OLG Innsbruck 2R184/25p

2R184/25pTribunal de Recurso18 de dez. de 2025

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OLG Innsbruck 2R184/25p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00200R00184.25P.1218.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* KG, vertreten durch Mag. Alfred Witzlsteiner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wider die beklagte Partei B*, vertreten durch Rainer-Theurl Platzgummer Rechtsanwälte OG in 6020 Innsbruck, wegen EUR 72.600,-- s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 25.9.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 3.798,42 (darin EUR 633,07 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte war aufgrund eines Schenkungsvertrags seit dem Jahr 2015 Eigentümerin einer Liegenschaft in ** mit dem darauf errichteten Wohn- und Geschäftshaus (idF auch „Haus“ bzw „Stadthaus“). Die Familie der Beklagten hatte seit den 1990er Jahren in diesem Haus gelebt. Auch der Bruder der Beklagten lebte dort. Er zog Mitte November 2024 im Zusammenhang mit einem von der nunmehrigen Eigentümerin des Hauses gegen ihn angestrengten Räumungsverfahren aus der Wohnung aus.

Im Jahr 2020 wurde für den Bruder der Beklagten ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt. Dieser Umstand war der Beklagten bekannt. Am ** verstarb die Mutter der Beklagten und ihres Bruders. Nach dem Tod der Mutter wollte die Beklagte das Haus ursprünglich sanieren. Das Haus war baufällig und es hätte einer Investition in Höhe von zumindest EUR 700.000,-- bedurft, um es zu sanieren und vermieten zu können. Die Beklagte sprach zunächst mit dem Bruder über die Sanierungsabsicht und darüber, ob er aus dem Haus ausziehen würde, was er unter der Bedingung bejahte, dass ihm von der Beklagten eine andere Wohnung zur Verfügung gestellt würde. In der Folge entschloss sich die Beklagte aber, die Liegenschaft zu verkaufen.

Die Beklagte und ihr Ehegatte leben im Westen von . Bereits seit dem Jahr 2019 interessierten sie sich für das in der Nähe ihres Wohnsitzes gelegene Wohnbauprojekt „C“ der Baufirma D GmbH. Der sowohl im Zusammenhang mit dem Wohnungskauf als auch dem Verkauf des Stadthauses für für die Beklagte auftretende Ehegatte setzte sich mit dieser Baufirma in Kontakt und erhielt die Kontaktdaten der Klägerin als Maklerin für das Objekt. Er holte sodann die Projektunterlagen bei der Klägerin ein. Ab März 2022 machte er sich außerdem über Auftrag der Beklagten auf die Suche nach möglichen Käufern für das Stadthaus (in welchem unter anderem der Bruder wohnte). Die Beklagte wollte mit dem Erlös aus dem Verkauf des Stadthauses drei Wohnungen in der „C*“ erwerben. Eine Kreditfinanzierung für den Ankauf dieser Wohneinheiten war für die Beklagte von Anfang an ausgeschlossen.

Nachdem die E* GmbH als Kaufinteressentin für das Stadthaus in Erscheinung trat, kam es zu Verkaufsgesprächen mit der Beklagten, vertreten durch ihren Gatten. Ungeachtet des Umstands, dass der Bruder der Beklagten ohne schriftliche (vertragliche) Grundlage im Haus lebte, was von der Beklagten bei diesen Verkaufsgesprächen offengelegt wurde, legte die E* GmbH ein Angebot über den Ankauf der Liegenschaft um EUR 2,3 Mio „so wie sie liegt und steht“. Da damit für die Beklagte die Finanzierung ihres Vorhabens (Erwerb von drei Wohnungen in der „C*“) sichergestellt war, nahm ihr Ehemann sodann erneut Kontakt mit der Klägerin auf.

Bei dieser zweiten Kontaktaufnahme erwähnte der Ehegatte der Beklagten gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin am Telefon, dass der Ankauf der Wohnungen der „C*“ durch den Erlös des Verkaufs eines Stadthauses finanziert werde. Da es sich bei der Klägerin um eine Maklerin handelte, fragte deren Geschäftsführer in diesem Zusammenhang nach, ob das Haus schon verkauft sei, was der Gatte der Beklagten zwar verneinte, aber darauf hinwies, dass es Interessenten gebe. Er teilte der für die „C*“ zuständigen Mitarbeiterin der Klägerin (idF kurz „Maklerin“) mit, dass eine Kaufinteressentin EUR 2,3 Mio für das Stadthaus biete und dass die Klägerin, wenn sie einen Interessenten fände, der mindestens EUR 2,4 Mio biete, „dabei sei“.

In diesem Umfang ist der Sachverhalt im Berufungsverfahren nicht strittig. Unstrittig ist auch, dass zwischen den Streitteilen kein schriftlicher Vermittlungsauftrag über den Verkauf des Stadthauses abgeschlossen wurde.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin EUR 72.600,-- s.A. an Schadenersatz, wozu sie vorbrachte, dass ihr aufgrund des schädigenden Verhaltens der Beklagten eine käuferseitige Provision in Höhe von 3 % eines Kaufpreises von EUR 2,420.000,-- für die Vermittlung des Verkaufs des Stadthauses entgangen sei. Sie sei von der Beklagten mit der Vermittlung des Hauses beauftragt worden und habe ihr gegenüber auf eine Provisionszahlung verzichtet. In der Folge habe sie eine Käuferin für für das Objekt namhaft gemacht. Diese (F* GmbH) habe für die Liegenschaft der Beklagten einen Kaufpreis von EUR 2,420.000,-- angeboten. Die Beklagte habe das Angebot am 3.6.2022 vorbehaltslos angenommen. Man habe in der Folge einen ** Rechtsanwalt damit beauftragt, die verbücherungsfähige Vertragsurkunde zu verfassen. Erst im Zuge der Errichtung dieser Urkunde sei zutage getreten, dass der durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter vertretene Bruder der Beklagten ein nicht verbüchertes Wohnrecht an Wohneinheiten im Haus habe. Dieser für einen Verkauf wesentliche Umstand sei der Klägerin von der Beklagten arglistig verschwiegen worden. In weiterer Folge sei der Vertragsabschluss an einer Einigung über das Wohnrecht gescheitert und habe sich die Beklagte schließlich geweigert, die verbücherungsfähige Vertragsurkunde zu unterfertigen, ohne eine gültige Rücktrittserklärung abzugeben. Das Scheitern des für die Klägerin gewinnbringenden Rechtsgeschäfts sei ausschließlich auf die arglistige Täuschung der Beklagten zurückzuführen. Hätte sich die Beklagte rechtmäßig verhalten, hätte die Klägerin bei erfolgreicher Abwicklung des das Stadthaus betreffenden Rechtsgeschäfts von der Käuferin 3 % des von ihr angebotenen Kaufpreises von 2,42 Mio Euro erhalten.

