OLG Wien 17Bs311/25x

17Bs311/25xTribunal de Recurso23 de dez. de 2025

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OLG Wien 17Bs311/25x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0170BS00311.25X.1223.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Privatanklage- und Medienrechtssache des Privatanklägers und Antragstellers (in der Folge: Privatankläger) A* gegen den Angeklagten B* und die Antragsgegnerin C* GmbH wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung und wegen § 37 Abs 1 MedienG über die Beschwerde des Privatanklägers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. November 2025, GZ **-4, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 iVm §§ 390 Abs 1a, 393 Abs 4a StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG hat der Privatankläger auch die allfälligen Kosten der Vertretung des Angeklagten und der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren, nicht jedoch die sonstigen Verfahrenskosten zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Die Antragsgegnerin C* GmbH, deren Geschäftsführer der Privatankläger ist, ist Medieninhaberin des für jedermann ohne Zugangsbeschränkung einsehbaren Facebook-Profils **. Auf der genannten Website wurde ein seit 15. März 2024 einsehbarer Werbebeitrag veröffentlicht, der sich wie in Beilage ./A zu ON 1 abgebildet darstellt, mit einem Bild des Privatanklägers illustriert ist und folgenden Wortlaut aufweist:

„Schluss mit Falschparker auf KundenparkplätzenDu bist Unternehmer, dessen Kundenparkplätze dauernd von Falschparkern zugeparkt werden. Du verlierst Umsatz, weil Falschparker Deine Kunden-parkplätze blockieren. Wir bieten Dir eine kostenlose Lösung mit einem einfachen System. Deine Vorteile:

• Kein Kostenrisiko

• Deine Parkplätze sind videoüberwacht

• weniger Falschparker bereits nach 1 Monat

• keine Diskussionen mit Falschparker

• Durchsetzung durch unsere Anwälte

Schnapp Dir einfach ein kostenloses Erstgespräch auf **."

Gegenstand des Verfahrens bildet ein (auch) als Antwort auf diesen Beitrag am 13. November 2024 erstelltes Posting des Angeklagten, das sich wie in Beilage ./B zu ON 1 hervorgehoben präsentiert und nachstehenden Text enthält:

„Der glaubt jetzt ist er der große Unternehmer. Ja wenn man sonst nichts kann ist es schwer über die Runden zu kommen. Was soll der sonst machen. Türsteher vielleicht.“

Mit am 13. November 2025 eingebrachter Privatanklage beantragte der Privatankläger – soweit hier von Interesse - deshalb die Bestrafung des Angeklagten wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB und des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB sowie die Anordnung einer Mitteilung gemäß § 37 Abs 1 MedienG, weil der angesprochene Rezipientenkreis das in Rede stehende Posting (zusammengefasst) dergestalt verstehe, als vom Privatankläger das Bild eines inkompetenten, beruflich gescheiterten Mannes gezeichnet werde, der sich fälschlicherweise als „großer Unternehmer“ aufspiele und dessen einzige verbleibende Perspektive eine niederschwellig qualifizierte Tätigkeit sei.

Er werde sohin eines unehrenhaften Verhaltens bzw einer Eigenschaft (Unfähigkeit, Vortäuschung von Erfolg), die geeignet sei, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, beschuldigt und zudem durch den Vergleich mit einem Türsteher, der im Kontext als ungelernte „letzte Option“ dargestellt werde, grob verspottet und ins Lächerliche gezogen.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht nach Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 41 Abs 5 MedienG; ON 3) die Privatanklage „und den medienrechtlichen Antrag“ (vgl aber Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Praxiskommentar4 § 37 Rz 16c sowie § 41 Rz 22 mwN) gemäß § 41 Abs 1 MedienG iVm § 485 Abs 1 Z 3 StPO aus dem Grund des § 212 Z 1 StPO zurück und stellte das Verfahren – unter gleichzeitiger Verpflichtung des Privatanklägers gemäß § 41 Abs 1 MedienG iVm §§ 390 Abs 1 und 1a, 393 Abs 4a StPO zum Ersatz allfälliger Kosten der Vertretung des Angeklagten und der Antragsgegnerin im Hauptverfahren, nicht aber zum sonstigen Kostenersatz – ein.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Privatanklägers (ON 6.1), der keine Berechtigung zukommt.

Gemäß § 485 Abs 1 StPO iVm § 41 Abs 1 und 5 MedienG hat das Gericht vor Anordnung der Hauptverhandlung (hier:) die Anklage zu prüfen und – soweit hier relevant - so die zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt, aus dem Grund des § 212 Z 1 StPO mit Zurückweisung der Privatanklage und Einstellung des Verfahrens vorzugehen. Dies ist etwa bei Nichterfüllung eines materiellrechtlichen Tatbestands oder bei Vorliegen eines Rechtsfertigungs-, Schuldausschließungs- oder Strafaufhebungs-/Strafausschließungsgrundes oder bei fehlender Verurteilungsmöglichkeit aus prozessualen Gründen der Fall.

