OLG Wien 3R125/25m

3R125/25mTribunal de Recurso29 de dez. de 2025

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OLG Wien 3R125/25m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00300R00125.25M.1229.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden sowie den Richterinnen Mag.a Müller und Mag.a Kulka in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, geboren am **, *, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C N.V., **, Niederlande, vertreten durch Mag. Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen EUR 28.334,- s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 23.6.2025, **-14, in nicht öffentlicher Sitzung (zu I.- III.) beschlossen und (zu IV.) zu Recht erkannt:

Spruch

I. Dem Rekurs gegen den in das Urteil aufgenommenen Ausspruch über die Prozesseinrede der internationalen Unzuständigkeit wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

II. Der Antrag der beklagten Partei, das Berufungsverfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in den Rechtssachen C-440/23 und C-9/25 zu unterbrechen, wird abgewiesen.

III. Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.

IV. Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.007,02 (darin enthalten EUR 501,17 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Begründung und Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht ging von folgendem Sachverhalt aus (die bekämpften Feststellungen sind durch Fettdruck hervorgehoben):

Die Beklagte ist eine Kapitalgesellschaft nach curaçaoischem Recht und hat ihren Sitz in Curaçao. Sie ist Inhaberin einer aufrechten curaçaoischen Glücksspielkonzession, verfügt jedoch über keine österreichische Glücksspiellizenz. Ihre Dienstleistungen, nämlich die Veranstaltung von Glücksspielen, insbesondere Slot-Spielen, bietet sie unter anderem in Österreich an, indem sie die Webseite ** betreibt, die bei Eingabe eine automatische Weiterleitung auf die in deutscher Sprache geführten Webseiten vornimmt. Bei der Registrierung eines Onlineaccounts kann über die Schaltfläche „Land des Wohnsitzes“ unter anderem Österreich ausgewählt werden, die Option ist bei Aufruf bereits vorausgewählt. Darüber hinaus ist eine Telefonnummer einzugeben, wobei die österreichische Vorwahl ebenfalls bereits vorausgewählt ist. [bekämpfte Feststellung F1]

Der Kläger hat seinen Wohnsitz in **. Er legte auf dem unter der angeführten Webseite betriebenen Spielportal der Beklagten zum Zweck der Spielteilnahme ein Nutzerkonto mit seiner E-Mailadresse ** an und gab seine Wohnadresse **, an. Auf dem Nutzerkonto wurden sämtliche Zahlungsflüsse abgewickelt. Gewinne wurden auf seine Konten gutgeschrieben, Verluste abgezogen. Ein Nutzerkonto ist Voraussetzung für die Teilnahme an dem von der Beklagten angebotenem Glücksspiel.

Der Kläger nahm von seinem Wohnsitz in ** von dem eigenen Benutzerkonto aus an Glücksspielen, nämlich Slot-Spielen, auf dem angeführten elektronischen Spielportal der Beklagten von 5.5.2022 bis 24.4.2023 teil und verwendete hierfür sein privates Geld. Er wollte sich hierdurch kein laufendes Einkommen verschaffen. Daneben spielte er auch bei weiteren Anbietern Online-Glücksspiele. [bekämpfte Feststellung F2]

Der Kläger zahlte in Summe EUR 198.334,00 auf sein Spielerkonto bei der Beklagten ein und erhielt letztlich in Summe EUR 170.000,00 über sein Spielerkonto ausbezahlt. Er erlitt sohin Spielverluste in Höhe von gesamt EUR 28.334,-. [bekämpfte Feststellung F3]

Der Kläger wusste in dem Spielzeitraum nicht, dass die Beklagte über keine österreichische Konzession für das Betreiben von Online-Glücksspielen in Österreich verfügte und es möglich ist, Spielverluste zurückzufordern. [bekämpfte Feststellung F4]

