OLG Wien 9Ra81/25k

9Ra81/25kTribunal de Recurso18 de dez. de 2025

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OLG Wien 9Ra81/25k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0090RA00081.25K.1218.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Dr. Vogler und den Richter Mag. Falmbigl sowie die fachkundigen Laienrichter DI Felix Jansky und Mag. Reinhold Wipfel in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. A*, geboren am **, Pensionist, , vertreten durch HAIDER OBEREDER PILZ Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B C S.p.A., Zweigniederlassung Österreich, FN **, **, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen (zuletzt) EUR 6.262,50 brutto sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 6.5.2025, **-21, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.095,12 (darin EUR 182,52 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war ab 1.11.1992 bei der Beklagten angestellt. In seinem Dienstvertrag vom 19.10.1992 wurde ihm eine Betriebspension zugesagt. Punkt IX. des Dienstvertrages lautet:

„(1) Pensionsbemessungsgrundlage bilden 60 % (sechzig von Hundert) der gemäß Punkt II. lit. a) gebührenden Jahresbezüge. Maßgeblich ist die Höhe der vorgenannten Bezüge im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses.

(2) Die Pension beträgt nach zehn pensionsfähigen Dienstjahren (Punkt IX. (3)) 40 % der Pensionsbemessungsgrundlage (Grundbetrag) und steigt mit jedem weiteren vollendeten pensionsfähigen Dienstjahr um 2,4 % (Steigerungsbetrag), sodaß nach 35 vollendeten pensionsfähigen Dienstjahren 100 % der Pensionsbemessungsgrundlage erreicht werden (Vollpension). Darüber hinaus findet ein weiteres Steigen der Pension nicht mehr statt.

[...]

(10) Allfällige gesetzliche Pensionsansprüche des Geschäftsführers und seiner Angehörigen werden auf hier geregelten Pensionen nicht in Anrechnung gebracht.

Sollten im Zeitpunkt des Anfalles der Pension die Gesellschaftspension plus gesetzlicher Sozialversicherungspension 80 % (achtzig vom Hundert) des letzten Aktivgehaltes (Punkt II. lit. a)) übersteigen, so kürzt sich die Gesellschaftspension um den übersteigenden Betrag.“

Das Dienstverhältnis endete durch einvernehmliche Auflösung zum 31.12.2017. Punkt 9. der Auflösungsvereinbarung vom 20.1.2017 lautet:

„Die Pensionsbemessungsgrundlage laut Punkt IX. Abs 1 und 2 des Dienstvertrages vom 19.10.1992 beträgt im Auflösungszeitpunkt € 63.168,-. In Ergänzung der Bestimmungen über eine Pensionsregelung wird vereinbart, dass die Pensionsbemessungsgrundlage bis zum Pensionsstichtag gemäß Punkt IX. Abs. 4 jährlich, jeweils zum 1.1. eines jeden Jahres, im Ausmaß der kollektivvertraglichen Erhöhungen der Mindestlöhne des Kollektivvertrages für Immobilienverwalter, die auf die Prokuristen der B* C* Anwendung finden, valorisiert wird.

Es wird vereinbart, dass der Dienstnehmer Anwartschaft auf eine Pension in Höhe von 90% der Pensionsbemessungsgrundlage hat.

Alle übrigen Bestimmungen des Punktes IX. werden durch die vorliegende Vereinbarung nicht berührt.“

Die Beklagte nahm bei der Berechnung der Pension des Klägers keine Valorisierung der Deckelung für das Letztgehalt des Klägers vor. Der Kläger erhielt Pensionszahlungen in Höhe von EUR 40.177,57 brutto im Jahr 2023 und EUR 34.412,89 brutto im Jahr 2024.

