OLG Wien 8Ra99/25z

8Ra99/25zTribunal de Recurso19 de dez. de 2025

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OLG Wien 8Ra99/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0080RA00099.25Z.1219.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., (Dreiersenat gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Mag. A*, *, vertreten durch Gahleitner Rechtsanwältin GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B Holding GmbH (vormals: ** Holding GmbH), *, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen zuletzt EUR 32.500,-- brutto s.A. (hier wegen Akteneinsicht), über den Rekurs der Antragstellerin C GmbH, FN **, **, vertreten durch Wess Kux Kispert Eckert Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 3.9.2025, **-210, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Antragstellerin hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung

Mit Schriftsatz vom 6.6.2025 (ON 203) stellte die C* GmbH (in der Folge kurz C*) den Antrag, „ihr Einsicht in den Akt ** zu gewähren und sie für die elektronische Akteneinsicht freizuschalten“. Sie brachte zusammengefasst vor, dass zwischen ihr und der beklagten Partei seit Sommer nunmehr das dritte Schiedsverfahren behänge, in welchem die beklagte Partei gegen die Antragstellerin dieselben Vorwürfe erhebe, die zuvor gegen den Kläger erhoben worden seien. Es liege die Vermutung vor, dass die beklagte Partei in verschiedenen Verfahren einander widersprechende Behauptungen aufstelle; überdies verwende sie Aktenstücke aus dem gegenständlichen Verfahren sehr selektiv, um den eigenen Rechtsstandpunkt zu begründen. Die Antragstellerin wisse daher nicht, ob die beklagte Partei Mailnachrichten vollständig vorlege. Die Antragstellerin müsse davon ausgehen, dass sich zahlreiche weitere für die Beurteilung der Vorwürfe relevante Korrespondenzen im Akt fänden. Es sei nicht möglich, Mag. D* oder den Kläger als Zeugen im Schiedsverfahren zu beantragen. Nur durch Einsicht in den Verfahrensakt und Abgleich der vorgelegten Korrespondenzen sei es der Antragstellerin möglich, die Vorwürfe im Schiedsverfahren zu entkräften. Der Antragstellerin lägen zwar das Urteil und Protokolle von mündlichen Verhandlungen vor, sie habe aber keinen Zugang zu den Schriftsätzen der Parteien und zu den von diesen vorgelegten Urkundenbeweisen. Ohne Akteneinsicht könne die Antragstellerin ihre eigenen Interessen in dem gegen sie geführten Schiedsverfahren nicht wahren. Das Wissen über die vorgelegten Urkunden und Aussagen der im arbeitsgerichtlichen Verfahren einvernommenen Zeugen sei für die Interessenwahrung und Abwehr der von der beklagten Partei erhobenen Ansprüche unbedingt notwendig. Ein rechtliches Interesse sei insbesondere dann zu bejahen, wenn sich die Kenntnis des Akteninhalts auf die privatrechtlichen Verhältnisse des Einsichtnehmenden günstig auswirke, sei es auch nur dadurch, dass sich eine Beweislage für ihn günstiger gestalte oder er sich Klarheit über die möglichen Beweismittel verschaffen könne. Wenn die Einsicht der Durchsetzung oder Abwehr eines privatrechtlichen Anspruchs diene, sei ebenso von einem rechtlichen Interesse auszugehen. Die Einsichtnahme habe unmittelbare Bedeutung für die rechtlichen Verhältnisse der Antragstellerin, weil sie dadurch in die Lage versetzt werde, die Ansprüche gegen die beklagte Partei abzuwehren. Die Antragstellerin befinde sich im Beweisnotstand. Die selektive Zurückhaltung von Beweismitteln begründe kein schutzwürdiges Interesse. Das Interesse anderer Personen, deren Daten verarbeitet worden seien, trete hinter die Interessen der Antragstellerin zurück. Bei einem Schiedsverfahren handle es sich um ein nicht-öffentliches Verfahren. Es sei sohin gewährleistet, dass sich die Informationen auf die Offenlegung gegenüber der Antragstellerin und dem Schiedsgericht beschränkten.

Der Kläger äußerte sich zu diesem Antrag nicht.