Die Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Sie wendete zusammengefasst ein, dass ihr Ehegatte bereits bei der Besichtigung der Wohnungen in der Wohnanlage „C*“ darauf hingewiesen habe, dass ein Ankauf erst dann erfolgen könne, wenn sie über den Erlös aus dem Verkauf des Stadthauses verfüge. Die für die Vermittlung der Wohnanlage „C*“ zuständige Maklerin habe enormen Druck ausgeübt und von sich aus angeboten, einen Käufer für das Stadthaus zu finden, damit der Ankauf der Wohnungen in der Wohnanlage „C*“ und der Verkauf des Stadthauses Hand in Hand erfolgen könnten. In diesem Zusammenhang sei die Maklerin vom Ehemann der Beklagten auch ausdrücklich auf bestehende Mietverträge sowie auf den Umstand hingewiesen worden, dass der Bruder der Beklagten Teile der Liegenschaft (zwei Tops des Stadthauses) bewohne. Auch sei die Maklerin darüber informiert worden, dass es bereits Kaufinteressenten für die städtische Liegenschaft gebe. Sie sei auch ausdrücklich auf die Wohnsituation des Bruders der Beklagten im Stadthaus hingewiesen worden und zwar im Rahmen einer Besichtigung der „C*“ zu Christi Himmelfahrt (am 26.5.2022). Die Beklagte habe in diesem Zusammenhang zur Maklerin gesagt, dass sie selbst keine Räumungsklage gegen den eigenen Bruder einbringen wolle. Von der Beklagten sei bei diesem Besichtigungstermin auch betont worden, dass der Ankauf von Wohnungen in der Wohnanlage „C*“ für sie nur ohne Fremdfinanzierung – also mit dem Erlös aus dem Verkauf des Stadthauses – möglich sei. Am 1.6.2022 habe dann die Maklerin die Beklagte darüber informiert, dass sie die drei Wohnungen, für welche sich die Beklagte interessiert habe, nur mehr „bis zum Abend“ reserviert halten könne. Am selben Tag habe sie der Beklagten dann auch eine EMail hinsichtlich eines befristeten Kaufanbots für das Stadthaus von der F* GmbH übermittelt; dies vorbehaltlich einer Finanzierungszusage. In diesem befristeten Kaufanbot sei unter Pkt 7 ein Hinweis auf die befristeten Mietverträge hinsichtlich der Tops ** und ** (des Stadthauses) sowie das (darin befindliche) Geschäftslokal enthalten gewesen. Die Beklagte habe in der Folge das Kaufanbot für die drei Wohnungen in der Wohnanlage „C*“ am 13.6.2022 unterfertigt, weil sie darauf vertraut habe, dass umgekehrt auch der Verkauf des Stadthauses und der diesbezügliche Zahlungseingang – wie dies mit der Maklerin besprochen worden sei – Zug um Zug mit dem Kauf der Wohnungen erfolgen würde.

Dass ein Räumungsvergleich mit dem Bruder bzw seinem Erwachsenenvertreter als aufschiebende Bedingung in den Kaufvertrag über das Stadthaus aufgenommen werden würde, sei erst im Rahmen einer Vertragsbesprechung mit dem von der Käuferin beauftragten Rechtsanwalt am 14.6.2022 zur Sprache gekommen. Erst zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte auch darüber informiert worden, dass eine Weiterleitung des treuhändig erlegten Kaufpreises durch den Treuhänder erst nach der Verbücherung des Eigentumsrechts der Käuferseite erfolgen würde. Die Beklagte sei darüber entsetzt gewesen, zumal sie das Geld für den Ankauf der Wohnungen in der „C*“ benötigt habe und ein Rücktritt von diesen Kaufverträgen nicht mehr möglich gewesen sei. Schließlich habe ein Notverkauf des Stadthauses erfolgen müssen, bei welchem die Beklagte einen wesentlich niedrigeren Kaufpreis, nämlich nur mehr EUR 2,290.000,-- für das Kaufobjekt erhalten habe. Im Gegenzug habe der Käufer des Stadthauses den Umstand der „rechtlich ungeklärten Nutzung“ durch ihren Bruder aus der Gewährleistung ausdrücklich ausgenommen. In der Folge habe auch der Ankauf der drei Wohnungen in der „ C*“ abgewickelt werden können und sei der Klägerin für die Vermittlung der drei Wohnungen fristgerecht eine Provision in Höhe von EUR 80.992,80 bezahlt worden. Von einer arglistigen Irreführung oder der Verschweigung eines vermeintlich zu Gunsten des Bruder bestehenden „Wohnrechts“ könne keine Rede sein. Vielmehr sei der Maklerin die Situation hinsichtlich des Bruders detailliert geschildert worden.