Der Kläger begehrt (zuletzt) EUR 6.262,50 brutto sA an weiterer Betriebspension für die Jahre 2023 und 2024, weil sein Anspruch auf Betriebspension EUR 80.852,96 brutto betrage. Die Beklagte habe bei ihren Berechnungen außer Acht gelassen, dass bei der Deckelung das Letztgehalt aus dem Jahr 2017 zu valorisieren sei. Die miteinander in Beziehung zu bringenden Beträge müssten zu einem einheitlichen Zeitpunkt, nämlich dem Pensionsstichtag 1.6.2023 bewertet werden. Der Betrag von 2017 (EUR 7.520 brutto) müsse auf den Wert für 2023 (EUR 9.106,72 brutto) aufgewertet werden. Unter Bezugnahme auf diesen Deckel errechne sich eine Gesamtpension iSd Punktes IX. (10) des Dienstvertrages von EUR 7.285,37 brutto.

Die Beklagte wendet ein, die Valorisierung sei nur bei der Erhöhung der Pensionsbemessungsgrundlage zwischen Auflösung und Pensionsstichtag heranzuziehen. Hinsichtlich der Deckelung werde im Dienstvertrag auf den letzten Aktivbezug des Klägers, also auf sein Letztgehalt im Jahr 2017 abgestellt. Dieses habe EUR 63.168 brutto betragen und sei nicht zu valorisieren. Aufgrund der eindeutigen Regelung im Dienstvertrag bleibe kein Raum für ergänzende Vertragsauslegung.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt.

Es legte dieser Entscheidung neben dem eingangs zusammengefassten Sachverhalt die aus den Seiten 3 bis 6 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die verwiesen wird.

Daraus wird hervorgehoben:

„Bereits etwa im Jahr 2001/2002 sagte Direktor D*, damals Vorstand der B* E* AG, der die B* F* GmbH (auch: G* genannt, bei der der Kläger zunächst Geschäftsführer war) berichtete, dem Kläger mündlich zu, dass die Deckelungsregelung seiner Betriebspension fallen solle. Dies wurde aber lediglich mündlich besprochen und zugesichert, ohne dass es zu einer verbindlichen Zusage seitens der Beklagten gegenüber dem Kläger kam.

Der Kläger trat vor der Auflösung des Dienstverhältnisses im Jahr 2017 an die beklagte Partei heran und teilte seinem Vorgesetzten DI Dr. H* mit, dass er das Dienstverhältnis unter der Voraussetzung auflösen würde, wenn er so gestellt werden würde, als wäre er bis zum Pensionsantritt zum 1.6.2023 bei der beklagten Partei beschäftigt. DI Dr. H* entgegnete, er werde darauf hinwirken, dass die Personalabteilung und auch die Personalabteilung in der Zentrale in ** diesen Wunsch des Klägers umsetzen wird. Dr H* konnte die genaue Vertragsgestaltung nicht selbst entscheiden, was dem Kläger auch bewusst war.

DI Dr. H* leitete den Wunsch des Klägers an die Personalabteilung weiter und bat persönlich den Leiter der Personalabteilung Mag. I* um die Abwicklung.

Im Zuge der Abwicklung des Vertrages wurde ein Term Sheet erstellt. Dieses Arbeitspapier wurde im Zuge der Auflösungsvereinbarung von der Personalabteilung der beklagten Partei erstellt. Darin ist unter dem Punkt Gesellschaftspension/Pensionsvertrag folgendes angeführt:

Pensionsbemessungsgrundlage = € 63.168,-

60% vom Entgelt gem. Punkt II lit. a des DVs, d.h. 7.520,-x14 = € 105.280 x 60%

Pensionsfähige Dienstzeit ab 01.11.1992 =

ab 01.11.2016 = 24 pensionsfähige Dienstjahre

Pension

nach 10 Jahren 40% der PBGL

  • 2,4% für 14 Jahre = 33,60%

in Summe = 73,60% der BMGL

= € 46.491,65 p.a.

Pension gebührt bei Auflösung des DVs wie folgt:

• bei Berufsunfähigkeit

• nach Vollendung des 65. Lebensjahres

• im Falle des Ablebens als Witwen- und Waisenpension

• ohne Berufsunfähigkeit bei Kündigung DG, bei Vollendung 50. Lebensjahr

oder das 16. pensionsfähige Dienstjahr

Wird das DV vom DG nach einer mehr als 26-jährigen pensionsfähigen Dienstzeit (d.h. ab 01.11.2018) gekündigt, gebührt die Pension, die ihm gebühren würde, wenn er zum Zeitpunkt der Auflösung des DVs das 65. Lebensjahr bereits vollendet hätte.

