3R155/25x•OLG Linz 3R155/25x
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache der Klägerin A* HandelsgmbH, FN **, **, *, vertreten durch die Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die Beklagte B, FN **, **straße , , vertreten durch Ing. Mag. Wilhelm Deutschmann und Mag. Dr. Henriette Boscheinen-Duursma, Rechtsanwälte in Linz, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts (Streitwert EUR 740.000,00), hier wegen des Antrags der Antragstellerin C AG, D, E, Schweiz, vertreten durch die Summereder Pichler Wächter Rechtsanwälte GmbH in Leonding, auf Akteneinsicht gemäß § 219 Abs 2 ZPO, über den Rekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 19. November 2025, Cg-50, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er wie folgt lautet:
„Der Antrag der C* AG, D*, E*, Schweiz, auf Gewährung von Akteneinsicht in den Akt Cg* des Landesgerichtes Linz wird abgewiesen.“
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rekurses, die Antragstellerin die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,00.
Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 30. April 2025, Cg*-36, wurde die Beklagte schuldig erkannt, der Klägerin an der Liegenschaft EZ F*, KG G*, Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises von EUR 740.000,00 das Eigentumsrecht durch dessen grundbücherliche Einverleibung einzuräumen.
Aufgrund dieses rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils wurde der Klägerin als betreibender Partei mit Beschluss des Bezirksgerichtes Traun vom 22. Oktober 2025 zu AZ E* die Exekution durch bücherliche Vormerkung des Eigentumsrechts gemäß § 350 Abs 1 EO ob der EZ F* KG G*, Bezirksgericht Traun, bewilligt,
Mit Schriftsatz vom 12. November 2025 (ON 47) beantragte die Antragstellerin die „Freischaltung der elektronischen Akteneinsicht für deren ausgewiesene Rechtsvertretung“. Sie brachte dazu vor, dass ihr kürzlich im Exekutionsverfahren die auf Basis des oben genannten rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils ergangene Exekutionsbewilligung zugestellt worden sei. Da die Antragstellerin bisher keine Kenntnis von diesem Verfahren gehabt habe und nunmehr bereits eine Eigentumsanmerkung zugunsten der hier klagenden Partei gegen die Antragstellerin auf deren verfahrensgegenständlicher Liegenschaft erwirkt worden sei, habe diese ein rechtliches Interesse auf unmittelbare Akteneinsicht durch Freischaltung des elektronischen Aktes, zumal mit Zustellung der Exekutionsbewilligung auch die entsprechenden Rechtsmittelfristen für die Antragstellerin ausgelöst worden seien. Die Akteneinsicht sei daher für die Rechtsverteidigung der Antragstellerin von ganz wesentlicher Bedeutung.
Die Klägerin nahm von der den Parteien gewährten Äußerungsmöglichkeit zu diesem Antrag Gebrauch und sprach sich gegen die Gewährung der Akteneinsicht aus. Die Antragstellerin habe kein ausreichendes rechtliches Interesse an der Akteneinsicht vorgebracht geschweige denn glaubhaft gemacht. Gegen die Exekutionsbewilligung würden der Antragstellerin die Rechtsbehelfe des Rekurses, einer Impugnations- und einer Oppositionsklage zur Verfügung stehen. Für keinen der in Frage kommenden Rechtsbehelfe sei der Akteninhalt des Titelverfahrens von Relevanz.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde ausgesprochen, dass der Antragstellerin Akteneinsicht gewährt wird.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass mit Zustimmung beider Parteien auch dritte Personen in gleicher Weise wie Parteien selbst Einsicht in den Akt nehmen und auf ihre Kosten Abschriften (Kopien) und Auszüge (Ausdrucke) erhalten können, soweit dem nicht überwiegende Interessen eines anderen oder überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des Art 23 Abs 1 DSGVO entgegenstehen. Fehle eine solche Zustimmung, so stehe einem Dritten Einsicht- und Abschriftnahme überdies nur insoweit zu, als er ein rechtliches Interesse glaubhaft mache.
