2R164/25p•OLG Linz 2R164/25p
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Dr. Werner Gratzl als Vorsitzenden sowie Mag. Christine Mayrhofer und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache des Klägers A* B*, geboren am **, Pensionist, *, vertreten durch Mag. Reinhard Berger, Rechtsanwalt in 5023 Salzburg, gegen die Beklagten 1. C, geboren am **, *, 2. Gemeinde D, *, und 3. E AG, FN **, *, alle drei vertreten durch Ing.Mag.Klaus Helm, Rechtsanwalt in 4040 Linz, wegen (ausgedehnt) EUR 136.471,38 s.A., Rente (Streitwert EUR 113.336,28) und Feststellung (Streitwert restlich EUR 5.100,00) über die Berufungen des Klägers (Berufungsstreitwert EUR 87.130,40) und der Beklagten (Berufungsstreitwert EUR 122.487,26) gegen das Endurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 11. September 2025, Cg-53, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung des Klägers wird keine Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung der Beklagten teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Endurteil wird teils bestätigt, teils abgeändert, sodass es einschließlich des als unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Teils zu lauten hat:
„1. Die Klageforderung besteht mit EUR 49.333,33 zu Recht.
2. Die Gegenforderung besteht nicht zu Recht.
3. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei EUR 49.333,33 samt 4% Zinsen aus EUR 5.000,00 von 1.4.2023 bis 20.7.2023, aus EUR 11.000,00 von 21.07.2023 bis 29.4.2024, aus EUR 30.233,33 von 30.04.2024 bis 1.5.2024, aus EUR 31.683,33 von 2.5.2024 bis 1.6.2024, aus EUR 33.133,33 von 2.6.2024 bis 1.7.2024, aus EUR 34.583,33 von 2.7.2024 bis 1.8.2024, aus EUR 36.033,33 von 1.8.2024 bis 1.9.2024, aus EUR 37.483,33 von 2.9.2024 bis 1.10.2024, aus EUR 38.933,33 von 2.10.2024 bis 1.11.2024, aus EUR 40.383,33 von 2.11.2024 bis 1.12.2024, aus EUR 41.833,33 von 2.12.2024 bis 1.1.2025, aus EUR 43.333,33 von 2.1.2025 bis 1.2.2025, aus EUR 44.833,33 von 2.2.2025 bis 1.3.2025, aus EUR 46.333,33 von 2.3.2025 bis 1.4.2025, aus EUR 47.833,33 von 2.4.2025 bis 1.5.2025 und aus EUR 49.333,33 ab 1.5.2025 binnen 14 Tagen zu Handen des Klagevertreters zu bezahlen.
Das Mehrbegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei weitere EUR 87.138,05 zu bezahlen und das Zinsenmehrbegehren werden abgewiesen.
4. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei ab 01.06.2025 eine monatliche Rente von EUR 1.500,00 zu bezahlen, und zwar die bis zur Rechtskraft dieses Urteils fällig gewordenen Beträge samt 4 % Zinsen ab dem jeweiligen Fälligkeitstag binnen 14 Tagen, die in Zukunft fällig werdenden Beträge am Ersten eines jeden Monats im Vorhinein bei sonstiger Exekution zu Handen des Klagevertreters.
Das Rentenmehrbegehren und das Zinsenmehrbegehren werden abgewiesen.
5. Das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass die drittbeklagte Partei zur ungeteilten Hand mit der erst- und zweitbeklagten Partei der klagenden Partei zur ungeteilten Hand für alle zukünftigen unfallskausalen Folgen aus dem gegenständlichen Verkehrsunfall vom 15.02.2023 in *, hafte, wobei die Haftung der drittbeklagten Partei mit der im Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag betreffend den Teleskoplader der Marke F mit dem behördlichen Kennzeichen ** genannten Versicherungssumme begrenzt sei, wird abgewiesen.
6. Die Kostenentscheidung wird der Rechtskraft vorbehalten.“
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 15.2.2023 ereignete sich auf der Hauptstraße in ** ein Verkehrsunfall, an dem die Gattin des Klägers als E-Bikefahrerin und der Erstbeklagte als Lenker des von der Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten Teleskopladers F* mit dem Kennzeichen ** beteiligt waren. Die Gattin des Klägers verstarb am 20.2.2023 im Krankenhaus. Der Erstbeklagte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 6.7.2023 des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Nach dem Urteilsspruch führte er infolge Außerachtlassung der im Straßenverkehr gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit fahrlässig G* B* Tod herbei, indem er im Zuge eines Überholmanövers mit der am Teleskoplader vorne montierten Schaufel die neben ihm fahrende E-Bikefahrerin G* B* touchierte, wodurch sie in Richtung des Teleskopladers stürzte und mit dem rechten hinteren Reifen des Teleskopladers überrollt wurde.
Die Drittbeklagte schrieb über die Aufforderung des Klagevertreters, die Haftung dem Grunde nach anzuerkennen und Akontozahlungen zu leisten, am 29.12.2023 an diesen:
„[…]
den Schmerzengeldbetrag zzgl. unfallkausaler Nebenspesen haben wir zur Anweisung gebracht.
[…]
Verjährungsverzicht:
Versicherungsnehmer: Gemeinde D*
Kennzeichen: **
Verkehrsunfall vom 15.02.2023
Versicherungssumme: EUR 20.000.000,00
Im Rahmen des gegenständlichen Versicherungsvertrages erklären wir, dass wir den zukünftigen unfallskausalen Forderungen Ihres Mandanten, Herrn B* A*, die Einrede der Verjährung nicht entgegenhalten. Diese Erklärung wird mit Wirkung eines Feststellungsurteils abgegeben. Auf wiederkehrende Ansprüche kommt die dreijährige Verjährungsfrist zur Anwendung. [...]“.
Mit Teilanerkenntnisurteil vom 10.07.2024 wurde die (solidarische) Haftung des Erst- und der Zweitbeklagten für alle zukünftigen unfallkausalen Folgen aus dem Verkehrsunfall festgestellt.
Der Kläger begehrt Schmerzengeld, den Ersatz entgangener Unterhalts-, Beistands- und Unterstützungsleistungen und die Feststellung der Haftung (auch noch) der Drittbeklagten für künftige Unfallfolgen, begrenzt mit der Höchstversicherungssumme, und brachte zusammengefasst vor, der Erstbeklagte habe den Tod seiner Gattin grob fahrlässig verursacht, weil er als Berufskraftfahrer die Schaufel des gefährlichen Fahrzeugs so positioniert habe, dass sie einerseits seine Sicht behindert habe und andererseits die Radfahrerin streifen habe können. Er hätte wegen der Gefahr von Gegenverkehr nicht überholen dürfen, jedenfalls aber einen ausreichenden Seitenabstand einhalten und die Radfahrerin beobachten müssen. Er selbst habe wegen des plötzlichen Todes seiner Gattin eine krankheitswertige Gesundheitsbeeinträchtigung erlitten, sodass ein Trauerschmerzengeld und Schmerzengeld für Schockschaden von insgesamt EUR 50.000,00 angemessen sei. Seine Gattin habe bis zum Unfall die Haushaltsarbeiten in der 84 m2 großen, gemeinsamen Wohnung fast ausschließlich alleine durchgeführt und mit Kochen, Wäschewaschen und -aufhängen, Bügeln, Reinigen, Einkaufen, Zubereiten der Mahlzeiten insgesamt (zuletzt) 135 Stunden an persönlichen Arbeits- und Beistandsleistungen für ihn erbracht. Bei anzunehmenden Bruttolohnkosten von EUR 23,00 pro Stunde stehe ihm daraus ein Ersatz von monatlich EUR 3.105,00 ab dem Unfalltag zu. Dazu komme ein (näher aufgeschlüsselter) Unterhaltsentgang von monatlich EUR 43,23, sodass ihm monatlich EUR 3.148,23 zu ersetzen seien, wobei ihm die bereits fälligen Beträge als Kapitalsbetrag und die künftig fällig werdenden Beträge als Rente zuzuerkennen seien. Ob und wodurch er nun Hilfe in Anspruch nehme, sei unerheblich; vielmehr komme es darauf an, welcher Aufwand nunmehr getätigt werden müsse, damit er so gestellt werde, wie wenn die Getötete ihre Leistungen weiter erbringe. Geldunterhalt sei nicht abzuziehen, weil Naturalunterhalt geleistet worden sei. Kongruente Leistungen erhalte er nicht. Trotz des Verjährungsverzichts der Drittbeklagten habe er ein rechtliches Interesse an der Feststellung auch ihrer Haftung, weil ihm nicht zugemutet werden könne, über dreißig Jahre lang die Judikatur zu Haftungsanerkenntnissen im Auge zu behalten und sich die Rechtsprechung jederzeit ändern könne. Außerdem beinhalte das Haftungsanerkenntis eine Einschränkung hinsichtlich wiederkehrender Leistungen, die er nicht hinnehmen müsse.