Plafondierung bei 80%: übersteigen die Gesellschaftspension plus ASVG-Pension 80% des letzten Aktivbezugs (siehe Pensionsbemessungsrundlage), so kürzt sich die Gesellschaftspension um den übersteigenden Betrag.

Dieses Term Sheet war jedoch nicht Teil der Verhandlungen über die Auflösungsvereinbarung, es handelte sich lediglich um ein internes Schreiben der Personalabteilung.

[...]“

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht, der Kläger habe Anspruch auf eine Betriebspension in Form einer direkten Leistungszusage. Die Beklagte habe sich zur Leistung einer Gesamtpension verpflichtet, bei der Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung einzurechnen seien. Als Pensionsbemessungsgrundlage sei EUR 63.168 zuzüglich einer Valorisierung von 31.12.2017 bis zum Pensionsstichtag (1.6.2023) vereinbart worden, sohin EUR 76.473,10.

Die Frage, ob auch bei der Deckelung der Gesellschaftspension (80 % des letzten Aktivgehalts) eine Valorisierung vorzunehmen sei, sei anhand einer Vertragsauslegung nach §§ 914 f ABGB zu beantworten. Die Auslegung einer Vereinbarung über eine (wertgesicherte) Betriebspension habe sich am Zweck dieser Regelung, dem Begünstigten einen gehobenen Lebensstandard für die gesamte Dauer des Ruhestandes zu sichern, zu orientieren (RS0017765).

Im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (4 Ob 38/60, 9 Ob 111/87, 8 ObA 52/23i) habe jene Auslegung auszuscheiden, die nicht nur zu keiner Erhaltung des realen Wertes der Betriebspension, sondern sogar zu einem kontinuierlichen Absinken der nominellen Höhe trotz gleichzeitigen Geldwertverlustes führt, wobei sich die Reduktion der (nominellen) Betriebspension mit dem Ansteigen der Inflationsrate noch beschleunigt. Wird von einem Ruhegenuss vertragsmäßig eine Sozialversicherungsrente abgezogen, müssten die so miteinander in Beziehung gebrachten Beträge zu einem einheitlichen Zeitpunkt bewertet werden.

Für die gegenständliche Deckelungsregelung habe dasselbe zu gelten wie für die Bemessungsgrundlage. Dies entspreche auch dem Regelungsinhalt des § 16 Abs 2 BPG, wonach der Wert des vom Arbeitgeber zu erbringenden Teils der Gesamtversorgung, der sich im Zeitpunkt des Leistungsanfalls ergibt, durch eine spätere Erhöhung von anrechenbaren Versorgungsleistungen nicht gemindert werden dürfe.

Es würde dem von der Judikatur angestrebten Zweck der Pensionsregelung, dem Begünstigten einen gehobenen Lebensstandard für die gesamte Dauer des Ruhestandes zu sichern, zuwiderlaufen, wenn zwar die Bemessungsgrundlage valorisiert würde, dann aber eine nicht valorisierte Deckelung der Gesamtpension die Valorisierung letztlich wieder aufzehre.

Im vorliegenden Fall müssten bei der Pensionsberechnung die gesetzliche ASVG-Pension, die monatliche Betriebspension (auf Grundlage der valorisierten Bemessungsgrundlage) und zusätzlich die Deckelung miteinander in Beziehung gebracht. Bereits die in der Auflösungsvereinbarung vorgesehene Valorisierung der Pensionsbemessungsgrundlage stehe im Widerspruch zu einer Nicht-Valorisierung der Deckelung.

Eine gegenteilige Auslegung könne zu dem Ergebnis führen, dass bei entsprechend hoher inflationsbedingter Anpassung der gesetzlichen Pension die Betriebspension des Klägers zur Gänze wegfallen würde. Dies widerspreche dem Zweck der Regelung von Betriebspensionen, eine langfristige Sicherung des Lebensstandards des Pensionisten zu gewährleisten.

