21Bs287/25x•OLG Wien 21Bs287/25x
Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 22. Dezember 2025 durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Mag. Seidenschwann, LL.B(WU) als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 297 Abs 1 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 22. August 2024, GZ *17.2, in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wagner, LL.M sowie in Anwesenheit der Angeklagten A und ihres Verteidigers Mag. Dr. Roland Kier durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
In teilweiser Stattgebung wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch I./ wegen Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO und demgemäß im Strafausspruch aufgehoben und die Strafsache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Wiener Neustadt zurückverwiesen.
Im Übrigen wird der Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld zum Schuldspruch II./ nicht Folge gegeben und wird die Angeklagte für den verbleibende Schuldspruch wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB nach § 288 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, welche gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen wird.
Mit ihrer Berufung wegen Strafe wird die Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB (I./) und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs (zu ergänzen: 1) und 4 StGB (II./) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 288 Abs 1 StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 12. Juni 2024 in **
I. B* C* dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass sie gegenüber den am Tatort einschreitenden Polizeibeamten RI D* und Insp. E* tatsachenwidrig behauptete, B* C* sei mit seinem PKW mit hoher Geschwindigkeit absichtlich auf sie zugefahren, wodurch sie auf die Motorhaube gestürzt sei, sowie im Zuge ihrer niederschriftlichen Vernehmungen als Zeugin und als Beschuldigte auf der PI ** vor RI D* tatsachenwidrig sinngemäß aussagte, B* C* habe sein Fahrzeug, während sie die Blumentöpfe an die ursprüngliche Position zu verbringen versuchte, mit aufheulendem Motor stark beschleunigend auf sie zugelenkt, sie sei dadurch mit dem Ellenbogen gegen den PKW gestoßen und sodann auf die Motorhaube gestürzt, den Genannten sohin einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, falsch verdächtigt, wobei sie wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch ist;
II. als Zeugin im auf Grund ihrer unter Punkt I. beschriebenen Angaben durch die PI ** zur Aktenzahl ** eingeleiteten Ermittlungsverfahren vor der Kriminalpolizei bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem sie im Zuge ihrer niederschriftlichen zeugenschaftlichen Vernehmung auf der PI ** vor RI D* tatsachenwidrig sinngemäß behauptete, sie habe bereits drei Monate vor dem gegenständlichen Vorfall die Blumentöpfe am Rand der Ausfahrt der Liegenschaft der Familie C* dergestalt hingestellt, dass genügend Platz zum Ein- und Ausfahren verblieben sei, am 12. Juni 2024 sei ihr aufgefallen, dass B* die Töpfe dennoch ohne Notwendigkeit weggestellt habe, als sie diese wieder in die ursprüngliche Position gebracht habe, habe sie den PKW des B* C* nicht gesehen, sondern lediglich das Aufheulen des Motors gehört, in weiterer Folge habe der Genannte sein Fahrzeug auf sie zu beschleunigt und sie umfahren wollen, er habe absichtlich Gas gegeben, um sie anzufahren.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen zweier Vergehen als erschwerend, hingegen eine (gewisse) Tatprovokation durch das Opfer mildernd.
Von der Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe nach § 37 Abs 1 StGB sah das Erstgericht aus spezialpräventiven Gesichtspunkten ab.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach Urteilsverkündung angemeldete (ON 17.1, 5), zu ON 19.2 ausgeführte Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe, der im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zukommt.
Die zunächst zu behandelnde Berufung wegen Schuld (siehe zur Reihenfolge Ratz, WKStPO § 476 Rz 9), erweist sich als unbegründet, weil die Erstrichterin die erhobenen Beweise mit schlüssiger Begründung – der sich das Oberlandesgericht Wien im Rahmen der umfassenden Prüfung der Verfahrensergebnisse anschließt (Ratz, WKStPO § 467 Rz 2) – einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung unterzog und detailliert darlegte, wie sie zu den – vom Berufungsgericht übernommenen – objektiven Handlungsabläufen sowie den darauf bezogenen Feststellungen zur jeweiligen subjektiven Tatseite gelangte.
Die freie Beweiswürdigung ist ein kritischpsychologischer Vorgang, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind. Nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse berechtigen das Gericht zu Tatsachenfeststellungen (vgl Kirchbacher, StPO15 § 258 Rz 8).
Der Zweifelsgrundsatz („in dubio pro reo“) ist keine – negative – Beweisregel und bedeute nicht etwa, dass sich das Gericht bei mehreren denkbaren Schlussfolgerungen für die dem Angeklagten Günstigste entscheiden müsste. Schlussfolgerungen aus zweifelsfrei festgestellten Prämissen müssen daher nicht zwingend sein, sondern (nur) den Denkgesetzen entsprechen (Kirchbacher, StPO15 § 258 Rz 11).
