OLG Wien 21Bs302/25b (21 Bs 301/25f)

21Bs302/25b (21 Bs 301/25f)Tribunal de Recurso22 de dez. de 2025

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OLG Wien 21Bs302/25b (21 Bs 301/25f)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0210BS00302.25B.1222.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht am 22. Dezember 2025 durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 10. April 2025, GZ **105.15, sowie dessen Beschwerde gegen den zugleich ergangenen Beschluss gemäß § 494 StPO in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Sandra Wagner, LL.M, sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Michael Ofner durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung:

I./ zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und die über A* verhängte Freiheitsstrafe unter Aufhebung des Beschlusses auf Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung einer Weisung sowie unter Beibehaltung der gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gewährten bedingten Strafnachsicht auf 17 Monate herabgesetzt.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

II./ den

B e s c h l u s s

gefasst:

Mit seiner Beschwerde wird der Angeklagte auf die Strafneubemessung verwiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene (und somit im Zeitpunkt der Taten junge Erwachsene) österreichische Staatsbürger A* des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (A./I./), des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB (A./II./) und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB (B./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 278b Abs 2 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Zudem ordnete das Erstgericht (zutreffend mit gesondert ausgefertigtem Beschluss (§ 86 Abs 3 StPO [RIS-Justiz RS0101841, RS0126528]) für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an und erteilte dem Angeklagten die Weisung, sich einem Deradikalisierungsprogramm zu unterziehen (ON 105.16).

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A*

A./ sich am 1. November 2020 in ** als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB)

I./ an einer terroristischen Vereinigung (§ 278b Abs 3 StGB), nämlich der Terrororganisation „IS – Islamic State“, die darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c StGB) ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) betrieben wird, dadurch beteiligt, dass er in einer vom abgesondert verfolgten B* angemieteten Wohnung als dschihadistischer Prediger in Anwesenheit mehrerer anderer Personen einen Vortrag zum Thema „die zehn Auslöscher des Islam“ bezugnehmend auf ein im angefochtenen Urteil näher bezeichnetes Buch zum Zweck der Verbreitung von radikal-islamistischem, mit den Zielsetzungen dieser Terrororganisation übereinstimmendem Gedankengut und der Bestärkung anwesender IS-Mitglieder in ihrer Gesinnung hielt;

II./ durch die zu A./I./ näher bezeichnete Handlung an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, nämlich an der international agierenden terroristischen Vereinigung „IS - Islamic State“, bestehend aus mehreren tausend Mitgliedern, welche die im angefochtenen Urteil näher bezeichnete Zweckausrichtung im Sinne der § 278a Z 1 bis 3 StGB verfolgt, beteiligt, wobei er wusste, dass er dadurch den „IS - Islamic State“ in dessen Ziel, im Irak, in Syrien, im Libanon, in Jordanien und in Palästina einen radikal-islamischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten, und dessen terroristische Straftaten nach § 278c Abs 1 StGB zur Erreichung dieses Ziels förderte (US 11);

B./ am 18. Dezember 2020 in ** als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem er gegenüber den vernehmenden Beamten wahrheitswidrig behauptete, den *-Attentäter C vor dem terroristischen Anschlag am ** lediglich ein Mal vor einer Moschee im 12. Bezirk, glaublich im August 2020, gesehen zu haben.

Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit einem Vergehen erschwerend, demgegenüber mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, die Tatbegehung im Alter von unter 21 Jahren, das reumütige Geständnis zu B./ des Schuldspruchs sowie den langen Wohlverhaltenszeitraum seit der letzten Tathandlung.

Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 24. Juli 2025, GZ 14 Os 72/25g4, mit dem auch das Einziehungserkenntnis aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Bezirksgericht St. Pölten verwiesen wurde, ist über die auf Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe gerichtete Berufung des Angeklagten sowie über dessen Beschwerde gegen die angeordnete Bewährungshilfe und die ihm erteilte Weisung zu entscheiden (ON 110).