Weiters sei auf § 915 ABGB zu verweisen, wonach eine undeutliche Äußerung demjenigen zum Nachteil gerate, der sich ihrer bedient habe. Der Kläger sei bei der Vereinbarung davon ausgegangen, dass er so gestellt werden würde, als wenn er bis zum Pensionsantritt im Unternehmen geblieben wäre. Die Beklagte hätte im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht den Kläger darauf hinweisen müssen, dass die Regelung von einer Deckelung mit dem letzten Aktivgehalt im Jahr 2017 ausgehe. Da sie das nicht getan habe, gehe die sich daraus ergebende Unklarheit zu ihren Lasten. Dies werde auch durch das Term Sheet ./D gestützt, welches wiederum den Eindruck erwecke, die Plafondierung solle entsprechend der Pensionsbemessungsgrundlage valorisiert werden. Da dieses Term Sheet jedoch nicht Teil der Verhandlungen gewesen sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass es für die Auslegung der hier gegenständlichen Bestimmung von wesentlicher Bedeutung sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde, in eventu, das Urteil aufzuheben.

Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung:

1.1. Die Beklagte bekämpft die oben durch Unterstreichung hervorgehobene Feststellung des Erstgerichts sowie die ebenfalls durch Unterstreichung hervorgehobenen Ausführungen des Erstgerichts in der rechtlichen Beurteilung, die nach Ansicht der Beklagten dislozierte Feststellungen seien.

Sie begehrt stattdessen folgende Ersatzfeststellungen:

„Dieses Term Sheet wurde durch die Personalabteilung für die Verhandlung über die Auflösungsvereinbarung erstellt. Es diente als Zusammenfassung des damaligen Vertragsstandes zur Vorbereitung der Gespräche und als Unterstützung für die Vertragsverhandlungen.“ sowie

„Auch aus dem Term Sheet (Beilage ./D) ergibt sich nicht, dass die Plafondierung zu valorisieren wäre. Das Term Sheet diente als Zusammenfassung des Vertragsstandes der Vorbereitung der Verhandlungen zur Auflösungsvereinbarung“.

Das Erstgericht habe den Inhalt des Term Sheets (./D) unrichtig wiedergegeben. Die vom Erstgericht vorgenommene Interpretation finde im Dokument keine Deckung. Bei richtiger Würdigung der Aussagen des Klägers und der Zeugin Dr. J* sowie der Urkunde ./D hätte das Erstgericht zur Schlussfolgerung gelangen müssen, dass das Term Sheet nur dahingehend verstanden werden könne, dass der letzte Aktivbezug für die Plafondierung nicht geändert werden solle.

Das Term Sheet sei von der Personalabteilung erstellt worden und müsse dem Kläger vorgelegen sein, andernfalls wäre seine Urkundenvorlage kaum möglich gewesen.

1.2. Die Beklagte wendet sich weder gegen die Feststellung, dass es sich beim Term Sheet um ein von der Personalabteilung der Beklagten im Zuge der Abwicklung des Vertrages bzw im Zuge der Auflösungsvereinbarung erstelltes Arbeitspapier handelt, noch gegen den festgestellten Wortlaut dieses Dokuments.

Mit der bekämpften Feststellung, das Term Sheet sei nicht „Teil der Verhandlungen über die Auflösungsvereinbarung“ gewesen, kann nur gemeint sein, dass nicht das Term Sheet, sondern die anschließend erstellte Auflösungsvereinbarung (./B) von den Parteien vereinbart wurde. Aus den bekämpften Feststellungen folgt daher nichts von den begehrten Ersatzfeststellungen Abweichendes. Wenn ein Dokument „im Zuge von“ Vertragsverhandlungen erstellt wird, steht dies in keinem Widerspruch dazu, dass es als „Zusammenfassung des Vertragsstandes zur Vorbereitung der Gespräche und als Unterstützung für die Vertragsverhandlungen“ dient.

