OLG Wien 21Bs282/25m

21Bs282/25mTribunal de Recurso22 de dez. de 2025

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OLG Wien 21Bs282/25m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0210BS00282.25M.1222.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht am 22. Dezember 2025 durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe und des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, GZ *26.2, in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wagner LL.M, sowie in Anwesenheit der Privatbeteiligtenvertreterin Mag. Iris Augendoppler, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten A durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Berufung wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen, im Übrigen wird ihr nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpft gebliebenen Freispruch enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (I./), des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (II./) sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (III./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39 Abs 1 und Abs 1a StGB nach § 105 Abs 1 StGB zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Weiters wurde A* gemäß § 369 Abs 1 StPO (zu ergänzen: iVm § 366 Abs 2 StPO) schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten B* 1.570 Euro binnen 14 Tagen zu zahlen. Mit seinen darüber hinausgehenden Ansprüchen wurde der Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 5. November 2024 in **

I./ B* mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich zum Anhalten genötigt, indem er den Fahrradlenker B* mit seinem PKW schnitt und abrupt vor ihm abbremste, sodass B* eine Notbremsung einleiten musste und mit dem PKW des A* kollidierte;

II./ durch die in Punkt I./ genannte Handlung eine fremde Sache, nämlich das Fahrrad des B*, beschädigt;

III./ B* am Körper verletzt, indem er ihm Faustschläge versetzte, wodurch B* eine Schädelprellung, eine Rissquetschwunde an der Unterlippe sowie eine Lockerung des Schneidezahns erlitt.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, das gleichzeitige Vorliegen der Voraussetzungen von § 39 Abs 1 StGB und § 39 Abs 1a StGB sowie die fünf einschlägigen Vorstrafen erschwerend, mildernd hingegen keinen Umstand.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig mit umfassenden Anfechtungsziel („volle Berufung“) angemeldete (ON 26.1, 23; ON 30), in weiterer Folge nicht ausgeführte Berufung, der keine Berechtigung zukommt.

Da der Angeklagte weder bei der Anmeldung der Berufung noch innerhalb offener Rechtsmittelfrist ausdrücklich erklärte, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich beschwert findet und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will, ist auf die Berufung wegen Nichtigkeit gemäß § 467 Abs 2 iVm § 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen. Die Berufung wegen Nichtigkeit ist daher zurückzuweisen, wobei dem angefochtenen Urteil im Übrigen auch keine gemäß §§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall iVm 489 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit anhaftet.

Bei der Berufung wegen Schuld und Strafe genügt die bloße Angabe, das Urteil anzufechten. Das Rechtsmittelgericht muss auch ohne Vorbringen alle für den Standpunkt des Berufungswerbers sprechenden Argumente aus eigenem in Anschlag bringen, außer der Berufungswerber hätte hinsichtlich einzelner Argumente unmissverständlich eine Einschränkung gemacht (Ratz, WKStPO § 467 Rz 2).

Im Rahmen der Schuldberufung ist vom Rechtsmittelgericht zu prüfen, ob das Erstgericht für das Verfahren wesentliche in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse einer nachvollziehbaren und den Denkgesetzen entsprechenden Würdigung unterzog und die wesentlichen Gründe für die entsprechende Tatsachenfeststellung in gedrängter Form zur Darstellung brachte. Dabei gilt, dass die freie Beweiswürdigung ein kritischpsychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungsgrundsätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (Mayerhofer, StPO6 § 258 E 30 f; Kirchbacher, StPO15 § 258 Rz 8). Wenn neben den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, tut dies nichts zur Sache. Die Frage der Glaubwürdigkeit des Angeklagten und des Zeugen sowie die Beweiskraft ihrer Aussagen sind der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten. Aus dem Grundsatz „in dubio pro reo“ lässt sich nämlich keine negative Beweisregel ableiten, die das erkennende Gericht im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen verpflichten würde, sich für die aus der Sicht des Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RISJustiz RS0098336).

Gemessen an diesen Grundsätzen kommt der Schuldberufung keine Berechtigung zu. Die Erstrichterin hat die erhobenen Beweise unter Ausschöpfung sämtlicher relevanter Beweismittel und Einbeziehung des vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks mit schlüssiger Begründung – der sich das Oberlandesgericht im Rahmen der umfassenden Prüfung der Verfahrensergebnisse anschließt (vgl Ratz, WKStPO § 467 Rz 2) – einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung unterzogen. Sie hat dargelegt, wie sie zu den, vom Berufungsgericht übernommenen, Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite gelangte. Dabei setzte sie sich in nicht zu beanstandender Weise ausführlich mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten auseinander, der die ihm zur Last gelegten Taten bis zuletzt bestritt, und verwarf diese mit schlüssiger Begründung aufgrund der für glaubwürdig erachteten Aussagen des Tatopfers B* und den damit übereinstimmenden Angaben der unmittelbaren Tatzeugin E* (US 6 ff).