Die Beklagte hätte die drei Wohnungen in der „C*“ nicht erworben, wenn sie von Seiten der Maklerin darüber aufgeklärt worden wäre, dass der Verkaufserlös des Stadthauses nicht zeitgerecht für den Ankauf der Wohnungen zur Verfügung stehen würde. Der Klägerin stünde daher die ihr bereits überwiesene Provision in Höhe von EUR 80.992,80 nicht zu, weil es dann, wenn sie ihren Pflichten als Maklerin entsprochen hätte, nicht zur erfolgreichen Vermittlung gekommen wäre. Der der Beklagten durch das rechtswidrige Verhalten der Klägerin entstandene Schaden in Höhe des geleisteten Provisionsanspruchs werde daher einer allenfalls zu Recht bestehenden Klagsforderung gegenüber compensando eingewendet.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren vollinhaltlich ab. Es legte dieser Entscheidung neben den eingangs wiedergegebenen Feststellungen den in US 11 bis US 17 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (§ 500a ZPO). Zum besseren Verständnis der Berufungsentscheidung werden hievon nachstehende Feststellungen hervorgehoben, wobei die von der Berufungswerberin bekämpften Sachverhaltsteile in Fettdruck gehalten werden:

„Der Ehegatte der Beklagten übermittelte der Klägerin ein von ihm selbst erstelltes Exposé des Stadthauses, welches den Grundbuchsstand und dessen Lage enthielt und auf drei im Haus bestehende Mietverhältnisse hinwies. In diesem Exposé erfolgte kein Hinweis auf den im Haus lebenden Bruder der Beklagten. Am 24.5.2022 fand ein Besichtigungstermin für die letzten verfügbaren Wohnungen der „C*“ statt. (A) Nicht festgestellt werden kann, ob der Ehegatte der Beklagten … am Telefon oder … [die Maklerin] bei diesem Vororttermin am 24.5.2022 mitteilte, dass der Bruder der Beklagten in einem vertragslosen Zustand ohne Miete und Betriebskosten zu zahlen im Haus … (Stadthaus) wohnt.

Am nächsten Tag fand eine Besichtigung des Stadthauses durch die Maklerin statt. Bei dieser Besichtigung waren auch der Ehegatte der Beklagten und ein Kunde der Klägerin anwesend. Der Ehegatte der Beklagten informierte diesen Kunden bei der Besichtigung darüber, dass er EUR 2,4 Mio für die Liegenschaft bieten müsse, weil die Beklagte bereits über einen Sofortzahler verfüge, der das Haus so „wie es liege und stehe“ für EUR 2,3 Mio kaufe. Bei dieser Besichtigung ging der Bruder der Beklagten mit seinem Rollator vorbei und wurde der Kunde der Klägerin darüber informiert, dass der Bruder der Beklagten die Tops ** und ** bewohne und dass kein verbüchertes oder schriftlich oder mündlich eingeräumtes Wohnrecht bekannt sei. (B) Ob der Ehegatte der Beklagten in diesem Zusammenhang der Maklerin und ihrem Kunden mitteilte, dass der Bruder der Beklagten einen Erwachsenenvertreter habe, kann nicht festgestellt werden.

Am 26.5.2022 fand ein weiterer Besichtigungstermin der Wohnungen in der „C*“ statt. Bei diesem Termin war neben der Maklerin und dem Ehegatten der Beklagten auch diese selbst zugegen. Die Beklagte äußerte gegenüber der Maklerin klar, dass ihr Bruder im Stadthaus wohne und weder einen Vertrag habe noch Miete bezahle. Sie teilte ihr ebenfalls mit, dass nicht klar sei, wann der Bruder ausziehe und dass sie jedenfalls keine Räumungsklage gegen ihn einbringen wolle. Die Maklerin erwiderte daraufhin, dass sie darin kein Problem sehe.

Für den Gatten der Beklagten entstand insgesamt der Eindruck, dass weder die Maklerin noch deren Kunde ein Problem darin sahen, dass der Bruder der Beklagten im (Stadt-)Haus wohnte und nicht klar war, wann er ausziehen werde. Für die Beklagte war die Sache insofern risikolos, weil sie bereits über einen Käufer verfügte, der alles „wie es liegt und steht“ kaufen wollte. Sie entschied sich dennoch für den Verkauf über die Klägerin als Maklerin, weil sie sichergehen wollte, dass die von ihr beabsichtigte Zug-um-Zug-Abwicklung mit den Wohnungen der „C*“ möglich sei. Der Kunde der Klägerin, der an der Besichtigung des Stadthauses am 25.5.2022 teilgenommen hatte, bot für das Objekt einen Kaufpreis von EUR 2,420.000,--. Er erklärte sich damit einverstanden, dass der Bruder der Beklagten bis zum Ende des letzten auslaufenden Mietvertrags (30.11.2023) die beiden Tops im Haus weiter nutzen dürfe. Er bestätigte später auch in seinem befristeten Kaufanbot, dass er das Objekt besichtigt habe und von den befristeten Mietverträgen für die Tops ** und ** und das Geschäftslokal in Kenntnis zu sein sowie dass für den Fall des Verkaufs 3 % des Kaufpreises (sohin netto EUR 72.600,--) für die Vermittlung an die Klägerin zu leisten sei. Die Beklagte nahm das befristete Angebot des Kunden innerhalb der Anbotsfrist an und unterzeichnete es am 3.6.2022. Am selben Tag bestätigte der Ehegatte der Beklagten gegenüber der Klägerin, dass mit dem Käufer vereinbart worden sei, dass der Bruder die beiden Tops bis Vertragsende des letzten Mietvertrags nutzen dürfe. Die Maklerin bestätigte wiederum, dass die Beklagte beim Verkauf des Stadthauses keine Vermittlungsprovision an die Klägerin leisten müsse.