Das rechtliche Interesse im Sinn des § 219 Abs 2 ZPO müsse ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über das bloß wirtschaftliche Interesse oder über Interessen der Information, der Pietät, des Anstands oder der Ethik hinausreiche (unter Hinweis auf RS0079198). Das rechtliche Interesse an der Akteneinsicht müsse konkret gegeben sein. Die Einsichtnahme und Abschriftnahme müsse Bedeutung für die rechtlichen Verhältnisse des Dritten haben und die Kenntnis des betreffenden Akteninhalts müsse sich auf die privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse des Dritten günstig auswirken, sei es auch nur dadurch, dass er instand gesetzt werde, die Beweislage für sich günstiger zu gestalten. Das rechtliche Interesse könne unter den beschriebenen Voraussetzungen allerdings nur dann anerkannt werden, wenn der Dritte aus dem Akt etwas erfahren will, was er nicht weiß, aber zur Wahrung seiner Interessen wissen muss (unter Hinweis auf RS0037263). Im Rahmen der Prüfung des rechtlichen Interesses habe keine abschließende Beurteilung der Tat- und Rechtsfragen in Bezug auf jenes Verfahren oder jene Rechtslage, das oder die zur Begründung des rechtlichen Interesses angeführt wird, stattzufinden (RS0037263 [T25]). Dabei genüge es, wenn der Akteninhalt den Rechtskreis des Antragstellers auch nur mittelbar berühre; angezeigt sei insoweit eine weitherzige Handhabung (RS0037263 [T5]).
Im vorliegenden Fall sei von einem rechtlichen Interesse im Sinn der dargestellten Grundsätze auszugehen, weil die Klägerin ihre Exekutionsführung darauf stütze, dass das in diesem Verfahren ergangene Urteil gegen die Antragstellerin als Einzelrechtsnachfolgerin der Beklagten wirke. Ein gerechtfertigtes Informationsbedürfnis auch betreffend die Genese des Exekutionstitels zur Prüfung sämtlicher denkbarer Mittel zur Rechtsverteidigung sei geradezu evident. Im Übrigen wäre der Antragstellerin als Erwerberin der streitverfangenen Liegenschaft vor rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens (auch ohne Zustimmung der Klägerin) der Beitritt als (streitgenössischer) Nebenintervenientin freigestanden, mit welchem das Recht zur Einsichtnahme in die Prozessakten nach § 219 Abs 1 ZPO verbunden gewesen wäre. Sei aber vor Beendigung des Verfahrens von einem rechtlichen Interesse, welches einen Streitbeitritt aufgrund der Wirkungen des Urteils gegen die Erwerberin der streitverfangenen Liegenschaft rechtfertige, auszugehen, sei nicht erkennbar, aus welchem Grund die Betroffenheit von den Urteilswirkungen - in ihrem absolut geschützten Rechtsgut Eigentum - kein ausreichendes rechtliches Interesse für die Gewährung der Einsicht in die Prozessakten bilden solle. Eine potentielle Beeinträchtigung von Geheimhaltungsinteressen behaupte die Klägerin gar nicht; sie seien auch - ebenso wenig wie solche Dritter oder der Öffentlichkeit - in einem das Recht der Antragstellerin auf Akteneinsicht überwiegenden Ausmaß nicht erkennbar.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin (dem mit Beschluss des Erstgerichts vom 11. Dezember 2025, ON 59, aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde) aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, den Antrag auf Akteneinsicht abzuweisen.
Die Antragstellerin erstattete eine Rekursbeantwortung, mit der sie die Bestätigung des angefochtenen Beschlusses anstrebt.
Der Rekurs ist berechtigt.