Ausgehend von diesen Prämissen begegnet der Schuldspruch keinen Bedenken.
Die Erstrichterin konnte sich – neben der Einsicht in die vorgelegten Lichtbilder zur Tatörtlichkeit (ON 2.11; ON 10.2 und 10.3) – von der Angeklagten (ON 2.7; ON 2.10 iZm ON 10.4, 2ff) und von den Zeugen B* C* (ON 2.8, ON 10.4, 21ff) und F* C* (ON 2.9 iZm ON 10.4, 42ff), Mag. G* (ON 9.1 iZm ON 10.4, 59ff) sowie den einschreitenden Polizeibeamten RevInsp. D* (ON 10.4, 51ff) und Insp. E* (ON 10.4, 35ff) in der Hauptverhandlung einen persönlichen Eindruck verschaffen und damit deren Glaubwürdigkeit fundiert beurteilen.
Dabei setzte sie sich mit sämtlichen Aussagen auseinander und führte nachvollziehbar aus, aus welchen Erwägungen sie zu der entscheidungswesentlichen Feststellung gelangte, dass die Angeklagte beifahrerseitig zwischen dem Fahrzeug von H* C* und den Blumentöpfen stand, während H* C* in diesem Moment kurz das Gaspedal betätigte, wobei sich jedoch der Motor im Leerlauf befand und es zu einem kurzen Aufheulen des Motors kam, das Fahrzeug sich jedoch nicht von der Stelle bewegte, die Angeklagte daraufhin jedoch den Halt verlor und sich mit dem Ellenbogen auf der Motorhaube des Fahrzeugs der Familie C* abstützen musste, den Angaben der Zeugen C* folgte, wobei der Zeuge C*, der – im Wesentlichen übereinstimmend mit seinen am Vorfallstag erstatteten Angaben vor der Polizei (ON 2.8) unter Vorlage eines entsprechenden Lichtbildes der örtlichen Gegebenheiten (ON 10.3, 3), - unter anderem durch die Aussage überzeugte, dass er zunächst rückwärts aus der Garage hätte hinaus schieben müssen, bevor er hätte beschleunigen können (vgl US 6).
Demgegenüber erachtete das Erstgericht die diesem Tatgeschehen diametral entgegenstehende und in sich widersprüchliche Zeugenaussage der Angeklagten vor der Polizei im Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen B* C*, wonach – zusammengefasst - B* C* sein Fahrzeug, während sie die Blumentöpfe an die ursprüngliche Position zu verbringen versucht habe, mit aufheulendem Motor stark beschleunigend auf sie zu gelenkt habe, wodurch sie mit dem Ellenbogen gegen den Pkw gestoßen und sodann auf die Motorhaube gestürzt sei, als nicht den Tatsachen entsprechend und somit als falsch. Darauf basierend erachtete das Erstgericht in nicht zu beanstandender Weise – auch nach Ansicht des Berufungsgerichts in denklogischer und lebensnaher Schlussfolgerung – die leugnende Verantwortung der Angeklagten im gegenständlichen Strafverfahren, wonach sie betreffend Faktum II./ als Zeugin vor der Polizei die Wahrheit gesagt habe und zu Faktum I./ B* C* falsch einer mit Strafe bedrohten Handlung verdächtigt und dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt habe, als unglaubwürdig. Ihre Schilderung des Tathergangs ist vor allem mit den logischen Denkgesetzen nicht in Einklang zu bringen, zumal auf den Lichtbildern weder eine Bremsspur ersichtlich ist, noch die Darstellung mit dem von ihr erlittenen Verletzungsbild übereinstimmt.
Dem Berufungsvorbringen, wonach das Verhalten des Zeugen C* den Tatbestand des § 105 Abs 1 StGB erfüllen würde und daher keine Verleumdung der Angeklagten vorliege, weil er bei seiner Aussage (ON 10.4, 25) bestätigt habe, „dass er kurz aufs Gas gestiegen sei, damit sie vielleicht auf die Seite gehe“, somit ausdrücklich eine gefährliche Drohung zugestanden habe und er durch diese Drohung die Angeklagte auch zu einer Handlung nötigen habe wollen, ist zu erwidern, dass das Fahrzeug des Zeugen C* der nicht zu beanstandenden Feststellung nach zum Zeitpunkt des Aufheulen des Motors stand und die Angeklagte sich beifahrerseitig neben dem Fahrzeug befand, weshalb in der Handlung des Zeugen – selbst wenn sein Motiv darin lag die Angeklagte dazu zu bewegen auf die Seite zu gehen, - mangels Eignung seiner Handlung keine gefährliche Drohung iS des § 74 Abs 1 Z 5 StGB erblickt werden kann.