Der Kläger begehrte die Zurückzahlung seines im Online-Glücksspiel der Beklagten erlittenen Spielverlustes von insgesamt EUR 28.334,- s.A. im Zeitraum 5.5.2022 bis 24.4.2023. Die Beklagte biete in Österreich illegales Glücksspiel an, weil sie über keine Konzession nach dem GSpG verfüge. Ihr Angebot verstoße gegen das österreichische Glücksspielmonopol, weshalb der Glücksspielvertrag unerlaubt und somit unwirksam sei. Gestützt auf Bereicherung und Schadenersatz fordere er daher den Verlust zurück. Die Beklagte übe ihre Tätigkeit in Österreich aus und richte sie auf Österreich aus, sodass die internationale Zuständigkeit Österreichs gegeben sei.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte dessen Abweisung. Sie berief sich auf eine ihr in Curaçao erteilte Konzession, auf deren Grundlage sie im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit nach Art 56 AEUV zum Anbieten von Glücksspielen in Österreich berechtigt sei. Das in Österreich geltende Glücksspielmonopol verstoße gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht und entspreche nicht den vom EuGH aufgestellten Kriterien. Das Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil– und Handelssachen sei nicht anwendbar und der Beklagten sei die Klage weder übersetzt noch mit Belehrung über ihr Recht auf Annahmeverweigerung zugestellt worden.

Die Beklagte wandte zudem die fehlende internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte ein, weil die Klage keinen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag zum Gegenstand habe und Art 17 EuGVVO daher nicht anwendbar sei. Auch fehle es an der örtlichen Zuständigkeit, da der Gerichtsstand am Wohnort des Klägers als Ausnahmevorschrift eng auszulegen sei. Österreichisches Recht sei außerdem seit der Entscheidung des EuGH in der Rs C-429/22 nicht mehr anzuwenden. Der Kläger beachte Art 6 Abs 4 lit a Rom I VO nicht, wonach Art 6 Abs 1 und 2 Rom I VO nicht bei Dienstleistungsverträgen gelte, bei welchen die Dienstleistung ausschließlich in einem anderen Staat erbracht werde als in jenem, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, was hier der Fall sei, denn der Leistungsort sei der Sitz des Dienstleisters in Curaçao. Die Verbrauchereigenschaft des Klägers werde bestritten. Es sei davon auszugehen, dass er bei mehreren Online-Casinos spiele und mehrere Klagen eingebracht habe, wodurch er auf Dauer angelegt ein Einkommen lukriere. Ein Vorabentscheidungsersuchen werde zur Beantwortung der Frage angeregt, ob die unionsrechtlichen Grundsätze dem Rückforderungsanspruch entgegenstehen, und die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH im Vorabentscheidungsersuchen zu C-9/25 beantragt.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren zur Gänze statt; weiters verwarf es mit Beschluss die Einrede der internationalen Unzuständigkeit. Angesichts der „acte-clair“-Situation biete das von einem deutschen Gericht zu C-9/25 des EuGH gestellte Vorabentscheidungsersuchen keinen Anlass zu einer Unterbrechung des Verfahrens. Die Beklagte habe sich auf den Rechtsstreit eingelassen. Ein nachträgliches Berufen auf einen Zustellmangel sei nicht möglich, weil es dadurch zu einer „Heilung durch Einlassung“ gekommen sei. Rechtlich bejahte es seine internationale Zuständigkeit und die Anwendbarkeit österreichischen Rechts. Der Kläger sei Verbraucher und mache gegenüber der Erstbeklagten einen vertraglichen Anspruch iSd Art 17 EuGVVO 2012 geltend. Nach Art 6 Rom-I-VO sei österreichisches Recht anzuwenden. Nach gesicherter höchstgerichtlicher Rechtsprechung verstoße das System des österreichischen GSpG nicht gegen Unionsrecht. Die Beklagte habe dem Kläger daher die auf Grundlage eines unerlaubten und damit unwirksamen Glücksspielvertrages geleisteten Spieleinsätze zurückzuerstatten. Der Kläger habe mit der Erstbeklagten einen Vertrag über die getätigten Glücksspiele geschlossen und dafür die gegenständlichen Einzahlungen vorgenommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel) mit dem Antrag, das angefochtene Urteil und das erstinstanzliche Verfahren als nichtig aufzuheben und das Klagebegehren zurückzuweisen; in eventu das Urteil im klageabweisenden Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Außerdem beantragt die Beklagte in ihrer Berufung neuerlich, das Berufungsverfahren bis zur Entscheidung des EuGH in den Rechtssachen C-9/25 und C - 440/23 zu unterbrechen, sowie die in der Anlage ausformulierten Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen (Berufung S 69).

Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

I. Zur Nichtigkeitsberufung (Spruchpunkt I. und III.)

1. Die Beklagte macht den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 3 ZPO geltend, weil das Erstgericht zu Unrecht von seiner internationalen Zuständigkeit ausgegangen sei, und den des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, weil ein ungesetzlicher Zustellvorgang vorliege.