Der Berufung kommt Berechtigung zu.

Voranzustellen ist, dass die Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 32 Abs 1 StGB die Schuld des Täters ist. Zudem sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, sofern sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu berücksichtigen.

Der Angeklagte hat die von ihm zu verantwortenden Taten als junger Erwachsener begangen, weshalb grundsätzlich der Strafzweck der Spezialprävention im Vordergrund steht und jener der Generalprävention nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen bei der Strafbemessung herangezogen werden kann (vgl Schroll/Oshidari in WK2 JGG § 5 Rz 9). Ein solcher Ausnahmefall liegt bei der Begehung terroristischer Straftaten nach § 278b StGB in der konkreten Ausformung allerdings vor, weshalb im vorliegenden Fall auch generalpräventive Überlegungen in die Strafbemessung miteinzufließen haben.

Den generalpräventiven Erwägungen liegt vor allem der Gedanke zugrunde, eine Bagatellisierung derart massiv den Grundwerten unserer Gesellschaft entgegenstehender Delikte zu vermeiden und potenziellen Nachahmungstätern deutlich vor Augen zu führen, dass jegliche Unterstützung solcher zutiefst menschenverachtenden terroristischen bzw kriminellen Vereinigungen konsequent verfolgt und mit schweren Sanktionen geahndet wird. Hinzu tritt, dass angesichts der im Steigen begriffenen Straftaten mit terroristischem Hintergrund insbesondere Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die leicht zu beeinflussen, aber auch zu radikalisieren sind, mit aller Deutlichkeit vor Augen geführt werden muss, dass radikal-islamistische Strömungen in Österreich keinen Platz haben und mit allen zu Gebote stehenden Mitteln bekämpft werden, insbesondere wenn sie mit offen zur Schau getragener Geringschätzung Andersgläubiger und Befürwortung von terroristischen Straftaten aus religiösen Motiven einhergehen.

Zunächst sind die vom Erstgericht im Übrigen zutreffend herangezogenen Strafzumessungsgründe um die Erschwerungsgründe des § 33 Abs 1 Z 5 und Z 5a StGB zu ergänzen. Zwar ist die begangene Tathandlung nicht gegen einen bestimmten Personenkreis bzw ein Mitglied einer solchen Gruppe oder wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe, sondern gegen alle Menschen, selbst Muslime, die sich nicht der djihadistisch-salafistischen Ausrichtung der Mitglieder des IS zugehörig fühlen, gerichtet, zumal all diese als „Ungläubige“ bezeichnet werden, sodass durch die konkreten Tathandlung keine bestimmte Rasse oder Volkszugehörigkeit im Speziellen herabgewürdigt wird. Bei den konkret im Rahmen des Tatbestands der terroristischen Vereinigung des IS bzw deren krimineller Organisation begangenen Tathandlungen kann allerdings tatsächlich von einer besonders verwerflichen Tatmotivation gesprochen werden, weil diese nach dem Empfinden eines rechtstreuen Menschen als abscheulich wahrgenommen werden, insbesondere weil Gräuel- und Gewalttaten an anderen Menschen im Rahmen des IS verherrlicht und gutgeheißen werden. Zudem sind sie von einer religiös motivierten extremistischen Gesinnung getragen, sodass (ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, siehe RIS-Justiz RS0130193) die Erschwerungsgründe des § 33 Abs 1 Z 5 und Z 5a StGB hinzuzutreten haben. Der am 1. September 2021 erst in Kraft getretene Erschwerungsgrund der Z 5a leg cit ist trotz des Tatzeitpunkts im November 2020 heranzuziehen, weil Fragen der Strafzumessung innerhalb des Bereichs der gesetzlichen Strafdrohung beim Günstigkeitsvergleich außer Betracht bleiben (RIS-Justiz RS0091928; Höpfel in WK2 StGB § 61 Rz 14).