Dabei übersieht die Berufungswerberin auch, dass sie ihren eigenen Angaben zum Tatgeschehen nach keine gefährliche Drohung behauptete, sondern, dass C* aus der Garage heraus absichtlich Gas gegeben und beschleunigt habe, weil er sie habe umfahren wollen. Das Zufahren auf einen anderen mit einem Fahrzeug kann im Allgemeinen eine gefährliche Drohung darstellen, wenn er aber so rasch auf sein Opfer zufährt, dass er nicht mehr in der Lage ist, anzuhalten, somit keinen Einfluss mehr auf den Eintritt des Übels hat, nötigt der Täter mit (versuchter) Gewalt (vgl Schwaighofer, WK2 StGB § 105 Rz 49).
Somit stellt das nur auf die isolierte Betrachtung einer einzelner Textpassage einer Aussage gestützte Berufungsvorbringen, bloß den Versuch dar, der nicht zu beanstandeten erstgerichtlichen Beweiswürdigung die eigene gewünschte Version des Tatgeschehens entgegenzustellen.
Mangels umfassenden Geständnisses der Angeklagten konnte die Erstrichterin Konstatierungen zur inneren Tatseite nur durch eine lebensnahe Beurteilung des äußeren Geschehensablaufs und des Verhaltens der Angeklagten treffen, sodass auch die Feststellungen zur jeweiligen subjektiven Tatseite (US 4 f, beweiswürdigende Erwägungen US 8) nicht zu beanstanden sind (vgl RISJustiz RS0098671, RS00116882; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452).
Insgesamt liegen daher keine Anhaltspunkte vor, die geeignet wären, an der denklogischen, ausführlichen und empirisch nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung der Erstrichterin begründete Bedenken zu erwecken. Da auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit der Lösung der Schuldfrage hegt, kommt der Berufung wegen Schuld kein Erfolg zu.
Der Berufung wegen materieller Nichtigkeit (§§ 281 Abs 1 Z 9 lit a, b und Z 10 iVm 489 Abs 1 StPO) kommt lediglich im spruchgemäßen Ausspruch Berechtigung zu.
Die gesetzmäßige Ausführung materiell-rechtlicher Nichtigkeitsgründe erfordert die Heranziehung der tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen, den Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz und auf dieser Grundlage die Entwicklung des Einwandes, dass dem Erstgericht bei Beurteilung dieses Urteilssachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen sei (RIS-Justiz RS0099810; Mayerhofer, StPO6 § 281 Z 9a E 11). Den tatsächlichen Bezugspunkt bildet dabei stets die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen (allenfalls auch disloziert im Rahmen der Beweiswürdigung oder der rechtlichen Beurteilung) getroffenen Feststellungen.
Während der Nichtigkeitsgrund nach Z 9 lit a gegeben ist, wenn die Frage falsch gelöst wurde, ob überhaupt eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, betrifft der Nichtigkeitsgrund nach Z 10 die unrichtige Lösung der Rechtsfrage, welchen strafbaren Tatbestand der vom Urteil festgestellte Sachverhalt erfüllt (SSt 6/73). Aus diesem Wesen der Nichtigkeitsgründe nach Z 9 lit a und Z 10 ergibt sich, dass einerseits Freisprüche nur nach Z 9 lit a und nie nach Z 10 angefochten werden können (SSt 8/84), andererseits mit Z 10 nie ein Freispruch angestrebt werden kann (Kirchbacher, StPO15 § 281 Rz 88).
Insofern die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch I./ moniert, die Angeklagte habe lediglich falsche Angaben innerhalb der tatsächlichen Tatbegehung über eine andere Tatmodalität, nämlich Gewalt statt gefährlicher Drohung, getätigt, welche auch von C* zugestanden worden sei, so orientiert sie sich nicht an den erstgerichtlichen Konstatierungen (US 4), weil die festgestellte von ihr behauptete Tathandlung im absichtlichen Zufahren mit dem Auto besteht. Selbst unter der Annahme C* habe durch das Aufheulen des Motors bezwecken wollen, dass die Angeklagte zur Seite trete, kann kein Tatsachensubstrat zur Annahme einer gefährlichen Drohung abgeleitet werden, weil die Angeklagte – basierend auf den Konstatierungen - auch nicht vor dem Auto, sondern beifahrerseitig zwischen dem Fahrzeug von C* und den Blumentöpfen stand (US 3) und verfehlt damit den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0099810, insb [T4]).