Der von der Käuferin beauftragte Vertragserrichter nahm in den Kaufvertragsentwurf einen Passus hinein, wonach zur Bereinigung jeglicher Rechtsunsicherheit zwischen der Beklagten als Verkäuferin und ihrem Bruder ein Räumungsvergleich abzuschließen sei, der pflegschaftsgerichtlich genehmigt werden müsse und dass der Kaufvertrag bis zum Vorliegen des pflegschaftsgerichtlich genehmigten Räumungsvergleichs aufschiebend bedingt sei. Da die Beklagte mit dem Erlös des Stadthauses Zug um Zug die Wohnungen in der „ C*“ bezahlen wollte, kam der Verkauf letztlich nicht zustande. Vom Ehegatten der Beklagten wurde dem Kunden der Klägerin noch der Vorschlag unterbreitet, dass ein Sicherungsbetrag vorhanden sein sollte, was dieser jedoch unter Hinweis darauf, dass er kein Risikokäufer sei, ablehnte. In der Folge kam es wiederum zu einem Kontakt mit dem ursprünglichen Kaufinteressenten, der bereits ein Angebot für das Stadthaus gelegt hatte. Die Beklagte kommunizierte diesem, dass die Sache schnell vonstatten gehen müsse und er erklärte sich bereit, mit seiner Firma die Liegenschaft um EUR 2,290.000,-- zu kaufen; dies „wie sie liege und stehe“, mitsamt den aufrechten Mietverhältnissen und „dem Wohnrecht *“ und zwar „ohne wenn und aber“ und ohne aufschiebende Bedingung. Aus der Sicht der Beklagten musste es insbesondere deshalb schnell gehen, weil sie die drei Wohneinheiten in der „C“ ohne Zwischenfinanzierung mit dem Verkaufserlös erwerben wollte.

Eine Rücktrittserklärung vom Vertrag gegenüber dem Kunden der Klägerin erfolgte seitens der Beklagten nicht. Diesem wurde von der Klägerin mitgeteilt, dass die Beklagte das Stadthaus anderweitig verkauft hatte. Wäre es zum gegenständlichen Kaufvertrag zwischen der klagenden Partei (gemeint: der Beklagten) und dem Kunden der Klägerin um EUR 2,420.000,-- gekommen, hätte dieser an die Klägerin eine Provision in Höhe von 3 % des Kaufpreises bezahlt. (C) Wäre ihm jedoch die Tragweite einer Erwachsenenvertretung vorher bewusst gewesen, so hätte der Kunde wohl nicht EUR 2,4 Mio für das Objekt geboten.

Für die Vermittlung des Kaufs der drei Wohneinheiten in der „C*“ leistete die Beklagte eine Vermittlungsprovision in Höhe von EUR 80.982,80 an die Klägerin.“

Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass der Klägerin der Beweis einer arglistigen Irreführung durch die Beklagte nicht gelungen sei. Vielmehr habe das durchgeführte Verfahren keinerlei Hinweise dahin ergeben, dass es zu einer Täuschung oder Irreführung der Klägerin gekommen sei. Die dazu getroffenen Negativfeststellungen gingen zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass die Beklagte nur deshalb in Verkaufsverhandlungen mit dem Kunden der Klägerin getreten sei, weil dieser einen das bestehende Angebot übersteigenden Kaufpreis für das Stadthaus geboten habe. Hätte dieser die rechtliche Situation mit dem Bruder der Beklagten rechtlich einordnen können, hätte er aber keine derart hohe Summe (von EUR 2,420.000,--) angeboten. Auch aus diesem Grund bestehe die Klagsforderung nicht zu Recht.

Die Klägerin bekämpft diese Entscheidung mit einer fristgerechten Berufung. Sie führt eine Mängel-, Beweis- und Rechtsrüge aus und beantragt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung in eine vollinhaltliche Klagsstattgebung; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.

Die Beklagte begehrt in ihrer ebenfalls rechtzeitig eingebrachten Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt:

1. Als Verfahrensrüge macht die Berufungswerberin geltend, dass das Erstgericht die Entscheidung rechtlich knapp gehalten und unter anderem damit begründet habe, dass der Kunde der Klägerin von Beginn an nicht einen Kaufpreis von EUR 2,420.000,-- geboten hätte, wenn er die Situation des Bruders rechtlich hätte einordnen können. Dies habe der Geschäftsführer der von der Klägerin vermittelten Kaufinteressentin aber mit keinem einzigen Wort bestätigt. Vielmehr habe dieser anlässlich seiner Zeugenaussage geradezu das Gegenteil zu Protokoll gegeben, nämlich dass er kein Hindernis gesehen habe, das Objekt zu kaufen und sich damit einverstanden erklärt habe, dass der Bruder noch ein Jahr länger im Haus bleiben dürfe. Damit sei die Sache für ihn erledigt gewesen. Wie das Erstgericht angesichts dieser Zeugenaussage die kritisierte (oben in Fettdruck hervorgehobene) Feststellung (C) habe treffen können, sei in keinster Weise nachvollziehbar und auch völlig überraschend. Hätte das Erstgericht seine dahingehende Rechtsansicht mit den Parteien erörtert, hätte die Klägerin die Gelegenheit gehabt, den Zeugen neuerlich zu beantragen und diesem die ergänzende Frage zu stellen, ob er unter den gegebenen Umständen immer noch bereit gewesen wäre, zu seinem verbindlichen Kaufanbot zu stehen oder nicht. Ohne (neuerliche) Befragung des Zeugen bleibe die diesbezügliche Feststellung des Erstgerichts „bloße Spekulation“. Die Feststellung, dass der Kunde „wohl nicht“ 2,42 Mio Euro für das Objekt geboten hätte, wenn ihm die Tragweite einer Erwachsenenvertretung vorher bewusst gewesen wäre, stehe letztlich auch in Widerspruch zur Feststellung, dass für den Ehegatten der Beklagten der Eindruck entstanden sei, dass weder die Maklerin noch der Kaufinteressent ein Problem in der Tatsache gesehen hätten, dass der Bruder noch im Haus wohne und unklar sei, wann er ausziehe. Auch könne die Feststellung (C) mit der festgestellten Vereinbarung, wonach der Bruder bis zum Ende des letzten Mietvertrags, nämlich bis zum 30.11.2023, die Wohnung weiter habe nutzen dürfen, nicht in Einklang gebracht werden. Zusammengefasst habe das Erstgericht gegen das Verbot der Überraschungsentscheidung verstoßen und sei dieser Verfahrensmangel auch relevant, weil er abstrakt geeignet sei, die Unrichtigkeit der Entscheidung herbeizuführen.