Die Beklagten bestritten insbesondere grobe Fahrlässigkeit, beantragten (abseits der Haftungsanerkenntnisse des Erst- und der Zweitbeklagten) die Abweisung der Klage und wendete ein, der Kläger habe keine psychische Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten und es sei nicht nachvollziehbar, dass nur seine Gattin alleine den Haushalt in diesem Ausmaß geführt habe, obwohl beide schon in Pension gewesen seien. Der Beklagte müsse sich eine Witwerpension und die Ersparnis an Geldunterhalt für seine Gattin anrechnen lassen; letztere werde als Gegenforderung eingewendet. Der Kläger führe sich den Haushalt nun selbst, weshalb auch nur angemessene Kosten einer Ersatzkraft von EUR 12,00 pro Stunde für seinen Entgang ersetzt werden könnten; dies erfordere auch seine Schadens-minderungsobliegenheit. Die Getötete hätte Unterhaltsleistungen in diesem Ausmaß nicht bis zum Tod ihres Gatten erbracht. Neben seinem Dienstleistungsschaden sei ein Unterhaltsentgang wegen seines deutlich höheren Einkommens nicht nachvollziehbar. Die behaupteten Fixkosten seien nur einem der beiden zugute gekommen, das Leasingentgelt diene der Kaufpreisfinanzierung. Die Drittbeklagte habe ein Haftungsanerkenntnis mit Wirkung eines Feststellungsbegehrens samt Verjährungsverzicht abgegeben, sodass der Kläger gleich gestellt sei wie mit einem Feststellungsurteil.
Mit dem angefochtenen Endurteil stellte das Erstgericht die Klageforderung mit EUR 78.848,98 als zu Recht bestehend, die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend fest, verpflichtete die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 78.848,98 samt (gestaffelter) Zinsen und einer monatlichen Rente ab 1.6.2025 von EUR 2.470,23 und wies das Feststellungsbegehren und die Leistungsmehrbegehren ab.
Es legte seiner Entscheidung die auf den Urteilsseiten 7 - 15 ersichtlichen Feststellungen zugrunde, die teilweise eingangs bereits als unstrittig zusammengefasst vorangestellt wurden und auch die Folgenden umfassen, wobei die davon bekämpften kursiv dargestellt sind:
„Zum Unfallhergang:
Die Fahrbahn der Hauptstraße verläuft nach dem Einfahren in dieselbe vom H* kommend rechtsbogenförmig und asphaltbefestigt im hier maßgeblichen Bereich mit einer Breite von 6,4 m. Es gibt keine Sichtbeschränkungen zweier hintereinander fahrender Verkehrsteilnehmer anhand von baulichen Einrichtungen. Für den Erstbeklagten lag nach vorne eine Sicht auf die vorausfahrende Ehegattin des Klägers in jeder Position der Annäherung von jeweils 80 m vor. Rechtsseitig ist die Fahrbahn begrenzt durch dort angelegte Bordsteinkanten, diese sind immer wieder abgesenkt bei Zu- und Ausfahrten sowie im Nahbereich der Unfallsörtlichkeit. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit beträgt 40 km/h. Der vom Erstbeklagten gelenkte Teleskoplader F* ** hat eine Breite von 2,1 m, dies entspricht auch der Schaufelbreite. Der Erstbeklagte fuhr vom H* kommend mit ca. 25 km/h und wollte Richtung Dorfmitte fahren, in diese Richtung fuhr auch Frau B* mit ihrem E-Bike. Die Schaufel des Radladers war nicht angehoben und ca. 20 cm vom Boden weg. Der Erstbeklagte nahm Frau B* aus größerer Entfernung (mindestens 20 - 30 m) wahr und beschloss, da kein Gegenverkehr kam, sie in der langgezogenen Kurve zu überholen. Während des Überholvorgangs beobachtete er sie nicht mehr, weshalb er ihr Fahrverhalten und den Unfall selbst nicht gesehen hat. Frau B* fuhr am rechten Fahrbahnrand auf der Fahrbahn, mit welcher Fahrlinie und welchem Fahrverhalten ist nicht feststellbar. Es ist daher auch nicht feststellbar, ob sie Auslenkbewegungen vornahm und mit welcher Geschwindigkeit sie gefahren ist. Im Überholvorgang war der Radlader vom Randstein maximal 1,5 bis 2 m entfernt, der Seitenabstand der rechten Seite des Radladers zu Frau B* war jedenfalls unter 1,5 m. Die Schaufel des Radladers streifte aufgrund des zu geringen Seitenabstandes des Radladers den linken Arm von Frau B*, dadurch kam es zu einem Verdrehen des Lenkers durch den Geschwindigkeitsüberhang des Radladers nach rechts hin, wodurch Frau B* das Gleichgewicht verlor und nach links stürzte, in der Folge wurde sie im Unterschenkel- und Beckenbereich vom rechten Hinterrad des Radladers überrollt. Der Unfall ereignete sich, weil der Erstbeklagte mit dem Radlader einen zu geringen Seitenabstand (unter 1,5 m) zu Frau B* eingehalten hatte, denn wenn er einen Seitenabstand von 1,5 m eingehalten hätte, wäre es zu keinem Kontakt mit Frau B* gekommen und der Unfall unterblieben. Dem Erstbeklagten wäre es möglich gewesen, mit dem Seitenabstand von mindestens 1,5 m zu überholen.
Zu den Unterstützungsleistungen im Haushalt:
Die Ehegatten B* lebten ab 2002 bis zum Unfall von Frau B* zu zweit im Haushalt. Frau B* war mit 1.2.2022 in Pension gegangen, der Kläger war zum Unfallzeitpunkt ebenfalls bereits in Pension. Frau B* hat sich bis zu ihrem Unfall um den gesamten Haushalt umfassend gekümmert. Frau B* hat auch eingekauft (sie arbeitete beim I*, wo sie teilweise die Einkäufe mitgenommen hat). Der Kläger hat sich am Haushalt (fast) nicht beteiligt. Seit dem Unfall kümmert sich der Kläger selbst um den Haushalt, vieles musste er erst erlernen. Frau B* war sehr gründlich bei ihren Haushaltstätigkeiten, sie war eine sehr ordentliche Frau. Um das Haus, in dem der Kläger wohnt, gibt es einen Garten als Allgemeinfläche für sämtliche Wohnungseigentümer. Es gibt eine Hausverwaltung, die sich um diesen kümmert und den Rasen mäht. Damit es schöner aussieht, mäht der Kläger zusätzlich den Rasen ca. alle 2 Wochen und schneidet eine Hecke 2-3 mal im Jahr. Auch um den Gehweg kümmert sich die Hausverwaltung, der Kläger räumt diesen freiwillig zusätzlich und auch seinen Parkplatz sowie den einer Nachbarin.