Die Erledigung des ersten Teils der Beweisrüge kann somit unterbleiben, weil der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt und der davon abweichende, von der Beweisrüge angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führt (siehe RS0042386).

Im Übrigen folgt gerade aus der in der Berufung ins Treffen geführten Aussage der Zeugin Dr. J*, dass es sich bei ./D um ein „internes“ Papier der HR-Abteilung handle.

1.3. Ob und bejahendenfalls welche Bedeutung das Term Sheet bei der Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen hat, ist eine Rechtsfrage und somit einer Beweisrüge nicht zugänglich. Es wird auf die Ausführungen in Punkt 2.4. verwiesen.

1.4. Das Berufungsgericht übernimmt somit die Feststellungen des Erstgerichtes und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.

2. Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

2.1. In ihrer Rechtsrüge führt die Beklagte aus, die vom Erstgericht vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung widerspreche dem Vertragswortlaut und der erkennbaren Parteienabsicht. Sie finde inhaltlich auch nicht in den Regelungen des BPG Deckung. Das Anrechnungsverbot des § 16 Abs 1 BPG betreffe weder Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung noch solche, die auf Beiträgen Dritter beruhen.

Im Rahmen der Auflösungsvereinbarung sei keine Änderung der Deckelung vereinbart worden. Der Wortlaut der Vereinbarung sei klar und lasse eine abweichende Auslegung nicht zu. Dies unterscheide den vorliegenden Fall auch wesentlich von den vom Erstgericht zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs. Nach der Vertrauenstheorie habe der Kläger unter den gegebenen Umständen redlicherweise nicht von einer Änderung ausgehen können. Die ursprüngliche Regelung zur Deckelung sei unverändert bestehen geblieben.

Das Erstgericht habe zentrale Aspekte der Betriebspensionszusage des Klägers unzutreffend beurteilt. Es habe die besondere Struktur der Gesamtpensionszusage, die eine dynamische Bemessungsgrundlage mit einer steuerlich gebotenen Deckelung (vgl § 14 Abs 6 Z 5 EStG) verbunden habe, nicht angemessen berücksichtigt.

Das Auslegungsergebnis des Erstgerichts sei auch deshalb unsachlich, weil der Kläger als Geschäftsführer bzw Prokurist im aktiven Dienstverhältnis keinen Rechtsanspruch auf Valorisierung gehabt habe und einen solchen nun zwischen Beendigung des Dienstverhältnisses und Anfall der Pension erworben hätte. Er wäre durch die Beendigung des Dienstverhältnisses sohin besser gestellt als Mitarbeiter im aufrechten Dienstverhältnis. Dass dies im Widerspruch zu allen anderen Pensionszusagen stünde, folge aus ./4 und ./5.

2.2. Bei der Vertragsauslegung nach §§ 914 f ABGB gilt primär ein festgestellter übereinstimmender Wille der Parteien über den Vertragsinhalt, und zwar unabhängig davon, wie sie ihn ausgedrückt haben (RS0014005, RS0017741, RS0017811, RS0017839).

Besteht kein solcher natürlicher Konsens, kommt es auf den „objektiven Erklärungswert“ an, also wie ein redlicher und verständiger Mensch die Erklärung bei einer objektiven Beurteilung der Sachlage nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der ihm erkennbaren Umstände im Einzelfall verstehen konnte (RS0014160, RS0014205, RS0017781, RS0028642, RS0053866, RS0113932).

Gem § 914 ABGB ist bei der Auslegung einer Erklärung zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen und auch die Bedeutung eines Wortes im Zusammenhang zu betrachten. Danach ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen. Letztlich ist ein Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (RS0017831, RS0017781, RS0017797, RS0017915, RS0044358). Bedacht zu nehmen ist dabei auf die konkreten Umstände des Einzelfalls, das Gesamtverhalten der Parteien, den Geschäftszweck und die Interessenlage (RS0113932, RS0014205 [T21], RS0110838).