Die Berufungswerberin zeigt nicht nachvollziehbar auf, welchen rechtserheblichen Gesichtspunkt sie in erster Instanz erkennbar übersehen habe und was konkret mit ihr hätte erörtert werden müssen. Sie legt auch nicht dar, welches weitere Vorbringen diesfalls von ihr erstattet worden wäre und auf welcher geänderten Sachverhaltsbasis diesfalls eine andere Entscheidung zu treffen gewesen wäre. Bei ihren (zuvor zusammengefasst wiedergegebenen) Ausführungen in der Mängelrüge handelt es sich im Wesentlichen um eine Beweisrüge. Soweit damit ein (nicht vorliegender) Widerspruch des Sachverhalts moniert wird, wäre dies der Rechtsrüge zuzuordnen. Eine Verpflichtung des Gerichts, mit den Parteien zu erörtern, wie es einzelne Beweisergebniss – wie eine Zeugenaussage – im Urteil zu würdigen gedenkt, besteht nicht und kann ein dahingehendes Unterlassen daher von vornherein keinen Verstoß gegen § 182a ZPO begründen.

Eine rechtserhebliche Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens wird unter diesem Berufungsgrund nicht aufgezeigt.

Damit ist nur noch der Vollständigkeit halber anzumerken, dass der Feststellung (C) im Ergebnis gar keine Entscheidungsrelevanz zukommt, wozu auf Punkt 3. verwiesen werden kann.

2. In ihrer Beweisrüge bekämpft die Klägerin die bei der Wiedergabe des Sachverhalts als (A), (B) und (C) gekennzeichneten Feststellungen.

Der bekämpften Feststellung (A) stellt sie folgende Alternativfeststellung gegenüber:

„Tatsächlich hat der Ehegatte der Beklagten weder gegenüber dem Geschäftsführer der klagenden Partei … anlässlich des Ersttelefonats vom 23.5.2025 noch gegenüber der Zeugin (Maklerin) bei einem Vororttermin am 24.5.2025 erwähnt, dass der Bruder der Beklagten einen Erwachsenenvertreter hat.“

Die als (B) hervorgehobene Feststellung will die Berufungswerberin durch folgende Alternativfeststellung ersetzt wissen:

„Weder die Beklagte selbst noch deren Ehegatte haben der … (Maklerin) wie auch dem … (Kunden der Klägerin) vor Abgabe dessen verbindlichen Kaufanbots mitgeteilt, dass der Bruder der Beklagten … einen Erwachsenenvertreter hat.“

Der Feststellung (C) stellt sie schließlich folgende Ersatzfeststellung gegenüber:

„Der Kaufinteressent … (Kunde der Klägerin) hätte auch in Kenntnis der Erwachsenenvertretung des Bruders der Beklagten am verbindlichen Kaufanbot festgehalten und weiterhin EUR 2,42 Mio für das Objekt geboten.“

2.1. Die Rechtsmittelwerberin beruft sich zusammengefasst auf die Zeugenaussage der Maklerin und des Kunden, welche (beide) anlässlich ihrer (jeweiligen) Einvernahme jeweils sehr glaubwürdig geschildert hätten, sie seien praktisch bis zum Schluss der Meinung gewesen, dass es kein außerbücherliches Wohnrecht des Bruders hinsichtlich der von ihm bewohnten Tops gebe. Obwohl die Beklagte von der rechtlichen Problematik mit dem Bruder Bescheid gewusst habe, sei dies im vom Ehegatten der Beklagten erstellten Exposé mit keinem Wort erwähnt worden. Da die Beklagte bereits gegenüber dem ersten Kaufinteressenten offengelegt habe, dass der Bruder ohne schriftliche Grundlage im Haus wohne, sei zwangsläufig davon auszugehen, dass sie diese Problematik – wie auch das Problem mit einem Erwachsenenvertreter – gekannt und dies gegenüber der Klägerin bewusst verschwiegen habe. Letztlich habe der von der Klägerin vermittelte Kaufinteressent vor Gericht bestätigt, dass er das Kaufanbot auch nachdem er von der Situation mit dem Bruder Kenntnis erlangt habe, nicht zurückgezogen habe. Vielmehr habe er betont, dass er dies nicht als Problem empfunden habe. Bei Zugrundelegung der begehrten Ersatzfeststellungen wäre in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen gewesen, dass die Problematik mit dem Bruder von der Beklagten und ihrem Ehegatten bewusst verschwiegen worden sei und dass durch deren treuwidriges Verhalten die Provisionserlangung durch die Klägerin vereitelt worden sei.

2.2. Eine erfolgreiche Beweisrüge erfordert neben der konkreten Angabe, welche Feststellung bekämpft wird und welche Feststellung an deren Stelle begehrt wird, Ausführungen dazu, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung diese getroffen wurden und aufgrund welcher Beweisergebnisse die jeweils begehrte Alternativfeststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835 [T4, T5]; vgl auch Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 471 ZPO Rz 15 mwN).

Diesem Erfordernis wird die Beweisrüge der Klägerin nicht gerecht, weil daraus nicht nachvollziehbar hervorgeht, welche erstrichterlichen Überlegungen beanstandet werden und insbesondere auch keine sich konkret auf die jeweilis bekämpften und diesbezüglichen Wunschfeststellungen beziehenden Erwägungen angestellt werden. Über weite Teile der Beweisrüge werden unstrittige Sachverhaltsteile zitiert und daraus Schlussfolgerungen gezogen, ohne dass im Einzelnen zwischen den drei kritisierten Sachverhaltsteilen differenziert wird. Letztlich ist auch nicht ersichtlich (worauf auch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung einzugehen sein wird) und lässt sich dies aus den oben wiedergegebenen Ausführungen ebenfalls nicht nachvollziehbar ableiten, aufgrund welcher rechtlicher Erwägungen und Schlussfolgerungen der begehrte Wunschsachverhalt im Ergebnis zu einer Klagsstattgebung führen soll.

