OLG Wien 31Bs303/25y

31Bs303/25yTribunal de Recurso4 de dez. de 2025

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OLG Wien 31Bs303/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0310BS00303.25Y.1204.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Richter Mag. Weber LL.M. als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Spreitzer LL.M. und die Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 28 Abs 1 und Abs 2 SMG über die Beschwerden I./ des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz und II./ des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. Oktober 2025, GZ **3, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

In Stattgebung der Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten sowie in teilweiser Stattgebung der Beschwerde des Beschuldigten wird der angefochtene Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, bezogen auf die Umschreibung des Zeitraums für die Datenkategorie „Multimedia“ aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird der Beschwerde des Beschuldigten nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Die Staatsanwaltschaft Wien führt zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen § 28 Abs 1 und Abs 2 SMG.

Ausgehend von der Aktenlage zum Zeitpunkt des erst-gerichtlichen Bewilligungsbeschlusses stand A* im Verdacht, er habe in ** seit einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis 17. Oktober 2025 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge (große Menge) erworben und besessen, nämlich zumindest rund neun Kilo Kokain (Wirkstoff: Cocain).

Am 17. Oktober 2025 ordnete die JournalStaatsanwältin gestützt auf § 109 Z 2a, § 115f Abs 1 und Abs 2 StPO die Beschlagnahme folgender Objekte an:

„X Datenträger und darauf gespeicherten Daten, und zwar die Mobiltelefone sowie sämtliche auf den sichergestellten Datenträgern abgespeicherten Daten die dem Beschuldigten A* zuzuordnen sind.

X Daten, die an anderen Speicherorten als einem Datenträger gespeichert sind, soweit auf sie von diesem aus zugegriffen werden kann, und zwar Daten gespeichert in Clouds und externen Speicherorten, auf die über die oben genannten Datenträger zugegriffen werden kann.

Die Beschlagnahme hat folgende Datenkategorien und Dateninhalte in Bezug auf folgenden Zeitraum (§ 115f Abs 3 letzter Halbsatz StPO) einschließlich wiederhergestellter Daten zu umfassen:

■ Datenkategorien:

X Geräteinformationen, insbesondere

Hardwareinformationen (IMEI, IMSI, …)

Softwareinformationen (inkl. BetriebssystemDaten)

Metadaten über Nutzung des Geräts (insb. RegistryDaten)

Metadaten zu verbunden Geräten (Netzwerk und BluetoothVerbindung)

Metadaten zu virtuellen Maschinen und Backups

MaschinenMaschinenKommunikation

Inhalte der Autovervollständigung

Inhalte von TastaturWörterbüchern

Gerätespezifische Suchverläufe

Systemlogdateien

Caches des Betriebssystems und von Programmen

Memory Dumps

Spuren von DatenLöschungen

X Authentifizierungs und Authentisierungsdaten, und zwar Zugangsdaten, insbesondere Passwörter, Sperrcodes, Sperrmuster, Tokens, Keys, Zertifikate, Seedphrasen, Passwortdatenbanken inkl. Passwortmanager, etc.

Hinweis: Für diese Datenkategorie ist keine Einschränkung auf einen Zeitraum vorzunehmen, weil die letzte Verwendung von Zugangsdaten nicht verifizierbar ist bzw. zu diesen Daten idR keine Zeitstempel vorliegen.

X Multimedia, insbesondere Audio inkl. Sprachmemos, Video, Bild inkl. Screenshots

X Dokumente, insbesondere Textdateien (inkl. Word, PDF), Tabellenkalkulationen, Präsentationen, Notizen inkl. Aufgaben

X Kommunikation, insbesondere Telefonverhalten (insb. Anruflisten), Nachrichteninhalte (insb. Chats, SMS inkl. Anhänge), EMails, Kontakte bzw. Adressbuch, Kalendereinträge, Social Media Inhalte

X Standortdaten, insbesondere Standortverlauf, Geo-Daten, Metadaten zu verbundenen Netzwerken sofern lokalisierbar inkl. Netzwerk und Provideranbindungen

Hinweis: Standorte können auch aus Daten anderer Datenkategorien extrahiert werden.