Soweit der Berufungswerber einen mildernd zu berücksichtigen, äußerst geringen Handlungs- und Erfolgsunwert in seinen Handlungen erblickt, zumal er nur einen Vortrag gehalten habe und lediglich eine „potentielle Gefährdungsmöglichkeit für vielleicht anwesende IS-Sympathisanten“ bestanden habe, ist zunächst festzuhalten, dass das Tatbild der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB als schlichtes Tätigkeitsdelikt ausgestaltet ist, zu dessen Herstellung es nicht des Eintritts eines Erfolgs und somit auch keiner konkreten Gefährdung bedarf (RIS-Justiz RS0132439). Ungeachtet dessen und der Feststellung lediglich eines Vortrags durch den Angeklagten, ist nicht außer Acht zu lassen, dass derartige gezielt organisierte Treffen unter anderem den Zweck verfolgen, IS-Ideologien zu propagieren und sich gegenseitig gerade durch solche Vorträge, wie ihn der Angeklagte hielt, von der Ideologie des IS zu überzeugen und einander zu bestärken. Dass von diesen Treffen gleichgesinnter, radikal islamistische Grundsätze vertretender Personen bloß eine potentielle Gefahr ausgehen soll, ist daher schon im Hinblick darauf, dass teils namentlich bekannte Sympathisanten regelmäßig an solchen Treffen teilnahmen (US 17; vgl auch BS 4f in 14 Os 72/25g), nicht zutreffend. Es ist in dem dem Angeklagten zur Last gelegten Vortrag weder ein fehlendes Gefahrenpotential noch ein mildernd zu berücksichtigender äußerst geringer Handlungs- und Erfolgsunwert zu erkennen.

Ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 278b Abs 2 StGB iVm § 19 Abs 4 Z 5 JGG) und unter objektiver Abwägung der dargestellten Strafzumessungslage erweist sich die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe von 18 Monaten daher als schuld- und tatangemessen und keinesfalls als überhöht.

Allerdings ist der Berufungswerber mit seinem Begehren auf mildernde Anerkennung einer über zwei Jahre und drei Monate langen Verfahrensdauer im Ergebnis im Recht, wobei vorauszuschicken ist, dass nicht bereits eine lange, sondern erst eine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer den besonderen Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB verwirklicht. Bestimmte Zeitgrenzen, deren Überschreitung automatisch eine unangemessen lange Verfahrensdauer (und damit eine Verletzung des Art 6 EMRK) darstellen würden, kennen weder das Gesetz noch die höchstgerichtliche Rechtsprechung (OGH, EGMR). Es kommt daher stets auf eine Einzelfallbeurteilung an (Birklbauer/Stiebellehner, SbgK § 34 StGB Rz 153 mwN).

Der Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB deckt zwei Fallgruppen ab. Den allgemeinen Milderungsgrund der aufgrund der individuellen (Mehr-)Belastung unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer einerseits und die durch Säumnisse staatlicher Organe zu verantwortende unverhältnismäßig (im Sinn des Art 6 Abs 1 EMRK unangemessen) lange Verfahrensdauer als Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art 6 EMRK andererseits (vgl RIS-Justiz RS0132858; Riffel in WK² StGB § 34 Rz 56). Er ist unter Berücksichtigung des Art 6 Abs 1 MRK anhand des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles, der Art der Verfahrensführung durch die Gerichte und des Verhaltens des Beschuldigten zu beurteilen. Der für die Beurteilung einer konventionskonformen Verfahrensdauer maßgebliche Zeitraum beginnt mit dem In-Kenntnis-Setzen des Verdächtigen von der Tatsache, dass gegen ihn wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung ermittelt wird, und endet mit der Entscheidung letzter Instanz, weshalb auch nach der Fällung des Urteils erster Instanz eingetretene Verzögerungen vom Rechtsmittelgericht zu beachten sind. Eine überlange Verfahrensdauer liegt aber nur dann vor, wenn den befassten Behörden unter Einräumung ausreichender Vorbereitungs- und Bearbeitungszeiten zur tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Verfahrensgegenstands bei der Verfahrensführung eine sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung vorgeworfen werden muss (vgl RIS-Justiz RS0124901; Riffel in WK² StGB § 34 Rz 51 mwN)