2. Gemäß § 261 Abs 3 ZPO kann dann, wenn der Ausspruch über eine oder mehrere Prozesseinreden in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufgenommen wird, diese nur mittels des gegen die Entscheidung in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittels angefochten werden. Hier nahm das Erstgericht den Ausspruch über die Prozesseinrede der internationalen Unzuständigkeit in das angefochtene Urteil auf. Zutreffend bekämpfen die Beklagten diesen Ausspruch mittels des in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittels der Berufung (Kodek in Fasching/Konecny3 § 261 ZPO Rz 78 f; RS0036404). Die Entscheidung des Berufungsgerichts hat insofern in Beschlussform zu ergehen. Die Anfechtbarkeit dieses Beschlusses richtet sich nach § 519 ZPO (RS0123463; Kodek aaO Rz 79, 87).

2. 1 Die Beklagte bestreitet den vom Erstgericht angenommenen Gerichtsstand nach Art 17 und 18 EuGVVO. Die Klage habe keinen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag zum Gegenstand. Der Kläger mache vielmehr einen gesetzlichen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend. Sie bestreitet auch die Verbrauchereigenschaft des Klägers.

2. 2 Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist für Rückabwicklungsansprüche aus nichtigen Glücksspielverträgen der Anwendungsbereich nach Art 17 f EuGVVO eröffnet: Der Begriff „Vertrag“ setzt nicht die Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs im engeren Sinn voraus, vielmehr liegen bei autonomer Auslegung vertragliche Ansprüche auch dann vor, wenn eine Partei gegenüber der anderen freiwillig eine Verpflichtung eingegangen ist. Der EuGH hat auch bereits ausgesprochen, dass am Verbrauchergerichtsstand Ansprüche geltend gemacht werden können, welche untrennbar mit einem Verbrauchervertrag verbunden sind (C-96/00, Gabriel; C-500/18, AU/Reliantco Investments LTD). Von den Regelungen der Art 17 ff EuGVVO sind daher auch Streitigkeiten über das Zustandekommen eines Vertrages sowie vertragliche (Rückabwicklungs-)Ansprüche erfasst. Untrennbar mit einem Verbrauchervertrag sind aber auch die vom Verbraucher geltend gemachte der Rückabwicklung eines unwirksamen (nichtigen) Vertrags dienende bereicherungsrechtliche Ansprüche verbunden. Sie unterfallen daher ebenfalls den Art 17 f EuGVVO. Damit ist auch die vom EuGH in der Entscheidung betonte notwendige Kohärenz von anwendbarem Recht und Gerichtsstand gegeben (zB 9 Ob 75/22b).

2. 3 Die von der Beklagten erhobene Beweisrüge ist nicht berechtigt (→ Pkt. 7.) und werden die bekämpften Feststellungen übernommen, wonach (i) die Beklagte die Veranstaltung von Glücksspielen in Österreich anbietet, indem sie die Webseite ** betreibt, die bei der Eingabe eine automatische Weiterleitung auf die in deutscher Sprache geführten Webseiten vornimmt und die bei der Registrierung die Auswahl von Österreich als „Land des Wohnsitzes“ ermöglicht, und dass (ii) der Kläger von seinem Wohnsitz in ** aus an Slot-Spielen teilnahm und dafür privates Geld verwendete und er sich dadurch kein laufendes Einkommen verschaffen wollte.

Damit sind die Voraussetzungen des Art 17 EuGVVO 2012 erfüllt.

3. 1 Die Beklagte macht weiters geltend, dass Curaçao der EuGVVO nicht beigetreten sei, sodass auf dort vorzunehmende Zustellungen das Haager Prozessübereinkommen 1954 Anwendung finde. Die darin vorgesehene Übersetzung der Schriftstücke sei unterblieben, die Beklagte habe den Inhalt der deutschsprachigen Schriftstücke nicht verstanden. Sie sei auch nicht über ihr Annahmeverweigerungsrecht belehrt worden. Eine derart gravierende Verletzung des in Art 6 EMRK festgeschriebenen Grundsatzes des fair trial könne durch das Abführen des „gesetzmäßigen“ Verfahrens nicht heilen.

