OLG Innsbruck 11Bs247/25y

11Bs247/25yTribunal de Recurso23 de dez. de 2025

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OLG Innsbruck 11Bs247/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0110BS00247.25Y.1223.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterinnen Mag. Obwieser als Vorsitzende sowie Dr. Klammer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 3.9.2025, GZ B*37, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 2 StPO haftet der Beschwerdeführer auch für die durch sein erfolgloses Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Begründung

Begründung:

Mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 11.2.2025, GZ B16, erkannte ein Einzelrichter des Landesgerichts Feldkirch den Angeklagten A des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB (zu 1.) und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (zu 2.) schuldig.

Danach hat er am 08.01.2025 in C*

Hiefür verhängte der Erstrichter in Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39 Abs 1 und 1a StGB nach § 84 Abs 2 StGB eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und rechnete gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB die erlittene Vorhaft auf die Strafe an.

Mit Beschluss vom 25.4.2025 wies der Erstrichter den Antrag des Verurteilten auf Gewährung eines Strafaufschubs nach § 39 SMG ab, weil er nicht wegen einer strafbaren Handlung nach dem SMG oder wegen einer strafbaren Handlung, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht, verurteilt worden sei (ON 23.1). Der dagegen vom Verurteilten erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 16.7.2025 nicht Folge gegeben (ON 29.1).

Mit selbst verfasster Eingabe vom 16.7.2025 beantragte der Verurteilte die Wiederaufnahme des Verfahrens und brachte vor, er sei „wegen schwerer Körperverletzung (GZ PAD/** []) sowie nach dem Suchtmittelgesetz (GZ PAD/) bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch“ angezeigt worden und in der Verhandlung am 11.2.2025 wegen schwerer Körperverletzung verurteilt worden. Weil das Verfahren wegen Suchtgift nicht mitverhandelt worden sei, sei ihm das Recht auf „Therapie statt Strafe“ entzogen worden, was zu seinem Nachteil und auch ein Verfahrensfehler sei. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens sei daher unumgänglich (ON 31.1).

Die Staatsanwaltschaft sprach sich gegen die beantragte Wiederaufnahme aus (ON 33).

Mit dem nun angefochtenen Beschluss wies ein Einzelrichter (§ 43 Abs 4 StPO) den Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ab und sprach aus, dass der Verurteilte die durch sein erfolgloses Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten gemäß § 390a Abs 2 StPO zu ersetzen hat. Nach Darstellung des rechtskräftigen Schuldspruchs und des Strafausspruchs des Urteils des Landesgerichts Feldkirch vom 11.2.2025 begründete der Erstrichter seine Entscheidung wie folgt:

„Ziel des gegenständlichen Antrags auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist es offenkundig nicht, einen Freispruch oder eine Verurteilung nach einem milderen Strafgesetz zu erlangen. Vielmehr ist die Intention des Antrages, ein Vorgehen nach § 39 SMG zu ermöglichen, was jedoch keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund darstellt.

Der Vollständigkeit halber ist dazu anzuführen, dass das (zusätzliche) Vorliegen einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz das gegen A* ergangene Strafurteil nicht beseitigen hätte können. Auch eine Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung ist schon denklogisch nicht möglich, da die strafbare Handlung nach dem Suchtmittelgesetz zu den verurteilten Taten hinzugetreten wäre.“

Dagegen richtet sich die rechtzeitige und schriftlich ausgeführte Beschwerde des Verurteilten (ON 40.1), mit der er im Wesentlichen das Antragsvorbringen wiederholt.

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.

Die über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren wird seit 21.10.2025 in der Justizanstalt Klagenfurt vollzogen (ON 44).

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme zu Gunsten des Verurteilten gemäß § 353 StPO sind im angefochtenen Beschluss richtig wiedergegeben, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen identifizierend darauf verwiesen wird (RISJustiz RS0124017 [T2]).

Gegenstand der Wiederaufnahme gemäß § 353 StPO ist eine rechtskräftige Verurteilung. Die Wiederaufnahme dient der Korrektur von rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen aufgrund von neu herausgekommenen oder beigebrachten Tatsachen/Beweismitteln. Was nicht Gegenstand der Beweisaufnahme sein kann, kann auch keine Wiederaufnahme begründen. All dies gilt überdies nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass bei der Wiederaufnahme zu Gunsten des Beschuldigten (hier: Angeklagten) ein Freispruch oder eine Bestrafung nach einem milderen Strafgesetz angestrebt wird (Lewisch in Fuchs/Ratz, WK StPO Vor §§ 352363, Rz 63 und § 353 Rz 3 f).

Am 8.1.2025 teilte ein Polizeibeamter der PI C* einem Staatsanwalt im Journaldienst mit, dass es zu einem Vorfall mit dem Beschwerdeführer wegen §§ 15, 269 StGB und §§ 83, 84 Abs 2 StGB gekommen sei, woraufhin bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch ein entsprechender Akt angelegt wurde (ON 1.1). Noch am selben Tag übermittelte die PI C* unter GZ PAD/** den Abschlussbericht wegen des Verdachts des Widerstands gegen die Staatsgewalt (§ 269 Abs 1 StGB) und „des Verdachts auf schwere Körperverletzung“ an die Staatsanwaltschaft (ON 2).

Am 10.1.2025 brachte die Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Feldkirch Strafantrag gegen A* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB ein, der zur Verurteilung am 11.2.2025 wegen ebendieser Delikte führte.

Das gegenständliche Verfahren umfasste somit zu keiner Zeit ein Vergehen/Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz, weshalb auch keine diesbezügliche Beweisaufnahme erfolgte. Die begehrte Wiederaufnahme scheitert daher bereits an diesem Umstand und würde sich eine zusätzliche Verurteilung nach dem SMG zudem nicht zum Vorteil des Beschwerdeführers auswirken.

Im Übrigen ist für den Beschwerdeführer aber auch im Falle der begehrten Verurteilung nach dem SMG nichts gewonnen.

Für einen Strafaufschub nach § 39 Abs 1 SMG kommen nur Strafen in Betracht, die nach dem SMG oder wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht, verhängt wurden. Es kommt also grundsätzlich auf die höchste Strafdrohung an, nach der die Strafe zu bestimmen ist. Dies bedeutet, dass bei einer Verurteilung wegen mehrerer Taten, von denen einzelne keine der beiden Kriterien erfüllen, die höchste Strafdrohung entweder aus dem SMG stammen oder eine Beschaffungstat betreffen muss (Matzka/Zeder/Rüdisser, SMG3 § 39 Rz 11 mwN).

Der Strafrahmen des zu GZ PAD/** angezeigten Vergehens nach § 27 Abs 2 SMG (ON 2.2, 8 unten) sieht eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vor. Die Strafbefugnisse des § 84 Abs 2 StGB und des (im konkreten Fall) anzuwendenden ersten Strafsatzes des § 269 Abs 1 StGB reichen hingegen jeweils bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Selbst im Fall einer Verurteilung auch nach dem SMG - diese ist aber mit Blick auf § 35 SMG ohnehin unwahrscheinlich (vgl ** der Staatsanwaltschaft Feldkirch) - kommt ein Strafaufschub iSd § 39 Abs 1 SMG mit Blick auf die höheren Strafdrohungen des § 84 Abs 2 StGB bzw des § 269 Abs 1 StGB nicht in Betracht.

Damit drang die Beschwerde nicht durch.

Die Kostenentscheidung ist Folge des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens. Sie gründet in der angeführten Gesetzesstelle.

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