Die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite führte das Erstgericht in nachvollziehbarer Weise auf das äußere Tatgeschehen zurück. Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen ist im Übrigen rechtsstaatlich vertretbar und bei leugnenden Angeklagten in der Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (RISJustiz RS0116882, RS0098671; Ratz, WKStPO § 281 Rz 452). Wie das Erstgericht zutreffend anmerkte, ist im konkreten Fall in die Würdigung des Verhaltens des Angeklagten insbesondere einzubeziehen, dass vier seiner einschlägigen Vorstrafen auf ähnliche Konfliktsituationen im Straßenverkehr zurückzuführen sind (siehe ON 14, 16, 17 und 18) und er sich daher nicht zum ersten Mal in einer solchen Situation befand. Im Ergebnis bestehen daher auch für das Berufungsgericht keine Zweifel daran, dass der Angeklagte mit dem für einen Schuldspruch notwendigen (bedingten) Vorsatz in Bezug auf sämtliche zur Verurteilung gelangten Taten handelte. Da somit auch das Rechtsmittelgericht bei seiner im Rahmen der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage keine Zweifel hegt, hat der Schuldspruch Bestand und ist der Berufung wegen Schuld keine Folge zu geben.

Ebensowenig kommt der Berufung des Angeklagten wegen Strafe Berechtigung zu.

Zunächst ist festzuhalten, dass sich die erforderlichen Feststellungen für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB aus der Darstellung des Vorlebens des Angeklagten auf US 3 f ergeben, auf die identifizierend zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (RISJustiz RS0133805).

Ausgehend davon sind die vom Erstgericht – im Übrigen zutreffend angenommenen - Strafzumessungsgründe dahingehend zu präzisieren, dass das Vorliegen beider Fälle der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB keinen eigenständigen Erschwerungsgrund darstellt (L/St/Flora, StGB5 § 39 Rz 37), jedoch das Gewicht des besonderen Erschwerungsgrundes des § 33 Abs 1 Z 2 StGB verstärkt. Dazu ist anzumerken, dass aus einer zusätzlichen erschwerenden Wertung der die Voraussetzungen einer Strafschärfung nach § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB begründenden Vorstrafen im Rahmen der Strafbemessung keine Verletzung des Doppelverwertungsverbots (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) resultiert, weil sich dieses nach gefestigter (jüngerer) Rechtsprechung nur auf subsumtionsrelevante Umstände bezieht, während § 39 StGB eine reine – den Strafsatz nicht bestimmende – Strafrahmenvorschrift darstellt (RIS-Justiz RS0091527 [insb T3] und RS0133690).

Ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu 18 Monaten Freiheitsstrafe oder bis zu 1.080 Tagessätzen Geld- strafe (§ 105 Abs 1 StGB iVm § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB) und unter objektiver Abwägung der dargelegten Strafzumessungslage ist die vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe von zwölf Monaten schuldangemessen und entspricht dem Unrechtsgehalt sowie dem sozialen Störwert der Taten, sodass für eine Reduktion derselben kein Raum bleibt, zumal vorliegend auch - bei sinnlosen Gewalttätigkeiten im Straßenverkehr zu berücksichtigende - generalpräventive Erfordernisse (erneut L/St/Tipold, aaO § 32 Rz 9 f; MichelKwapinski/Oshidari, StGB15 § 32 Rz 7) gegen eine geringere als eine einjährige Freiheitsstrafe sprechen.

Im Hinblick auf die unbeeindruckbare Täterpersönlichkeit, die einschlägigen Vorstrafen und die bisher erfolglos gewährten Resozialisierungschancen bedingte Strafnachsichten, bedingte Entlassung, Verlängerungen von Probezeiten) liegen in spezialpräventiver Hinsicht keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die bloße Androhung der Vollziehung (auch nur eines Teiles) der Freiheitsstrafe genügen würde, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, zumal er zuletzt auch ein Haftübel verspürte (Punkt 6 der Strafregisterauskunft).

Letztlich ist auch die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche nicht im Recht. Das Erstgericht leitete die Feststellungen zu den Verletzungen des B* in nachvollziehbarer Weise aus den vorgelegten Krankenunterlagen (ON 2.17) in Verbindung mit den Lichtbilder der Verletzungen (ON 2.14) ab und stützte die angenommenen Schmerzperioden (US 5) schlüssig auf die allgemeine Lebenserfahrung und die Angaben des Zeugen B* (ON 26.1, 15).

Nach § 1325 ABGB steht bei Verletzungen am Körper Schmerzengeld zu. Darunter sind Beeinträchtigungen sowohl der körperlichen als auch der geistigen Gesundheit zu verstehen. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Schmerzengeld nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles für alles Ungemach, das der Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, grundsätzlich global festzusetzen (RIS‐Justiz RS0031307, RS0031415). Schmerzperioden können dabei zur Orientierung als Bemessungshilfe herangezogen werden, stellen jedoch keine Berechnungsmethode dar (2 Ob 83/24f).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze findet der pauschal zugesprochene Betrag von 1.500 Euro Schmerzengeld in den Feststellungen des Erstgerichts Deckung, entspricht der Rechtsprechung im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien und ist danach angemessen. Den Privatbeteiligtenzuspruch von 70 Euro für den beschädigten Fahrradhelm stützte das Erstgericht in nicht zu beanstandender Weise auf die entsprechende Feststellung (US 5) und das - nach Belehrung über das Wesen des Privatbeteiligtenanschlusses - abgegebene Anerkenntnis des Angeklagten (ON 26.1,16).

Der Berufung war somit insgesamt ein Erfolg zu versagen.

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