OLG Linz 9Bs258/25t

9Bs258/25tTribunal de Recurso23 de dez. de 2025

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OLG Linz 9Bs258/25t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0090BS00258.25T.1223.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 7. November 2025, Hv1*-16, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 10. Juli 2025, rechtskräftig seit 14. Juli 2025 (ON 8), wurde der ** geborene A* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 dritter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von sechs Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Am 29. Oktober 2025 beantragte der Verurteilte Strafaufschub gemäß § 6 StVG bis Juli 2026 im Wesentlichen zusammengefasst mit der Begründung, dass er sich um seinen an ADHS leidenden zehnjährigen Sohn kümmern müsse, weil seine Gattin dazu beruflich bedingt nicht in der Lage sei. Darüber hinaus habe er es geschafft, trotz langjähriger Arbeitslosigkeit und körperlicher Einschränkungen aufgrund 60%iger Invalidität, ab November 2025 stundenweise im B* arbeiten zu können. Es bestehe die Aussicht, ab Jänner 2026 die Arbeit dort in Teilzeitbeschäftigung fortzusetzen (ON 15).

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. November 2025 wies das Erstgericht den Antrag auf Aufschub des Vollzugs der dreimonatigen Freiheitsstrafe gemäß § 6 Abs 1 Z 1 StVG ab und hemmte gemäß § 7 Abs 3 StVG den Strafvollzug bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung. Begründend führte es aus, dass die vom Verurteilten vorgebrachten persönlichen Gründe keinen Aufschub nach § 6 Abs 1 Z 1 StVG rechtfertigten, weil er sich ohnehin bereits in Haft befinde und die Verbüßung der Haft im elektronisch überwachten Hausarrest bei Vorliegen einer Erwerbstätigkeit jederzeit möglich sei. Im Übrigen habe er keine entsprechenden Nachweise über die in Aussicht gestellte Beschäftigung vorgelegt (ON 16).

Mit seiner dagegen erhobenen Beschwerde, zu der die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich keine Stellungnahme abgegeben hat, begehrt A* die Gewährung des Strafaufschubs. Ergänzend brachte er vor, dass er sich entgegen den erstgerichtlichen Ausführungen nicht in Haft befinde, sondern am 5. September 2025 aus einer achtmonatigen Freiheitsstrafe, resultierend aus der Verurteilung des Landesgerichts Linz vom 10. Mai 2023 zu Hv2* bedingt entlassen worden sei. Diesen Umstand wies der Verurteilte durch Vorlage einer Entlassungsbestätigung der Justizanstalt Linz vom 5. September 2025 nach (ON 21.1, 4). Abermals brachte er vor, dass er ab Jänner 2026 im B* eine fixe Anstellung erhalten könne, bis dahin sei er lediglich fallweise als Aushilfe dort beschäftigt (ON 21.1).

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Gemäß § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG ist ein Strafaufschub zu bewilligen, wenn das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt und der Aufschub für das spätere Fortkommen des Verurteilten, für den Wirtschaftsbetrieb, in dem der Verurteilte tätig ist, für den Unterhalt der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen oder die Gutmachung des Schadens zweckmäßiger erscheint als der sofortige Vollzug der Strafe. Die höchstzulässige Dauer eines Aufschubs nach dieser Bestimmung beträgt ein Jahr.

Ein Aufschub ist nur wegen besonderer im Einzelfall gelegener Umstände und niemals grundsätzlich zweckmäßiger als der unverzügliche Strafantritt. Ein späterer Vollzug wird den Verurteilten ebenso aus dem Erwerbs- und Familienleben reißen wie der sofortige, weshalb ein Aufschub in der Regel bloß eine zeitliche Verlagerung der mit dem Vollzug in jedem Fall verbundenen Nachteile darstellt. Je früher der Verurteilte den Vollzug antritt, umso früher steht er seinem Arbeitgeber wieder zur Verfügung und kann er sich um seine Unterhaltspflichten und die Schadensgutmachung kümmern. Die Zweckmäßigkeit des Strafaufschubs ist daher im Antrag an Hand konkreter Umstände schlüssig zu behaupten, im zumutbaren Rahmen zu bescheinigen und vom Gericht festzustellen (Pieber in WK2 StVG § 6 Rz 27).

Keinen tauglichen Aufschubsgrund stellen zum Beispiel Probleme mit der Bezahlung der Wohnungsmiete während der Strafhaft, drohender Verlust des erst nach Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt eingegangenen Beschäftigungsverhältnisses, eine bloß in Aussicht genommene Berufsausbildung, ein noch nicht begonnenes Arbeitstraining (das nicht dem Erhalt eines Arbeitsplatzes dient), die erforderliche Fremdunterbringung eines Haustieres, das Kümmern um Leasing- oder Handyverträge, die freiwillig übernommene Betreuung der Enkelkinder während der Berufstätigkeit ihrer Eltern, die Absolvierung der Führerscheinprüfung sowie Maßnahmen zur Reduzierung des Körpergewichts oder eine bevorstehende nicht dringende Operation dar (Pieber in WK2 StVG § 6 Rz 28 mwN).

Fallkonkret nahm der Verurteilte schon nach seinem eigenen Vorbringen das von ihm behauptete Arbeitsverhältnis im Oktober 2025 an, sohin nach seiner bedingten Entlassung aus der Vorverurteilung am 5. September 2025 und in Kenntnis des ihm bevorstehenden Strafvollzugs von drei Monaten aus dem gegenständlichen Verfahren. Da im Sinne des oben Gesagten ein erst nach Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt eingegangenes Beschäftigungsverhältnis keinen Aufschubsgrund bildet, war der Beschwerde des Verurteilten ein Erfolg zu versagen.

Die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses, allenfalls in Teilzeit oder Vollbeschäftigung ab Jänner 2026 erweist sich allerdings als durchaus sinnvoll, hat der Verurteilte doch bereits die Verbüßung der Haft im elektronisch überwachten Hausarrest beantragt (ON 19), der nur bei Vorliegen einer Erwerbstätigkeit bewilligt werden kann (§ 156c StVG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.

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