Der gemeinsame Haushalt des Klägers und seiner Gattin umfasst eine Wohnung von 84 m² und einen Dachbodenraum von ca. 5-6 m², der als Abstellraum verwendet wurde. Geheizt wird mit einer Gastherme. Seit dem Tod seiner Gattin lebt der Kläger alleine. Um die Topfpflanzen hatte sich ein mal pro Woche G* B* gekümmert. Sie tätigte auch den Einkauf (einmal pro Woche), dies wenige Kilometer entfernt. Kleinere Einkäufe hat sie täglich zusätzlich getätigt (dies im selben Ort). Die Fenster wurden von ihr sechs mal pro Jahr geputzt, die Beschattung reinigte sie monatlich (im Wohnzimmer gibt es keine Jalousie). Einmal im Monat hat sie einen Großputz durchgeführt, die Innentüren hat sie jeden Tag gereinigt. Auch eine Unterhaltsreinigung machte sie täglich. Pro Woche wusch sie drei Ladungen (Bettwäsche/Frottee, Leibwäsche, Weißwäsche, Feine Wäsche), zusätzlich auch Handtücher. Der Bügelaufwand korreliert mit der Menge der Wäsche, Frau B* verwendete ein Dampfbügeleisen. Die Wäsche wurde im Gemeinschaftsgarten oder auf dem Dachboden auf Schnüren aufgehängt. Der Kläger hat selten den Müll ausgetragen. Einmal pro Woche hat die Ehegattin des Klägers eine Mehlspeise zubereitet, außerdem hat sie einmal im Jahr Marmelade eingekocht (ca. 50 Gläser). Sie kümmerte sich um das Frühstück und das warme Mittagessen. Das Abendessen wurde von ihr im Sommer kalt und im Winter warm zubereitet. Dreimal monatlich waren Gäste zu bewirten, einmal in der Woche kamen Gäste zum Essen. Die Küche und der Essplatz wurden nach dem Kochen von ihr gereinigt. Zusätzlich reinigte Frau B* einmal im Monat das Auto. Insgesamt betrug der generelle Haushaltsaufwand des Klägers und seiner Ehegattin vor dem Unfall 1773 Stunden pro Jahr, das sind 148 Stunden pro Monat oder 34 Stunden pro Woche (aufgeteilt auf eine 7-Tage Woche). Nur für die Gattin des Klägers betrug der Aufwand vor dem Unfall 1613 Stunden pro Jahr, das sind 135 Stunden pro Monat. Wenn die zuvor von der Ehegattin des Klägers erbrachten Leistungen von einer professionellen Haushaltshilfe nun nur für den Kläger erbracht werden würden, wäre ein 10% Abzug vorzunehmen, da die Haushaltshilfe für sich selbst keine Leistungen erbringen würde. Der Stundensatz einer professionellen Haushaltshilfe lag in der Lohngruppe 4 des Kollektivvertrags „Sonstiges Reinigungsgewerbe“ brutto im Jahr 2023 bei EUR 10,98, im Jahr 2024 EUR 12,05 und im Jahr 2025 EUR 12,53 (Abrechnung 14x im Jahr). Unter Einrechnung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind das für das Jahr 2023 EUR 729,35 brutto monatlich, für das Jahr 2024 EUR 1.897,88 brutto monatlich und für 2025 EUR 1.973,47 brutto monatlich, dies für einen 2-Personen-Haushalt. Für einen 1-Personen-Haushalt für das Jahr 2023 EUR 1.550,01, für das Jahr 2024 EUR 1.701,06 und für das Jahr 2025 EUR 1.768,82 brutto monatlich, unter Einrechnung der Dienstgeberanteile für 2025 EUR 2.299,46. Würden die Haushaltshilfeleistungen wie vor dem Unfall von einer professionellen Haushaltshilfe erbracht, würde sich anhand der tatsächlichen Kosten ein Stundensatz für 2023 von EUR 12,81 (EUR 1.729,35/135), 2024 von EUR 14,06 (EUR 1.897,88/135) und 2025 von EUR 14,62 (EUR 1.973,47/135) unter Einrechnung der Dienstgeberanteile von EUR 17,03 (EUR 2.299,46/135) ergeben.
Die Stunden für einen durchschnittlichen 2-Personen Haushalt betragen ausgenommen die individuell zu betrachtenden Punkte Müllentsorgung und Heizen pro Jahr:
Reinigung gesamt: 199,5
Unterhaltsreinigung 144
Reinigung Fenster, Türen, Beschattungen 30
Grundreinigung, Grundpflege 25,5
Wäsche gesamt: 144
Waschen 48
Bügeln 96
Essen gesamt: 503
Zubereitung 330
Geschirrreinigung 84
Küchenreinigung 55
Essplatzreinigung 34
Einkaufen/Müllentsorgung/Heizen gesamt: 110
Einkaufen 110
Müllentsorgung
Heizen
Gesamtjährlich 956,5
monatlich 79,71
Addiert man hierzu die konkret von der Gattin des Klägers erbrachten 16 Stunden an Müllentsorgung käme man auf jährlich 972,50 Stunden, oder monatlich 81,04 Stunden.
Zu den Fixkosten:
Der Kläger und seine Frau hatten ein gemeinsames Konto, beide Einkommen wurden darauf eingezahlt. Sämtliche Fixkosten wurden von diesem Konto bezahlt und sämtliche Ausgaben gemeinsam bestritten. Die Urlaube haben sie immer gemeinsam gemacht und auch finanziell bestritten. Zum Todeszeitpunkt hatte der Kläger ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 2.465,59 (EUR 2.113,36 x 14 / 12). G* B* verdiente monatlich EUR 1.202,88 netto (1.031,04 x 14 / 12). Der Kläger hat hinsichtlich der von ihm begehrten Ansprüche keine kongruenten Leistungen der Sozialversicherung erhalten. Ihm wurde zwar mit Bescheid vom 20.03.2023 der Anspruch auf Witwerpension anerkannt, aufgrund der Höhe des Einkommens des Klägers liegen jedoch die Voraussetzungen für die Gewährung eines Erhöhungsbetrags nicht vor. Es besteht auch kein Anspruch auf eine Ausgleichszulage.
Zum Zeitpunkt des Todes der Ehegattin des Klägers liefen im Haushalt der Ehegatten (durchschnittlich monatlich) folgende Fixkosten iHv gesamt monatlich EUR 1.349,17 auf:
Die Ehegatten B* haben zusammen ein Auto benutzt. Hierzu haben sie am 18.08./1.9.2022 einen Leasingvertrag abgeschlossen, dies mit einer Laufzeit von 60 Monaten (1.9.2022 bis 31.08.2027). Das Leasingentgelt betrug im Zeitraum 1.9.2022 bis 28.02.2023 (die ersten fünf Monate) EUR 229,09 und im Zeitraum 1.2.2023 bis 31.08.2027 (die weiteren 55 Monate) EUR 285,00. Als Vorauszahlung auf das Leasingentgelt wurden EUR 12.389,70 bezahlt. Die Summe der Leasingentgelte für die Vertragslaufzeit von 60 Monaten beträgt daher EUR 29.210,15 (EUR 1.145,56 + EUR 15.675,00 + EUR 12.389,70), durch 60 Monate ergibt dies EUR 486,84 monatlich. Zieht man davon die Differenz zwischen dem Anschaffungspreis iHv EUR 41.300,00 und dem kalkulierten Restwert iHv EUR 20.237,00, sohin EUR 21.063,00 ab und dividiert diese Differenz durch 60, ergibt dies einen Betrag von EUR 351,05 an Kaufpreisanteil. Subtrahiert man den in der monatlichen Leasingrate von EUR 486,84 enthaltenen Kaufpreisanteil von EUR 351,05 von der monatlichen Leasingrate, ergibt dies einen Betrag von EUR 135,79 monatlich, welcher die monatlichen fixen Kosten darstellt. Das Auto wurde selten benutzt (der Kläger nutzte es 2x in der Woche, seine Frau 6-7x). Die Ehegattin B* hatten zwar kein Öffiticket, nahe Strecken gingen sie aber entweder zu Fuß oder fuhren mit dem Fahrrad (auch in die Stadt ). Von 1.11.2022 bis 31.10.2023 betrug der Stromverbrauch des Haushaltes 2.417,4 kWh, hierfür mussten EUR 871,39 (abzüglich eines jetzt nicht mehr gewährten Stromkostenzuschusses von EUR 269,60) bezahlt werden (monatlich durchschnittlich EUR 72,52), für TV EUR 159,34 (monatlich durchschnittlich EUR 13,28) und für Internet EUR 333,85 (monatlich durchschnittlich EUR 27,82). Die Gaskosten betrugen von 18.20.2023 bis 30.09.2024 für 1.952 kWh EUR 350,53, monatlich durchschnittlich EUR 30,22 (1.952kWh/348 Tage x 30 Tage x 0,1796 Euro pro kWh [350,53/1.952]). Für die KFZ-Versicherung wurden ab 1.11.2022 halbjährlich EUR 935,02 (beinhaltend die motorbezogene Versicherungssteuer iHv EUR 367,20, die Haftpflichtprämie iHv EUR 139,17 und die Kaskoversicherungsprämie iHv EUR 428,65) bezahlt, monatlich durchschnittlich EUR 155,84 (EUR 935,02 / 6). Für das Tanken gaben die Ehegatten B monatlich EUR 100,00 aus. Für eine Haushalts- und Haftpflichtversicherung bezahlten sie jährlich für die Haushaltssparte EUR 173,97 und für die Haftpflichtversicherung EUR 159,47, monatlich EUR 27,79. Vor dem Unfall bezahlten die Ehegatten B EUR 700,15 an Miete (inkl. Betriebskosten), seit 1.6.2024 bezahlt der Kläger monatlich EUR 770,61. Bis zum Ableben von Frau B* betrug der von den Ehegatten bezahlte GIS-Beitrag EUR 27,15 monatlich, seit Anfang 2024 die ORF Haushaltsabgabe monatlich EUR 15,30.“
In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht grobe Fahrlässigkeit des Erstbeklagten beim Verursachen des Verkehrsunfalls. Der Erstbeklagte habe gegen § 15 Abs 4 StVO verstoßen, weil er jedenfalls einen zu geringen Seitenabstand eingehalten habe. Er habe die Radfahrerin nicht übersehen, sondern sie überholen wollen, auch wenn er sie während des Überholvorgangs nicht mehr beachtet habe. Ohne Berücksichtigung zusätzlicher gefahrenerhöhender Umstände stelle dies auch unter Berücksichtigung der bei der Annahme grob fahrlässigen Verhaltens im Straßenverkehr eher zurückhaltenden Rechtsprechung keine grobe Fahrlässigkeit dar, weshalb ein Trauerschmerzengeld nicht zustehe. Das Schmerzengeld für den Schockschaden maß es mit EUR 11.000,00 aus.