Die subsidiäre Auslegungsregel des § 915 ABGB ist erst dann heranzuziehen, wenn die Ermittlung der erklärten Absicht der Parteien (auch unter Einschluss der ergänzenden Verkehrsübung) ohne eindeutiges Ergebnis geblieben ist (RS0109295), also der Inhalt einer unklaren und zweifelhaften Vereinbarung mit den Auslegungsregeln des § 914 ABGB nicht ermittelt werden kann (RS0017951, RS0017752). Steht hingegen der Vertragsinhalt eindeutig fest, bleibt für die Anwendung des § 915 ABGB kein Raum (RS0017957).

2.3. Basierend auf diesen Grundsätzen hält das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, wonach die in Punkt IX. (10) des Dienstvertrages vorgesehene Deckelung der Gesellschaftspension bei 80 % des letzten Aktivgehaltes ebenso zu valorisieren sei wie die Pensionsbemessungsgrundlage, für zutreffend, sodass gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm § 500a ZPO darauf verwiesen werden kann.

2.4. Hervorzuheben und im Hinblick auf die Berufungsausführungen zu ergänzen ist, dass im vorliegenden Verfahren zu klären ist, wie die Vereinbarung der Parteien (Auflösungsvereinbarung und Dienstvertrag) auszulegen ist und nicht, wie das Term Sheet der Beklagten zu verstehen ist. Dem Term Sheet kommt dabei deshalb keine wesentliche Bedeutung zu, weil zwischen den Parteien kein natürlicher Konsens festgestellt wurde, zumal der Kläger so gestellt werden wollte, als wäre er bis zum Pensionsantritt bei der Beklagten beschäftigt, was von der Beklagten nicht zugesagt wurde. Bei der daher gebotenen Ermittlung des objektiven Erklärungswerts der getroffenen Vereinbarungen kommt dem einseitig von der Beklagten erstellten Term Sheet nicht mehr Bedeutung zu als dem vom Kläger im Vorfeld des Vertragsabschlusses geäußerten Wunsch.

2.5. Der Oberste Gerichtshof sprach in 9 ObA 111/87 nicht nur aus, dass bei der Auslegung einer Vereinbarung, mit der eine am letzten Aktivbezug orientierte wertgesicherte Betriebspension zugesichert wird, vor allem der Vertragszweck einer langfristigen Sicherung des Lebensstandards des Pensionisten zu berücksichtigen ist, sondern auch, dass eine abweichende Auslegung dahingehend, dass vom vereinbarten Prozentsatz des (gleichbleibenden) letzten Aktivbezuges die (jeweilige) gesetzliche Alterspension abzuziehen sei, im Falle einer fortlaufenden Anpassung der gesetzlichen Alterspension an die inflationäre Entwicklung zu einer Reduktion der absoluten Höhe der Betriebspension bis auf Null führen würde. Die Anwendung der Wertsicherungsklausel auf das Ergebnis der Subtraktion einer inflationsabhängigen Variablen von einer festen Größe trage weder dem Unterhaltscharakter der Betriebspension noch dem Sicherungszweck der Wertsicherungsklausel Rechnung und könne - insbesondere bei starker Inflation - das rasche Absinken der absoluten Höhe der Betriebspension auf Null nicht verhindern. Eine am Zweck der Regelung orientierte Auslegung könne daher nur dazu führen, die Wertsicherung entweder auf die auf Grund des Vergleiches zwischen letztem Aktivbezug und erstem Pensionsbezug nach dem ASVG ermittelte Betriebspension oder auf die Obergrenze von 90 % des letzten Aktivbezuges zu beziehen, von dem die jeweilige Pension nach dem ASVG abzuziehen wäre. Bei der erstgenannten Lösung stelle sich das Problem, dass dem letzten Aktivbezug eine mehrere Jahre später anfallende, entsprechend aufgewertete Alterspension gegenüberstehe. Dies könne dazu führen, dass die Betriebspension im Zeitpunkt ihres Anfalles weitgehend entwertet oder überhaupt auf Null gesunken sein könne. Eine derartige Auslegung widerspräche auch dem Grundsatz, dass die Anwartschaft dem Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Betrieb grundsätzlich in dem einmal erreichten Volumen erhalten bleiben soll.