Die Voraussetzungen, unter denen einem Dritten (also einer am Prozess nicht beteiligten Person) Akteneinsicht wegen seines rechtlichen Interesses gewährt werden kann, wurden vom Erstgericht grundsätzlich zutreffend dargestellt (vgl zum Ganzen Rassi in Fasching/Konecny3 § 219 ZPO Rz 44ff und Rz 76ff).
Die Antragstellerin begründet ihr - nicht näher spezifiziertes - rechtliches Interesse an der Akteneinsicht damit, dass sie sich im Exekutionsverfahren oder gegen das Exekutionsverfahren zur Wehr setzen will. Dabei ist zu beachten, dass Grundlage der Entscheidung über den Exekutionsantrag ausschließlich der Inhalt des Exekutionstitels in Verbindung mit dem Vorbringen des betreibenden Gläubigers im Exekutionsantrag ist. Die materielle Richtigkeit des Exekutionstitels ist ebenso wenig zu prüfen wie der Bestand der betriebenen Forderung. Auch das rechtswirksame Zustandekommen des Exekutionstitels einschließlich der Ordnungsgemäßheit der Zustellung ist nicht Gegenstand der Prüfung durch das Bewilligungsgericht (vgl Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 § 3 Rz 19f).
Nun hat sich die Antragstellerin auch nach ihrem eigenen Vorbringen gegen die Exekutionsbewilligung bereits mit einem dagegen erhobenen Rekurs zur Wehr gesetzt. Für ein bereits erhobenes Rechtsmittel (das nach ständiger Rechtsprechung nicht ergänzt werden kann) kann daher von vornherein kein rechtliches Interesse an der Einsicht in den Akt des Erkenntnisverfahrens begründet werden. Zutreffend wurde von der Klägerin in ihrer Äußerung ON 49 auch darauf hingewiesen, dass sich die möglichen Prozessbehauptungen, auf die sich eine Impugnations- oder Oppositionsklage stützen könnte, nicht aus dem Akteninhalt des Titelverfahrens ergeben können. Selbst wenn also an das Erfordernis der Behauptung und der Bescheinigung des rechtlichen Interesses an der Akteneinsicht keine strengen Anforderungen gestellt werden, reicht das Vorbringen im Antrag, die Akteneinsicht sei für die Rechtsverteidigung der Antragstellerin „von ganz wesentlicher Bedeutung“, nicht aus, um ihren Antrag auf Akteneinsicht bewilligen zu können.
Es hat keine Interessenabwägung stattzufinden, weil schon das rechtliche Interesse der Antragstellerin nicht ausreichend dargelegt wurde. Es ist auch nicht zu prüfen, aus welchen Gründen die Klägerin sich gegen eine Aktensicht der Antragstellerin ausgesprochen hat.
Zusammengefasst war damit dem Rekurs Folge zu geben und der Antrag auf Akteneinsicht abzuweisen.
Im Zivilprozess besteht grundsätzlich nur zwischen den Parteien ein Anspruch auf Kostenersatz. Eine Kostenersatzpflicht oder ein Kostenersatzanspruch Dritter wird nur ausnahmsweise angeordnet (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 § 40 ZPO Rz 9 sowie § 41 Rz 15). Für die Akteneinsicht besteht keine solche Sonderregelung (2 Ob 90/15x; OLG Wien 3 R 31/09i, 1 R 91/23v; OLG Graz 3 R 142/23m; OLG Linz 4 R 77/23f und 4 R 114/25z; Obermaier, Kostanhandbuch4, Rz 1.115). Daher haben sowohl die Klägerin als auch die Antragstellerin die ihnen im Rekursverfahren entstandenen Kosten jeweils selbst zu tragen.
Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes orientierte sich das Rekursgericht am Streitwert des Erkenntnisverfahrens.
Der Revisionsrekurs war nicht zuzulassen, weil keine erhebliche Rechtsfrage nach § 528 Abs 1 ZPO zu lösen war (vgl Rassi aaO Rz 79).
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.