OLG Linz 12Rs119/25v

12Rs119/25vTribunal de Recurso17 de dez. de 2025

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OLG Linz 12Rs119/25v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0120RS00119.25V.1217.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Claudia Wolfsgruber-Ecker (Kreis der Arbeitgeber) und Roland Auböck (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Pensionist, **, **straße *, vertreten durch die Korn Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch ihren Angestellten Mag. B, Landesstelle *, wegen Ausgleichszulage über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. Juni 2025, Cgs-17, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird ergänzt und mit der Maßgabe bestätigt, dass sein Punkt 1 zu lauten hat:

„a.Der Anspruch der klagenden Partei auf eine vorläufige Ausgleichszulage besteht ab 1. Juni 2024 dem Grunde nach zu Recht.

b.Die beklagte Partei ist schuldig, bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung feststellenden Bescheids eine vorläufige Leistung in folgender monatlicher Höhe zu erbringen:

*von Juni bis November 2024EUR 902,29

*anteilige Sonderzahlung für Oktober 2024 EUR 751,91

*Dezember 2024 EUR 510,10

*Jänner 2025 bis Juni 2025 EUR 943,80

*Sonderzahlung April 2025 EUR 943,80

*ab Juli 2025EUR 450,00.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 170,16 (darin EUR 28,36 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat zunächst Versicherungszeiten in C* und Kroatien erworben; seit Juli 2015 lebt er in Österreich. Hier war er zunächst bis Februar 2018 selbständig und ab diesem Monat – mit saisonalen Unterbrechungen – bis 9. September 2022 unselbständig erwerbstätig. Mit Bescheid vom 25. April 2024 hat die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Invaliditätspension ab 1. März 2024 in Höhe von EUR 315,67 monatlich unbefristet für die weitere Dauer der Invalidität anerkannt.

Mit Bescheid vom 9. Juli 2024 hat sie den Antrag des Klägers vom 8. Juli 2024 auf Gewährung der Ausgleichszulage abgelehnt, weil kein rechtmäßiger Aufenthalt in Inland vorliege.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Klage mit dem Begehren auf Gewährung der Ausgleichszulage im gesetzlichen Ausmaß ab 1. Juni 2024.

Mit dem angefochtenen Urteil stellte das Erstgericht fest, der Anspruch des Klägers auf eine vorläufige Ausgleichszulage bestehe ab 1. Juni bis November 2024 in Höhe von monatlich EUR 902,29, sowie der anteiligen Sonderzahlung für Oktober 2024 in Höhe von EUR 751,91, im Dezember 2024 in Höhe von EUR 510,10, ab Jänner 2025 bis Juni 2025 in Höhe von monatlich EUR 943,80 sowie einer Sonderzahlung für April 2025 in Höhe von EUR 943,80 zu Recht. Der Entscheidung liegt – zusammengefasst – folgender weiterer Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger lebt alleine in Österreich, seine Gattin in Kroatien. Aus Ersparnissen hat er im Dezember 2024 EUR 392,19 an Zinsen erhalten.

Der Pensionsantrag des Klägers wurde von der Beklagten auch an die Versicherungsträger in Bosnien-Herzegowina und Kroatien weitergeleitet.

In der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts ist das Erstgericht zum Ergebnis gekommen, der Kläger habe dem Grunde nach Anspruch auf eine – aufgrund der noch nicht feststehenden Höhe der Pensionsansprüche aus dem Ausland allerdings nur – vorläufige Ausgleichszulage, die aus sozialen Gründen vorab in voller Höhe zuzusprechen gewesen sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Gewährung der Ausgleichszulage über den 30. Juni 2025 hinaus und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung gerichteten Ergänzungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Beklagte hat eine Berufungsbeantwortung erstattet, in der sie der Berufung nicht entgegentritt.

Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist teilweise berechtigt.