Die zum Schuldspruch II./ ausgeführte Rechtsrüge (Z 9 lit a), die ausschließlich darauf Bezug nimmt, dass die festgestellte Handlung (US 2) nicht einer gesetzlichen Strafnorm unterstellt worden sei, weil das Vergehen nach § 288 Abs 4 StGB verurteilt worden sei und lediglich Abs 1 leg cit eine Strafnorm enthalte, nicht aber Abs 4 leg cit und es daher auch nur den Tatbestand nach § 288 Abs 1 und 4 StGB gebe, vermag bei einer verständigen Leseart von Feststellungen (US 4) und Spruch (US 2; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19) im Zusammenhalt damit, dass die Angeklagte nach dem Strafsatz des § 288 Abs 1 StGB (US 2, vgl auch US 10) verurteilt wurde, keinen Subsumtionsfehler darzutun, zumal die Rüge - ausgehend von den tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen – auch nicht prozesskonform darlegt, welche Feststellungen für die Subsumtion nach § 288 Abs 1 und 4 StGB fehlen sollten.
Zum Einwand des Aussagenotstands nach §§ 281 Abs 1 Z 9 lit b iVm 489 Abs 1 StPO ist auszuführen, dass die Beschwerde in Ermangelung entsprechender tatrichterlicher Feststellungen den Bezugspunkt gesetzmäßiger Anfechtung verfehlt (vgl RIS-Justiz RS0122332, RS0118580, insb [T15]) und die Angeklagte bei ihrer Zeugenvernehmung ausdrücklich über ihr Aussageverweigerungsrecht wegen der Gefahr der Selbstbelastung belehrt wurde und darauf ausdrücklich verzichtet hat (ON 2.10, 2f), weshalb die Voraussetzungen für einen Aussagenotstand nicht vorliegen (siehe RISJustiz RS0089284, inbes [T2]).
Hingegen moniert die Berufungswerberin beim Schuldspruch I./ zutreffend mit Subsumtionsrüge (Z 10) einen Rechtsfehler mangels Feststellungen, weil das Erstgericht beim Vergehen der Verleumdung keine ausreichenden Feststellungen zum Nötigungsziel des dahinterstehenden Delikts der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB getroffen hat. Aus den Konstatierungen ergibt sich keine Handlung, Duldung oder Unterlassung der Angeklagten, zu der sie von C* genötigt werden hätten sollen (zB sich aus dem Fahrtweg des Fahrzeugs des C* zu entfernen). Der Aufgezeigte Rechtsfehler mangels Feststellungen erfordert daher die Kassation des Urteilsfaktums I./ wie aus dem Spruch ersichtlich.
Bei dem - infolge der Teilaufhebung des Urteils - verbleibendem Schuldspruchfaktum II./ notwendig gewordenen Strafneubemessung war kein Umstand erschwerend und mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel und eine (gewisse) Tatprovokation durch das Opfer zu werten.
In Abwägung der Strafzumessungslage und der allgemeiner Strafzumessungserwägungen im Sinne des § 32 Abs 2 und 3 StGB sowie unter Berücksichtigung der Persönlichkeit der Angeklagten und generalpräventiver Aspekte (Leukauf/Steininger/Tipold, StGB5 § 32 Rz 9 f, MichelKwapinski/Oshidari, StGB15 § 32 Rz 7) war ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe eine aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit jedenfalls gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren Freiheitsstrafe bedingt nachgesehene - Freiheitsstrafe von fünf Monaten schuld- und tatangemessen.
Allerdings ist der besondere Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB heranzuziehen, weil das Berufungsverfahren mit Blick auf den überschaubaren Umfang des gesamten Sachverhalts aus nicht von der Angeklagten oder ihrem Verteidiger zu vertretenden Gründen unverhältnismäßig lange gedauert hat. Die in der langen Verfahrensdauer gelegene Grundrechtsverletzung (Art 6 Abs 1 erster Satz EMRK) wird im Rahmen der Strafneubemessung durch eine ausdrückliche und messbare Reduktion der Strafe um zwei Monate Rechnung getragen.
Wenngleich die Angeklagte bislang gerichtlich unbescholten ist, scheidet - entgegen dem Einwand – die Anwendung des § 37 Abs 1 StGB mit Blick auf die Persönlichkeit der Angeklagten und des bereits länger schwelenden Nachbarschaftskonfliktes (US 3) aus spezialpräventiven Erwägungen aus, zumal eine bloße Geldstrafe die gebotene Warnfunktion verfehlen würde.
Mit ihrer Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe war die Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.
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