Die Beklagte erstattete mit Schriftsatz vom 16.7.2025 (ON 208) zu diesem Antrag eine Äußerung, dies mit dem Antrag, den Antrag der C* „auf Kosten von C* abzuweisen“. Die Beklagte führte zusammengefasst aus, § 219 ZPO über die Akteneinsicht sei im vorliegenden Fall überhaupt nicht anwendbar, weil zwischen der Antragstellerin und der beklagten Partei ein Schiedsverfahren anhängig sei. Die Antragstellerin versuche mit dem Antrag auf Akteneinsicht, die mit der beklagten Partei vereinbarte Schiedsklausel zu umgehen. Gemäß § 578 ZPO dürften die ordentlichen Gerichte im Zusammenhang mit Schiedsverfahren aber nur tätig werden, soweit das in den §§ 577 ff ZPO ausdrücklich vorgesehen sei. Die Gewährung von Akteneinsicht in Verfahrensakten von ordentlichen Gerichten zur Erlangung von Beweismitteln zähle dazu nicht. Das Schiedsverfahren sehe dafür ein eigenes Verfahren vor. Jegliche gerichtliche Rechtshilfe bedürfe außerdem eines Antrags des Schiedsgerichts selbst oder zumindest der ausdrücklichen Zustimmung des Schiedsgerichts (§ 602 ZPO). Die Antragstellerin sei nicht Partei des vorliegenden Verfahrens und die beklagte Partei erteile dem Antrag auf Akteneinsicht keine Zustimmung. In diesem Fall verlange § 219 Abs 2 ZPO – vorausgesetzt diese Bestimmung wäre überhaupt anwendbar -, dass die Antragstellerin ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft mache. Ein solches bestehe im Lichte der zu § 219 Abs 2 ZPO ergangenen Rechtsprechung im vorliegenden Fall jedoch nicht. Gegenstand des Schiedsverfahrens seien andere Sach- und Rechtsfragen (Auslegung der Grundsatzvereinbarung, Kooperation zwischen E* und F*) als im vorliegenden Verfahren (vom Kläger gesetzte Entlassungsgründe). Zwischen dem anhängigen Schiedsverfahren und dem vorliegenden Verfahren bestehe somit kein relevanter Zusammenhang, der eine Akteneinsicht rechtfertige. Weiters habe die Antragstellerin die Möglichkeit, im Schiedsverfahren entsprechende Anträge auf Urkundenvorlage zu stellen. Nach der Rechtsprechung bestehe kein rechtliches Interesse an einer Akteneinsicht, wenn der Antragsteller die für ihn relevanten Informationen auch auf andere Weise erlangen könne. Der Vorwurf der angeblich selektiven Urkundenvorlage durch die beklagte Partei sei eine reine Unterstellung. Diese Scheinargumentation der Antragstellerin diene lediglich dazu, ihr reines Erkundungsinteresse zu verschleiern. Der Akteneinsicht stünden, selbst bei (unrichtiger) Bejahung eines rechtlichen Interesses, überwiegende berechtigte Interessen anderer entgegen.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag der C* auf „Gewährung der Einsicht in den Akt ** und Freischaltung für die elektronische Akteneinsicht“ ab (Spruchpunkt 1.). Außerdem wies es den Antrag der beklagten Partei auf Kostenersatz für die Äußerung zum Antrag auf Akteneinsicht ab (Spruchpunkt 2.).

Rechtlich begründete das Erstgericht seine Entscheidung zusammengefasst wie folgt:

Entgegen den Ausführungen der Beklagten werde durch den gegenständlichen Antrag nicht in das Schiedsverfahren eingegriffen. Vielmehr gründe sich der Antrag auf § 219 ZPO und sei daher allein nach den zivilprozessualen Bestimmungen zu beurteilen.

Im Anschluss daran gab das Erstgericht auf den Seiten 3 bis 5 des angefochtenen Beschlusses richtig die herrschende Rechtsprechung zu § 219 Abs 2 ZPO (in dem das Recht auf Akteneinsicht von Dritten im Zivilprozess geregelt ist) wieder. Zur Vermeidungen von Wiederholungen wird darauf verwiesen.

Für das Berufungsverfahren besonders relevant sind folgende Rechtsausführungen des angefochtenen Beschlusses und die daraus vom Erstgericht gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen:

Liege die Zustimmung der Parteien zur Akteneinsicht nicht vor, dann sei eine zweistufige Prüfung vorzunehmen: Zunächst sei zu prüfen, ob ein rechtliches Interesse des Dritten, der Einsicht begehre, bestehe; erst wenn dieses bejaht werde, sei die Abwägung vorzunehmen, ob das Recht des Dritten dasjenige der Verfahrensparteien überwiege. Dabei komme es darauf an, ob die Akteneinsicht des Dritten unbedingt nötig sei oder ob sie einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre darstelle.