X Webaktivitäten, insbesondere BrowserHistorie, Suchverläufe, Gespeicherte Webformulare, Cookies, BrowserCaches, Favoriten und anderweitig gespeicherte InternetAdressen, Download History

X Anwendungen und Datenbanken, insbesondere, Applikationen inkl. Schadsoftware und Malware, CodeBestandteile inkl. Inhalte aus Versionsverwaltungssystemen, Eigenständige Datenbanken, Applikationen zum antiforensischen Löschen, Applikationen zum Verschlüsseln oder Verstecken von Daten

■ Zeitraum:

1. September 2025, 00:00 Uhr bis 20. Oktober 2025 24:00 Uhr, wobei auch solche Daten umfasst sind,

X deren Zeitstempel nicht vorhanden ist (insbesondere bei wiederhergestellten Daten)

X deren Zeitstempel offensichtlich nicht korrekt ist

X die in anderen Daten enthalten sind (Containerformate wie ZIP, Anhänge zu EMails udgl.)

X welche beschränkt auf die Datenkategorie „Multimedia“ im Zeitpunkt der Beschlagnahme am Datenträger vorhanden sind, unabhängig vom Speicherdatum, Erstelldatum, Datum des letzten Zugriffs und Datum der letzten Änderung

■ Dateninhalte, die für die Aufklärung der Straftat der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 und 2 SMG wesentlich sind.“

Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte der Einzelrichter die Anordnung im begehrten Umfang (ON 3, 4; ON 1.3).

Eine Ausfertigung der bewilligten Anordnung wurde dem Verteidiger des Beschuldigten am 20. Oktober 2025 zugestellt (ON 1.7).

Gegen den erstgerichtlichen Stampiglienbeschluss richtet sich zunächst die am 24. Oktober 2025 eingebrachte und sohin rechtzeitige Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten, in der beantragt wird, den Beschluss, der im Übrigen unberührt zu bleiben habe, im Umfang der Beschlagnahme der Datenkategorie Multimedia aufzuheben und entweder in der Sache selbst zu entscheiden und in Ansehung der Beschlagnahme der Datenkategorie Multimedia für die Aufbereitung und Auswertung der Multimediadaten einen angemessenen Zeitraum festzulegen oder dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über die Bewilligung des Antrags der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Datenkategorie „Multimedia“ aufzutragen (ON 15.3).

In der Folge erhob auch der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf gerichtliche Bewilligung, in eventu die Zurückverweisung an das Erstgericht begehrt (ON 18.2).

Zusammengefasst rügt der Beschuldigte, dass von der angeordneten Beschlagnahme keine Aufklärung des Tatverdachts nach „§ 28 Abs 2 SMG“ zu erwarten sei. Sofern die molekulargenetische Untersuchung des von den Suchtgift-Paketen entnommenen biologischen Materials eine Zuordnung des Beschuldigten zu den jeweiligen Spuren ermögliche, sei die Beschlagnahme und Auswertung seiner Mobiltelefone nicht mehr zur Aufklärung des Tatverdachts erforderlich.

Die Anordnung lasse die konkrete Bezeichnung von Anzahl und Art der sichergestellten Mobiltelefone vermissen, beim Vorgehen der Staatsanwaltschaft handle es sich um ein reines Abstellen auf Zufallsfunde.

Die Staatsanwaltschaft habe die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahme bloß pauschal behauptet, diese sei im Hinblick auf den „später hinzugefügten Akteninhalt“ jedenfalls nicht gegeben. Insbesondere wäre eine große Anzahl unbeteiligter Dritter von der bewilligten Ermittlungsmaßnahme betroffen. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach die Anordnung der Beschlagnahme einen zentralen Ermittlungsansatz darstelle und keine weniger eingriffsintensiven Maßnahmen zur Verfügung stünden, seien lediglich als Scheinbegründung zu werten.

Es ließe sich keine Begründung für die Beschlagnahme der angeführten Datenkategorien und inhalte erkennen, insbesondere im Hinblick auf die Datenkategorie „Multimedia“.