Zum Unterhaltsentgang führte es aus, nach § 1327 ABGB seien die Hinterbliebenen so zu stellen, wie sie stünden, wenn der zum Unterhalt Verpflichtete nicht getötet worden wäre, wobei von den Verhältnissen (bis) zum Todeszeitpunkt auszugehen, künftige Entwicklungen aber, soweit möglich, bei der Bemessung im Rahmen einer Prognose zu berücksichtigen seien. Nach der Judikatur sei zur Berechnung des Unterhaltsentgangs das Gesamteinkommen der Eheleute um die fixen Haushaltskosten zu vermindern, hier seien daher von EUR 3.668,47 zunächst EUR 135,79 + EUR 72,52 + EUR 13,28 + EUR 27,82 + EUR 30,22 + EUR 155,84 + EUR 100,00 + EUR 27,79 + EUR 770,61 + EUR 15,30 abzuziehen. Sodann sei die Konsumquote zu ermitteln, also der Anteil des verbleibenden Betrags, der zur Deckung der Bedürfnisse des Klägers aufgewendet worden sei. Zu seiner Konsumquote von EUR 1.159,65 sei der von der Ehefrau entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte beider getragene Fixkostenanteil hinzuzurechnen, hier EUR 442,39. Davon sei der um den vom Ehemann getragenen Fixkostenanteil verminderte Teil seines Eigeneinkommens abzuziehen, hier daher EUR 1.558,81 (EUR 2.465,59 – 67%21% x EUR 1.349,17). Da der Kläger keine Witwerpension erhalte, ergebe sich daraus ein Anspruch auf EUR 43,23. Ziel dieser Berechnung sei, den überlebenden Ehemann in die Lage zu versetzen, die Fixkosten für den Haushalt zu tragen und seine bisherige Konsumquote zu wahren.
Auch für infolge des Todes des Gatten entgangene Beistandsleistungen gebühre den Hinterbliebenen Schadenersatz, wozu etwa auch Leistungen der getöteten Ehefrau zur Erhaltung von Haus und Garten in einem der Verkehrsübung entsprechenden Zustand zählten. Für entgehende Naturalleistungen sei jener Aufwand zu ersetzen, der erforderlich sei, um den Geschädigten so zu stellen, wie er stünde, wenn der Getötete die Leistung weiter erbracht hätte. Der Geschädigte sei in die Lage zu versetzen, sich in der im Leben üblichen Weise wirtschaftlich gleichwertige Dienste zu verschaffen. Entscheidend sei, welchen Aufwand die Hinterbliebenen hätten, um Leistungen zu erlangen, die jenen des Getöteten entsprächen. Dabei sei der objektive Wert der Leistungen zu vergüten. Anhaltspunkte für die Bemessung liefere die vergleichsweise Heranziehung der für eine entsprechende Ersatzkraft erforderlichen Aufwendungen, wobei die Bruttokosten für eine professionelle Ersatzkraft zu ersetzen seien.
An Unterhaltskosten stünden dem Kläger daher der Ersatz von monatlich EUR 43,23 zu, weiters jener der festgestellten 135 Stunden pro Monat an Haushaltshilfe zu einem gemäß § 273 ZPO als angemessen erachteten Stundensatzes von EUR 18,00. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Stundensatz einer professionellen Haushaltshilfe in der Lohngruppe 4 des Kollektivvertrags „Sonstiges Reinigungsgewerbe“ brutto im Jahr 2023 nur EUR 10,98, im Jahr 2024 EUR 12,05 und im Jahr 2025 EUR 12,53 (Abrechnung 14x im Jahr) betragen habe, was unter Einrechnung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld für das Jahr 2023 für einen 2-Personen-Haushalt EUR 1.729,35 brutto monatlich, für das Jahr 2024 EUR 1.897,88 brutto monatlich und für 2025 EUR 1.973,47 brutto monatlich und für einen 1- Personen-Haushalt für das Jahr 2023 EUR 1.550,01, für das Jahr 2024 EUR 1.701,06 und für das Jahr 2025 EUR 1.768,82 brutto monatlich, unter Einrechnung der Dienstgeberanteile für 2025 EUR 2.299,46 gewesen wären. Würden die Haushaltshilfeleistungen wie vor dem Unfall von einer professionellen Haushaltshilfe erbracht, würde sich anhand der tatsächlichen Kosten ein Stundensatz für 2023 von EUR 12,81 (EUR 1.729,35/135), 2024 von EUR 14,06 (EUR 1.897,88/135) und 2025 von EUR 14,62 (EUR 1.973,47/135), unter Einrechnung der Dienstgeberanteile von EUR 17,03 (EUR 2.299,46/135) ergeben. Daher stünden dem Kläger monatlich EUR 2.430,00 zu, zzgl. der EUR 43,23 gesamt EUR 2.470,23. Für 15.02.2023 bis 30.04.2024 sei dies ein Betrag von EUR 35.735,99 ([EUR 2.470,23 x 13 / 14] + [EUR 2.470,23 x 14]) und von Mai 2024 bis Mai 2025 ein Betrag von EUR 32.112,99 (EUR 2.470,23 x 13), insgesamt daher EUR 67.848,98. Zinsen stünden ab dem der Zustellung der Klage folgenden Tag nur für EUR 35.735,99 zu und ab 1.5.2024 jeweils aus einem um EUR 2.470,23 erhöhten Betrag. Eine Gegenforderung hätten die Beklagten nicht. Die Leistungen der Verstorbenen im Haushalt für den Kläger seien Schäden, die sich Monat für Monat wiederholen, sodass für jeden dieser Ansprüche dem Kläger ein Rentenanspruch zustehe, der nicht zu begrenzen sei.
Zum Feststellungsbegehren führte es aus, ein konstitutives Anerkenntnis der vollen Haftpflicht für alle unfallbedingten Schäden nehme dem Verletzten das rechtliche Interesse an der gerichtlichen Feststellung. Die von der drittbeklagten Partei abgegebene Erklärung sei mit dem zuvor ergangenen Aufforderungsschreiben in Beziehung zu setzen. Der Aufforderung des Klägers, die Haftung dem Grunde nach für sämtliche Ansprüche aus dem Verkehrsunfall zu 100% anzuerkennen, sei die drittbeklagte Partei mit der Formulierung nachgekommen, dass den zukünftigen unfallskausalen Forderungen die Einrede der Verjährung nicht entgegengehalten werde, diese Erklärung mit Wirkung eines Feststellungsurteils abgegeben werde und wiederkehrende Ansprüche der dreijährigen Verjährungsfrist unterlägen. Darunter sei zu verstehen, dass die drittbeklagte Partei die Haftung konstitutiv anerkannt habe. Zweifel an der anerkennenden Verpflichtungserklärung seien nach der Vertrauenstheorie aufgrund der Klarstellung, dass diese Erklärung mit Wirkung eines Feststellungsurteils abgegeben werde, und der Bezugnahme auf die Versicherungssumme nicht angebracht.