Mit den datenschutzrechtlichen Aspekten der Akteneinsicht habe sich der OGH bereits in der Entscheidung 6 Ob 45/19i befasst. Demnach sei die Gewährung von Akteneinsicht durch das Gericht als Verarbeitung im Sinne der Legaldefinition des Art 4 Z 2 DSGVO zu qualifizieren („Offenlegung durch Übermittlung“), sofern sie im Zusammenhang mit „personenbezogenen Daten“ im Sinne des Art 4 Z 1 DSGVO stehe. Die DSGVO sei daher auf die Gewährung von Akteneinsicht durch ein österreichisches Gericht anzuwenden, wenn die Akteneinsicht Informationen umfasse, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person bezögen (vgl Art 4 Z 1 DSGVO). Dabei sei zu berücksichtigen, dass § 219 Abs 2 ZPO allgemein das Recht auf Datenschutz, Familien- und Privatleben schütze. Das Recht auf Datenschutz sei daher bei der Beurteilung gemäß § 219 ZPO zu beachten. Sei der Schutz personenbezogener Daten einer natürlichen Person betroffen, sei konkret auf den von der DSGVO gewährten Schutzumfang abzustellen. Aufgrund der (im Rahmen mehrerer Schiedsverfahren ausgetragenen) Rechtsstreitigkeiten zwischen der beklagten Partei und der Antragstellerin könne grundsätzlich ein rechtliches Interesse der Antragstellerin an der Akteneinsicht bestehen, zumal sich die Kenntnis des Akteninhaltes auf ihre privatrechtlichen Verhältnisse günstig auswirken könne und sich die Beweislage im Prozess gegen die Abwehr der Forderungen der beklagten Partei günstiger gestalten könnte. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin nach ihren eigenen Ausführungen bereits über weitgehende Kenntnis des Akteninhalts verfüge. Sie selbst habe mit dem Antrag das erstinstanzliche Urteil im gegenständlichen Verfahren vorgelegt und weise aus Eigenem darauf hin, über Protokolle der mündlichen Verhandlung zu verfügen. Sie habe jedoch keinen Zugang zu den Schriftsätzen der Parteien und zu den von diesen vorgelegten Urkundenbeweisen. In den Ausführungen zum Antrag zitiere die Antragstellerin darüber hinaus jedoch auch Urkunden (wie E-Mail-Korrespondenzen), über die sie ohnehin verfüge. Die beklagte Partei weise zutreffend auf die Möglichkeit der Anträge auf Urkundenvorlage im Schiedsverfahren hin. Die unbedingte Notwendigkeit der Akteneinsicht sei daher nicht gegeben.

Im Rahmen der Interessensabwägung ergebe sich, dass der Gewährung der Akteneinsicht außerdem das überwiegende Interesse der Verfahrensparteien und anderer aufgrund des umfangreichen arbeitsrechtlichen Verfahrens als Zeugen beteiligter Personen entgegen stehe. Das gegenständliche Verfahren habe nicht nur den Themenkomplex mit E* zum Gegenstand gehabt, sondern sich über weite Teile mit Geschäftsgeheimnissen, gesellschaftsrechtlichen Problematiken und Geschehnissen aus der Arbeitswelt befasst, deren Preisgabe auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht problematisch sei. Das rechtliche Interesse der Antragstellerin an der Einsicht in den gesamten gegenständlichen Verfahrensakt zur Erlangung einzelner weiterer Informationen über das Vorbringen der Parteien und zur Einsichtnahme in einzelne Urkunden stehe daher in keiner Relation zu den dadurch beeinträchtigten Interessen der Verfahrensparteien und anderer. Selbst bei Bejahung des rechtlichen Interesses an der Akteneinsicht sei dem Antrag sohin nicht Folge zu geben. Der Akt sei zudem nicht elektronisch geführt worden; bereits deshalb sei der Antrag auf Freischaltung zur elektronischen Akteneinsicht abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der (als rechtzeitig zu beurteilende) Rekurs der C* wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich rechtlicher Feststellungsmängel mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der C* die beantragte Akteneinsicht gewährt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Rekurswerberin verzeichnet für ihren Rekurs auch Kosten und begehrt, „der Antragsgegnerin den Ersatz der Kosten des Rekursverfahrens binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution aufzuerlegen“.

Die Beklagte beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben „oder zurückzuweisen“ sowie den Antrag der C* auf Zuspruch der Kosten des Rekursverfahrens abzuweisen.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Soweit die Rekurswerberin den Rekursgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung erhebt, ist ihr zu erwidern, dass der Rekurs insofern bereits deswegen ins Leere geht, weil das Erstgericht in dem angefochtenen Beschluss keine Tatsachenfeststellungen getroffen hat.

