OLG Linz 9Bs263/25b

9Bs263/25bTribunal de Recurso17 de dez. de 2025

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OLG Linz 9Bs263/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0090BS00263.25B.1217.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* C* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 10. Dezember 2025, GZ HR*-17, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die über A* B* C*, geboren am **, verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit a StPO fortgesetzt.

Dieser Beschluss ist längstens wirksam bis 17. Februar 2026.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

In dem von der Staatsanwaltschaft Steyr zu AZ St* geführten Verfahren setzte der Haft- und Rechtsschutzrichter des Landesgerichts Steyr mit Beschluss vom 10. Dezember 2025 (ON 17) die über den am ** geborenen deutschen Staatsangehörigen A* B* C* mit Beschluss vom 26. November 2025 (ON 8) verhängte Untersuchungshaft ausgehend vom dringenden Tatverdacht der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 87 Abs 1 StGB aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO mit Wirksamkeit bis längstens 12. Jänner 2026 fort.

Dagegen richtet sich die auf Aufhebung der Untersuchungshaft zielende Beschwerde (ON 18) des Beschuldigten, die primär die Annahme des Haftgrundes – aufgrund des bisher verspürten Haftübels sowie der dadurch bewirkten Phase einer „emotionalen Abkühlung“ – kritisiert.

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Die Verhängung der Untersuchungshaft setzt voraus, dass der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig ist. Ein solcher dringender Tatverdacht besteht bei einem – ohne bestimmte Beweisregel (RIS-Justiz RS0114244) – aufgrund von hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten angenommenen höheren Grad der Wahrscheinlichkeit der Tatverübung (11 Os 41/18s; RIS-Justiz RS0040284 und RS0107304; Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 3 mwN).

Hinsichtlich der vom Beschwerdegericht im Rahmen seiner reformatorischen Entscheidung (§§ 89 Abs 2b, 174 Abs 4 zweiter Satz StPO; RIS-Justiz RS0116421 und RS0120817) zum dringenden Tatverdacht zu treffenden Sachverhaltsannahmen (in objektiver und subjektiver Hinsicht) kann grundsätzlich auf die – vom Beschwerdegericht auch vollumfänglich geteilten – Konstatierungen des Erstgerichts im angefochtenen Beschluss (ON 17, 2 f) identifizierend verwiesen werden (vgl RIS-Justiz RS0124017). Insofern ist auf Feststellungsebene (nach wie vor) vom Vorliegen des folgenden dringenden Tatverdachts (§ 173 Abs 1 StPO) auszugehen:

A* B* C* habe am 24. November 2025 (gegen 22:20 Uhr) im Bereich des Vorplatzes der Kirche in D*, wo er sich mit E* F* verabredet hatte, im Zuge des Aufeinandertreffens mit G* H* und I* J* durch Stichführung mit einem von ihm eigens für dieses Treffen (mit F*) mitgeführten Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 13 Zentimetern dem I* J* eine ca. 10 cm lange Schnittwunde auf dessen linker Wange zugefügt, wobei es ihm darauf angekommen sei, J* in Form von schweren Stich- bzw Schnittwunden am Körper zu verletzen, und es lediglich dadurch beim Versuch geblieben sei, da sich G* H* mit einem Faustschlag zur Wehr gesetzt habe, und schließlich auch durch Eingreifen des K* F* der Beschuldigte auf Distanz gehalten werden habe können.

Diese als hoch wahrscheinlich beurteilten Sachverhaltsannahmen beruhen in objektiver Hinsicht auf den bisherigen Ermittlungsergebnissen der M* (Anlassbericht ON 2 und Abschlussbericht ON 13); insbesondere stützen sie sich auf die Angaben der unmittelbar involvierten (Tat-)Zeugen G* H* (ON 13.7) und I* J* (ON 13.11) sowie die Angaben der weiteren Zeugen E* F* (ON 13.9) und K* F* (ON 13.10).