Im vorliegenden Fall haben die Parteien durch Vereinbarung der Wertsicherungsklausel für die Bemessungsgrundlage zu erkennen gegeben, dass sie die sich durch eine künftige Inflation ergebenden Nachteile für den Kläger ausgleichen wollten. Dieser Zweck der vereinbarten Wertsicherungsklausel würde in hohem Ausmaß untergraben, wenn die Deckelung eine fixe, nicht ebenso wertgesicherte Größe wäre.

2.6. Die Auslegung einer Vereinbarung über eine (wertgesicherte) Betriebspension hat sich am Zweck dieser Regelung, dem Begünstigten einen gehobenen Lebensstandard für die gesamte Dauer des Ruhestandes zu sichern, zu orientieren (RS0017765). Es würde den natürlichen Rechtsgrundsätzen widerstreiten, einem Dienstnehmer, dem ein nicht aufwertbarer Ruhegenuß zusteht, davon Sozialversicherungsleistungen abzuziehen, die aufgewertet werden (RS0038557).

Zu den bereits vom Erstgericht dargelegten höchstgerichtlichen Entscheidungen ist zu ergänzen, dass der Oberste Gerichtshof in 9 ObA 77/16p (bzw bereits das Berufungsgericht in 8 Ra 7/16g) zu einer - wenn auch in einer Betriebsvereinbarung geregelten – Deckelung einer Zusatzpension mit 80 % des letzten Bruttomonatsgehalt wie folgt Stellung genommen hat: Bei einer Arbeitnehmerin, die 18 Jahre lang Vollzeit und bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses nur Teilzeit beschäftigt war, habe – trotz klarem Wortlaut der Betriebsvereinbarung – die Deckelung nicht nach Maßgabe des letzten Bruttomonatsgehalt, sondern mit 80 % der abgewerteten Bemessungsgrundlage zu erfolgen. Die Zugrundelegung einer Höchstgrenze von 80 % des letzten Bruttomonatsgehaltes könne nämlich bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern einen Anspruch auf Zusatzpension zur Gänze verhindern, wenn der ASVG-Pensionsanspruch – wie bei der Klägerin - mehr als 80 % des letzten Bruttomonatsgehaltes betrage.

Auch im vorliegenden Fall muss „80 % des letzten Aktivgehaltes“ so verstanden werden, dass diese Größe im Hinblick auf die (später) ausdrücklich vereinbarte Valorisierung der Bemessungsgrundlage in gleichem Maße zu valorisieren ist, um den Zweck der Vereinbarung einer wertgesicherten Betriebspension nicht unbillig zu untergraben.

2.7. Zu § 16 BPG ist zu ergänzen, dass sich das Anrechnungsverbot nicht auf Leistungen der gesetzlichen Pensionsversicherung bezieht, soweit diese auf Pflichtbeiträgen beruhen. Andernfalls wären fast sämtliche Gesamtversorgungsysteme mit Einrechnung der gesamten Sozialversicherungspension unzulässig. Inwieweit Leistungen der Sozialversicherung auf die betriebliche Pensionszusage angerechnet werden, ist in der Leistungszusage, dh im Einzelvertrag oder in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, aus denen die Leistungszusage erfließt, zu regeln. Die Parteien haben dabei einen weit reichenden Gestaltungsspielraum. So verstößt zB die Anrechnung der Sozialversicherungspension weder gegen ein gesetzliches Verbot noch gegen die guten Sitten (Schrammel/Kietaibl, BPG und PKG2 § 16a BPG Rz 3 ff).