2. Gleiches gilt sinngemäß auch für die Behauptung der Rekurswerberin, dass eine Aktenwidrigkeit im angefochtenen Beschluss vorliege.

Eine Aktenwidrigkeit besteht in einem Widerspruch zwischen einer Tatsachenfeststellung und dem zu ihrer Begründung angeführten Beweismittel, nicht aber in einem Widerspruch zwischen einer Feststellung und irgendeinem vorhandenen Beweismittel (RIS-Justiz RS0043284 [T1]; RS0043289 [T2]; A.Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 471 ZPO Rz 14 mwN). Als Berufungsgrund kann die Aktenwidrigkeit nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie für das Urteil von wesentlicher Bedeutung ist (RS0043421 [T1]; RS0043324 [T2]; A.Kodek aaO).

Da das Erstgericht keine Tatsachenfeststellungen getroffen hat, liegt der Rekursgrund der Aktenwidrigkeit nicht vor. Die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Beschlusses, wonach bei der im Rahmen des § 219 Abs 2 ZPO vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen sei, dass die Antragstellerin nach ihren eigenen Ausführungen bereits über weitgehende Kenntnis des Akteninhalts verfüge, stellen keine Tatsachenfeststellungen dar, sondern lediglich eine Bezugnahme auf das Vorbringen der C* in ihrem Antrag auf Akteneinsicht.

3. Entgegen der Auffassung der Rekurswerberin haftet dem angefochtenen Beschluss auch kein Begründungsmangel an. Vielmehr sind die diesbezüglichen Rekursausführungen nicht geeignet, den Rekursgrund der Mangelhaftigkeit, hier in concreto der mangelhaften Begründung des angefochtenen Beschlusses, aufzuzeigen.

3.1. So erblickt die Rekurswerberin unter Punkt 2.1. ihres Rechtsmittels einen Verfahrensmangel in Form einer mangelhaften Begründung durch das Erstgericht darin, dass das Erstgericht seine Feststellung „Die beklagte Partei weist zutreffend auf die Möglichkeit der Anträge auf Urkundenvorlage im Schiedsverfahren hin. Die unbedingte Notwendigkeit der Akteneinsicht ist daher nicht gegeben.“, nicht begründet habe. Auch hier ist der Rekurswerberin zu entgegnen, dass es sich bei diesen Ausführungen des Erstgerichts nicht um Tatsachenfeststellungen handelt, sondern um Teile der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Beschlusses.

3.2. Unter Punkt 2.2. des Rekurses behauptet die C* abermals eine mangelhafte Begründung seitens des Erstgerichtes. Die Rekurswerberin bringt aber dabei eine Mängelrüge nicht gesetzmäßig zur Ausführung. Vielmehr ergibt eine inhaltliche Prüfung ihrer diesbezüglichen Argumentation, dass sie insofern von rechtlichen Feststellungsmängeln ausgeht.

4. Soweit die Rekurswerberin in ihrem Rechtsmittel mehrfach rechtliche Feststellungsmängel behauptet, kommt ihrer Argumentation keine Berechtigung zu. Die in beiden Rechtsmittelschriftsätzen gewünschten zusätzlichen Feststellungen sind rechtlich nicht erforderlich.

5. Bereits auf Basis der Aktenlage und des Vorbringens der Antragstellerin und der Beklagten, soweit dieses als unstrittig (§ 267 ZPO) zu beurteilen ist, ist das Erstgericht mit richtiger rechtlicher Beurteilung zur Abweisung des Antrags der C* gelangt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Rechtsausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen werden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a, 526 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist hinsichtlich beider Rechtsmittelschriften seitens des Rekursgerichts Folgendes festzuhalten:

6. Dem Erstgericht ist zuzustimmen, dass – entgegen der Auffassung der Beklagten – durch den gegenständlichen Antrag der C* auf Akteneinsicht nicht in das Schiedsverfahren eingegriffen wird. Dieser Antrag gründet sich auf § 219 Abs 2 ZPO.

6.1. Die Argumentation der Beklagten in ihrer Rekursbeantwortung - insbesondere mit § 578 ZPO - ist verfehlt. Soweit die Beklagte damit argumentiert, dass das Erstgericht für „Entscheidungen über Urkundenvorlageanträge, die einer Partei im Schiedsverfahren helfen sollen“ nicht zuständig sei (Näheres dazu siehe Punkt 2 der Rekursbeantwortung), verkennt sie, dass das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss nicht über einen Urkundenvorlageantrag einer Partei im Schiedsverfahren entschieden hat, sondern über einen davon unabhängigen Antrag eines Dritten im Sinn des § 219 Abs 2 ZPO.