2.3. Auch einer inhaltlichen Überprüfung halten die kritisierten Feststellungen (A) bis (C) stand:

2.3.1. Das Rechtsmittelgericht hat aus Anlass einer gesetzmäßigen Beweisrüge lediglich zu prüfen, ob die Tatsacheninstanz die ihr vorliegenden Beweise nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 482 ZPO Rz 6). Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, rechtfertigt die Annahme der Bedenklichkeit der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz in aller Regel nicht. Vielmehr kann eine Beweisrüge nur dann erfolgreich sein, wenn sie stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht angestellten Erwägungen aufzeigt (Klauser/Kodek JNZPO18 § 282 ZPO E 23, 24, 24/3, 35 uvm).

2.3.1. Das Erstgericht begründete die kritisierten Negativfeststellungen (A) und (B) mit den divergierenden Zeugenaussagen der Maklerin und des Ehegatten der Beklagten. Es befasste sich im Rahmen seiner Beweiswürdigung ausführlich mit deren Schilderungen im Rahmen der vierstündigen Verhandlung vom 21.10.2024. Eine inhaltliche Kritik dieser in US 18 wiedergegebenen erstrichterlichen Erwägungen enthält die Tatsachenrüge – wie bereits angeführt – (überhaupt) nicht. Die den Feststellungen (A) und (B) gegenübergestellte Wunschfeststellung zielt im Wesentlichen darauf ab, dass der Maklerin und ihrem Kunden vor Abgabe seines verbindlichen Kaufanbots nicht mitgeteilt worden sei, dass der im Haus wohnende Bruder einen Erwachsenenvertreter habe. Dass dieser beim Besichtigungstermin am 25.5.2022 zufällig an den anwesenden Personen mit dem Rollator vorbeiging, war im Verfahren nicht strittig und steht auch unbekämpft fest. Es ist somit sehr wohl glaubhaft und auch naheliegend, dass in diesem Zusammenhang über die Situation mit dem Bruder gesprochen wurde. Laut Aussage des Ehegatten der Beklagten habe er gegenüber der Maklerin und ihrem Kunden in diesem Zusammenhang auch erwähnt, dass die Empfehlung, das Stadthaus zu verkaufen, „vom Erwachsenenvertreter“ gekommen sei. Diese Schilderung ist durchaus lebensnah, zumal sich auch aus der Aussage des Erstinteressenten, welcher letztlich auch das Stadthaus erwarb, hervorgeht, dass die Situation mit dem Bruder von Beklagtenseite von Anfang an ganz offen kommuniziert worden sei (ON 17 S 5). Warum dieser Umstand gegenüber dem Kunden der Klägerin bewusst hätte verschwiegen werden sollen, ist nicht ersichtlich.

Richtig ist, dass die Maklerin aussagte, dass erst bei der Kaufvertragsbesprechung, also beim Gespräch mit dem Vertragserrichter, vom Ehegatten der Beklagten gesagt worden sei, dass da „plötzlich was mit diesem Sachwalter sei“. Aufgrund dieser Aussage der Maklerin, dass von Verkäuferseite erst bei diesem Termin beim Rechtsanwalt zum ersten Mal gesagt worden sei, dass der Bruder der Verkäuferin gerichtlich vertreten sei, wurde jedoch ohnedies nur eine Negativfeststellung [die beanstandete Feststellung (B)] getroffen, was keiner Korrektur bedarf.

2.3.2. Der bekämpften Negativfeststellung (A), ob im Rahmen der Gespräche bei der Besichtigung auch erwähnt wurde, dass der Bruder „in einem vertragslosen Zustand ohne Miete und Betriebskosten zu zahlen“ im Haus wohne, wird hingegen kein diesen Gesichtspunkt beleuchtender Alternativsachverhalt gegenübergestellt. Insoweit wird daher die Beweisrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil dies nur dann der Fall ist, wenn die bekämpfte und die an deren Stelle angestrebte Feststellung in einem Austauschverhältnis zueinander stehen (RS0117402 [T15], RI0100145). Soweit daher die Sachverhaltsrüge auf die ersatzlose Streichung der Feststellung (A) abzielt, genügt dies zur gesetzmäßigen Ausführung des Rechtsmittels nicht (RS0041835 [T3]).

Im Übrigen ist der Schlussfolgerung des Erstgerichts in US 19, dass die Beweisergebnisse jedenfalls nicht den Schluss zulassen, dass die Beklagte oder ihr Ehemann die klagende Partei bewusst mit Arglist hinsichtlich der Wohnsituation des Bruders in die Irre geführt oder getäuscht hätten, auch inhaltlich beizutreten.

2.3.3. Eine rechtsrelevante Bedeutung der Wunschfeststellung ad (C), wonach der Kaufinteressent (der Kunde der Maklerin) auch in Kenntnis der Erwachsenenvertretung des Bruders am Kaufanbot festgehalten und weiterhin EUR 2,42 Mio für das Objekt geboten hätte, ist nicht ersichtlich und wird in der Tatsachenrüge auch nicht aufgezeigt. Da es nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung keinen Sinn macht, eine vom Erstgericht geschaffene Sachverhaltsgrundlage bloß „um ihrer selbst Willen“ zu bekämpfen, sind weitere Überlegungen dazu entbehrlich (RS0042386; siehe auch Pimmer in Fasching/Konecny, ZPO3, § 467 ZPO Rz 40/2).