Der Auswertungszeitraum sei willkürlich festgelegt: Dem Akteninhalt seien keine Hinweise auf strafbares Verhalten vor dem 17. Oktober 2025 zu entnehmen, insbesondere ergäbe sich nicht, dass der Beschuldigte lediglich zur Begehung von Straftaten ins Bundesgebiet eingereist sei. Weshalb die Auswertung über den Zeitpunkt der Festnahme hinaus angeordnet worden sei, bliebe unerklärt.

Die Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten ist berechtigt, jene des Beschuldigten ist teilweise im Recht.

Weiteren Überlegungen vorweg zu nehmen ist, dass sich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bewilligung einer Anordnung der Beschlagnahme von Daten und Datenträgern nur auf den damaligen Entscheidungszeitpunkt beziehen kann (vgl die gefestigte Judikatur zu Hausdurchsuchungen: 11 Os 78/17f, 13 Os 67/16a, RISJustiz RS0127268 [T7]). Die von der Beschwerde des Beschuldigten aufgeworfenen, nach dem Zeitpunkt der gerichtlichen Bewilligung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung erlangten Beweismittel wie insbesondere die zeugenschaftliche Einvernahme der B* (ON 4.5) oder die Ergebnisse der angeordneten molkulargenetischen Untersuchung (ON 6) können im Rahmen der Entscheidung des Beschwerdegerichts daher keine Berücksichtigung finden.

Nach § 115f Abs 1 StPO ist die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind. Die Beschlagnahme darf daher weder „zur Sicherheit“, noch „bloß zur Vorsicht“ oder erst aus Anlass einer sehr vagen Sachverhaltskonstellation durchgeführt werden, um dadurch erst einen (Anfangs)Verdacht zu begründen. Vielmehr muss ein begründeter Verdacht vorliegen, dass durch die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten iSd § 115f StPO beweiserhebliche Tatsachen gewonnen werden können, die für die Aufklärung der Straftat wesentlich sind (AB 16 BlgNR 28. GP 16).

Den sohin als Grundvoraussetzung für die Beschlagnahme von Daten bzw Datenträgern erforderlichen (einfachen) Tatverdacht gründet die bewilligte Anordnung zutreffend auf die fernmündlich mitgeteilten Ergebnisse der Ermittlungen der Beamten des Landeskriminalamts C* vom 17. Oktober 2025. Diese fanden rund neun Kilogramm brutto an (durch Vortest als solches identifiziertem, ON 4.11) Kokain in der fraglichen Wohnung auf und nahmen das Eintreffen des Beschuldigten am Tatort mitsamt einem nahezu leeren Reisekoffer wahr (ON 4.2, 2). Bekräftigt wird der Tatverdacht durch das beschriebene, höchst szenetypische, durchgehende Läuten der zwei (!) sichergestellten Mobiltelefone des Beschuldigten (ON 1.1, 1).

Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit jeder Maßnahme sind insbesondere die Schwere der Straftat, die Begehungsform, die Intensität des Tatverdachts, der Umstand, ob es sich um eine Haftsache handelt und der Personenkreis, an dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, zu berücksichtigen. Im Fall der Anordnung der Beschlagnahme bzw Auswertung von Daten und Datenträgern haben auch der Zeitraum der Auswertung, die Art der betroffenen Daten (zB höhere Eingriffsintensität bei Kommunikations, Standort und Verkehrsdaten) und der Speicherort (nur lokal oder extern auf CloudDiensten) in die vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung einzufließen (siehe AB 16 BlgNR 28. GP 18 f).

Mit Blick auf die Schwere der Tat und den sich derart verdichtenden Tatverdacht steht die gewählte Ermittlungsmaßnahme jedenfalls im Verhältnis zu den damit einhergehenden Grundrechtseingriffen, auch im Hinblick auf allfällige unbeteiligte Dritte. Eine weniger eingriffsintensive Ermittlungsmaßnahme stand zur Erreichung des Beschlagnahmezwecks auch nicht in Aussicht. Insbesondere können von den ausstehenden Ergebnissen der molekulargenetischen Untersuchung der DNASpuren auf den Suchtgiftpaketen keinerlei Hinweise auf etwaige Abnehmer oder die zur Verwirklichung des § 28 Abs 1 und Abs 2 SMG erforderliche subjektive Tatseite erwartet werden.

