OLG Linz 6R154/25x

6R154/25xTribunal de Recurso11 de dez. de 2025

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OLG Linz 6R154/25x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00600R00154.25X.1211.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc und Mag. Hermann Holzweber in der Rechtssache der Klägerin Dr. A*, *, , vertreten durch die Trapichler Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die Beklagte Verlassenschaft nach Dr. B C D, geb. am **, verst. am *, wegen Zivilteilung (Interesse: EUR 354.000,00), über den Rekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 26.11.2025, Cg-2, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Soweit sich der Rekurs gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Beschlusses richtet, wird ihm Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird insoweit aufgehoben.

Das Landesgericht Wels ist zur Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Bestellung eines Prozesskurators unzuständig. Dieser Antrag wird an das Bezirksgericht Wels zu AZ A* überwiesen.

2. Soweit sich der Rekurs gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Beschlusses richtet, wird er zurückgewiesen.

Hinsichtlich der teilweisen Zurückweisung des Rekurses übersteigt der Entscheidungsgegenstand EUR 30.000.

Hinsichtlich der teilweisen Zurückweisung des Rekurses ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit Klage vom 10.11.2025 begehrt die Klägerin die zivilrechtliche Teilung der Liegenschaft EZ ** KG . Sie sei Hälfteeigentümerin, während die andere Hälfte im Eigentum des verstorbenen C D gestanden sei, nunmehr sei ein Verlassenschaftsverfahren zu AZ A* des BG Wels anhängig. Dieses gestalte sich aufgrund der Vielzahl an Erben ( 30) schwierig, bislang habe noch kein Erbe eine Erbantrittserklärung abgegeben. Es gebe auch keinen Verlassenschaftskurator, der die Verlassenschaft vertrete. Die Verlassenschaft sei daher unvertreten. Das Haus sei unbewohnt und verwahrlost, der Garten verwuchert. Die Aufhebung des Miteigentums könne von jedem Miteigentümer einseitig verlangt werden. Eine Realteilung sei untunlich, auch sonst bestünden keine Teilungshindernisse. Schließlich erfolge die Klage weder zur Unzeit noch zum Nachteil der Beklagten.

In der Klage stellte die Klägerin weiters einen „Antrag auf Prozesskurator“ wie folgt: „Da die Verlassenschaft zwar partei-, aufgrund Fehlens gesetzlicher Vertreter aber prozessunfähig ist, ist vom Gericht auf Antrag gemäß § 8 ZPO, § 811 ABGB ein Kurator zu bestellen. Die klagende Partei beantragt daher, das Gericht möge für diesen Prozess, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verlassenschaft einen gesetzlichen Vertreter hat (vgl. § 810 ABGB), einen Prozesskurator bestellen. Nach Bestellung des Kurators ist die Klage diesem zur Beantwortung zuzustellen.“

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht zu Spruchpunkt 1. den Antrag auf Bestellung eines Prozesskurators ab und trug der Klägerin zu Spruchpunkt 2. die Verbesserung der eingebrachten Klage durch Nennung einer zustellfähigen Adresse der beklagten Verlassenschaft binnen einer Frist von 14 Tagen auf. Zur Begründung führte das Erstgericht aus, Voraussetzung für die Bestellung eines Prozesskurators gemäß § 8 ZPO sei, dass gegen die prozessunfähige Partei, die eines gesetzlichen Vertreters entbehre, eine Prozesshandlung vorgenommen werden solle und dass mit dem Verzug dieser Prozesshandlung für den Gegner Gefahr verbunden sei. Die antragstellende Partei müsse (konkret) behaupten und bescheinigen, dass mit dem Verzug der Prozesshandlung eine konkrete Gefahr für sie verbunden wäre. Gegenständlich werde eine Gefahr jedoch weder behauptet noch bescheinigt, auch die Ausführungen im Klagsvorbringen stellten eine solche nicht dar. Im Übrigen wäre für einen entsprechenden Antrag nach § 811 ABGB (sollte dieser bestehen) nicht das Prozessgericht, sondern das Verlassenschaftsgericht zuständig. Den Spruchpunkt 2. seiner Entscheidung begründete das Erstgericht dahin, dass die Klägerin eine Adresse bekannt zu geben habe, an die das Gericht die Klage zustelle. Da die Klägerin keine Adresse bekannt gegeben habe, sei sie zur Verbesserung aufzufordern. Sollte sie diesem Auftrag nicht nachkommen, sei die Klage zurückzuweisen.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den bekämpften Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Bestellung eines Prozesskurators, wie in der Klage beantragt, aufzutragen, in eventu den bekämpften Beschluss in Spruchpunkt 1. dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Bestellung eines Prozesskurators gemäß §§ 40a, 44 JN an das zuständige Verlassenschaftsgericht zum Verlassenschaftsakt überwiesen werde und dem Erstgericht aufgetragen werde, nach rechtskräftiger Bestellung des Prozesskurators durch das Verlassenschaftsgericht den Prozess durch Zustellung der Klage an die Beklagte, zu Handen des bestellten Prozesskurators, fortzusetzen, sowie Spruchpunkt 2. ersatzlos aufzuheben; hilfsweise für den Fall, dass das Rekursgericht dem Rekurs nicht stattgibt, beantragt die Klägerin ebenso die Überweisung des Antrags an das Verlassenschaftsgericht sowie nach rechtskräftiger Bestellung des Prozesskurators durch das Verlassenschaftsgericht, den Prozess durch Zustellung der Klage an die Beklagte, zu Handen des bestellten Prozesskurators, fortzusetzen.