Gegen dieses Urteil richten sich Berufungen beider Seiten. Die des Klägers bekämpft, gestützt auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, die Verneinung grober Fahrlässigkeit und damit die Abweisung des weiteren (Trauer-)Schmerzengeldes, die Ausmittlung des Dienstleistungsschadens wegen eines zu geringen Stundensatzes und die Abweisung des Feststellungsbegehrens gegen den Drittbeklagten und strebt die Abänderung in eine gänzlich stattgebende Entscheidung an. Jene der Beklagten macht unrichtige Sachverhaltsfeststellungen und unrichtige rechtliche Beurteilung einschließlich sekundärer Feststellungsmängel geltend, richtet sich gegen einen an Kapital EUR 25.850,00 und an monatlicher Rente EUR 540,00 übersteigenden Zuspruch für Ersatz des Unterhalts- und Dienstleistungsschadens und begehrt die Abänderung durch Klageabweisung auch in diesem Umfang. Hilfsweise werden Aufhebungs- und Zurückverweisungsanträge gestellt.
Beide Seiten erstatteten jeweils eine Berufungsbeantwortung, mit der sie den Anträgen der Gegenseite entgegentreten.
Die Berufung des Klägers ist nicht berechtigt. Hingegen kommt der Berufung der Beklagten teilweise Berechtigung zu.
I. Zur Berufung des Klägers:
1. Gegen die Abweisung des Schmerzengeldmehrbegehrens argumentiert der Kläger, das Verhalten des Erstbeklagten sei als grob fahrlässig einzustufen, sodass ihm (auch) ein Trauerschmerzengeld zustehe. Der Erstbeklagte habe nämlich nicht nur keine ausreichenden Sicherheitsabstand, sondern gar keinen Abstand beim Überholen eingehalten, er habe die Radfahrerin gar nicht beobachtet, obwohl bei einer langsam fahrenden Radfahrerin immer mit seitlichen Bewegungen zu rechnen sei; überdies sei das Überholmanöver unnötig gewesen, was ergänzend festzustellen sei, und er sei grundlos nicht weiter links gefahren, obwohl dies leicht möglich und bei einem so gefährlichen Fahrzeug auch notwendig gewesen wäre. Die versuchte Durchführung eines von Anfang an nicht sicher möglichen Überholmanövers durch einen Berufskraftfahrer, der so ein gefährliches Fahrzeug wie den Teleskoplader lenke, sei jedenfalls in Gesamtschau mit der fehlenden Beobachtung der Radfahrerin und der Unnötigkeit des Überholmanövers besonders nachlässig und leichtsinnig und daher grob fahrlässig.
Diese Einschätzung wird vom Berufungsgericht nicht geteilt. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar ist. Es muss sich um einen objektiv besonders schweren Sorgfaltsverstoß handeln, der bei Würdigung aller Umstände des Falls auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Grob fahrlässig handelt, wer im täglichen Leben die erforderliche Sorgfalt gröblich in hohem Grad aus Unbekümmertheit oder Leichtfertigkeit außer Acht lässt, wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste. Sie ist gegeben bei schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzungen, die das gewöhnliche Maß an nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens ganz erheblich übersteigen (vgl. RIS-Justiz RS0030303; RS0030272). So sind etwa auch Vorrangverletzungen nicht stets als grobe Fahrlässigkeit zu werten, sondern nur dann, wenn ein objektiv schwerwiegender Sorgfaltsverstoß bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls auch subjektiv schwer vorwerfbar ist und der Schadenseintritt zudem als wahrscheinlich voraussehbar war (vgl. 2 Ob 42/24a mwN). Zwar muss schon nach der Rechtsprechung beim Überholen eines Fahrrads wegen seiner Labilität immer mit Schwankungen (RIS Justiz RS0074028) oder einer leicht pendelnden Fahrlinie (2 Ob 53/87, RIS Justiz RS0074003) gerechnet werden. Der Lenker des überholenden Fahrzeugs ist überdies nicht nur zur Beobachtung des Gegenverkehrs, sondern auch zur Beobachtung des vor ihm befindlichen, zu überholenden Fahrzeugs verpflichtet (RIS Justiz RS0073854). Ein Überholmanöver erfordert erhöhte Konzentration, die zu rascherer Reaktion gegenüber einer Gefahrenlage befähigt (RIS Justiz RS0073832). Allerdings darf nach der Rechtsprechung der Überholende den Seitenabstand auch nicht größer als nach § 15 Abs 4 StVO erforderlich wählen, denn auch er bleibt an die Grundregel des § 7 Abs 1 StVO gebunden, wonach jeweils so weit rechts zu fahren ist, als dies unter Bedachtnahme auf Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist (RIS Justiz RS0073342). § 15 Abs 4 StVO idF BGBl I 2022/122 legt nun nicht nur fest, dass beim Überholen ein der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitlicher Abstand vom Fahrzeug, das überholt wird, einzuhalten ist, sondern konkretisiert, dass beim Überholen von Radfahrern (und Rollerfahrern) mit Kraftfahrzeugen der Seitenabstand im Ortsgebiet mindestens 1,5 m und außerhalb des Ortsgebiets mindestens 2 m zu betragen hat. Bei einer gefahrenen Geschwindigkeit des überholenden Kraftfahrzeugs von höchstens 30 km/h kann der Seitenabstand auch auf einen der Verkehrssicherheit entsprechenden geringeren Abstand reduziert werden.
Nach den Feststellungen fuhr der Erstbeklagte mit dem 2,1 m breiten Teleskoplader auf der dort 6,4 m breiten Fahrbahn ca. 25 km/h. Er nahm die Radfahrerin aus mindestens 20 – 30m Entfernung wahr und beschloss, weil kein Gegenverkehr kam, sie in der langgezogenen Kurve zu überholen. Dazu fuhr er, ohne sie weiter zu beobachten, maximal 1,5 bis 2 m vom (rechten) Randstein entfernt. Welche Fahrlinie und Geschwindigkeit sie einhielt und ob sie Auslenkbewegungen vornahm, steht nicht fest. Wegen seines zu geringen Seitenabstands streifte der Radlader ihren linken Arm, wodurch sie zu Sturz kam. Damit steht fest, dass der Erstbeklagte jedenfalls insofern einen zu geringen Seitenabstand einhielt, als der Abstand unmittelbar beim Überholen so gering war, dass die Schaufel des Radladers den Arm der Radfahrerin streifte. Selbst wenn der ursprünglich gewählte Abstand wegen der geringen Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeugs nicht zwingend einen Verstoß gegen § 15 Abs 4 StVO bedeutet haben könnte, hätte der Erstbeklagte die Radfahrerin weiter beobachten und allenfalls seine Fahrlinie anpassen müssen, sodass ein ausreichender Sicherheitsabstand aufrecht erhalten worden wäre. Der zentrale Sorgfaltsverstoß ist daher das Nichtbeobachten der zu Überholenden, und das trotz eines von Anfang an zumindest sehr knapp gewählten Abstands. Eine deutliche Abweichung auch vom gewöhnlichen Maß nie ganz vermeidbarer Fahrlässigkeitshandlungen liegt darin aber – auch für einen Berufskraftfahrer - nicht, auch wenn die Folgen dramatisch waren.
Die „Notwendigkeit“ eines - gängigen - Fahrmanövers ist grundsätzlich keine Voraussetzung für dessen Zulässigkeit; ein überholender Fahrzeuglenker muss nicht beweisen, dass und aus welchen Gründen er nicht auch hinter dem Langsameren bleiben hätte können. Ob das Überholen hier „unnötig“ war, wie die Berufung behauptet, bleibt ohne Bedeutung. Dass ein Geschwindigkeitsgewinn auf wenigen hundert Metern keine tatsächlich relevante Zeitersparnis mit sich bringen kann, ist, wie allgemein im Straßenverkehr zu sehen ist, nur wenigen Fahrzeuglenkern bewusst; ein insofern „unnötiger“ Überholvorgang bedeutet daher keine vom Durchschnitt abweichende auffallende Sorglosigkeit. Die Breite der Fahrbahn und das Fehlen von Gegenverkehr hätten entgegen der Berufung ein zulässiges Überholmanöver keineswegs von vornherein verhindert – dass der Erstbeklagte hier überholte, ist ihm nicht vorzuwerfen, wohl aber, wie er dies unternahm.
2. Zur Abweisung des Rentenmehrbegehrens kritisiert der Kläger, das Erstgericht hätte der Ausmittlung nach § 273 ZPO nicht einen Stundensatz von EUR 18,00, sondern in Anlehnung an die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 8 Ob 129/14z von EUR 23,00 zugrundelegen müssen, schon weil auch dieses Entscheidung bereits zurückliege und der Geldwert sich mittlerweile verringert habe.
