21Bs454/25f•OLG Wien 21Bs454/25f
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Mag. Seidenschwann LL.B.(WU) als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 27. November 2025, GZ **-7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
B e g r ü n d u n g
Der am ** geborene polnische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt St. Pölten die über ihn im Verfahren zu AZ ** des Landesgerichts St. Pölten wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
Urteilsmäßiges Strafende ist der 9. November 2026. Die Hälfte der Freiheitsstrafe (§ 46 Abs 1 iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG) wird am 9. Februar 2026, zwei Drittel (§ 46 Abs 1 iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG) werden am 9. Mai 2026 verbüßt sein (ON 2.3).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des Strafgefangenen vom 17. November 2025 (ON 2.1) auf bedingte Entlassung zum Hälftestichtag ab (ON 7).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Beschlussausfolgung erhobene, unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 8), der keine Berechtigung zukommt.
Im bekämpften Beschluss stellte das Vollzugsgericht die Stichtage gemäß § 152 Abs 1 Z 1 und 2 StVG, die maßgeblichen Normen (§ 46 StGB, § 152 StVG), die Erklärung des Strafgefangenen und die Äußerungen/Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und des Anstaltsleiters, sohin die wesentliche Sach- und Rechtslage zutreffend fest, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS00123017, RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).
Von der Anlassverurteilung abgesehen weist A* zahlreiche - bis ins Jahr 2000 zurückreichende Verurteilungen in Polen wegen teils qualifizierten Diebstahls auf (vgl die ECRIS-Auskunft ON 6 [Einbruchsdiebstahl siehe 1., 15. und 16. Verurteilung, Diebstahl unter Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen siehe 2. und 8. Verurteilung) sowie weiterer gegen das Rechtsgut des fremden Vermögens gerichteter Delikte [Betrug siehe 5. Verurteilung, Erpressung siehe 11. Verurteilung; vgl aber auch die Verurteilungen wegen Verletzung der Unterhaltspflicht siehe Punkt 19 und 21]; Protokolls- und Urteilsvermerk ON 3, 7) auf. Doch weder diese Abstrafungen noch die Verbüßung von Haftstrafen (siehe Punkt 1., 10., 16., 17., 20. der ECRIS-Auskunft ON 6) noch gewährte Resozialisierungschancen (bedingte Strafnachsicht [Bewährungszeit] vgl beispielsweise Punkt 20 in ON 6) konnten A* zu einem rechtschaffenen Wandel bewegen. Vielmehr verstand er sich stets erneut zu weiterer (auch einschlägiger) Delinquenz bereit. In Zusammenschau mit dem hochprofessionellen Vorgehen im Zuge der nun vollzugsgegenständlichen Delikte (Verwendung präparierter Jacken [vgl ON 5.1, 10, ON 58.17 und ON 84.2, 9 im Akt des Landesgerichts St. Pölten zu **]) zeigt sich eine weiterhin gleichgültige Haltung des Strafgefangenen gegenüber dem (hier) geschützten Rechtsgut fremden Vermögens.
Diese kriminelle Beharrlichkeit und hohe kriminelle Energie des Strafgefangenen und die daraus erhellende evidente Wirkungslosigkeit staatlicher Reaktionen auf sein strafbares Verhalten sprechen gegen die Annahme, A* werde durch eine bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt (auch) iVm Weisungen und Anordnung von Bewährungshilfe nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten.
Eine Gesamtwürdigung all dieser angesprochenen Aspekte lässt demnach die dem Strafgefangenen zu erstellende Kriminalprognose sehr negativ ausfallen, woran dessen – unbescheinigt gebliebene – Wohn- und Arbeitsmöglichkeit (ON 2.1, 1) ebenso wenig wie die ordnungsgemäße Führung (ON 2.2, 2) etwas zu ändern vermögen.
Es ist daher der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.
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