OLG Wien 18Bs219/25z

18Bs219/25zTribunal de Recurso18 de dez. de 2025

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OLG Wien 18Bs219/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0180BS00219.25Z.1218.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B* wegen § 107b Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe und der privatrechtlichen Aussprüche gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 19. März 2025, GZ -29.5, nach der am 18. Dezember 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner, im Beisein der Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder sowie in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Hinterleitner und der Vertreterin der Privatbeteiligten Mag. Gerhards, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten A B durchgeführten öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen, jener wegen Schuld, Strafe und der privatrechtlichen Aussprüche nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Begründung

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen - auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch beinhaltenden - Urteil wurde der am ** in /Türkei geborene österreichische Staatsbürger A B (erneut) des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde der Angeklagte überdies zur Bezahlung von 500 Euro an die Privatbeteiligte C* B* verpflichtet.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* B* im Zeitraum von 1. September 2009 bis 26. Dezember 2023 in ** und andernorts eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt gegen seine Gattin C* B* ausgeübt, indem er sie

A./ am Körper verletzte, und zwar

1. / im genannten Zeitraum durch regelmäßige Schläge und Tritte, wodurch C* B* regelmäßig Prellungen, Blutergüsse und Beulen am gesamten Körper erlitt,

2. / am 26. Dezember 2023, indem er mit den Fäusten auf sie einschlug, wodurch Genannte Hämatome und eine Beule am Kopf erlitt.

Bei der Strafbemessung wertete der Erstrichter als erschwerend den besonders langen Tatzeitraum sowie die Tatbegehung gegen eine Angehörige (Ehefrau), als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel.

Dagegen richtet sich eine mit umfassendem Anfechtungsziel angemeldete (ON 30) und in der Folge unausgeführt gebliebene Berufung des Angeklagten.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Da der Angeklagte weder bei der Anmeldung der Berufung noch innerhalb offener Rechtsmittelfrist (§ 467 Abs 1 StPO) ausdrücklich erklärte, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich beschwert findet und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will, war auf die Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe gemäß § 467 Abs 2 iVm § 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen. Dem angefochtenen Urteil haftet im Übrigen auch keine gemäß den §§ 290 Abs 1, 489 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit an.

Die Berufung wegen Nichtigkeit ist daher zurückzuweisen.

Bei der Berufung wegen Schuld, Strafe und des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche genügt hingegen die bloße Angabe, das Urteil anzufechten. Das Rechtsmittelgericht muss – auch ohne Vorbringen – alle für den Standpunkt des Berufungswerbers sprechenden Argumente aus eigenem in Anschlag bringen, außer der Berufungswerber hätte hinsichtlich einzelner Argumente unmissverständlich eine Einschränkung gemacht (Ratz in WK-StPO § 467 Rz 2) bzw außerhalb der Ausführungsfrist erstattetes Vorbringen berücksichtigen.

Im Rahmen der Schuldberufung ist vom Rechtsmittelgericht prüfen, ob das Erstgericht für das Verfahren wesentliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse einer nachvollziehbaren und den Denkgesetzen entsprechenden Würdigung unterzog und die wesentlichen Gründe für die entsprechenden Tatsachenfeststellungen in gedrängter Form zur Darstellung brachte. Dabei gilt: Die freie Beweiswürdigung ist ein kritisch-psychologischer Vorgang, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungsgrundsätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (Mayerhofer, StPO6 § 258 E 30f; Kirchbacher, StPO15 § 258 Rz 8). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, tut dies nichts zur Sache. Die Frage der Glaubwürdigkeit des Angeklagten und der Zeugen sowie die Beweiskraft ihrer Aussage sind der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten. Aus dem Grundsatz „in dubio pro reo“ lässt sich nämlich keine negative Beweisregel ableiten, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich für die aus Sicht des Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).

Gemessen an diesen Grundsätzen kommt der Schuldberufung keine Berechtigung zu. Der Einzelrichter stützte seine Feststellungen in seiner sorgfältig begründeten, detaillierten Beweiswürdigung (US 5-8) nicht zu beanstanden auf die Angaben des Opfers C* B*, verwarf hingegen die für unglaubwürdig und widersprüchlich befundenen Angaben des leugnenden Angeklagten. Mit der behaupteten Falschbezichtigung im Zuge des Scheidungsverfahrens setzte sich der Erstrichter ausführlich und lebensnah auseinander. Dieser aktenkonformen Beweiswürdigung konnte sich das Berufungsgericht bedenkenlos anschließen. Da somit auch das Rechtsmittelgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, hat der Schuldspruch Bestand.

Auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe bleibt ohne Erfolg:

Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig erfasst und auch tat- und schuldangemessen gewichtet.

Angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe - der jedoch infolge Verschlechterungsverbots fallkonkret mit zehn Monaten begrenzt war - erweist sich die noch unterhalb des ersten Drittels ausgemessene Sanktion von neun Monaten Freiheitsstrafe als keinesfalls korrekturbedürftig.

Dasselbe gilt für den Privatbeteiligtenzuspruch, der infolge des exorbitant langen Tatzeitraums (angeklagt und verurteilt wurden 14 Jahre) tatsächlich im Bereich des symbolischen Ersatzes liegt.

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