Aus dieser Entscheidung ist allerdings für die angemessene Höhe des Stundensatzes für die Haushaltshilfe nichts zu gewinnen, stand dort diese Höhe doch außer Streit und neben dem Umfang der entgangenen Leistungen nur zur Beurteilung, ob dem Geschädigten auch der Dienstgeberanteil zu ersetzen ist. Ergäbe sich nach den vom Kläger nicht bekämpften Urteilsfeststellungen der Stundensatz einer professionellen Haushaltshilfe unter Einrechnung der Dienstgeberanteile für 2025 von EUR 17,03 (US. 13), so ließe sich auch der Ausmittlung des Dienstleistungsschadens nach § 273 ZPO nicht ohne weitere inhaltliche Begründung ein von der Berufung gewünschter, deutlich höherer Stundensatz zugrundelegen.
Davon unabhängige Argumente gegen die Ausmittlung des Dienstleistungsschadens enthält die Berufung des Klägers nicht. Richtig ist, dass das angefochtene Urteil bei der Berechnung der Ersatzansprüche (zumindest) einen Additionsfehler enthält. Nachdem über die Berufung der Beklagten eine teilweise Abänderung zu erfolgen hat, ist darauf nicht mehr einzugehen. Zu einer Erhöhung des Zuspruchs sieht sich das Berufungsgericht aus den darzulegenden Erwägungen nicht veranlasst.
3. Die Abweisung des Feststellungsbegehrens mangels rechtlichen Interesses sei nach Auffassung des Klägers unrichtig, weil mit der Erklärung der Drittbeklagten gerade nicht das vom Klagevertreter geforderte Anerkenntnis einer Haftung dem Grunde nach für sämtliche Ansprüche des Klägers aus dem Verkehrsunfall zu 100% abgegeben worden sei und sie die Einschränkung hinsichtlich wiederkehrender Leistungen enthalte. Haftungsanerkenntnis und Verjährungsverzicht seien zwei verschiedene Dinge. Außerdem könne dem Kläger nicht zugemutet werden, 30 Jahre lang die Judikatur zu Haftungsanerkenntnissen ständig im Auge zu behalten und zu prüfen, ob die Erklärung der Drittbeklagten vom 29.12.2023 auch weiterhin von der Rechtsprechung so bewertet werde, dass darin ein konstitutive Anerkenntnis erblickt werde. Dass sich eine Rechtsprechungslinie jederzeit ändern könne, sehe man an der gravierend geänderten Judikatur zum Trauerschmerzengeld und zu Wertsicherungsklauseln. Ein Anerkenntnis diene nach der Judikatur der Beilegung eines vorausgegangenen Streits, was hier nicht feststehe. Zur Begründung des rechtlichen Interesses genüge der allgemeine Hinweis, dass weitere Schäden aus dem Schadensereignis nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnten.
Bereits das Erstgericht führte zutreffend aus, dass ein konstitutives Anerkenntnis, das alles das zu bieten vermag, was auch ein Feststellungsurteil bieten könnte, einem Feststellungsbegehren das rechtliche Interesse nimmt (7 Ob 67/23p; RIS Justiz RS0034315). Es beurteilte auch die Erklärung der Drittbeklagten im Kontext mit der Aufforderung zutreffend als ein solches Anerkenntnis, auch wenn die Formulierung dieses Wort nicht enthält. Dient das Feststellungsurteil im Wesentlichen dazu, den Eintritt der Verjährung künftiger Schäden zu verhindern, so wird deutlich, dass die Formulierung, den zukünftigen unfallkausalen Forderungen würde die Einrede der Verjährung nicht entgegengehalten, gerade darauf abzielt. Klarstellend ergänzt die Erklärung, sie werde mit Wirkung eines Feststellungsurteils abgegeben. Worin dennoch eine Abweichung der Wirkung dieses Anerkenntnisses von einem Feststellungsurteil bestehen sollte, führt die Berufung nicht aus und ist auch nicht ersichtlich. Forderte der Klagevertreter die Drittbeklagte auf, die Haftung anzuerkennen und entsprach diese der Aufforderung, so bleibt auch kein Raum für die Auffassung, das Anerkenntnis sei mangels Streitbeilegung unwirksam. Dass zumindest bis zur Klärung des Unfallhergangs und des Versicherungsverhältnisses Zweifel des Haftpflichtversicherers an der Schuld bestanden, ist einer solchen Situation zugrunde zu legen, ein abstraktes Schuldverhältnis in keiner Weise indiziert. Ein konstitutives Anerkenntnis der Haftung für künftige Schäden führt ebenso wie ein Feststellungsurteil dazu, dass solche Ersatzansprüche erst in 30 Jahren verjähren; ausgenommen von diesem Grundsatz sind jedoch wiederkehrende Leistungen iSd § 1480 ABGB, die (weiterhin) der dreijährigen Verjährung unterliegen (RIS Justiz RS0034315; RS0034202; RS0034215). Die „Einschränkung“ hinsichtlich der wiederkehrenden Leistungen gibt daher nur die auch bei einem Feststellungsurteil geltende Rechtslage wieder.
Von dem der von der Berufung zitierten Entscheidung zu 2 Ob 149/05h zugrundeliegenden Sachverhalt unterscheidet sich die hier zu beurteilende Erklärung schon dadurch erheblich, dass dort der Verjährungsverzicht befristet erklärt wurde, was nach dem Höchstgericht zumindest Zweifel am Erklärungswillen geweckt habe, dass der Erklärung der objektive Erklärungswert eines unbeschränkten konstitutiven Anerkenntnisses, das die Verjährung für 30 Jahre unterbreche, nicht beigemessen werden habe können. Dass sich allgemein Rechtsprechung – wie auch Gesetze – über die Jahrzehnte ändern könnten, begründet kein rechtliches Interesse an der Feststellung - die Feststellungsklage bedarf eines konkreten, aktuellen Anlasses, der zur Hintanhaltung einer nicht bloß vermeintlichen, sondern tatsächlichen und ernstlichen Gefährdung der Rechtslage des Klägers eine ehebaldige gerichtliche Entscheidung notwendig macht (RIS Justiz RS0039215).
Die Berufung des Klägers bleibt daher ohne Erfolg.
II. Zur Berufung der Beklagten:
1. Mit der Beweis- und Tatsachenrüge suchen die Beklagten die oben kursiv dargestellten Feststellungen zu bestimmten Reinigungsleistungen der Gattin des Klägers, dem Haushaltsaufwand insgesamt, den Aufwendungen für eine Haushaltshilfe und den Stundensätzen zu bekämpfen. Sie kritisieren die Angaben des Klägers dazu als unglaubwürdig, streben aber ihren Ersatz nicht durch anderslautende Feststellungen an, sondern dadurch, dass das Erstgericht den festgestellten Zeitaufwand für einen durchschnittlichen Zweipersonenhaushalt zugrundelegen hätte müssen. Auch gegen die Festellungen „bezüglich der Ermittlung der Fixkosten, nämlich insbesondere des Leasingentgelts für das Fahrzeug“ richten sich die Ausführungen der Beweis- und Tatsachenrüge nur mit dem Argument, der ermittelte Betrag diene der Finanzierung der Anschaffung und Unterhaltung des Autos.
Um die Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Berufungswerber nach ständiger Rechtsprechung angeben, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre. Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen eindeutig erkennen lassen, auf Grund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden, wobei die Ersatzfeststellungen mit den bekämpften Feststellungen korrespondieren müssen (RIS Justiz RS0041835; OLG Linz 1 R 122/23a mwN; 4 R 46/24y). Inhaltlich kritisiert die Berufung hier nicht Tatsachenfeststellungen, sondern die Beurteilung, welche Tatsachen der Ausmittlung nach § 273 ZPO zugrundezulegen sind, und damit die rechtliche Beurteilung. Eine Beweis- und Tatsachenrüge wird nicht gesetzmäßig ausgeführt.
2. Die Berufung der Beklagten stützt sich zwar auch formal nicht auf den Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sie macht aber eine „offenbar unzureichende Begründung“ – und damit einen Begründungsmangel - geltend (BS. 11). Auch hier zielt die Kritik, dem Urteil lasse sich nicht schlüssig entnehmen, woraus sich ein Anspruch des Klägers „von EUR 43,23“ ergeben solle, inhaltlich auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung ab, indem sie die Unrichtigkeit der Urteilsbegründung, nicht aber deren Fehlen oder Unvollständigkeit behauptet.
