine Wertminderung der gesamten Liegenschaft oder des in Streit stehenden 5/8-Anteils anzunehmen wäre, nicht mehr stellt, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Dienstbarkeit des Wohnungsrechts nicht auf dem ideellen Teil einer Liegenschaft einverleibt werden kann, weil dem schlichten Miteigentümer kein Recht auf Nutzung eines bestimmten Liegenschaftsteils zusteht (RS0060362 [T4]). Konsequenterweise könnte ein wertminderndes Wohnungsgebrauchsrecht daher nur vom Wert der gesamten Liegenschaft in Abzug gebracht werden.
4. Im Ergebnis ist somit auch der Rechtsrüge der Erfolg zu versagen.
Zusammenfassung und Verfahrensrechtliches:
1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl die Verfahrens- als auch die Beweisrüge nicht überzeugen.
Die Pflegeleistungen des Beklagten und dessen Gattin stellten im gegenständlichen Fall bestenfalls ein bloßes Motiv dar, wie es jeder Schenkung zugrunde liegt. Dieses reicht allerdings für eine konditionale Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung nicht aus. Zudem wurden sie nicht zum Gegenstand der Parteienvereinbarung gemacht. Es liegt in diesem Zusammenhang keine Entgeltlichkeit der Liegenschaftsübertragung vor, sodass eine Schenkung anzunehmen war, durch welche die pflichtteilsberechtigte Klägerin verkürzt wurde.
Belastungen, die der Übernehmer zu übernehmen hat, sind nicht als Gegenleistung, sondern als Wertminderung der übergebenen Sache nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statistischen Lebenserwartung zu bewerten und zu berücksichtigen. Die hier in Rede stehenden Wohnungsgebrauchsrechte führen jedoch zu keiner Wertminderung, zumal im Hinblick auf das der Mutter vorbehaltene Nutzungsrecht bereits im Übergabszeitpunkt mit völliger Sicherheit feststand, dass es mit ihrem Tod untergeht und es sich daher nicht wertmindernd auswirken würde (RS0133183). Das dem Bruder der Streitteile eingeräumte Wohnungsgebrauchsrecht ist nicht als Gegenleistung für die Übertragung der Miteigentumsanteile durch die Mutter anzusehen und daher bei der Wertermittlung ebenso unbeachtlich, wobei in diesem Zusammenhang nochmals darauf hinzuweisen ist, dass dieses nach dem Kenntnisstand im Todeszeitpunkt des Geschenkgebers zu beurteilen wäre und trotz mittlerweile erlangter Alleineigentümerschaft des Berufungswerbers keine Verbücherung des Wohnungsgebrauchsrechts erfolgte.
Die erstinstanzliche Entscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Der Berufung ist der Erfolg zu versagen.
2. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet auf die §§ 50, 41 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten für die Berufungsbeantwortung mit EUR 3.697,02 (darin enthalten EUR 616,17 an USt) richtig verzeichnet.
3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die zu lösenden Rechtsfragen höchstgerichtlich geklärt sind. Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO angeführten Qualität waren nicht zu lösen.
Zur Berufung im Kostenpunkt:
Der Beklagte wendet sich gegen die Honorierung des Schriftsatzes vom 3.3.2021, da dieser lediglich Wiederholungen des bereits früher Vorgebrachten enthalte und sämtliche Einwendungen auch anlässlich der nächstfolgenden Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung erstattet werden hätten können. Der Schriftsatz sei daher nicht, höchstens nach TP 2, zu honorieren. Gleiches gelte für die Stellungnahme vom 11.10.2021 sowie den Schriftsatz vom 2.5.2023. Diese seien bestenfalls nach TP 2 zu honorieren. Außerdem sei der Fortsetzungsantrag vom 5.8.2022, weil dieser ausschließlich in der Sphäre der Klägerin liege, nicht zu honorieren.
1. Vorweg ist festzuhalten, dass ein Kostenrekurs grundsätzlich ziffernmäßig bestimmt erhoben werden muss, das heißt, er muss erkennen lassen, was angefochten und welche Abänderung beantragt wird, ferner in welchem Umfang Teilrechtskraft der erstgerichtlichen Kostenentscheidung eingetreten ist. Die begehrten oder bekämpften Kosten sind im Rekurs rechnerisch darzulegen; das Fehlen dieser Darlegung ist ein nicht verbesserungsfähiger Inhaltsmangel.