Im konkreten Fall wurde der Angeklagte erstmalig im Zuge seiner Vernehmung als Beschuldigter am 9. März 2023 vom gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren in Kenntnis gesetzt (ON 15.3). Das Strafverfahren endete mit dem Gerichtstag am 22. Dezember 2025. Diese Zeitspanne beträgt in etwa zwei Jahre und neun Monate, wovon das Ermittlungsverfahren bis zur Einbringung der Anklageschrift am 14. August 2024 (ON 54) in etwa eineinhalb Jahre in Anspruch nahm. In diesem Zeitraum wurden umfangreiche Ermittlungen geführt, die sich in acht Berichten der Polizei an die Staatsanwaltschaft, einem Sachverständigengutachten (ON 33), der (versuchten) Entschlüsselung des Mobiltelefons des Angeklagten (ON 21) und zahlreichen Übersetzungen (ON 37) niederschlugen. Vor diesem Hintergrund ist die Gesamtdauer des Verfahrens nicht als unverhältnismäßig lange zu bezeichnen.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Entschlüsselung und Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten im Zeitpunkt der Erstattung des Abschlussberichts am 10. April 2024 (ON 42) noch nicht abgeschlossen war (siehe Abschlussbericht ON 42.2, 20). Die für das Verfahren relevanten Chatnachrichten und Audiodateien, auf die die Staatsanwaltschaft auch in ihrer 34 Seiten umfassenden Anklageschrift (ON 54) Bezug nahm, langten erst nach Erstattung des Abschlussberichts ein (ON 49, ON 51, ON 53 [bestehend aus 2705 Seiten]) und mussten von der öffentliche Anklägerin vor Einbringung der Anklageschrift gesichtet werden. Die zwischen Einlangen des Abschlussberichts und Einbringung der Anklageschrift verstrichene Zeit von vier Monaten stellt daher entgegen der Ansicht des Berufungswerbers keinen behördlicher Stillstand dar. Auch in der Überschreitung der vierwöchigen Frist für die 25 Seiten umfassende Urteilsausfertigung nach § 270 Abs 1 StPO um vier Wochentage lässt sich keine wesentliche Verfahrensverzögerung erblicken.

Allerdings ergibt sich aus der Zeitspanne zwischen Einlangen des Gutachtens des Sachverständigen ao Univ.-Prof. Dr. D* am 15. November 2024 (ON 67) und dem – von der zeitlichen Verfügbarkeit des Sachverständigen Dr. E* (ON 1.70) abhängigen - Beginn der Hauptverhandlung am 20. März 2023 (ON 89) sowie zwischen Einlangen der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs beim Rechtsmittelgericht am 6. August 2025 und der Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht insgesamt eine längere Phase der behördlichen Inaktivität. Diese Verfahrensverzögerung von insgesamt acht Monaten ist daher durch eine ausdrückliche und messbare Reduzierung der verhängten Strafe zu kompensieren und mit einem Abzug von einem Monat in Anschlag zu bringen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Die Aufhebung der Beschlüsse gemäß §§ 50, 52 Abs 1 StGB auf Anordnung von Bewährungshilfe sowie gemäß §§ 50, 51 Abs 1 StGB auf Erteilung von Weisungen ist eine Folge der Neubemessung der Strafe. Über die neuerliche Anordnung der deutlich indizierten Bewährungshilfe sowie der - im Hinblick auf die konkreten Delikte ebenfalls zweckmäßigen und angemessenen Weisung, ein Deradikalisierungsprogramm zu absolvieren, wird das Erstgericht neuerlich

zu entscheiden haben (vgl RIS-Justiz RS0086098).

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