7. Ausgehend vom unstrittigen Sachverhalt ist grundsätzlich ein rechtliches Interesse der C* an der Einsicht in den erstinstanzlichen Akt gemäß § 219 Abs 2 ZPO zu bejahen. Diese Einsichtnahme hat nämlich Bedeutung für die rechtlichen Verhältnisse der C*.

7.1. So kann sich die Kenntnis des Inhalts dieses Akts auf die privatrechtlichen Verhältnisse der C* günstig auswirken, sei es auch nur dadurch, dass sie instandgesetzt wird, die Beweislage für sich im Schiedsverfahren günstiger zu gestalten (RS0037263; 6 Ob 116/20g u.v.a.). Dabei genügt es, wenn der Akteninhalt den Rechtskreis der antragstellenden C* auch nur mittelbar berührt. Nach ständiger Rechtsprechung ist insoweit eine weitherzige Handhabung angezeigt (RS0037263 [T5]). Ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht gemäß § 219 Abs 2 ZPO kann durch die Verfolgung oder Abwehr von Ansprüchen begründet sein; in diesem Zusammenhang kann der Dritte auch ein rechtliches Interesse daran haben, für ihn ungünstige Umstände zu erkennen (RS0037263 [T21]; 6 Ob 116/20g u.v.a.). Nach ständiger Rechtsprechung kann von der Akteneinsicht beantragenden Person auch nicht mit einem Hinweis auf das Verbot eines Ausforschungsbeweises verlangt werden, die Kenntnis der Tatsachen genau anzugeben, die sie sich aus der Akteneinsicht erwartet, liegt doch dem Antrag auf Akteneinsicht notwendigerweise ein Ausforschungsinteresse zugrunde (RS0037263 [T16]; 6 Ob 116/20g u.v.a.).

7.2. Diese Voraussetzungen sind auf Basis der Aktenlage und des unstrittigen Sachverhalts in Bezug auf die antragstellende C* grundsätzlich erfüllt.

8. Da ein rechtliches Interesse der C* an der Einsicht in den gegenständlichen Akt grundsätzlich besteht, ist im nächsten Schritt die Abwägung vorzunehmen, ob ihr Recht dasjenige der Verfahrensparteien überwiegt (RS0079198 [T6]; 6 Ob 116/20g u.a.).

8.1. Die Akteneinsicht hat auch bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses zu unterbleiben, soweit berechtigte Interessen anderer Personen, insbesondere der Verfahrensparteien, überwiegen. Bei der Abwägung kommt es darauf an, ob die Akteneinsicht des Dritten unbedingt nötig ist oder ob sie einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre darstellt (6 Ob 116/20g; vgl. 10 Ob 89/07x u.a.). In die Interessenabwägung hat somit einzufließen, ob der Einsichtswerber seine Informationen auch auf andere Weise beschaffen kann (2 Ob 9/17p; 1 Ob 97/06f; vgl. auch 10 Ob 89/07x [„unbedingt nötig“] u.a.).

8.2. Bei dieser Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigen, dass § 219 Abs 2 ZPO allgemein das Recht auf Datenschutz, Familien- und Privatleben schützt (6 Ob 45/19i u.a.; Rassi in Fasching/Konecny3 § 219 ZPO Rz 54). Das Recht auf Datenschutz ist daher bei der Beurteilung gemäß § 219 ZPO zu beachten. Ist der Schutz personenbezogener Daten einer natürlichen Person betroffen, ist konkret auf den von der DSGVO gewährten Schutzumfang abzustellen (6 Ob 45/19i, Rz 2.4 ff mwN).

8.3. Im vorliegenden Fall ist bei der vorzunehmenden Abwägung insbesondere zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin die Möglichkeit hat, im Schiedsverfahren ohnehin Anträge auf Urkundenvorlage zu stellen. „Unbedingt nötig“ (vgl. dazu 10 Ob 89/07x, 6 Ob 116/20g u.a.) ist es daher nicht, der C* Einsicht in den erstinstanzlichen Akt zu gewähren. Der C* ist es somit möglich, ihre Informationen auch auf andere Weise zu beschaffen (vgl. 2 Ob 9/17p; 1 Ob 97/06f u.a.), und zwar konkret in dem von ihr geführten Schiedsverfahren.

