17Bs327/25z•OLG Wien 17Bs327/25z
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. November 2025, GZ **-131, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger B* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Februar 2023, rechtskräftig am 28. Juni 2023, wegen des Vergehens des Diebstahls, teils durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 15 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten verurteilt (ON 40).
Gleichzeitig wurde für die Dauer der Probezeit (vgl zu dieser Wirkung bei wie hier teilweise fehlender Eingrenzung des Zeitraums Schroll/Oshidari, WK2 StGB § 50 Rz 8) Bewährungshilfe angeordnet (ON 44) und dem Verurteilten die Weisung erteilt, sich einer Drogenentwöhnungstherapie zu unterziehen und dem Gericht unaufgefordert binnen eines Monats über den Beginn und weiters alle drei Monate unaufgefordert Berichte über Fortgang und Verlauf der Therapie vorzulegen (ON 43).
Nachdem der Verurteilte der Weisungsverpflichtung nicht nachgekommen war, seit 12. September 2024 auch keinen Kontakt mehr zu seinem Bewährungshelfer hielt (vgl insoweit die aktenkonformen Darstellungen des Erstgerichts auf BS 2 f) und dem Verurteilten am 8. September 2025 (vgl ON 120.2 und ON 123.1) die förmliche Mahnung vom 15. Mai 2025 (ON 96) zugestellt werden konnte, beantragte die Staatsanwaltschaft Wien am 6. November 2025 den Widerruf der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe (ON 130).
Mit dem angefochtenen Beschluss widerrief das Erstgericht daraufhin die gewährte bedingte Strafnachsicht und hob die erteilte Weisung und die angeordnete Bewährungshilfe auf (ON 131).
Nachdem die Zustellung des Beschlusses durch Hinterlegung an der Adresse ** am 11. November 2025 (Zustellnachweis zu ON 132) zunächst keine Wirksamkeit entfaltete, handelte es sich dabei doch um keine gültige Abgabestelle des Verurteilten (vgl insoweit schon die Ausführungen der Kriminalpolizei in ON 102.2 sowie die Abmeldung von dieser Adresse [ON 111.2]), und auch die persönliche Übernahme des Beschlusses am 19. November 2025 (Zustellnachweis zu ON 137) keine wirksame Zustellung begründen konnte, zumal eine Heilung gemäß § 7 ZustG aufgrund der Fehlbezeichnung des Empfängers in der zugrundeliegenden Zustellverfügung (ON 137, 1: „bitte GS ON 131 zustellen an 01 (Anm: A*) […]“) nicht eintreten konnte (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 7 K 3 sowie E40 bis E43, RIS-Justiz RS0121448), konnte die Entscheidung letztlich aufgrund der den Verurteilten als Empfänger aufweisenden Zustellverfügung vom 17. November 2025 (Punkt 2 in ON 139) am 21. November 2025 (Rückschein zu ON 139) durch eigenhändige Übernahme rechtsgültig zugestellt werden. Weshalb die Zustellung erst mit 24. November 2025 - wie vom Verurteilten offenbar irrigerweise angenommen (vgl ON 146.2, 2) – bewirkt sein sollte, legt er demgegenüber nicht begründet dar.
Die am 9. Dezember 2025 im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Beschwerde des Verurteilten (vgl hiezu ON 146.1, 1) erweist sich sohin als verspätet.
Nach § 88 Abs 1 StPO sind Beschwerden binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung oder ab Kenntnis der Nichterledigung oder Verletzung des subjektiven Rechts schriftlich oder auf elektronischem Weg bei Gericht einzubringen oder im Fall der mündlichen Verkündung zu Protokoll zu geben. § 84 Abs 1 StPO normiert, dass soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, für die Berechnung der in diesem Gesetz normierten Fristen folgendes gilt: 1.) Fristen können nicht verlängert werden, 2.) Tage des Postlaufs sind in die Frist nicht einzurechnen, 3.) der Tag, von dem ab die Frist zu laufen hat, zählt nicht, 4.) nach Stunden bestimmte Fristen sind von Moment zu Moment zu berechnen, 5.) Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und der Karfreitag sind ohne Einfluss auf Beginn und Lauf einer Frist; endet eine Frist an einem solchen Tag so gilt der nächste Werktag als letzter Tag der Frist. Gemäß § 82 Abs 1 StPO gilt für Zustellungen das Zustellgesetz.
Die Frist begann demnach am 22. November 2025 um 00.00 Uhr zu laufen und endete am 5. Dezember 2025 um 24.00 Uhr. Die erst am 9. Dezember 2025 eingelangte Beschwerde erweist sich somit verspätet und ist daher gemäß § 89 Abs 2 StPO ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395) als unzulässig zurückzuweisen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.