3. Auch in der eigentlichen Rechtsrüge vermischt die Berufung der Beklagten mehrere Berufungsgründe, indem sie etwa das Fehlen von Tatsachenfeststellungen bemängelt, die fehlenden Tatsachen aber nach § 273 ZPO ergänzt wissen möchte. Andererseits erblickt sie in der Ermittlung des Fixkostenanteils und der Konsumquote rechtliche Beurteilung und sie kritisiert erneut die Angaben des Klägers über die Haushaltsarbeiten als unglaubwürdig. Inhaltlich geht es sichtlich erneut darum, welche Tatsachen in die Ausmittlung nach § 273 ZPO einzubeziehen sind.
3.1. Die gegen den zuerkannten Unterhaltsentgang von monatlich EUR 43,23 gerichteten Ausführungen zeigen zutreffend auf, dass nach den Feststellungen der PKW überwiegend von der Verstorbenen genutzt wurde, weshalb dessen Kosten dem Kläger nicht zur Gänze als weiter anfallende Fixkosten zugerechnet werden können. Bereits das Erstgericht hielt richtig fest, dass nach § 1327 ABGB die Hinterbliebenen so zu stellen sind, wie sie stünden, wenn der zum Unterhalt Verpflichtete nicht getötet worden wäre. Ziel der vom Erstgericht angestellten Berechnung sei, den überlebenden Ehemann in die Lage zu versetzen, die Fixkosten für den Haushalt zu tragen und seine bisherige Konsumquote zu wahren. Der Berechnung lässt sich entnehmen, dass das Erstgericht offenbar – ohne nähere Begründung – die Konsumquote beider Ehegatten als gleich annahm. Auch unter Zugrundelegung dieser Quote zeigt sich aber, dass ein ersatzfähiger Unterhaltsentgang des Klägers nicht besteht, weil die Treibstoffkosten für das Fahrzeug, das überwiegend von der Getöteten benutzt wurde, nicht zu den Fixkosten zu rechnen sind, die dem Kläger verbleiben müssten, weil sie weiter anfallen würden; vielmehr ist davon auszugehen, dass die auf die Verstorbene entfallenden Treibstoffkosten dem Kläger nun nicht weiter anfallen. Werden allein die auf die Verstorbene entfallenen Treibstoffkosten auch nur mit EUR 50,00 von 100,00 von den vom Erstgericht ermittelten Gesamtbetrag aus (gesamten) Fixkosten (addiert EUR 1.349,17) und die Konsumquote des Klägers (EUR 1.159,65) abgezogen, die dem Kläger zur Aufrechterhaltung seiner bisherigen Lebensweise verbleiben müssen (daher EUR 2.508,82 – EUR 50,00 = EUR 2.458,82), so reicht dafür das Eigeneinkommen des Klägers (EUR 2.465,59) aus und es bleibt für einen Ersatz aus dem Titel Unterhaltsentgang hier kein Raum mehr.
3.2. Zum Dienstleistungsschaden machen die Beklagten geltend, im Sinne einer Schadensminderungspflicht könne der Kläger, der den Haushalt nun selbst besorge, nicht die Kosten professioneller Hilfskräfte ersetzt bekommen. Die in diesem Jahrhundert bestehende Lebensanschauung erfordere, einen angemessenen Anteil an Beitragsleistungen eines Ehemanns an der Haushaltsführung von einem Drittel auszuscheiden. Der Zuspruch fiktiven Ersatzes für völlig überschießende und unnötige Leistungen, wie das tägliche Reinigen der Innentüren, eine tägliche Unterhaltsreinigung, eine monatliche Reinigung der Beschattung und eine sechsmalige Reinigung der Fenster pro Jahr, wobei zusätzlich noch einmal im Monat ein „Großputz“ durchgeführt worden sei, würde zu einer unbilligen Bereicherung des Klägers führen, auch deshalb, weil der Ersatz der Leistungen seiner Gattin sein eigenes Einkommen überstiege. Auszugehen sei vom durchschnittlichen Aufwand eines ordentlichen Zweiper-sonenhaushalts und dieser sei auf den tatsächlichen Aufwand für einen Einpersonenhaushalt zu reduzieren. Bei lebensnaher Betrachtung bedeute dies im Mittel eine Verringerung des Aufwands an Reinigungsleistungen, Wäsche waschen, Essen zubereiten und Einkaufen/Müll entsorgen/Heizen um zumindest ein Drittel gegenüber einem Zweipersonenhaushalt, sodass sich ausgehend von den für einen Zweipersonenhaushalt festgestellten Stundenausmaßen von monatlich 81,04 Stunden für einen Einpersonenhaushalt ein Stundenaufwand von 53,2 Stunden monatlich ergäbe. Dem Kläger wären ohne das Ableben seiner Gattin Unterstützungsleistungen im Ausmaß zweier Drittel der anfallenden Haushaltstätigkeiten zugute gekommen, daher im Ausmaß von 36 Stunden pro Monat, sodass sich unter Zugrundelegung eines fiktiven Stundensatzes für einfache Haushaltstätigkeiten von EUR 15,00 – zu 5 Ob 86/19m seien dies EUR 12,00 gewesen - ein monatlicher Ersatzbetrag von EUR 540,00 errechne.
Diese Kritik ist nur zum Teil berechtigt.
3.2.1. Stehen Bruttolohnkosten einer Ersatzkraft der Höhe nach fest, bleibt kein Raum für die davon abweichende Ausmittlung der Bruttolohnkosten nach § 273 ZPO, weil dessen Anwendung Beweisschwierigkeiten voraussetzt. Das verhindert hier die vom Kläger begehrte Ausmittlung mit EUR 23,00 ebenso wie die von den Beklagten begehrte Ausmittlung mit EUR 15,00 anstelle der für 2025 festgestellten EUR 17,04 einschließlich Dienstgeberanteil. Die vom Erstgericht vorgenommene Ausmittlung des monatlichen Dienstleistungsschadens abweichend von den festgestellten Kosten einer Ersatzkraft (US. 13), begegnete denselben Bedenken.
3.2.2. Auch besteht keine Obliegenheit, den Schaden dadurch zu mindern, dass nicht die Bruttolohnkosten einer Ersatzkraft gefordert würden. Nach gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs soll der Geschädigte auf Basis des § 1327 ABGB für entgangene Beistands- und Betreuungsleistungen so gestellt werden, wie er stünde, wenn der Überlebende seine Leistungen im bisherigen Ausmaß weiter erbringen würde, sodass als Betreuungskosten vom Schädiger unabhängig davon, ob eine Hilfskraft eingestellt wird oder nicht, jene Bruttolohnkosten zu ersetzen sind, die die Erbringung der konkreten, notwendigen Betreuungsleistungen durch professionelle Kräfte erfordern würde (vgl. 8 Ob 129/14z mwN; RIS Justiz RS0031691; Schickmair in Fenyves/Kerschner/Vonkilch [Hrsg], ABGB: Großkommentar zum ABGB - Klang-Kommentar - §§ 1319b-1327, Schadenersatz3 [2025] § 1327 ABGB Rz 67).
3.2.3. Dem Schadenersatzrecht ist auch eine Begrenzung der Höhe des Ersatzes nach § 1327 ABGB mit jener des eigenen Einkommens, wie dies die Berufung argumentiert, fremd. Das im Falle des Verlusts des Ehepartners zu entrichtende Entgelt für umfangreiche, im Rahmen der Ehe unbezahlt gewesene Beistands- und Betreuungsleistungen kann das Geldeinkommen des überlebenden Ehegatten durchaus übersteigen.
Der Anspruch besteht auf das, was dem Überlebenden durch den Tod seiner Ehegattin konkret entgangen ist; er ist in die Lage zu versetzen, sich in der im Leben üblichen Weise wirtschaftlich gleichwertige Dienste zu verschaffen. Eine Kürzung, weil dem Überlebenden eine beschränkte oder nach dessen Pensionierung auch gleichteilige Mithilfe bei der Haushaltsführung zumutbar wäre, findet nicht statt (vgl. 2 Ob 322/99p).