Die Verantwortung des Beschuldigten (ON 13.6, 5 f), wonach er – zusammengefasst – am platz in D zuerst von G H* „sofort“ einen Schlag gegen das Gesicht erhalten habe, nach weiteren Schlägen durch beide Kontrahenten sodann sein – aus L* mitgebrachtes und bis dahin im Seitenfach des Mietautos abgelegtes – Messer genommen habe und damit (in Todesangst) zugestochen habe, als H* und J* abermals auf ihn eingeschlagen hätten, wird durch die Aussagen von H* und J* widerlegt. Laut G* H* habe C* bereits das Messer in der Hand gehabt und dann auch erhoben, als H* und J* sich ihm annäherten. Obwohl sie ihn angeschrien hätten, das Messer wegzulegen, sei C* mit dem Messer auf J* losgegangen und habe ihm die Schnittverletzung im Gesicht zugefügt. Schließlich habe H* (in Notwehr bzw Nothilfe) einen Faustschlag gegen den Kopf des Beschuldigten gesetzt. In der Folge habe der Beschuldigte auch aufgrund des Eingreifens durch den Vater der E* F* auf Distanz gehalten werden können. Diese Darstellung wird im Wesentlichen auch vom Zeugen J* (unter Wahrheitspflicht) bestätigt (ON 13.11, 4). C* habe demnach das Messer bereits in der Hand gehalten und habe ihn plötzlich an der linken Wange erwischt, als sie auf ihn zugegangen seien und ihn durch Zureden bewegen wollten, das Messer wegzulegen, ohne dass es vorher einen Angriff ihrerseits gegeben hätte.

Diese Schilderungen zum Tathergang sprechen mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen das Vorliegen einer Notwehrsituation (bzw gegen die irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts iSd § 8 StGB; vgl auch Einstellungsverfügung ON 1.19), wobei sich auch die Aussagen von H* und J* mit den objektivierten Verletzungen zwanglos in Einklang bringen lassen. Dass die angeblichen Angreifer keinerlei (typische) Schnittverletzungen an den Händen aufweisen (vgl zu J* ON 13.19, 4 f), spricht ebenfalls deutlich gegen die Behauptung eines Messereinsatzes zwecks Abwehr von Faustschlägen. Zudem weist diese Darstellung des Beschuldigten insofern ein Schlüssigkeitsdefizit auf, als nur schwer nachvollzogen werden kann, aus welchem Grund – trotz angeblich mehrerer Schläge durch H* und J* – der Beschuldigte nicht mit seinem PKW die Flucht ergriffen hat, zumal er sich seiner Schilderung nach ohnehin erst das Messer aus dem Seitenfach des Autos habe holen müssen. Größe und Form des Küchenmessers (vgl ON 13.19, 13 bis 15) sprechen unter Wahrscheinlichkeitsüberlegungen überdies deutlich dafür, dass der Beschuldigte diese Waffe mit vorgefasster Absicht in Hinblick auf das von ihm eingeplante bzw erhoffte (ON 13.6, 5) Treffen mit E* F* nicht nur als mögliches Verteidigungsinstrument mitgenommen habe, sondern einen aktiven Waffeneinsatz schon im Voraus einkalkuliert hat, handelt es sich hiebei doch bei Anlegung eines lebensnahen Maßstabes gerade um kein typisches Mittel zum Selbstschutz, das gewöhnlich bei einer Auslandsreise in einem Mietauto mitgeführt wird und auch (wie etwa Taschenmesser oder Pfefferspray) leicht und unauffällig bei sich getragen werden kann. Wie schon das Erstgericht ausgeführt hat, hätte der Beschuldigte im Übrigen die behauptete mögliche Gefährdung (durch den neuen Freund von F*) dadurch „entschärfen“ können, dass er sich für einen Treffpunkt etwa in einem frequentierten Lokal entscheidet, wodurch das Mitführen des Messers wohl obsolet gewesen wäre.

Die Angaben der Zeugin E* F* zum nicht nur aufdringlichen und belästigenden, sondern teils bereits als aggressiv empfundenen Verhalten des Beschuldigten in L* (ON 13.9, 4), werden auch von K* F* (vgl ON 13.10, 3) und G* H* (ON 13.7, 4) bestätigt und widersprechen in diesem Punkt doch deutlich der eigenen Darstellung des Beschuldigten C* (ON 13.6, 4 f), wodurch dessen Aussage wiederum an (genereller) Glaubwürdigkeit einbüßt. Mit Blick darauf, dass auch der Vater von E* F* die Situation mit C* klären und eine Konfrontation gerade vermeiden wollte (vgl ZV ON 13.10, 4), ist auch ein „geplanter Hinterhalt“ – und sohin eine Absprache zulasten des Beschuldigten durch E* F*, K* F*, I* J* und G* H* – nicht indiziert und aus dem Akteninhalt nicht fassbar.