8.3.1. Dazu ist festzuhalten, dass die Rekurswerberin die Echtheit und Richtigkeit der von der Beklagten mit ihrer (erstinstanzlichen) Äußerung ON 208 vorgelegten Urkunden in ihrem Rechtsmittel nicht bzw. jedenfalls nicht substanziiert bestreitet. Es kann damit im Rekursverfahren von der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit dieser Beilagen (vgl. Beilagen ./263 - ./266) ausgegangen werden.

8.3.2. Eine relevante Verletzung des rechtlichen Gehörs der C* in Bezug auf die erstinstanzliche Äußerung der Beklagten ON 208 und die damit vorgelegten Urkunden scheidet aus, da das Rekursgericht die diesbezüglichen Ausführungen der C* in ihrem Rekurs ohnehin berücksichtigt hat.

8.3.3. Von der Rekurswerberin wird nicht bestritten, dass die sogenannten IBA-Regeln im vorliegenden Schiedsverfahren von Relevanz sind. In Rz 44 der im vorliegenden Schiedsverfahren anzuwendenden verfahrensleitenden Verfügung Nr. 1 („PO 1“) wurde festgehalten, dass für die Zwecke der Beurteilung beweisrechtlicher Fragestellungen die IBA-Regeln zur Beweisaufnahme in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit (2020) zur Orientierung hinzugezogen werden (vgl. Beilage ./263, S 10). Die IBA-Regeln sehen zur Beweisaufnahme in Art 3 Z 2 bis 8 vor, dass jede Partei die Übergabe aller Dokumente verlangen kann, wenn sie „relevant für den Fall und wesentlich für die Entscheidung sind“ (Näheres dazu s. Beilage ./265 S 7 ff). Die Rekurswerberin hat damit im Schiedsverfahren eine ausreichende Möglichkeit, an das von ihr gewünschte Beweismaterial aus dem gegenständlichen Gerichtsakt zu gelangen.

8.3.4. Soweit die Rekurswerberin damit argumentiert, dass nicht sicher sei, dass die hier Beklagte vom Schiedsgericht verpflichtet werde, die von ihr gewünschten Urkunden vorzulegen, ist ihr zu entgegnen, dass es sich dabei um bloße, hier nicht entscheidungsrelevante Spekulationen der Rekurswerberin handelt. Im derzeitigen Verfahrensstadium gibt es keine stichhaltigen Hinweise dafür, dass das Schiedsgericht einem entsprechenden Antrag der Rekurswerberin nicht nachkommen würde. Dies kann auch nicht aus der von der Rekurswerberin angesprochenen Formulierung der Rz 44 der PO 1 (vgl. Beilage ./263 S 10 unten) „Für die Zwecke der Beurteilung beweisrechtlicher Fragestellungen können die IBA-Regeln zur Beweisaufnahme in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit 2020 zur Orientierung hinzugezogen werden“, fundiert abgeleitet werden.

8.3.5. Abschließend wird in diesem Zusammenhang angemerkt, dass sogar die Rekurswerberin selbst in ihrem Rechtsmittel ausführt (vgl. Punkt 2.1.3. 1.Absatz), dass es richtig sein möge, dass sie auch im Schiedsverfahren versuchen könne, die Vorlage der im ASG-Verfahren vorgelegten Urkunden im Rahmen einer Document Production von der Beklagten zu begehren. Im Hinblick darauf ist für den Rekurssenat nicht nachvollziehbar, dass die Rekurswerberin in der Folge die „Ersatzfeststellung“ begehrt, dass nicht festgestellt werden könne, ob ihr im Schiedsverfahren die Möglichkeit auf Urkundenvorlage durch B* zukomme.

8.4. Die Argumentation der Rekurswerberin mit der Entscheidung 2 Ob 52/18p (vgl. Punkt 2.1.3. des Rekurses) überzeugt nicht. Der Rekurswerberin ist insofern zu erwidern, dass die vom Obersten Gerichtshof zu 2 Ob 52/18p beurteilte Sach- und Rechtslage nicht mit dem gegenständlichen Fall verglichen werden kann.