3.2.4. Nach ständiger Rechtsprechung zu § 1327 ABGB hat der Hinterbliebene grundsätzlich Anspruch auf Ersatz aller Leistungen, die ihm der Getötete zu Lebzeiten tatsächlich erbracht hat und die dem unterhaltsbegründenden Rechtsverhältnis zuordenbar sind. Dazu zählen letztlich alle Leistungen, die im Rahmen eines sozialadäquaten Familienlebens als üblich zu qualifizieren sind. „Dienstleistungen“ des Getöteten, die den unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen idS zugutegekommen sind, sind als Unterhaltsbestandteil zu qualifizieren und sind im Rahmen des § 1327 ersatzfähig („Dienstleistungsschaden“). Ein Anspruch des Hinterbliebenen kommt insoweit in Betracht, als die Leistungen diesem selbst zugutekamen. Für entgehende Naturalleistungen ist jener Aufwand zu ersetzen, der erforderlich ist, um den Geschädigten so zu stellen, wie er stünde, wenn der Getötete die Leistung weiter erbracht hätte. Der Geschädigte ist in die Lage zu versetzen, sich in der im Leben üblichen Weise wirtschaftlich gleichwertige Dienste zu verschaffen. Die Kosten einer entsprechenden Ersatzkraft bieten Anhaltspunkte für die Bemessung, die in der Regel nach § 273 ZPO vorzunehmen ist. Es wird dann der objektive Wert der Pflegeleistung vergütet (vgl. Schickmair aaO § 1327 ABGB Rz 55, 60; Reischauer/Neumayr in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1327 Rz 62 [Stand 31.5.2025, rdb.at] mwN).
Die Ermittlung des objektiven Werts der von der Verstorbenen dem Kläger erbrachten Dienstleistungen mit Unterhaltscharakter hat daher zunächst die von der Verstorbenen konkret erbrachten Leistungen zu betrachten. Das bedeutet aber nicht, dass mit der Ermittlung der von ihr aufgewendeten Stunden schon anhand eines als angemessen erachteten Stundensatzes der Schaden des Unterhaltsberechtigten festgemacht werden könnte. Zu ersetzen ist der Unterhaltsentgang, daher der objektive Wert der dem Unterhaltsberechtigten zugekommenen Dienstleistungen. Der Kläger ist in die Lage zu versetzen, sich – für den Entgang - wirtschaftlich gleichwertige Leistungen zu verschaffen; dass ihm aber der gesamte bisherige Aufwand für einen Zweipersonenhaushalt zu ersetzen wäre, ist davon nicht gedeckt. Schon die Verringerung des Aufwands für einen nun kleineren Haushalt ist daher zu veranschlagen. Die Berufung der Beklagten kritisiert darüber hinaus Teile der Haushalts- insbesondere der Reinigungsleistungen der Verstorbenen als „völlig überschießend“. Aus den Feststellungen und den diesen vom Erstgericht offenkundig zur Gänze zugrundegelegten Ausführungen der Sachverständigen, insbesondere der „Berechnungsmatrix“ zur Aufgliederung des Haushaltsaufwands (Gutachten ON 37.1, S. 57 und 58) fällt auf, dass hier gerade der Aufwand für Reinigungsleistungen – mit 658 gegenüber 199,5 Stunden - massiv vom festgestellten Aufwand für einen durchschnittlichen Zweipersonenhaushalt dieser Größe abweicht, ohne dass diesem Abweichen aber etwa die Größe oder Beschaffenheit des Haushalts zugrunde lägen. Die gegenüber dem Durchschnitt wesentlich häufigere Reinigung – so die von den Berufungswerbern als überschießend und unnötig bezeichnete tägliche Reinigung der Innentüren und die tägliche Unterhaltsreinigung, die monatliche Reinigung der Beschattung und eine sechsmalige Reinigung der Fenster pro Jahr, wobei zusätzlich noch einmal im Monat ein „Großputz“ durchgeführt wurde – fußte nach den Feststellungen auch nicht auf besonderen Bedürfnissen des Klägers, die eine vermehrte Reinigungstätigkeit erfordert hätten, sondern auf der offenbar als Eigenschaften festgestellten Gründlichkeit und Ordentlichkeit der Verstorbenen. Dass damit ein gerade dem Kläger als Unterhaltsleistung zugute gekommener höherer objektiver Wert als bei einer dem Durchschnitt entsprechenden Reinigung der 84 m2 großen Wohnung verbunden war, dass ihm daher durch den Entfall ein darüber hinausgehender Schaden aus Unterhaltsentgang entstand, steht so nicht fest. Ein Mehrwert für den Kläger aus einer täglichen Reinigung der Türen kann nicht einfach anhand der darauf aufgewendeten Arbeitsstunden festgestellt werden. Anders mag es sich mit dem Mehraufwand für Essen (692 gegenüber durchschnittlich 503 Stunden für den Zweipersonenhaushalt) verhalten, in den auch die Bewirtung von Gästen, das Einkochen von Marmelade und das regelmäßige Kuchenbacken einflossen, die wohl über dem Durchschnitt lagen und auch dem Kläger messbar zugutekamen. Auch bei der Wäschepflege und dem Einkaufen ist die Abweichung hier nicht durch dem Kläger zugutekommende Umstände erklärbar. Der objektive Wert der durch die Tötung entgangenen Leistungen orientiert sich daher weitgehend am für einen solchen Haushalt Üblichen, weil sich der Kläger mit dem Ersatz der dafür (fiktiv) anfallenden Kosten die ihm nun fehlende Unterhaltsleistung verschaffen kann.
Zur Ermittlung des objektiven Werts der entgangenen Dienstleistung mit Unterhaltscharakter – fiktiv, unter Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO – , ist nach Auffassung des Berufungssenats im konkreten Fall aufgrund der festgestellten Wohnsituation und den festgestellten sonstigen Umständen der Ehegatten – dass alle gegenüber dem Durchschnitt vermehrten Aufwendungen messbar dem Kläger zugute kommen sollten und auch kamen, steht nicht fest – dort, wo dem Mehraufwand keine messbare Wertsteigerung mit Unterhaltscharakter zugunsten des Klägers zugrundelag, der im generellen Haushaltsaufwand eines üblichen Haushalts dieser Größe zum Ausdruck kommende Wert und nicht der höhere Aufwand der Verstorbenen von festgestellten 135 Stunden pro Monat einzubeziehen. Berücksichtigt man zu den festgestellten Stunden für den durchschnittlichen Zweipersonenhaushalt dieser Größe als den objektiven Wert dieser Leistungen widerspiegelnde Parameter nicht nur die vom Erstgericht angeführten 16 Stunden an Müllentsorgung (US. 13), sondern für das Essen die in der Berechnungsmatrix der Sachverständigen (ON 37.1, S. 57) für die von der Gattin des Klägers erbrachten Leistungen von 692 statt 503 Stunden, nimmt aufgrund der veränderten Haushaltsgröße einen Abschlag von 10 % vor und berücksichtigt die festgestellten Bruttolohnkosten samt Dienstgeberanteil (der für die Jahre 2023 und 2024 anhand des festgestellten Verhältnisses für 2025 eingeschätzt werden kann), so lässt sich unter Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO der angemessene Ersatz des Dienstleistungsschaden des Klägers mit monatlich EUR 1.500,00 für 2025, für 2023 mit monatlich EUR 1.300,00 und 2024 monatlich EUR 1.450,00 festsetzen.
Der Kläger hat nach § 1327 ABGB Anspruch auf Ersatz eines Dienstleistungsschadens aus der Tötung seiner Gattin; entgangene Unterhalts- oder Dienstleistungen für die Dauer ihres Krankenhausaufenthalts sind nicht im Rahmen dieser Norm ersatzfähig. Kapitalisiert bis 31.5.2025 errechnet sich aus den Rentenansprüchen ein Betrag von EUR 38.333,33 (1.300,00 / 3 für Februar 2023, 10 x 1.300,00 für März bis Dezember 2023, 12 x 1.450,00 für 2024 und 5 x 1.500,00 bis Ende Mai 2025); einschließlich des unbekämpften Schmerzengeldzuspruchs besteht daher die Klageforderung mit EUR 49.333,33 zu Recht und mit EUR 87.138,05 nicht zu Recht. Das Leistungsbegehren ist daher auf diesen einmaligen und den Rentenzuspruch von monatlich EUR 1.500,00 sowie die Abweisung der Mehrbegehren abzuändern. Zum Zinsenzuspruch kann grundsätzlich auf die Ausführungen im Ersturteil mit dem Hinweis verwiesen werden, dass diesem die nun verringerten Zusprüche zugrunde zu legen sind. Inwieweit den Beklagten eine Gegenforderung aus Geldunterhalt der Verstorbenen zukommen sollte, ist ohnehin nicht zu sehen.
Über die Berufung der Beklagten ist das angefochtene Urteil daher teilweise abzuändern.
Nachdem das Erstgericht die Kostenentscheidung bis zur Rechtskraft der Entscheidung vorbehielt, ist im weiteren Rechtsgang keine Kostenentscheidung zu treffen (§ 52 Abs 3 ZPO).
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil den zu lösenden Rechtsfragen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
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