Der Rekurs ist, soweit er sich gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Beschluss richtet, mit dem Eventualantrag berechtigt, soweit er sich gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Beschlusses richtet, hingegen nicht zulässig.

1.1. Gemäß § 811 ABGB können die Gläubiger einer Verlassenschaft die Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Forderungen bereits vor Abgabe einer Erbantrittserklärung verlangen. Die Gläubiger sind daher nicht verpflichtet, die Abgabe einer Erbantrittserklärung abzuwarten, sondern können jederzeit Klage und Exekution gegen die Verlassenschaft führen (Spruzina/Jungwirth in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 811 Rz 4).

1.2. Darüber hinaus sieht § 811 ABGB vor, dass die Gläubiger zur Vertretung der Verlassenschaft die Bestellung eines Kurators beantragen können. Die Berechtigung zur Antragstellung kommt dabei jedem zu, der gegen den Nachlass Rechte bzw eine Forderung geltend machen will; einer Anspruchsbescheinigung oder gar eines Beweises bedarf es nicht (2 Ob 23/21b; Welser, Erbrechts-Kommentar § 811 ABGB Rz 4; Spruzina/Jungwirth in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 811 Rz 2; Weiß in Klang² III 1016).

1.3. Der Kurator nach § 811 ABGB („Streitkurator“) unterscheidet sich vom Verlassenschaftskurator nach § 156 AußStrG insofern, als Ersterer die Verlassenschaft nur in einem bestimmten Prozess vertritt, in dem die Verlassenschaft Parteistellung hat (Welser, Erbrechts-Kommentar § 811 ABGB Rz 4; Schweda in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 811 ABGB Rz 4; Weiß in Klang² III 1015; Mondel, Kuratoren im Verlassenschaftsverfahren, NZ 2007/67; Mondel, Das Recht der Kuratoren³ Rz 2.26); das Verlassenschaftsgericht ist aber jedenfalls berechtigt, über einen Antrag eines Gläubigers nach § 811 ABGB einen Verlassenschaftskurator nach § 156 AußStrG mit umfassendem Vertretungsrecht zu bestellen (Spruzina/Jungwirth in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 811 Rz 8; aA offenbar Mondel, Das Recht der Kuratoren³ Rz 11.37).

2.1. Der Kurator nach § 811 ABGB wird vom Abhandlungsgericht bestellt, doch kann ein Gläubiger auch beim Prozessgericht die Ernennung eines Prozesskurators gem §§ 8 ff ZPO verlangen (Welser, Erbrechts-Kommentar § 811 ABGB Rz 10; Nemeth in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 811 Rz 4). Grundsätzlich fällt die Bestellung des Verlassenschaftskurators nach § 811 ABGB somit in die Kompetenz des Verlassenschaftsgerichts, kann – in dringenden Fällen – aber auch vom jeweils zuständigen Prozessgericht (§§ 8 ff ZPO) vorgenommen werden (Schweda in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 811 ABGB Rz 6).

2.2. § 8 ZPO ist eine Sondernorm der Zuständigkeit für die Kuratorbestellung, die aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung dem Prozessgericht übertragen wird, während sich die materiellen Voraussetzungen hiefür nach den Einzelvorschriften des bürgerlichen Rechts richten (RS0035304; Nunner-Krautgasser in Fasching/Konecny³ II/1 § 8 ZPO Rz 13, 15; Mondel, Das Recht der Kuratoren³ Rz 2.21). Somit kann das Prozessgericht auch einen Kurator für eine Verlassenschaft (§ 811 ABGB) bestellen; erforderlich für die Zuständigkeit des Prozessgerichts ist aber, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs 1 ZPO vorliegen, dass also neben der Erfüllung der materiellrechtlichen Voraussetzungen der bürgerlich-rechtlichen Normen auch folgende weitere Voraussetzungen gegeben sind: a) derjenige, für den der Kurator bestellt werden soll, muss Prozesspartei sein, b) es muss gegen die prozessunfähige Partei unmittelbar eine Prozesshandlung vorzunehmen sein, c) bei Verzug dieser Prozesshandlung muss für den Gegner Gefahr verbunden sein, d) es muss ein ausdrücklicher Antrag des Prozessgegners auf Kuratorbestellung vorliegen (Nunner-Krautgasser in Fasching/Konecny³ II/1 § 9 ZPO Rz 8). Sind alle diese Voraussetzungen gegeben, dann kann das zuständigerweise mit dem Rechtsstreit befasste Prozessgericht, bei dem zB eine bisher nicht gesetzlich vertretene Verlassenschaft geklagt wird, einen Kurator zur Vertretung der Verlassenschaft im Prozess bestellen; ist mit dem Verzug einer Klage gegen die Verlassenschaft für den Gegner hingegen keine Gefahr verbunden, dann ist das Prozessgericht zur Kuratorbestellung unzuständig (Nunner-Krautgasser in Fasching/Konecny³ II/1 § 9 ZPO Rz 8).