Aus dem Kostenrekurs des Beklagten geht eindeutig hervor, dass er sich gegen die Honorierung der Schriftsätze vom 3.3.2021, vom 11.10.2021 und vom 2.5.2023 wendet, wobei er eventualiter begehrt, diese nach TP 2 zu honorieren. Ebenso wendet er sich gegen die Honorierung des Fortsetzungsantrags vom 5.8.2022. Aufgrund dieser Rekursausführungen ist ersichtlich, in welchem Umfang bereits die Teilrechtskraft der Kostenentscheidung eingetreten ist. Selbst wenn im Rekursantrag (offenbar aufgrund eines Schreib- und Rechenfehlers) eine Abänderung der Kostenentscheidung dahin beantragt wird, dass der Klägerin um EUR 3.292,62 weniger an Kosten zuerkannt werden sollen, geht aus den Rekursausführungen eindeutig bestimmbar hervor, dass der Anfechtungsumfang die oben angeführten Schriftsätze betrifft. Der Kostenrekurs ist daher gerade noch ausreichend bestimmt und damit inhaltlich zu behandeln.
2. Der Grundsatz der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit besagt, dass Kosten nur unter diesen Voraussetzungen ersatzfähig sind (9 Ob 104/00k). Als zweckentsprechend gilt jede – verfahrensrechtlich zulässige – Aktion, die zum prozessualen Ziel der Partei führen kann; die Prozesshandlung muss nach objektiver Beurteilung eine Förderung des Prozesserfolgs erwarten lassen (1 Ob 25/92). Notwendig ist jede Aktion, deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann (9 Ob 104/00k; 7 Ob 112/09k). Eine Partei kann, wenn kostensparende Verfahrenshandlungen zum gleichen sachlichen und formellen Ergebnis geführt hätten, nur jene Kosten beanspruchen, die diesen gleichen Zweck mit geringerem Aufwand erreicht hätten (5 Ob 561/77; 3 Ob 74/92; anders, wenn ein Vorbringen erstattet werden muss: 3 Ob 102/90; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.241).
2.1. Das prozessuale Recht, einen Schriftsatz zulässig einbringen zu dürfen, begründet keinen Honoraranspruch, und zwar auch nicht im Fall, dass dessen Zurückweisung unterbleibt. Mehrkosten, die aus der Verletzung einer Verbindungspflicht von Prozesshandlungen entstehen, sind objektiv zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung niemals notwendig. Für alle Arten von Schriftsätzen ist das zudem in § 22 RATG ausdrücklich angeordnet (Obermaier, aaO Rz 3.56 mwN, 1.244 ff).
2.2. Der schlichte Antrag einer Partei, einen Sachverständigen zur Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung zwecks Erörterung seines Gutachtens zu laden, ohne dass irgendwelche Themen oder Fragen, deren Erörterung konkret begehrt wird, angeführt werden, ist unter TP 1 I lit c RATG zu subsumieren.
Ein Antrag auf Gutachtenserörterung mit Fragenkatalog ist nur dann nach TP 3A RATG als aufgetragener Schriftsatz zu entlohnen, wenn die Partei zur Erstellung eines Fragenkatalogs aufgefordert wurde (RS0126467 = 2 Ob 162/10b). Trägt also das Gericht den Parteien bei Übermittlung des Gutachtens eines Sachverständigen auf, für den Fall, dass eine mündliche Erörterung dieses Gutachtens beantragt wird, gleichzeitig die vom Sachverständigen zu beantwortenden Fragen zur Vorbereitung der Verhandlung bekanntzugeben, dann handelt es sich bei einem Schriftsatz, mit dem die Gutachtenserörterung beantragt wird und Fragen formuliert werden, um einen aufgetragenen Schriftsatz nach TP 3A RATG (RI0100056).
2.3. Der Schriftsatz vom 3.3.2021 wiederholt zu einem großen Teil den Inhalt des Schriftsatzes vom 5.2.2021. Soweit er darüber hinaus neue Ausführungen enthält, hätten diese ohne Weiteres bereits in der nächsten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vorgebracht werden können. Dieser ist daher nicht zu honorieren.
2.4. Mit Beschluss des Erstgerichts vom 3.9.2021 wurde den Parteien aufgetragen, Fragen an die Sachverständige bekanntzugeben, sollte eine mündliche Erörterung gewünscht werden. Mit Beschluss vom 3.4.2023 wurde den Parteien Selbiges in Bezug auf die Gutachtensergänzung aufgetragen. Diesen Aufforderungen wurde von der Klägerin mit den Schriftsätzen vom 11.10.2021 und vom 2.5.2023 entsprochen. Diese Schriftsätze sind daher in Entsprechung obiger Grundsätze nach TP 3A zu honorieren.