3. In ihrer Rechtsrüge führt die Berufungswerberin zusammengefasst aus, dass die Beklagte dem Kunden der Klägerin gegenüber eine verbindliche Vertragszusage gemacht habe und letztlich diesen Vertrag „schuldhaft gebrochen habe“, wodurch die Klägerin um die Provision gebracht worden sei. Aus diesem Grund, weil die Beklagte den von der Klägerin namhaft gemachten Kaufinteressenten ungeachtet einer bereits bestehenden vertraglichen Bindung schlussendlich habe „ausrutschen lassen“, weil sie das Objekt an eine dritte Partei verkauft habe, sei sie der Klägerin gegenüber schadenersatzpflichtig. Ausschlaggebend dafür sei der Umstand, dass auch zwischen den Streitteilen ein Vertragsverhältnis bestanden habe und dieser Vertrag (Vermittlungsvertrag hinsichtlich der Wohnungen in der „C*“) nebenvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten auslöse, gegen welche die Beklagte verstoßen habe. Dadurch, dass die Beklagte den Vertrag mit dem Kunden der Klägerin einseitig rechtswidrig und schuldhaft gebrochen habe, sei die Klägerin um die mit diesem Kunden vereinbarte Provision umgefallen. Darauf, ob die Beklagte arglistig vorgegangen sei, komme es daher gar nicht entscheidend an, da sie jedenfalls schuldhaft gegen sich aus dem mündlich mit der Klägerin abgeschlossenen Maklervertrag ergebende Aufklärungspflichten verstoßen habe. Nach der Rechtsprechung des OGH müsse ein/e Verkäufer/in den Makler vollständig und richtig über alle Umstände informieren und aufklären, die für den Vertragsabschluss wesentlich seien oder sein könnten. Der Umstand, dass ein erwachsener, nicht geschäftsfähiger Angehöriger mit Erwachsenenvertretung im zu vermittelnden Objekt wohne, sei jedenfalls ein solcher rechtlich relevanter und risikobegründender Umstand, über den die Beklagte die Klägerin in Kenntnis setzen hätte müssen. Die Beweislast dafür, dass die Klägerin bis zum Termin mit dem Vertragserrichter von Verkäuferseite darüber informiert worden sei, dass der Bruder ein ungeklärtes Wohnrecht und einen Erwachsenenvertreter habe, treffe die Beklagte. Insgesamt wäre daher der Klage stattzugeben gewesen.

Dazu ist auszuführen:

3.1. Die klagende Partei stellte in erster Instanz klar, dass sie keinen Provisionsanspruch, sondern einen Schadensersatzanspruch geltend mache, wobei sie sich zunächst auf den Rechtstitel der arglistigen Irreführung (§ 874 ABGB) stützte und dazu vorbrachte, dass die Beklagte bewusst und in Täuschungsabsicht verschwiegen habe, dass für den im Stadthaus wohnenden Bruder ein Erwachsenenvertreter bestellt sei. Dies stellt eine deliktische Anspruchsgrundlage dar. Wenngleich sie sich in erster Instanz nicht explizit auf die Verletzung von (neben)vertraglichen Sorgfaltspflichten stützte, berief sie sich [noch hinreichend] erkennbar auch darauf, dass die Beklagte von dem von der Maklerin vermittelten Verkauf des Stadthauses nicht hätte zurücktreten dürfen. Aus Anlass der gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge ist das Berufungsgericht daher verpflichtet, die rechtliche Beurteilung auch in diese Richtung (Verletzung von Vertragspflichten) zu prüfen (RS0043352). In diesem Zusammenhang räumte die Klägerin selbst ein, dass sie die Vermittlung des Stadthauses für die Beklagte provisionsfrei übernommen habe, was auch feststeht. Dass sie für den Fall des erfolgreichen Verkaufs dem Käufer gegenüber provisionsberechtigt gewesen wäre, wurde von der Beklagten nicht bestritten.

Da sich aus dem Sachverhalt kein arglistiges Verhalten der Beklagten ableiten lässt und dieser Vorwurf in der Rechtsrüge auch nicht mehr aufgegriffen wird, bleibt daher zu prüfen, ob die von der Klägerin in der Berufung relevierte vertragliche Anspruchsgrundlage besteht:

3.2. Wie alle privatrechtlichen Verträge kommt auch der Maklervertrag durch übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien zustande und kann daher auch mündlich abgeschlossen werden. Zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen eines wirksamen Maklervertrags zählen die Einigung über das zu vermittelnde Vertragsobjekt, die Vermittlungstätigkeit des Maklers, die Frage der Entgeltlichkeit bzw Honorarhöhe sowie allenfalls betreffend die Vertragsdauer, Geltung von AGB udgl. Grundsätzlich bedarf ein Maklervertrag keiner Form, er kann schriftlich, mündlich oder auch konkludent geschlossen werden (vgl Knittl/Holzapfel in Knittl/Holzapfel, Maklerrecht Österreich3 Rz 90). Da hier keine der in § 31 Abs 1 KSchG aufgezählten Vereinbarungen, welche zum Schutz des Verbrauchers die Einhaltung von Formvorschriften erfordern, vorliegt und sich die Streitteile über das Objekt und den Verkaufspreis einig waren, kam der zwischen den Streitteilen mündlich abgeschlossene Maklervertrag rechtswirksam zustande.

3.3. Voraussetzung für jeden – also sowohl vertraglichen als auch deliktischen – Schadenersatzanspruch ist ein sorgfaltswidriges, schadensverursachendes Verhalten des Schädigers. Die Verursachung eines Vermögensschadens macht nur dann ersatzpflichtig, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Schädigung zB aus der Verletzung vertraglicher Pflichten, aus der Verletzung absoluter Rechte oder aus der Übertretung von Schutzgesetzen ableitet. Gehaftet wird daher nur für jene Schäden, die gerade in Verwirklichung jener Gefahr verursacht wurden, um deren Vermeidung willen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten fordert oder untersagt (RS0022813) oder wenn gegen vertragliche (Neben)Pflichten verstoßen wird. Grundvoraussetzung der Verschuldenshaftung ist ferner, dass dem Schädiger das rechtswidrige Verhalten vorzuwerfen ist, was bedeutet, dass er das gesetzte (vertragswidrige oder deliktische) Verhalten vermeiden hätte sollen und auch können (Karner aaO § 1294 Rz 7).

Es ist daher im vorliegenden Zusammenhang zu prüfen, ob die Beklagte schuldhaft gegen (neben)vertragliche Pflichten aus dem (mündlich) mit der Klägerin abgeschlossenen Maklervertrag verstoßen hat, weil sie – wie die Klägerin dies behauptet – „ungerechtfertigt“ vom Kaufanbot des vermittelten Kunden zurücktrat.