3. 2 Bereits das Erstgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass selbst wenn die Zustellung der Klage und des Auftrags zur Klagebeantwortung aufgrund Verletzung von Zustellvorschriften des Haager Prozessübereinkommens 1954 fehlerhaft geblieben sein sollte, sich die Beklagte genau so verhalten hat, wie sie sich bei einer gesetzmäßigen und wirksamen Zustellung der Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung verhalten hätte: Sie traf eine Verfügung über die Klage und reagierte dem Zustellinhalt gemäß, indem sie die ihr aufgetragene Klagebeantwortung erstattete und sich damit auf den Rechtsstreit mit dem Kläger einließ. Für einen solchen Fall vertritt der Oberste Gerichtshof die aus allgemeinen Verfahrensgrundsätzen abgeleitete Auffassung, dass ein nachträgliches Berufen auf einen Zustellmangel nicht möglich ist, weil es zu einer „Heilung durch Einlassung“ gekommen ist (8 Ob 69/07s mwN; RS0083731 [T1, T2, T9]).

4. Die Berufung wegen Nichtigkeit war daher zu verwerfen.

II. Zum Unterbrechungsantrag

5. Der von der Beklagten beantragten Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die zu C-9/25, Tipico, und C-440/23, European Lotto and Betting sowie Deutsche Lotto- und Sportwetten, registrierten Vorabentscheidungsersuchen bedarf es nicht, weil die dort zu klärenden unionsrechtlichen Fragen – soweit sie nicht ohnehin die spezifisch deutsche Situation betreffen – im Hinblick auf bereits vorliegende Entscheidungen des EuGH bereits geklärt sind (jüngst wieder 7 Ob 112/25h mwN [Rz 3]).

Der Unterbrechungsantrag war daher abzuweisen.

III. Zu den sonstigen Berufungsgründen (Spruchpunkt IV.)

Die Berufung ist nicht berechtigt.

6. 1 Die Beklagte macht in ihrer Verfahrensrüge geltend, dass das Verfahren mangelhaft sei, weil die maßgeblichen Stellen in der Urkunde ./G, die zum Beweis der Höhe des Spielverlusts vorgelegt wurde, nicht durch Hervorhebung gekennzeichnet gewesen sei. Außerdem sei die Urkunde fremdsprachig. Weiters bemängelt sie, dass die Feststellungen (i) „Ihre Dienstleistungen, nämlich die Veranstaltung von Glücksspielen, insbesondere Slot-Spielen, bietet sie unter anderem in Österreich an, indem sie die Webseite ** betreibt, die bei Eingabe eine automatische Weiterleitung auf die in deutscher Sprache geführten Webseiten vornimmt. Bei der Registrierung eines Onlineaccounts kann über die Schaltfläche „Land des Wohnsitzes“ unter anderem Österreich ausgewählt werden, die Option ist bei Aufruf bereits vorausgewählt. Darüber hinaus ist eine Telefonnummer einzugeben, wobei die österreichische Vorwahl ebenfalls bereits vorausgewählt ist.“ und (ii) „Der Kläger zahlte in Summe EUR 198.334,00 auf sein Spielerkonto bei der Beklagte ein und erhielt letztlich in Summe EUR 170.000,00 über sein Spielerkonto ausbezahlt. Er erlitt sohin Spielverluste in Höhe von gesamt EUR 28.334,00.“ ohne nachvollziehbare Begründung und „Befassung mit der Berechnungsmethode“ getroffen worden seien.

6. 2 Die mehrseitige Urkunde ./G, deren Echtheit von der Beklagten nicht bestritten wurde (ON 12.3 S. 2), beinhaltet eine E-Mail vom 7.10.2024 von „“ an den Rechtsvertreter des Klägers mit einem in englischer Sprache verfassten Text, der frei übersetzt lautet: „Sehr geehrte Damen und Herren, Anbei finden sie die gewünschte Information angeschlossen. Lassen Sie uns wissen, wenn Sie weitere Informationen benötigen.“ Aus dem Verlauf geht hervor, dass es sich um das Antwortschreiben auf die E-Mail des Rechtsvertreters vom 13.9.2024 handelt, in dem dieser ein (in deutscher Sprache verfasstes) Auskunftsbegehren hinsichtlich des Benutzerkontos des Klägers () nach Art. 15 Abs 1 und Abs 3 DSGVO gegenüber der Beklagten richtet. Den E-Mails ist eine neunseitige Transaktionstabelle angeschlossen, die unter den Reitern „User“ (), „User email“ (), „Amount“ (unterschiedliche Beträge), „Currency“ (EUR), „Action“ (Deposit oder Cashout), „Payment system“ (Devcode - Creditcard oder Payop – Payop_online_bank_transfer oder Bank_transfer), „Success“ (yes oder no), „Status“ (accepted oder discarded), „Manual“ (no), „Created at“ (JJJJ-MM-TT Stunde:Minute:Sekunde), „Finished at“ (JJJJ-MM-TT Stunde:Minute:Sekunde) auflistet. Auf der letzten Seite findet sich eine (in englischer Sprache verfasste) Übersicht zum Benutzerkonto, die folgende Informationen beinhaltet:

personal_information

BRAND_NAME**

PLAYER_ID **

EMAIL **

FULL_NAME A* B*

FIRST_NAME A*

LAST_NAME B*

NICKNAME

DATE_OF_BIRTH **

GENDER m

COUNTRY AT

CITY **

ADDRESS **

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MOBILE_PHONE **

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6. 3 Seit der ZVN 2002 ist zwar ausdrücklich vorgesehen, dass der Beweisführer in seinem Beweisantragdie maßgeblichen Stellen bestimmt anzugeben oder hervorzuheben hat, wodurch es dem Gericht und den Parteien erleichtert werden soll, die Relevanz des Beweismittels zu beurteilen. Aus § 298 ZPO geht jedoch hervor, dass das Gericht seiner Entscheidung die ganze Urkunde zugrunde zu legen und selbst zu bestimmen hat, welche Teile streiterheblich und über Antrag dem Gegner in Abschrift zugänglich zu machen sind (Kodek in Fasching/Konecny3 III/1 § 297 ZPO Rz 10 f). Daher kann das Fehlen einer solchen Hervorhebung durch den Beweisführer keinen Verfahrensmangel begründen.

6.4. Die Verwertung einer fremdsprachigen Urkunde könnte aber nur dann einen Verfahrensmangel darstellen, wenn die Verwertung der Urkunde abstrakt geeignet gewesen wäre, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen, insbesondere wenn die Übersetzung durch das Erstgericht falsch wäre (4 Ob 138/06g mwN). Dass das Erstgericht wegen eines falschen Verständnisses der in der Urkunde vorkommenden englischen Begriffe daraus unrichtige Schlüsse gezogen hätte, behauptet die Beklagte aber gar nicht und bringt damit auch keinen relevanten Verfahrensmangel zur Darstellung. Für die Addition der in Beilage ./G genannten Beträge ist eine Übersetzung auch nicht von Relevanz, weil es auf den wörtlichen Inhalt der Urkunde nicht ankommt (vgl Kodek in Fasching/Konecny3 § 85 ZPO Rz 99).

Die Verwertung der fremdsprachigen Urkunde durch das Erstgericht stellt daher keinen Verfahrensmangel dar.

6. 5 Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO kann zwar auch in einem Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 272 Abs 3 ZPO liegen. Ein solcher liegt jedoch nur dann vor, wenn dem angefochtenen Urteil die Erwägungen nicht zu entnehmen sind, die zu den getroffenen Feststellungen geführt haben (vgl dazu Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka5 § 272 ZPO Rz 3), wenn die Beweiswürdigung offensichtlich oberflächlich oder willkürlich erfolgte oder, wenn sich das Erstgericht mit wesentlichen Beweisergebnissen überhaupt nicht auseinandergesetzt hat. Nach der Rechtsprechung genügt es aber, wenn das Erstgericht in knapper, aber überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegt, warum es aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen festgestellt hat, und wenn sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit dieser Werturteile zu überprüfen in der Lage sind (vgl RS0040122 [T1]).

Dies ist vorliegend der Fall, nahm doch das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung auf die Beilage ./G und insbesondere auch auf die Angaben des Klägers Bezug. Das Urteil enthält sämtliche für seine Überprüfung notwendigen Elemente, es ist begründet und überprüfbar. Ob diese Begründung nachvollziehbar ist, stellt eine Frage der Beweiswürdigung dar; ein Begründungsmangel ist jedenfalls nicht gegeben.

Hier ist klar, dass sich aus der Addition aller Einzahlungen und Subtraktion aller Auszahlungen - die sich aus der neunseitigen Tabelle in ./G ergeben - der Gewinn oder Verlust des Spiels und damit der Klagsbetrag ergibt. Es bedarf keiner näheren Auseinandersetzung mit der Berechnungsmethode. Einen Additionsfehler behauptet die Beklagte nicht.