8.4.1. Folgende Ausführungen des Obersten Gerichtshofs in der zitierten Entscheidung sind hervorzuheben: „Der Umstand, dass der Einsichtswerberin gegen die Ersatzerbin ein Auskunftsanspruch gemäß § 786 ABGB zusteht, führt nicht zur Beurteilung, dass ihr generell der verfahrensökonomischere Weg der Akteneinsicht verwehrt wäre. Lediglich im Rahmen der Prüfung, ob berechtigte Interessen Dritter überwiegen, könnte die Einsichtswerberin auf ein Auskunftsbegehren gemäß § 786 ABGB verwiesen werden […].“

8.4.2. Der Oberste Gerichtshof befasste sich in dieser Entscheidung mit einem der Einsichtswerberin zustehenden Auskunftsanspruch gemäß § 786 ABGB. Nach dieser Bestimmung hat derjenige, der berechtigt ist, die Hinzurechnung bestimmter Schenkungen zu verlangen, in Bezug auf diese einen Auskunftsanspruch gegen die Verlassenschaft, die Erben und den Geschenknehmer. Der Auskunftsanspruch ist im streitigen Verfahren geltend zu machen (Artikel XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO); eine Stufenklage ist möglich (Näheres dazu siehe Musger in KBB7 § 786 ABGB Rz 1).

8.4.3. Im gegenständlichen Fall hat die Einsichtswerberin – wie oben bereits näher dargelegt – die Möglichkeit, im Rahmen des Schlichtungsverfahrens einen Urkundenvorlageantrag zu stellen. Diese Möglichkeit ist ein durchaus verfahrensökonomischer Weg, um zu den von ihr gewünschten Informationen – die sie im Übrigen nach ihren Ausführungen lediglich für das Schlichtungsverfahren benötigt – zu erlangen.

8.4.4. Zusätzlich ist der Rekurswerberin zu erwidern, dass der Oberste Gerichtshof in der genannten Entscheidung ausgesprochen hat, dass die Einsichtswerberin im Rahmen der Prüfung, ob berechtigte Interessen Dritter überwiegen, auf ein Auskunftsbegehren gemäß § 786 ABGB verwiesen werden könnte, dies obwohl insofern sogar eine gesonderte diesbezügliche Klage erforderlich wäre.

9. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigen, dass die Einsichtswerberin nach ihren eigenen Angaben bereits Kenntnis von wichtigen Teilen des erstgerichtlichen Akts hat. So brachte sie selbst in ihrem Antrag auf Akteneinsicht vor, dass ihr das erstgerichtliche Urteil vom 1.9.2022 und Protokolle der mündlichen Verhandlung vorlägen (Näheres dazu s. S 8 und S 9 oben). Die Einsichtswerberin hat in ihrem Antrag auf Akteneinsicht auch nähere Angaben gemacht, von welchen konkreten Teilen des erstgerichtlichen Akts sie nähere Kenntnis erlangen wolle (vgl. ON 203, S 8 ff).

9.1. Ausgehend von diesen Angaben der C* ist es ihr somit deutlich leichter, im Schiedsverfahren ihre Urkundenvorlagenanträge näher zu konkretisieren, als dies einer Partei möglich wäre, die keinerlei Kenntnis von einem Gerichtsakt hat. Dieser Aspekt ist im Rahmen der Interessenabwägung ebenfalls zu Lasten der C* zu berücksichtigen.

10. Wie bereits das Erstgericht richtig aufgezeigt hat, ist bei dieser Interessenabwägung auch zu berücksichtigen, dass § 219 Abs 2 ZPO allgemein das Recht auf Datenschutz, Familien- und Privatleben schützt (vgl. dazu auch Trenker in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 219 ZPO Rz 8 mwN [Stand 9.10.2023, rdb.at]; idS auch Rassi in Fasching/Konecny3 II/3 § 219 ZPO Rz 54 mwN [Stand 1.10.2015, rdb.at] zu § 219 Abs 2 ZPO idF vor dem BGBl I 2022/61; 6 Ob 45/19i; 6 Ob 116/20g).

10.1. Wie bereits das Erstgericht zutreffend näher dargelegt hat, sind im gegenständlichen Verfahren berechtigte Interessen nicht nur der Verfahrensparteien, sondern auch anderer auf Grund des gegenständlichen umfangreichen arbeitsrechtlichen Verfahrens als Zeugen beteiligter Personen berührt. Dabei sind Rechte der im erstinstanzlichen Verfahren beteiligten Personen sowohl auf Datenschutz als auch auf Familien- und Privatleben berührt.

10.2. Soweit hier der Schutz personenbezogener Daten von natürlichen Personen betroffen ist, ist konkret auf den von der DSGVO gewährten Schutzumfang abzustellen, sodass die Gewährung von Akteneinsicht im Einklang mit Art 6 Abs 1 lit f bzw. Art 9 Abs 2 lit f DSGVO stehen muss (Trenker aaO Rz 8 mwN; vgl. auch 6 Ob 45/19i Punkt 2.4. ff mwN; 6 Ob 116/20g Punkt 6.1. ff).