3. Schließlich wendet sich der Beklagte gegen die Honorierung des Schriftsatzes vom 5.8.2022 und begründet dies damit, dass der darin enthaltene Fortsetzungsantrag ausschließlich die Sphäre der Klägerin betreffe und kein Fall des § 158 ZPO vorliege. Der Schriftsatz sei daher nicht zu honorieren.
3.1. Das vorliegende Verfahren wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 12.11.2021 gemäß § 6a ZPO ausgesetzt. Losgelöst davon, dass das Verfahren bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichts in sinngemäßer Anwendung des § 190 ZPO zu unterbrechen gewesen wäre (**; 1 Ob 110/22s; 1 Ob 61/24p; RS0035234), war dieses – nach rechtskräftiger Entscheidung durch das Pflegschaftsgericht – jedenfalls von Amts wegen fortzusetzen. Der Schriftsatz vom 5.8.2022, mit dem die Klägerin die Fortsetzung des vorliegenden Verfahrens beantragte, war daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und somit nicht zu honorieren.
4. Im Ergebnis reduziert sich daher die Kostenersatzpflicht des Beklagten um den Schriftsatz vom 3.3.2021 und um den Fortsetzungsantrag vom 5.8.2022, daher um EUR 1.655,10 (EUR 1.379,25 + EUR 275,85), sodass sich seine Kostenersatzpflicht insgesamt wie folgt darstellt:
Datum
Leistung
Tarif
Verdienst
Barauslagen
KlageEinheitssatz 100 %ERV-KostenPauschalgebühren
TP 3A
843,60843,604,10
SchriftsatzEinheitssatz 50 %ERV-Kosten
TP 3A
823,60411,802,10
Streitverhandlung 4/2Einheitssatz 50 %
TP 3A
Lokalaugenschein M* 2/2Einheitssatz 100 %
TP 3A
823,60823,60
StellungnahmeEinheitssatz 50 %ERV-Kosten
TP 3A
823,60411,802,10
Streitverhandlung 4/2Einheitssatz 50%
TP 3A
SchriftsatzEinheitssatz 50 %ERV-Kosten
TP 2
417,60208,802,10
SchriftsatzEinheitssatz 50 %ERV-Kosten
TP 3A
987,60493,802,70
Sachverständigengebühren
936,00
12:07:2023
Streitverhandlung 4/2Einheitssatz 50 %
TP 3A
ZWISCHENSUMME20 % UStBarauslagenGESAMT
5. Zur Frage, ob in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine erfolglose Berufung in der Hauptsache und eine erfolgreiche Berufung im Kostenpunkt (erfolgreicher Kostenrekurs) erhoben wird, eine Honorierung des Rechtsmittels gegen die Kostenentscheidung im Urteil in Betracht kommt, liegen zwei Judikaturlinien des Obersten Gerichtshofs vor (RS0119892; 3 Ob 38/09y; 4 Ob 62/22d; gegenteilig 8 Ob 45/09i). Der erkennende Senat schließt sich der in den Entscheidungen zu 8 Ob 45/09i und 7 Ob 112/08k zuletzt vertretenen Ansicht an, dass die Kosten der Berufung im Kostenpunkt nicht mit dem Ersatz des Aufwands für die Berufung in der Hauptsache abgegolten und daher gesondert zu honorieren sind.
6. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten des Rekursverfahrens gründet auf §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Als Bemessungsgrundlage ist das nach den Rekursausführungen tatsächliche Rekursinteresse von EUR 4.921,02 heranzuziehen. Werden eine Berufungs- und eine Rekursbeantwortung in einem Schriftsatz eingebracht, ist für die Rekursbeantwortung kein gesonderter ERV-Zuschlag zu leisten. Die Klägerin wäre daher grundsätzlich berechtigt gewesen, für ihre Kostenrekursbeantwortung EUR 399,74 (Rekurs TP 3A: EUR 208,20 + 60 Prozent Einheitssatz: EUR 124,92 + USt: EUR 66,62) zu verzeichnen.Der Beklagte ist mit EUR 1.655,10 durchgedrungen. Der Klägerin gebühren daher ein Drittel ihrer Kosten, das sind EUR 133,25 (darin EUR 22,21 an USt).
7. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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