1Im Verfahren erster Instanz war inhaltlich ausschließlich der rechtmäßige Aufenthalt des Klägers in Österreich strittig. Beide Streitteile sind hingegen übereinstimmend davon ausgegangen, dass aufgrund der zu erwartenden Pensionsleistungen des Klägers aus C* und Kroatien nur eine vorläufige Ausgleichszulage gebührt. Auch deren Höhe war – abgesehen von einer kurzen Phase im Verfahren, in dem der Kläger einen gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin behauptet hat – nicht strittig.

2Der Kläger kritisiert das Urteil in seiner Berufung in zwei Punkten: Zum einen habe das Erstgericht seine Sachanträge nicht vollständig erledigt, indem es über den Anspruch auf Ausgleichszulage ab Juli 2025 nicht entschieden habe; zum anderen sei nur der Anspruch des Klägers festgestellt, die Beklagte aber nicht zur Zahlung verpflichtet worden. Dabei geht er davon aus, „dass vom Erstgericht offensichtlich ein Zuspruch [der] Ausgleichszulage ab Juli 2025 vergessen wurde“ und das Erstgericht einen exekutierbaren Titel schaffen wollte, jedoch (gemeint:) irrtümlich nur ausgesprochen habe, dass der Anspruch „zu Recht“ bestehe.

Dem tritt die Beklagte in ihrer Berufungsbeantwortung nicht entgegen, hat – nach ihrem Vorbringen – die vorläufige Ausgleichszulage für die im Urteil genannten Zeiträume bereits zur Anweisung gebracht und sieht sich aufgrund des angefochtenen Urteils verpflichtet, „eine vorläufige Ausgleichszulage über den Juni 2025 hinaus zu gewähren“.

3Aus der Formulierung des angefochtenen Urteils ist erkennbar, dass das Erstgericht ein Grundurteil im Sinne des § 89 Abs 2 ASGG fällen wollte:

3. 1Ergibt sich (insbesondere) in einer Rechtsstreitigkeit über den Bestand einer Versicherungsleistung (§ 65 Abs 1 Z 1 ASGG), in der das Klagebegehren auf eine Geldleistung gerichtet und dem Grunde und der Höhe nach bestritten ist, dass das Klagebegehren in einer zahlenmäßig noch nicht bestimmten Höhe gerechtfertigt ist, so kann das Gericht die Rechtsstreitigkeit gemäß § 89 Abs 2 HS 1 und 2 ASGG dadurch erledigen, dass es das Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkennt und dem Versicherungsträger aufträgt, dem Kläger bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides eine – unter sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO zu bestimmende – vorläufige Zahlung zu erbringen.

Auch eine Rechtsstreitigkeit über eine Ausgleichszulage kann (ausnahmsweise) mit einem Grundurteil erledigt werden, wenn bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz nur strittig ist, ob sich der Pensionsberechtigte (rechtmäßig) im Inland aufhält (vgl RIS-Justiz RS0109264).

3. 2Fehlt im Urteil ein Ausspruch über eine vorläufige Leistung, ist es insoweit gemäß § 89 Abs 2 HS 3 ASGG – auch vom Rechtsmittelgericht (vgl § 90 Z 3 ASGG) – jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen zu ergänzen (vgl auch RIS-Justiz RS0085734).

Dem Spruch war daher insgesamt eine deutlichere Fassung zu geben und der fehlende Ausspruch über die vorläufige Leistung ab Juli 2025 zu ergänzen. Dabei war – im Sinne der Verwaltungsvereinfachung – ein einheitlicher, auch Zinseinkünfte des Klägers berücksichtigender Betrag zu wählen.

4Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.

Bei einer Unvollständigkeit des Urteils hat die durch die unvollständige Sachentscheidung beschwerte Partei zwar ein Wahlrecht zwischen einen Antrag auf Urteilsergänzung gemäß § 423 ZPO oder einer Berufung wegen unvollständiger Erledigung der Sachanträge gemäß § 496 Abs 1 Z 1 ZPO (vgl etwa M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 § 423 ZPO Rz 2). Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung war jedoch nur ein – nach TP2 RATG zu entlohnender (vgl RIS-Justiz RS0081203) – Antrag auf Urteilsergänzung erforderlich.

5Die ordentliche Revision ist im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage zu lösen war.

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