7. Die Beklagte bekämpft in ihrer Beweisrüge die hervorgehobenen Feststellungen und begehrt folgende Ersatzfeststellungen:

7. 1 Anstelle von F1: „Es kann nicht festgestellt werden, dass im verfahrensgegenständlichen Spielzeitraum (5.5.2022 bis 24.4.2023) die verfahrensgegenständliche Website (**) auf Österreich ausgerichtet gewesen sei bzw. dass die beklagte Partei im verfahrensgegenständlichen Spielzeitraum eine Tätigkeit auf Österreich auf dieser Website ausgeübt habe.“

Das Erstgericht begründet die bekämpfte Feststellung mit „unmittelbaren Wahrnehmungen des Gerichts durch Aufruf der Webseite der Beklagten unter **, welche den Benutzer automatisch auf die deutschsprachigen Version der Webseite weiterleitete sowie den vorgelegten Screenshots der Website (./A) samt den bestätigenden und glaubwürdigen Angaben des Klägers“. Die Beweisrüge setzt weder den unmittelbaren Wahrnehmungen des Gerichts von der Webseite noch den Screenshots in ./A etwas entgegen. Ob die Beklagte ihre Tätigkeit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf Österreich ausgerichtet hat, ist eine Frage der rechtliche Beurteilung, die auf Basis getroffener Feststellungen zu beantworten ist.

7. 2 Anstelle von F2: „Der Kläger konsumierte die Glücksspiele auf der verfahrensgegenständlichen Website aufgrund seiner vermehrten und wiederholten Spieltätigkeit nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen.“

und anstelle von F4: „Während seines Spielzeitraums hatte der Kläger von der Möglichkeit der Rückforderbarkeit der Spielverluste Kenntnis.“

Das Erstgericht begründet die bekämpften Feststellungen F2 und F4 mit den als glaubwürdig erachteten Angaben des Klägers. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sich aus dessen Angaben, wonach er spielerfahren sei, bei mehreren Online-Casinos gespielt und gegenüber anderen Anbietern Rückforderungsansprüche erhoben habe, der Schluss ziehen lasse, dass er sich aus dem Glücksspiel nachhaltig Einnahmen verschaffen wollte und beim Spielen gewusst habe, die erlittenen Spielverluste zurückfordern zu können.

Für eine wirksame Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts und der von ihm getroffenen Tatsachenfeststellungen genügt es nicht, bloß auf einzelne für den Prozessstandpunkt der Berufungswerberin günstige Beweismittel zu verweisen und darzulegen, dass auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse auch andere Rückschlüsse als jene, die das Erstgericht gezogen hat, möglich gewesen wären. Vielmehr muss aufgezeigt werden, dass bedeutend überzeugendere, letztlich zwingende Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen und das Erstgericht diesen und nicht anderen Beweismitteln Glauben hätte schenken müssen (vgl Pimmer in Fasching/Konecny3 § 467 ZPO Rz 40/2 mwN).

Derartige Beweisergebnisse führt die Beklagte nicht ins Treffen, wenn sie bloß die Richtigkeit der Angaben des Klägers bezweifelt.

7. 3 Anstelle von F3 begehrt sie: „Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger bei Glücksspielen auf ** im Zeitraum 5.5.2022 bis 24.4.2023 einen Betrag in der Höhe von EUR 28.334,00 an Spielverlusten erlitten habe.“

Das Erstgericht stützt die bekämpfte Feststellung auf die in ./G enthaltene Transaktionsliste sowie die Aussage des Klägers. Dies ist – entgegen der Ansicht der Beklagten – auch nicht zu beanstanden: Zum Inhalt der ./G wird auf die Ausführungen unter Pkt. 6.2 verwiesen. Daraus ergeben sich die gesamten Ein- und Auszahlungen des Klägers. Die Liste wurde, – wie sich aus dem E-Mail-Verkehr ergibt, von einer der Beklagten zuzurechnenden Adresse „**“ an den Rechtsvertreter des Klägers übermittelt. Es liegen keine Anhaltspunkte oder Beweisergebnisse dafür vor, dass die Aussage des Klägers, dass er die Spieleradresse ** im Spielzeitraum 05.05.2022 bis 24.04.202 verwendet hat und dass die Ein- und Auszahlungen stimmen, unrichtig sein sollte.

Auch die im Zusammenhang mit der Berechnungsmethode behaupteten sekundären Feststellungsmängel liegen nicht vor.