Der Einspruchsgrund der Z 1 betrifft die unrichtige Lösung der Rechtsfrage (hier:) durch den Privatankläger; er entspricht dem Einstellungsgrund des § 108 Abs 1 Z 1 StPO (Kirchbacher, StPO15 § 212 Rz 2). Es muss also mit Gewissheit feststehen und nicht etwa nur eine Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit bestehen, dass der Sachverhalt nicht anspruchsbegründend sein werde. Die Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht im Hauptverfahren einen Freispruch aus dem Grunde des § 259 Z 3 StPO fällen würde, reicht nicht aus (Pilnacek/Stricker, WK StPO § 108 Rz 28).

Die Beurteilung erfolgt nach den Kriterien der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 (erneut Kirchbacher, aaO § 212 Rz 2), wobei hier der Vergleich des angeklagten Lebenssachverhalts auf Grund der Aktenlage mit dem Strafgesetz zu erfolgen hat (vgl Birklbauer, WK StPO § 212 Rz 6). Die zur Einstellung des Verfahrens führende Ansicht des Gerichts kann dabei auch Tatfragen – wozu der Bedeutungsgehalt der inkriminierten Äußerung gehört (RIS-Justiz RS0092588; Rami, WK2 MedienG Präambel Rz 1/2 mwN) – betreffen (Rami, aaO § 41 Rz 16/1; 13 Os 154/03 [155/03]).

Bei der Ermittlung des Sinngehalts ist auf die Auffassung jenes Rezipienten abzustellen, an den sich die Publikation nach ihrer Aufmachung und Schreibweise sowie den behandelten Themen richtet. Dabei ist etwa neben dem Bildungsniveau und der Fähigkeit und Bereitschaft des Adressaten, sich mit kontroversiellen Kommentaren auseinanderzusetzen, auch dessen aktuelles Vor- und Begleitwissen zu berücksichtigen (vgl Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, MedienG Praxiskommentar4 Vor §§ 6-8a Rz 42b).

Allem voran festzustellen ist somit der objektive Bedeutungsinhalt einer inkriminierten Äußerung aus Sicht dieses angesprochenen Rezipientenkreises und nicht das, was der Äußernde vielleicht subjektiv gemeint hat. Dieser Bedeutungsinhalt ist aus dem Gesamtzusammenhang der mit den damit inhaltlich im Konnex stehenden Ausführungen zu ermitteln, wobei auf den situativen Kontext abzustellen ist, in den der fragliche Aussagegehalt einzuordnen ist. Der Sinngehalt einer Äußerung kann daher ganz anders gestaltet sein, als es ein Außenstehender annehmen würde. Zu berücksichtigen sind dabei nicht nur Sprachgebrauch, Gewohnheiten, Bildungsgrad usw, sondern auch das Ereignis, das Anlass zur Äußerung gegeben hat (vgl Rami, WK² MedienG Nach Präambel Rz 1/5).

Voranzustellen ist, dass eine Beweisregel in dem Sinn, dass zur Frage des Bedeutungsinhalts jedenfalls von der für den Angeklagten (Antragsgegner) günstigsten denkmöglichen Variante auszugehen sei, dem Gesetz fremd ist (RIS-Justiz RS0123503 [T5]). Nur dort, wo das Gericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung zunächst andere Auslegungsvarianten nicht ausschließen kann (RIS-Justiz RS0123503 [T2]), ist entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts – anders als bei Feststellung des Bedeutungsgehalts einer Textstelle nach durchgeführten Beweisverfahren – bei der Prüfung desselben iSd § 485 Abs 1 Z 2 und 3 StPO vom weitestmöglichen bzw für den Äußernden ungünstigsten Bedeutungsinhalt auszugehen (MR 1999, 16; 15 Os 6/08h [7/08f]).

Selbst von diesen rechtlichen Prämissen ausgehend erscheint es fallkonkret auf Basis der Aktenlage allerdings unmöglich, dem in Rede stehenden Posting den vom Privatankläger dargestellten Bedeutungsinhalt beizumessen.

Denn zutreffend bezog das Erstgericht bei der Ausmittlung des Sinngehalts zunächst auch die im zeitlichen Zusammenhang mit der inkriminierten Äußerung aufgeflammte und notorisch bekannte öffentliche Debatte über das Thema „Parkplatz-Abzocke“ durch den Missbrauch von Besitzstörungsklagen in sein Kalkül mit ein.