Die subjektive Tatseite geht mit der gebotenen Dringlichkeit aus dem auf Basis der dargestellten Aussagen ableitbaren äußeren Tatgeschehen hervor (RIS-Justiz RS0098671 und RS0116882). Die gesteigerte Wollenskomponente in Ausprägung der Absichtlichkeit (§ 5 Abs 2 StGB) ist fallkonkret durch den Einsatz eines massiven Küchenmessers mit langer Klinge gegen den hochsensiblen Gesichtsbereich einer anderen Person dringend indiziert.

Neben der Dringlichkeit des Tatverdachtes liegt auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit a StPO weiterhin vor. Dieser Haftgrund stellt seinem Wesen nach insbesondere eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten gefährlicher Straftäter dar (11 Os 52/97). Insofern indiziert bereits die Anlasstat die Prognose auf weitere strafbare Handlungen mit ebensolchen Folgen (11 Os 88/93; 13 Os 183/94 = RIS-Justiz RS0097777), wobei das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung (schon ex definitione) eine Tat mit schweren Folgen darstellt, und zwar auch dann, wenn es beim Versuch geblieben ist (vgl RIS-Justiz RS0106663; RS0108487 [T4]); Nimmervoll, Haftrecht³ Rz 655 mwN; Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 43).

Weiters fällt bei der Beurteilung von Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 StPO besonders ins Gewicht, wenn vom Beschuldigten eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen ausgeht (§ 173 Abs 3 zweiter Satz StPO), wobei im Rahmen der anzustellenden kriminalistischen Prognose stets das gesamte Persönlichkeitsbild des Beschuldigten, wie es sich aufgrund des Verhaltens vor und nach der Tat darstellt, zu berücksichtigen ist (vgl RIS-Justiz RS0097738; Nimmervoll, Haftrecht³ Rz 561 f; Pauer in LiK-StPO² § 173 Rz 23; vgl zur Relevanz von Charaktereigenschaften und Wesenszügen auch Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 28 mwN).

Bereits der – nach der dringenden Verdachtslage – durchaus vorausgeplante Einsatz eines großen Küchenmessers bietet angesichts des dadurch demonstrierten hohen Aggressionspotentials und der ersichtlich stark ausgeprägten Gewaltbereitschaft des Beschuldigten (weiterhin) triftigen Grund zur Annahme, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß belassen ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens erneut eine strafbare Handlung mit schweren Folgen nach Art der Anlasstat begehen, die gegen das selbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm angelastete strafbare Handlung mit schweren Folgen, nämlich Körperverletzungsdelikte mit schweren (§ 84 Abs 1 StGB) Verletzungsfolgen unter Einsatz von Hieb- und Stichwaffen.

Darüber hinaus liefern die Verfahrensergebnisse, vor allem auch mit Blick auf die belastete Vorgeschichte der „Beziehung“ zwischen A* C* und E* F* in L*, entsprechende Indikationen für beachtliche Defizite in der Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten. Deren Schilderungen, wonach C* immer aufdringlicher geworden sei, insbesondere E* F* auch gegen eine Wand gedrückt habe, um sie zu küssen, obwohl E* F* ihm zuvor unmissverständlich klargemacht habe, dass eine Beziehung nicht in Frage komme (ON 13.9, 4), deuten auf eine Beharrlichkeit und Uneinsichtigkeit des Beschuldigten hin, die erhebliches Gefahrenpotential birgt. In Anbetracht dieser negativ geprägten Persönlichkeit des Beschwerdeführers, der sich zurückliegend von den unmissverständlichen Zurückweisungen unbeeindruckt gezeigt haben soll, sowie der Rücksichtslosigkeit und Vehemenz, welche das Mitführen eines knapp 25 cm langen Küchenmessers verdeutlicht, ist das Kalkül des Erstgerichts bei der Annahme des Haftgrundes nicht zu beanstanden.