10.3. Die Gewährung von Akteneinsicht durch das Gericht ist als Verarbeitung im Sinne der Legaldefinition des Art 4 Z 2 DSGVO zu qualifizieren („Offenlegung durch Übermittlung“), sofern sie im Zusammenhang mit „personenbezogenen Daten“ iSd Art 4 Z 1 DSGVO steht. Die DSGVO ist daher auf die Gewährung von Akteneinsicht durch ein österreichisches Gericht anzuwenden, wenn die Akteneinsicht Informationen umfasst, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (vgl. Art 4 Z 1 DSGVO; 6 Ob 116/20g Punkt 6.1.; vgl. auch 6 Ob 45/19i).

10.4. Eine detaillierte Darlegung, welche konkreten personenbezogenen Daten welcher konkreten natürlichen Personen in welcher Weise aufgrund der Akteneinsicht durch die Einsichtswerberin berührt wären, ist im gegenständlichen Rekursverfahren nicht vorzunehmen, da man ansonsten den dargelegten datenschutzrechtlichen Schutz personenbezogener Daten von natürlichen Personen unterlaufen würde.

11. Da bereits diese berechtigten Interessen der im erstinstanzlichen Verfahren beteiligten natürlichen Personen im Rahmen der nach § 219 Abs 2 ZPO vorzunehmenden Interessenabwägung ausreichen, um - unter Berücksichtigung der oben eingehend behandelten Umstände - zu dem Ergebnis zu gelangen, dass diese Interessenabwägung zu Lasten der C* ausgeht, ist nicht näher auf die in den Rechtsmittelschriften relevierte Frage, ob durch eine Akteneinsicht der C* Geschäftsgeheimnisse berührt würden und ob in welcher Weise die diesbezüglichen Bestimmungen des UWG (vgl. § 26a ff UWG, insb. § 26h UWG; s. dazu auch RS0134048) Anwendung zu finden hätten, einzugehen.

12. Da die Rekurswerberin aus den oben dargestellten Gründen die Einsicht in den gegenständlichen Akt nicht „unbedingt nötig“ hat, und dies im Rahmen der Interessenabwägung nach § 219 Abs 2 ZPO nach Beurteilung des Rekurssenats einen entscheidenden Umstand darstellt, ist hier auch nicht die Notwendigkeit gegeben, der Rekurswerberin „partielle“ Einsicht in den erstgerichtlichen Akt zu gewähren.

13. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass dem Rekurs der C* keine Berechtigung zukommt.

14. Auch die von der Beklagten auf S 20 ff ihrer Rekursbeantwortung geltend gemachten rechtlichen Feststellungsmängel und behauptete unrichtige rechtliche Beurteilung des Erstgerichts liegen nicht vor.

14.1. Wie das Rekursgericht bereits eingangs näher begründet hat, hat das Erstgericht – entgegen der Auffassung der Beklagten - § 219 Abs 2 ZPO zu Recht angewendet.

14.2. Die von der Beklagten behaupteten rechtlichen Feststellungsmängel liegen nicht vor, weil die Beklagte hier lediglich „Feststellungen“ wünscht, die sich aus dem erstgerichtlichen Akt ergeben. Die Wiedergabe der Aktenlage hat nicht in Form von Tatsachenfeststellungen zu erfolgen. Die Aktenlage kann im Rahmen der rechtlichen Beurteilung herangezogen werden, ohne dass diesbezügliche Tatsachenfeststellungen erforderlich wären.

15. Die Rekurswerberin hat für ihr Rechtsmittel Kosten verzeichnet. Abgesehen davon, dass ihr Rekurs erfolglos blieb, kommt ein Kostenersatz im gegenständlichen Verfahren nicht in Betracht. Ein Anspruch auf Kostenersatz besteht im Zivilprozess grundsätzlich nur zwischen den Parteien; eine Kostenersatzpflicht oder ein Kostenersatzanspruch Dritter wird nur ausnahmsweise angeordnet. Für die Akteneinsicht besteht keine solche Sonderregelung. Ein Kostenersatzanspruch des Akteneinsicht begehrenden Dritten besteht daher nicht (RS0132792; 6 Ob 45/19i ua; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.115 mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Rekurswerberin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat. Eine Entscheidung über die Kosten der Rekursbeantwortung der Beklagten war nicht zu treffen, weil die Beklagte in Einklang mit der Rechtslage dafür keine Kosten verzeichnet hat.

16. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf §§ 2 Abs 1 ASGG, 528 Abs 2 Z 2 ZPO.

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