23Bs340/25f•OLG Wien 23Bs340/25f
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. Oktober 2025, GZ **-30.2, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Klug, des Angeklagten und seiner Verteidigerin Dr. Sopie Haiden durchgeführten Berufungsverhandlung am 18. Dezember 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die über A* verhängte Freiheitsstrafe auf zweieinhalb Jahre herabgesetzt.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* des Verbrechens des gewerbsmäßigen „schweren“ Diebstahls „teils“ durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB nach § 130 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt.
Darnach hat er in ** gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 zweiter Fall StGB) Nachgenannten fremde bewegliche Sachen, teils durch Einbruch in ein Gebäude, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht (§ 15 StGB), sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
I. am 19. Juli 2025 Verfügungsberechtigten des Unternehmens B* zwei Werkzeuge im Gesamtwert von 29,48 Euro, indem er die Waren in seinen Hosenbund verbarg, dabei jedoch betreten wurde;
II. am 30. August 2025
A. Verfügungsberechtigten der C*ges.m.b.H., indem er die Eingangstür zum Restaurant mit einem Schraubenzieher aufbrach und das Lokal nach Wertgegenständen durchsuchte;
B. Verfügungsberechtigten der D* GmbH, indem er erfolglos versuchte, die Eingangstür mit einem Schraubenzieher aufzubrechen.
Bei der Strafzumessung wurden erschwerend sechs einschlägige Vorstrafen, die Tatwiederholung, der rasche Rückfall, die Tatbegehung (zu II.) während eines laufenden Strafverfahrens und während aufrechten Strafaufschubs (gemäß § 39 SMG bzw. stationären Aufenthalts im Therapiezentrums „E*“), mildernd hingegen das teilweise Geständnis und der Versuch gewertet.
Gegen das Strafausmaß richtet sich die sogleich angemeldete (ON 30.1 S 7) und zu ON 31 ausgeführte, auf eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe abzielende Berufung des Angeklagten.
Der Milderungsgrund der Unbesonnenheit (§ 34 Abs 1 Z 7 StGB) verlangt, dass die Tathandlung auf einen Willensimpuls zurückzuführen ist, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen gewesen und nach der charakterlichen Beschaffenheit des Täters in der Regel unterdrückt worden wäre. Davon kann - selbst im Falle einer Alkoholisierung zu den Tatzeitpunkten (30. August 2025: ca. 0,6 g/l [ON 2.5 S 4] bzw. 19. Juli 2025: „ein bisschen Alkohol getrunken“ [ON 30.1 S 3], wobei dem Abschluss-Bericht ON 25.2 kein Hinweis auf eine Alkoholisierung zu entnehmen ist) - auf Grund der Persönlichkeitsstruktur des bereits siebenmal einschlägig vorbestraften Angeklagten jedoch nicht gesprochen werden (RIS-Justiz RS0091000 [T2, T10]; vgl. Riffel in WK2 StGB § 34 Rz 18). Im übrigen kann ein selbstverschuldeter, durch den Genuss berauschender Mittel hervorgerufener, die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender Rauschzustand nur ausnahmsweise mildernd sein, nämlich nur dann, wenn der Vorwurf, dass sich der Täter in einen solchen Zustand versetzt hat, die durch den Rauschzustand bewirkte Herabsetzung der Zurechnungsunfähigkeit nicht aufwiegt (RIS-Justiz RS0091056); ein solcher Ausnahmefall ist weder nach dem Akteninhalt noch dem Berufungsvorbringen gegeben.
Ausgehend von der vom Erstrichter sohin zutreffend dargestellten Strafzumessungslage und einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe erscheint die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe unter Zugrundelegung der im § 32 StGB verankerten Grundsätze für eine Bestrafung nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld jedoch etwas überhöht.
Es ist wohl richtig, dass er mehrere Vorstrafen wegen Eigentumsdelikten aufweist. Doch lagen der (einzigen) österreichischen Verurteilung schwerwiegendere Eingriffe in fremdes Eigentum zugrunde und kann die Schwere der den deutschen Verurteilungen zugrundeliegenden Taten allein an Hand der ECRIS-Auskunft kaum beurteilt werden. So erfolgte die Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ ** zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe wegen 25 teils in Gesellschaft begangener (großteils vollendeter) Einbruchsdiebstähle im Zeitraum 21. September bis 9. Dezember 2024. In Deutschland wurde er wegen (Einbruchs)Diebstahls zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren bedingt (4 Fakten), einem Jahr und sechs Monaten (4 Fakten), einem Jahr (vier Fakten, in einem Fall mit einer Waffe) sowie zwei Jahren und sechs Monaten (sieben Fakten) verurteilt (Einträge 3 bis 6 der deutschen ECRIS-Auskunft).
Muss das Ausmaß der verhängten Strafe in einer realistischen Relation zum (hier nicht auffallenden und ungewöhnlichen) Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Tat bleiben (RIS-Justiz RS0090854), war die über A* verhängte Sanktion auf das spruchgemäße Ausmaß herabzusetzen. Damit wird neben spezial- auch generalpräventiven Erwägungen ausreichend Rechnung getragen.
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