OGH 2Ob200/25p

2Ob200/25pTribunal Superior18 de dez. de 2025

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OGH 2Ob200/25p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00200.25P.1218.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der betroffenen Person K*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 2. Oktober 2022, GZ 3 R 304/25s276, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1] Das Rekursgericht wies einen Rekurs der Mutter des Betroffenen gegen die vom Erstgericht beschlossene Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung mangels Rekurslegitimation in Bezug auf die allein angestrebte Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung zurück (§§ 127 Abs 3, 128 Abs 1 AußStrG).

[2] Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen ist mangels Beschwer zurückzuweisen.

[3] 1. Auch im Verfahren außer Streitsachen steht ein Rechtsmittel nur demjenigen zu, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den angefochtenen Beschluss beeinträchtigt wurden (RS0006598; RS0006641). Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist daher die formelle und materielle Beschwer des Rechtsmittelwerbers (RS0043815 [T41]). Die formelle Beschwer liegt vor, wenn die Entscheidung von einem Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu seinem Nachteil abweicht; die materielle Beschwer, wenn die Entscheidung für ihn ungünstig ist, also seine (materielle oder prozessuale) Rechtsstellung beeinträchtigt (RS0041868). Dabei müssen subjektive Rechte betroffen sein (RS0006497 [T2]).

[4] 2. Durch die Zurückweisung des Rekurses der Mutter mangels Rekurslegitimation wird in die Rechtsstellung des – nicht rekurierenden – Betroffenen nicht eingegriffen (RS0006880 [T18]). Sein dagegen gerichteter außerordentlicher Revisionsrekurs war daher mangels Beschwer zurückzuweisen.

[5] 3. Da das Rechtsmittel ohnehin jedenfalls unzulässig ist, konnte von der Durchführung eines Verbesserungsverfahrens in Bezug auf das entgegen § 6 Abs 2 AußStrG nur vom Betroffenen unterfertigte Rechtsmittel Abstand genommen werden (RS0005946 [T1, T6]; RS0120077).

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