Das Auszehrungverbot bezieht sich auf die Zeit nach Anfall der betrieblichen Leistung. Durch das Auszehrungsverbot soll die Kaufkraft der zugesagten Gesamtversorgung erhalten bleiben. Die vom Arbeitgeber zu erbringende, aus der Differenz zwischen erteilter Gesamtzusage und anrechenbaren Versorgungsleistungen ermittelte Leistung soll nicht dadurch geschmälert werden, dass nach dem Anfall der betrieblichen Leistung eintretende Erhöhungen der anrechenbaren anderen Versorgungsleistungen die betriebliche Leistung aufzehren. Zu einer solchen Auszehrung kann es etwa kommen, wenn auf eine nicht wertgesicherte Gesamtzusage eine dynamisierte andere Versorgungsleistung angerechnet wird, oder, wenn bei volldynamischen Leistungen die Wertanpassung der Gesamtzusage geringer als die Wertanpassung der anrechenbaren Versorgungsleistung ist (Schrammel/Kietaibl, BPG und PKG2 § 16a BPG Rz 25).

Vor dem Inkrafttreten des BPG leitete der Oberste Gerichtshof die Unzulässigkeit von zur Auszehrung führenden Anrechnungsvereinbarungen aus den natürlichen Rechtsgrundsätzen ab (siehe RS0038557). Nunmehr ist durch Gesetz klargestellt, dass im Anwendungsbereich des BPG derartige Anrechnungen grundsätzlich unzulässig sind (Schrammel/Kietaibl, BPG und PKG2 § 16a BPG Rz 26).

Die vorliegende Frage der Auslegung der vereinbarten „Deckelungsgröße“ kann zwar nicht unmittelbar mit § 16 BPG beantwortet werden, allerdings ist nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht bei der Auslegung nach § 914 ABGB diese gesetzliche Regelung als eines von mehreren Argumenten erwähnte.

2.8. Den Berufungsausführungen zu § 14 Abs 6 Z 5 EStG ist zu entgegnen, dass diese Regelung nur die Bildung von Rückstellungen für unwiderrufliche Pensionszusagen und für direkte Leistungszusagen im Sinne des Betriebspensionsgesetzes betrifft. Rückstellungen für unangemessen hohe, unübliche Pensionszusagen sollen dabei nicht anerkannt werden (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 § 14 Rz 48/2).

Diese steuerrechtliche Regelung dient somit einem völlig anderen Regelungszweck als die oben dargestellten Grundsätze.

Darüber hinaus ist selbst im steuerrechtlichen Kontext das Überschreiten der 80 %-Grenze insoweit unschädlich, als es auf Pensionserhöhungen infolge allgemein gestiegener Lebenshaltungskosten, allgemeiner Lohnerhöhungen oder höherer Löhne für vergleichbare Gruppen von Arbeitnehmern zurückzuführen ist (Winkler in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 14 Anm 38). Auch kann sich eine Gehaltsverminderung in den letzten Aktivitätsjahren auf Grund einer reduzierten Arbeitsleistung (Altersteilzeit) bei Aufrechterhalten der auf das letzte volle Lohnniveau abgestellten Zusage nicht negativ auf die steuerliche Obergrenze auswirken (Winkler in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 14 Anm 38).

2.9. Zuletzt ist den Berufungsausführungen, wonach das Auslegungsergebnis des Erstgerichts dazu führe, dass der Kläger durch die Beendigung des Dienstverhältnisses besser gestellt werde als Mitarbeiter im aufrechten Dienstverhältnis, zu erwidern, dass die von der Beklagten ins Treffen geführten Urkunden ./4 und ./5 beide DI Dr. H* betreffen, folglich nur eine und nicht „alle anderen“ Pensionszusagen, und dass es gerade dem Wesen einzelvertraglicher Pensionszusagen entspricht, dass diese bei verschiedenen Dienstnehmern unterschiedlich ausgestaltet sind; andernfalls etwa einer einheitlichen Regelung in einer Betriebsvereinbarung der Vorzug gegeben worden wäre.

Im Zuge der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses der Streitteile vereinbarten sie unstrittig eine Wertsicherung der Pensionsbemessungsgrundlage. Die in der Berufung behauptete Besserstellung gegenüber einem aufrechten Dienstverhältnis wäre bereits dadurch und nicht erst durch eine Valorisierung der Deckelung realisiert.

3. Der unberechtigten Berufung war ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm §§ 41, 50 ZPO.

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhing. Die Auslegung von Verträgen ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RS0042936, RS0044298, RS0044358).

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