2.3. Die tatsächliche Bedeutung des § 8 ZPO liegt somit im Wesentlichen in der Bestellungsvoraussetzung „Gefahr im Verzug“, deren Vorliegen eine Bestellung durch das Prozessgericht indiziert (Mondel, Das Recht der Kuratoren³ Rz 2.21). Dabei reicht aber die allgemeine Behauptung des Klägers, dass mit dem Verzug der Prozesshandlung für ihn eine Gefahr verbunden wäre, nicht aus; der Kläger muss vielmehr, und zwar schon in erster Instanz, (konkret) behaupten und bescheinigen, worin diese Gefahr für ihn bestehe (RS0035309; Domej in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 8 ZPO Rz 5). Eine solche Gefahr kann etwa durch den Ablauf von Präklusivfristen oder auch durch ein unmittelbar nicht wieder gutzumachendes, tatsächliches Ereignis hervorgerufen werden (Nunner-Krautgasser in Fasching/Konecny³ II/1 § 8 ZPO Rz 10). Fehlt es an der Voraussetzung der Gefahr für den Gegner oder an einer sonstigen Voraussetzung des § 8 ZPO, dann ist das Prozessgericht zur Kuratorbestellung nicht zuständig; diese kann dann nur durch das Außerstreitgericht erfolgen (RS0035310; Nunner-Krautgasser in Fasching/Konecny³ II/1 § 8 ZPO Rz 10, 13, 15; vgl auch RS0049143).

3.1. Im vorliegenden Fall bringt die Klägerin vor, die beklagte Verlassenschaft sei derzeit unvertreten. Da sie gegen die Verlassenschaft einen Anspruch behauptet, ist sie als Gläubigerin zur Stellung eines Antrags auf Bestellung eines Kurators nach § 811 ABGB berechtigt (vgl 2 Ob 23/21b; 2 Ob 147/16f). In ihrem Antrag in erster Instanz zitierte die Klägerin dabei zwar ua die Bestimmung des § 8 ZPO, erstattete jedoch kein Vorbringen zu einer für sie bestehenden Gefahr. Soweit die Klägerin dazu nunmehr im Rekurs – zudem recht allgemein gehaltene – Ausführungen tätigt, verstößt sie gegen das Neuerungsverbot. Das Fehlen eines Vorbringens in erster Instanz zu einer Gefahr führt nach der dargestellten Rechtslage somit dazu, dass für den Antrag auf Kuratorbestellung nicht das Prozessgericht, sondern das Verlassenschaftsgericht zuständig ist.

3.2. Dies hat das Erstgericht in seinem Beschluss auch zutreffend erkannt, daran aber nicht die richtige Rechtsfolge geknüpft: Gemäß § 40a JN richtet sich die Frage, in welchem Verfahren eine Rechtssache zu behandeln und zu erledigen ist, nach dem Inhalt des Begehrens und des Vorbringens der Partei. Da im vorliegenden Fall für den Antrag auf Kuratorbestellung nach dem Gesagten das Verlassenschaftsgericht zuständig ist und das Verlassenschaftsverfahren ein Verfahren außer Streitsachen ist, ist damit auch der gegenständliche Antrag auf Kuratorbestellung im Verfahren außer Streitsachen zu behandeln. Wird aber ein im Verfahren außer Streitsachen zu behandelnder Antrag beim unzuständigen Gericht eingebracht, dann ist er von diesem nicht zurück- oder abzuweisen; vielmehr hat das angerufene Gericht seine Unzuständigkeit durch Beschluss auszusprechen und, sofern ihm die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach den Verhältnissen des einzelnen Falles möglich ist, die Rechtssache an das örtlich oder sachlich zuständige Gericht zu überweisen (§ 44 JN).