Nach § 115f Abs 3 StPO haben die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten auch die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und in Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat, zu enthalten. Die Bezeichnung der zu beschlagnahmenden Datenträger etwa als USBSticks, Laptops oder - wie in casu zwei – Mobiltelefone verlangen weder die verba legalia, noch ist den Gesetzesmaterialien ein derartiges Erfordernis zu entnehmen.

Die Festlegung der genauen Datenkategorien ist wiederum davon abhängig, was im Einzelfall als verhältnismäßig im Sinn des § 5 StPO zu erachten ist. Die (hier auch mit dieser Begründung bewilligte) Beschlagnahme der Datenkategorien „Geräteinformationen“ sowie „Authentifizierungs und Authentisierungsdaten“ ist jedenfalls erforderlich, um etwa Zugangsdaten wie beispielsweise Passwörter oder Sperrmuster zu eruieren, die den Zugriff auf weitere Informationen erst ermöglichen.

Die bewilligte Anordnung legt zwar äußerst gedrängt, aber nachvollziehbar und stichhaltig dar, dass aus den Datenkategorien „Multimedia“, „Dokumente“, „Kommunikation“, „Standortdaten“, „Webaktivitäten“ und „Anwendungen und Datenbanken“ auf (persönliche oder fernmündliche) Kommunikation mit potentiellen Suchtgiftabnehmern geschlossen werden kann. Im Hinblick auf die Bedeutung, die solchen Kontakten im Rahmen der Beweisführung zukommen kann, halten die gewählten Datenkategorien der anzustellenden Verhältnismäßigkeitsprüfung zwanglos stand.

Mit Blick auf den Tatverdacht kann auch der postulierten Beweisrelevanz der selektierten Dateninhalte nichts entgegengehalten werden.

Für Daten der Kategorien „Geräteinformationen“ und „Authentifizierungs und Authentisierungsdaten“ sah der Erstrichter völlig zutreffend von einer Einschränkung auf einen bestimmten Zeitraum ab, weisen diese doch in aller Regel keinen Zeitstempel auf (vgl Einführungserlass des BMJ vom 23. Dezember 2024 zum Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024 [StPRÄG 2024] betreffend die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten, GZ 2024-0.859.242 (S578.033), eJABL 22/2024, 10).

Maßgebliche Richtschnur für die (stets für den konkreten Einzelfall vorzunehmende) Beurteilung des ansonsten festzulegenden Zeitraums ist abermals der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Zwar ist dem Beschuldigten zuzustimmen, dass die konkrete Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet im Zeitpunkt der Bewilligung der Anordnung ungeklärt war und auch nicht ohne Weiteres als Beschlagnahmezeitraum herangezogen werden kann. Soweit der Beschuldigte das Festsetzen des Beschlagnahme und Auswertungszeitraums über den Tag des Auffindens des Suchtgifts hinaus hinsichtlich den Datenkategorien „Dokumente“, „Kommunikation“, „Standortdaten“, „Webaktivitäten“ und „Anwendungen und Datenbanken“ als unbegründet bemängelt, ist ihm aber zu entgegnen, dass die Begründung dafür auch ohne explizite Bezugnahme in der Anordnung und Bewilligung aus der bisherigen Verdachtslage gefolgert werden kann. Einerseits ist zur Aufklärung der mutmaßlichen Tat von wesentlicher Bedeutung, wie und wann das Suchtgift in die gemietete Wohnung gelangte. Ausgehend von der Verdachtslage im Zeitpunkt der Bewilligung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung ist der Verdacht ausgedehnterer Verstöße gegen das SMG überdies keineswegs ein entfernter. Spätestens unter den Aspekten der Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsaufklärung (Schmoller in Fuchs/Ratz, WK StPO § 3 Rz 28) sowie einer im Ermittlungsverfahren nicht unzulässigen Erkundungsbeweisführung (RISJustiz RS0097230; Flora in Fuchs/Ratz, WK StPO § 116 Rz 74) sind die Beweggründe der Staatsanwaltschaft für die Festsetzung eines über den Tag des Auffindens des Suchtgifts hinausgehenden Zeitraum evident. Dieser ist auch nicht unverhältnismäßig bemessen: Der Beschuldigte gab selbst – unbestimmt - an, bereits seit „mehreren Tagen“ in der fraglichen Wohnung genächtigt zu haben (ON 4.2, 2). Spätestens im Hinblick auf das dauernde Läuten der beiden sichergestellten Mobiltelefone (ON 1.1, 1) ist auch eine Datenbeschlagnahme bis inklusive drei Tage nach deren Sicherstellung keineswegs als überschießend zu werten, bildet die Kontaktaufnahme seitens potentieller Abnehmer mit Blick auf den Tatvorwurf doch einen wesentlichen Ermittlungsansatz.