3.4. Die Beklagte hielt diesem Vorwurf stets entgegen, dass die für sie zentrale Voraussetzung für einen Verkauf des Stadthauses an den Kunden der Klägerin jene gewesen sei, dass die Abwicklung beider Rechtsgeschäfte „Zug um Zug“ erfolgen und der Verkaufserlös für die städtische Liegenschaft in den Ankauf der drei Wohnungen in der „C*“ fließen würde, weil für die Beklagte eine Zwischenfinanzierung in Form eines Kredits von Anfang an nicht in Frage gekommen sei und sie dies auch stets klar deklariert und kommuniziert habe. Die Klägerin ist diesem Vorbringen nicht substanziiert entgegen getreten. Dass der Maklerin von der Beklagten kommuniziert wurde, dass die Abwicklung (wie vorbeschrieben) „Hand in Hand“ erfolgen müsse und diese für die Beklagte ganz wesentliche Verkaufsbedingung daher ebenfalls Bestandteil des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Maklervertrags war, lässt sich im Übrigen auch aus der von der Klägerin selbst urkundlich vorgelegten E-Mail ihrer Maklerin vom 1.6.2022 an den Ehegatten der Beklagten (Beilage ./G) ableiten. Darin heißt es wörtlich:

„Sehr geehrter Herr ..

im Anhang sende ich Ihnen das Kaufanbot zu Ihrer Liegenschaft, mit einem Kaufpreis von EUR 2.420.000,--. (...)

Bzgl. der weiteren Vorgehensweise: ich werde dem Bauträger Herrn .. mitteilen, dass Sie die 3 Wohnungen kaufen und er bitte die Kaufanbote vorbereiten soll, ebenfalls vorbehaltlich bis nächsten Mittwoch (oder Donnerstag für Sie), damit die Abwicklung Hand in Hand erfolgen kann. Um Herrn ... Ihr Kaufinteresse mitteilen zu können, benötige ich bitte eine kurze schriftliche Bestätigung, dass Sie vorbehaltlich der Finanzierungszusage bis 9. Juni alle 3 Wohnungen kaufen. Unter diesen Voraussetzungen sollten wir von einem positiven Abschluss ausgehen können. ...“

Aus der ebenfalls von der Klägerin vorgelegten E-Mail des – der Käuferseite (und nicht der Beklagten) zuzurechnenden – Vertragserrichters vom 22.6.2022 lässt sich ferner ableiten, dass der von der Beklagten missbilligte Verkaufspunkt Nr VIII erst nachträglich von diesem (dem Vertragsverfasser) als aufschiebende Bedingung in den Vertrag aufgenommen wurde:

„beiliegend übermittle ich Ihnen den zwischenzeitlich ausgearbeiteten Kaufvertragsentwurf. Gemäß unserer Unterredung vom 15.06.2022 habe ich, resultierend aus dem Prekarium des ... [Bruders] eine aufschiebende Bedingung in den Vertrag eingearbeitet (vgl. Vertragspunkt VIII). Für allfällige Rückfragen zum Vertrag stehe ich jederzeit telefonisch oder im Rahmen einer Besprechung in meiner Kanzlei zur Verfügung.“ (Beilage ./R).

Der Inhalt dieser unstrittigen Urkunde kann vom Berufungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ergänzend berücksichtigt werden (RS0121557, vgl auch RS0040083 [T1]).

3.5. Da bei einem Verkauf des Stadthauses an den von der Klägerin vermittelten Käufer somit aber das von der Beklagten für den Ankauf der drei Wohnungen umgehend benötigte Geld nicht sofort geflossen wäre, was für die Beklagte eine wesentliche und der Klägerin auch bekannte (und von ihr gebilligte) Voraussetzung für den Abschluss des Rechtsgeschäfts gewesen wäre, wurde sie dadurch, dass sie das Objekt nicht unter den für sie nicht akzeptablen Voraussetzungen an den Kunden der Klägerin veräußerte auch nicht (der Klägerin gegenüber) vertragsbrüchig. Die Beklagte hatte zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens der käuferseitig gestellten Bedingung (Pkt VIII des Vertragsentwurfs) bereits ein bindendes Kaufanbot für die drei Wohnungen abgegeben. Dass sie sich daher erneut an den vormaligen Kaufinteressenten wandte und diesem das Objekt zu einem günstigeren Preis anbot, um eine Fremdfinanzierung der „C*“ Wohnungen zu vermeiden, stellt weder ein rechtswidriges noch ein vorwerfbares Verhalten dar.

Letztlich ist aus den Feststellungen auch abzuleiten, dass der Ehegatte der Beklagten noch vorschlug, einen Sicherungsbetrag zu vereinbaren – dass er also das Rechtsgeschäft mit dem Kunden noch zu „retten“ versuchte –, was der Kunde aber mit der Begründung ablehnte, kein „Risikokäufer“ zu sein.

3.6. Insgesamt lässt sich aus den hier zu beurteilenden Feststellungen kein schuldhafter Verstoß der Beklagten gegen (neben)vertragliche Pflichten aus dem mit der Klägerin abgeschlossenen Maklervertrag ableiten; es liegt – wie bereits dargelegt – schon gar keine (für die Bejahung von Arglist geforderte) rechtswidrige, vorsätzliche und bewusste Täuschungshandlung der Beklagten vor (vgl RS0014833, RS0014827, RS0014792), zumal sie die den Umstand, dass ihr Bruder zwei Tops der Stadhauses ohne vertragliche Regelung nutzte, sehr wohl gegenüber der Klägerin offengelegt hatte.

Eine Verletzung von Schutzgesetzen und/oder absoluter Rechte der Klägerin wurde nicht behauptet.

4. Zusammengefasst kommt der Berufung des Klägers daher kein Erfolg zu.

5. Verfahrensrechtliches:

5.1. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 40 und 41 Abs 1 ZPO. Die Kosten der Berufungsbeantwortung wurden von der Beklagten rechtzeitig und tarifgemäß verzeichnet.

5.2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der (ordentlichen) Revision im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO liegen nicht vor. Dem vorliegenden Fall kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

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