3.3. Davon ausgehend ist dem Rekurs, soweit er sich gegen die Abweisung des Antrags auf Kuratorbestellung richtet, Folge zu geben, die durch das unzuständige Erstgericht getroffene Entscheidung aufzuheben sowie nunmehr durch das Rekursgericht, auf das die Entscheidungskompetenz aufgrund des zulässigen Rechtsmittels übergegangen ist (RS0110128), die Unzuständigkeit des Erstgerichts auszusprechen und der Antrag an das zuständige Gericht zu überweisen (Rassi in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 44 JN Rz 9; Schneider in Fasching/Konecny³ § 44 JN Rz 19). Dies ist nach dem Gesagten das Bezirksgericht Wels als Verlassenschaftsgericht.

3.4. Das Landesgericht Wels wird daher diesen Beschluss samt dem in der Klage enthaltenen Antrag auf Kuratorbestellung an das Bezirksgericht Wels zu AZ A* weiterzuleiten haben, dem dann neben der Entscheidung über den Antrag auch die Zustellung dieses Beschlusses obliegt (§ 44 Abs 2 JN). Das Landesgericht Wels als Prozessgericht wiederum wird über den bislang noch unerledigt gebliebenen Antrag auf grundbücherliche Anmerkung der Teilungsklage zu entscheiden haben.

3.5. Ein Ausspruch über die Bewertung des Entscheidungsgegenstands und die Zulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels ist hinsichtlich der Rekursentscheidung insoweit nicht erforderlich, weil die ausgesprochene Überweisung jedenfalls anfechtbar ist (vgl 4 Ob 2018/96k; Schneider in Fasching/Konecny³ § 44 JN Rz 24).

4.1. Mit dem vom Rekurs ebenfalls angefochtenen Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Beschlusses erteilte das Erstgericht der Klägerin weiters einen Verbesserungsauftrag durch Bekanntgabe einer zustellfähigen Adresse der Beklagten.

4.2. Gemäß § 84 Abs 1 ZPO kann ein Beschluss, mit dem das Gericht die Beseitigung von Formgebrechen anordnet, welche die ordnungsgemäße Behandlung eines überreichten Schriftsatzes zu hindern geeignet sind, jedoch durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Verbesserungsauftrag überhaupt nicht erfolgreich bekämpft werden; erst die Zurückweisung des nichtverbesserten Schriftsatzes berührt die Interessen des Einschreiters (RS0036243).

4.3. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der Rekurs, soweit er sich gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Beschlusses richtet, als unzulässig zurückzuweisen ist. Im Hinblick auf die obenstehenden Ausführungen wird das Erstgericht nunmehr jedoch nach Ablauf der gesetzten Verbesserungsfrist nicht sogleich mit Zurückweisung der Klage vorzugehen, sondern zunächst die Entscheidung des Verlassenschaftsgerichts über den Antrag auf Bestellung eines Kurators abzuwarten haben. Sollte das Verlassenschaftsgericht einen Kurator bestellen, wird die Klage diesem zuzustellen sein.

4.4. Hinsichtlich des den Rekurs zurückweisenden Teils dieser Entscheidung ist gemäß § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 1 ZPO auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 30.000,00 übersteigt: § 60 Abs 2 JN, wonach als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache jener Betrag anzusehen ist, welcher als Steuerwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt, ist anzuwenden, wenn das Streitinteresse ausschließlich vom Wert der Liegenschaft bestimmt wird (RS0053191). Das trifft auf die Teilungsklage betreffend eine Liegenschaft zu (3 Ob 89/12b). Nach jüngerer Rechtsprechung ist dabei aber nicht mehr der (dreifache) Einheitswert maßgebend, sondern der gemeine Wert (Verkehrswert), der in geeigneter Form zumindest glaubhaft zu machen ist (5 Ob 101/15m; Kustor/Prossinger in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 60 JN Rz 34). Ebenso hat das Berufungs- bzw Rekursgericht den Entscheidungsgegenstand unabhängig vom dreifachen Einheitswert anknüpfend an den objektiven Wert zu bewerten (3 Ob 8/13t; Lovrek in Fasching/Konecny³ IV/1 § 502 ZPO Rz 146). Im vorliegenden Fall besteht dabei kein Anlass, von der Bewertung durch die Klägerin abzugehen, die auf einer in einem Schreiben des Gerichtskommissärs im Verlassenschaftsverfahren angeführten sachverständigen Bewertung der gegenständlichen Liegenschaft mit EUR 354.000,00 beruht (Beilage ./B).

4.5. Weiters ist hinsichtlich des den Rekurs zurückweisenden Teils dieser Entscheidung gemäß § 528 Abs 1 ZPO auszusprechen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, weil Rechtsfragen der von dieser Gesetzesstelle geforderten Qualität insoweit nicht zu lösen waren.

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