Den Ausführungen beider Beschwerdeführer ist hingegen dahingehend zuzustimmen, dass hinsichtlich der Aufbereitung der Datenkategorie „Multimedia“ an einer zeitlichen Beschränkung festzuhalten ist (vgl mit ausführlicher Begründung etwa OLG Wien 31 Bs 243/25z, 20 Bs 243/25v, 18 Bs 257/25p, 18 Bs 132/25f ua). Außerhalb des festgelegten Zeitraums kann in Ausnahmefällen nur der Zugang zu solchen Datenbeständen von der gerichtlichen Bewilligung umfasst sein, die aus ausschließlich technischen Gründen keinem bestimmbaren Zeitraum zuordenbar sind, jedoch der Zugang zu diesen Daten erforderlich sein kann, um einen Konnex zum Strafverfahren überhaupt prüfen zu können. Dies ist nach dem derzeitigen Stand der Technik etwa bei wiederhergestellten Daten der Fall, die keinen Zeitstempel aufweisen (AB 16 BlgNR 28. GP 18), nicht jedoch generell bei der Datenkategorie „Multimedia“. Auf gerade eine solche Durchbrechung des festgelegten Zeitraums läuft allerdings die angeordnete Beschlagnahme von Daten der Kategorie „Multimedia“ unabhängig vom jeweiligen Zeitstempel (also ohne Rücksicht auf Speicherdatum, Erstelldatum, Datum des letzten Zugriffs bzw Datum der letzten Änderung) hinaus. Erwägungen, weshalb im Ergebnis von der Festlegung eines Zeitraums für die Beschlagnahme von Daten der Kategorie „Multimedia“ abgesehen wurde, lässt die angefochtene Entscheidung vermissen.

Beschlüsse unterliegen gemäß § 86 Abs 1 erster Satz StPO einer Begründungspflicht. Dabei sind die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Überlegungen auszuführen, die der Entscheidung zugrunde gelegt wurden.

Zudem müssen sowohl die staatsanwaltschaftliche Anordnung der Beschlagnahme, als auch die gerichtliche Bewilligung der in § 115f Abs 3 StPO enthaltenen erhöhten Begründungspflicht gerecht werden (AB 16 BlgNR 28. GP 17).

Eine Verletzung der Begründungspflicht von Beschlüssen liegt bei willkürlichen oder grob unvernünftigen Annahmen vor, nämlich dann, wenn die Begründung eindeutig unzureichend oder offensichtlich widersprüchlich ist bzw eindeutig einen Irrtum erkennen lässt (RISJustiz RS0132725; RS0129981). Das gänzliche Fehlen einer Begründung des unbeschränkten Beschlagnahmezeitraums hinsichtlich der Datenkategorie „Multimedia“ behaftet den angefochtenen Beschluss sohin diesbezüglich mit einem Begründungsmangel iSd § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO, woraus die Zulässigkeit der teilweisen Kassation nach § 89 Abs 2a Z 3 StPO folgt. Das Erstgericht wird im Umfang der Aufhebung neuerlich über den Antrag zu entscheiden haben.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

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