Entgegen der Beschwerdeargumentation liegt derzeit noch keine ausreichende Minderung der Tatbegehungsgefahr aufgrund geänderter Verhältnisse vor, wobei sich das Erstgericht anhand konkreter Tatsachen (und nicht bloß allgemeiner Erfahrungssätze) orientiert hat. Insofern lässt sich nicht ausblenden, dass die emotional für den Beschuldigten offensichtlich belastend wirkende (unerfüllte) „Beziehung“ zu E* F* nunmehr (Monate später) am 24. November 2025 in Österreich zu der gegenständlichen massiven Delinquenz geführt habe, obwohl E* F* bereits im August 2025 ihre Wohnung in L* gekündigt habe, nach Österreich zurückgezogen sei und seit drei Monaten einen neuen Freund habe. Insofern kann von einer ausreichenden „Abkühlungsphase“ (in Relation zur „Trennung“ von F*) noch keine Rede sein und erweist sich auch die bisherige mehrwöchige Haftdauer als (bis dato noch) unzureichend, um von einem ausreichenden Abbau der Tatbegehungsgefahr ausgehen zu können. Zudem erschließt sich das Aggressionspotential nicht allein aus der Mitnahme des Messers, sondern gerade aus dem konkreten Einsatz gegen zwei dem Beschuldigten völlig unbekannte Personen, wobei angesichts der Tathintergründe ein Zusammenhang mit E* F* bzw dem in Aussicht genommenen Treffen mit ihr nicht ernstlich in Abrede gestellt werden kann.

Letztlich lässt sich auch nicht in Einklang bringen, dass der Beschuldigte am Treffpunkt (in Erwartung von E* F*) bereits das Messer in der Hand gehalten habe (ON 13.7, 4; ON 13.11, 4), obwohl C* selbst davon sprach, dass er sich mit E* F* habe aussprechen wollen, weil er sie auf tiefer emotionaler Ebene verletzt habe und ihr gegenüber Schuldgefühle habe (ON 13.6, 5). Mit Blick auf die Eindrücke der (in Todesangst versetzten) E* F* (ZV ON 13.9, 7) bleibt weiterhin ein evidentes Gefährdungspotential bestehen.

Angesichts des Gewichts der Straftat, des mit der Tat verbundenen hohen sozialen Störwerts und der konkreten Straferwartung ausgehend von einem Strafrahmen von zwei Jahren bis zehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 87 Abs 1 StGB iVm § 39a Abs 1 Z 4, Abs 2 Z 4 StGB) im Fall eines verdachtslagekonformen Schuldspruchs ist trotz Unbescholtenheit des Beschuldigten und mit Blick auf die bisherige Dauer der Haft aktuell auch keine Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft zu erkennen.

Eine Substituierung der Haft durch geeignete gelindere Mittel, insbesondere durch Gelöbnisse, vorläufige Bewährungshilfe und auch Therapieweisung (§ 173 Abs 5 Z 3, Z 7 und Z 9 StPO), wozu sich der Beschuldigte in der Haftverhandlung bereit erklärte (ON 16, 2), bietet sich derzeit vor dem Hintergrund der weiterhin hohen Intensität des Haftgrundes nicht an.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts auf Fortsetzung der Untersuchungshaft löst eine neue Haftfrist von zwei Monaten aus (§§ 174 Abs 4 zweiter Satz, 175 Abs 2 Z 3 StPO; RIS-Justiz RS0133908). Konkret fällt das Fristende auf den 17. Februar 2026.

Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen (§ 177 Abs 1 StPO) wird darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft angehalten sein wird, beim Sachverständigen – angesichts der in Relation zu einer Haftsache eher großzügig bemessenen Frist von 12 Wochen für die Erstattung eines medizinischen Gutachtens – unter Hinweis auf die bestehende Untersuchungshaft und die hieraus resultierende Dringlichkeit (ein solcher Hinweis ist der Bestellungsnote ON 11 nicht zu entnehmen) auf eine möglichst rasche Gutachtenserstellung hinzuwirken (vgl auch 14 Os 18/12x).

Mitteilung gemäß § 174 Abs 3 Z 5, Abs 4 StPO iVm § 175 Abs 3 bis 5 StPO:

Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht die Durchführung der Haftverhandlung vor Ablauf der Haftfrist wegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich ist – diesfalls kann die Haftverhandlung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstage verlegt werden (§ 175 Abs 3 StPO). Der Beschuldigte kann durch seinen Verteidiger auf die Durchführung einer bevorstehenden Haftverhandlung verzichten (§ 175 Abs 4 StPO). Nach Einbringen der Anklage ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt; Haftverhandlungen finden nach diesem Zeitpunkt nur statt, wenn der Angeklagte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann (§ 175 Abs 5 StPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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