Gerade unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist aber angesichts des offenkundig polemischen Untertons der Äußerung, das vom Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Verständnis von dieser für den angesprochenen Leserkreis (vgl die insoweit vom Beschwerdeführer gar nicht kritisierten Konstatierungen auf BS 2: „Leser aus dem Kreis der Freunde des Privatangeklagten und an der bekannten öffentlichen Diskussion über Besitzstörungsklagen interessierten Personen aus allen Bildungsschichten“) nicht zu beanstanden.

So versteht der Rezipientenkreis das inkriminierte Posting daher als Kritik am Geschäftsmodell des Privatanklägers (vgl BS 2), indem dieser spöttisch als Person dargestellt wird, die mangels Befähigung zur Ausübung im Wesentlichen jedweder anderen, selbst einfacher beruflichen Tätigkeit, außer vielleicht jene eines Türstehers, zum Offerieren von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Ansprüchen in Besitzstörungsverfahren wegen „Falschparkern“ gezwungen sei, um dadurch für ihren Lebensunterhalt sorgen zu können, und die sich ob dieses Geschäftsmodells als großer Unternehmer sehe.

Für dieses Ergebnis sprechen zudem die gewählten Formulierungen („Der glaubt jetzt […]. Was soll der sonst machen. […]“ ), die für den Leser zumindest den Eindruck suggerieren, der Verfasser des Postings schreibe über den Privatankläger als eine für diesen fremde Person. Nachdem der angesprochene Adressatenkreis sohin jedenfalls nicht annimmt, der Verfasser habe tatsächlich nähere Kenntnis von den (intellektuellen) Begabungen und Fähigkeiten des Privatanklägers oder dessen Vermögensverhältnissen, erkennt dieser aber auch, dass es sich – entgegen den Beschwerdeausführungen - eben nicht, um einen ernstgemeinten Angriff gegen die Person des Privatanklägers handelt, sondern bloß um eine süffisante Kritik an den auch von diesem betriebenen Geschäftspraktiken.

Gemäß § 111 Abs 1 StGB ist jedoch nur zu bestrafen, wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen.

Fallkonkret werden dem Privatankläger aber weder Eigenschaften oder Gesinnungen vorgeworfen, die allgemeine Ablehnung oder Verachtung bewirken (vgl hiezu Rami, WK2 StGB § 111 Rz 10), noch ein konkretes Verhalten, das der herrschenden Vorstellung vom moralisch Richtigen in einem Maße zuwiderläuft, dass die soziale Wertschätzung des Betroffenen darunter zu leiden hat (vgl hiezu Rami, aaO § 111 Rz 11). Im Gegenteil sind Vorwürfe, wie etwa beruflich unfähig zu sein oder beruflich versagt zu haben, dumm zu sein, Schulden zu haben, nicht kreditwürdig oder insolvent zu sein, schon grundsätzlich nicht tatbestandsmäßig (vgl hiezu Rami, aaO § 111 Rz 11/1 mwN).

Das Vergehen der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB verwirklicht wiederum nur, wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer körperlichen Misshandlung bedroht. Verspotten bedeutet, jemanden lächerlich zu machen und ihn dadurch in der Achtung seiner Menschen herabzusetzen, wobei harmloser, auf humoristische Wirkung abzielender Spott nicht tatbestandsmäßig ist (vgl hiezu Rami, aaO § 115 Rz 9 f).

Mit Blick auf obige Ausführungen hat das Erstgericht die inkriminierte Äußerung in diesem speziellen Einzelfall – insoweit versagt der Vergleich mit dem vom Beschwerdeführer zitierten, sachverhaltsmäßig anders gelagerten Fall (OLG Wien 17 Bs 383/24h) - jedoch zutreffend als bloß kritisches Werturteil über die berufliche Tätigkeit des Privatanklägers beurteilt, wobei sich der Angeklagte hiezu insgesamt bloß milder „Spöttelei“ als Stilmittel bediente.

Diese erweist sich vor dem Hintergrund der vom Privatankläger nach außen getragenen Geschäftstätigkeit im kritisierten Geschäftsfeld (als zugrunde liegendes Tatsachensubstrat) in Verbund mit der allgemein geführten öffentlichen Debatte über Besitzstörungsklagen bei Falschparkern als unschädlich (vgl Lambauer, SbgK Vorbem §§ 111 ff Rz 53 und 58), ist darin doch auch unter Zugrundelegung der vom Erstgericht zutreffend dargestellten Judikatur und Literatur (vgl BS 4) kein Wertungsexzess zu erblicken.

Die Zurückweisung der Privatanklage und die Einstellung des Verfahrens gemäß § 41 Abs 1 MedienG iVm § 485 Abs 1 Z 3 StPO aus dem Grund des § 212 Z 1 StPO erweisen sich daher auf Basis des dem Beschluss zugrunde gelegten Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerung als berechtigt, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.

Die Kostenentscheidung gründet auf den bezogenen Gesetzesstellen.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG).

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