7. 4 Das Berufungsgericht übernimmt daher die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung seiner weiteren Beurteilung zugrunde (§ 498 ZPO).

8. Das Berufungsgericht billigt die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, sodass darauf verwiesen werden kann (§ 500a ZPO). Ergänzend ist den Berufungsausführungen Folgendes zu erwidern:

8. 1 Die Beklagte bestreitet auch in der Rechtsrüge die Verbrauchereigenschaft des Klägers. Dabei ist ihr die Feststellung des Erstgerichts entgegenzuhalten, wonach der Kläger von seinem Wohnsitz in ** an Glücksspielen der Beklagten teilnahm, dafür sein privates Geld verwendete und sich dadurch kein laufendes Einkommen verschaffen wollte (ON 14, S. 4). Das Erstgericht ist damit zu Recht von der Verbrauchereigenschaft des Klägers ausgegangen und hat als Konsequenz zu Recht die internationale und örtliche Zuständigkeit bejaht (siehe dazu oben Pkt 2.2).

8. 2 Soweit die Beklagte die Rechtfertigung des österreichischen Glücksspielmonopols bestreitet, ist ihr entgegenzuhalten, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs das österreichische System der Glücksspielkonzession einschließlich der Werbemaßnahmen der Konzessionäre im hier relevanten Zeitraum nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben entspricht und nicht gegen das Unionsrecht verstößt (vgl RS0130636 [T7]).

Auch das Argument der Beklagten, aus der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zu G 259/2022 sei Gegenteiliges abzuleiten, hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt verworfen: Aus der Aufhebung von Teilen der Einzelregelung zum Spielerschutz in § 25 Abs 3 GSpG durch den Verfassungsgerichtshof kann demnach nicht abgeleitet werden, dass das österreichische System der Glücksspiel-Konzessionen unionsrechtswidrig wäre (2 Ob 23/23f; 1 Ob 25/23t; 7 Ob 44/23f; 3 Ob 69/23b).

Diese Judikatur wird vom Obersten Gerichtshof auch in jüngster Vergangenheit in zahlreichen gleich gelagerten Verfahren fortgeschrieben (vgl zB jüngst 6 Ob 157/24t; 7 Ob 199/23z; 1 Ob 74/22x je mwN). Die Frage der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols ist daher abschließend beantwortet (vgl zB 8 Ob 129/23p).

Die damit im Zusammenhang behaupteten sekundären Feststellungsmängel liegen nicht vor.

8. 3 Die Beklagte behauptet eine Unschlüssigkeit des Klagebegehrens und dass das Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO nicht erfüllt sei. Die Vorlage der Beilage ./G stelle kein Prozessvorbringen dar und könne ein solches nicht ersetzen. Jeder von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen müsse ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein.

Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den von ihm zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RS0037516). Die Schlüssigkeit verlangt nicht, dass der gesamte „Tatbestand“ vorgetragen wird, sondern es genügt, wenn die rechtserzeugenden Tatsachen vollständig und knapp angeführt werden (RS0036973 [T15]). Setzt sich wie hier ein Anspruch aus zahlreichen Einzelforderungen zusammen, kommt es (auch) auf die Zumutbarkeit der Aufgliederung an (vgl 1 Ob 94/20k). Gegebenenfalls reicht ein Verweis auf dazu vorgelegte Urkunden aus. Die einzelnen Positionen und die ihnen zugeordneten Beträge müssen dann nicht auch in der Klageerzählung ziffernmäßig angeführt werden (vgl RS0037907; RS0037420 [T4]; RS0036973 [T16]; 1 Ob 153/19k; 1 Ob 97/21b ua).

Zur Frage der Notwendigkeit der Aufschlüsselung von Spielverlusten aus über einen längeren Zeitraum hinweg abgeschlossenen Glücksspielverträgen hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 4 Ob 199/16t (ebenso jüngst 6 Ob 70/25z uva) Stellung genommen. Wenngleich grundsätzlich jeder von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein muss (vgl RS0031014 [T29]), hat es der Oberste Gerichtshof in Fällen, in denen sich ein Begehren aus zahlreichen Einzelforderungen zusammensetzt, die während eines längeren Zeitraums aufgelaufen sind, als Überspannung des Gebots nach einer Präzisierung des Vorbringens angesehen, würde man für jeden einzelnen von unter Umständen hunderten Fällen ein gesondertes, detailliertes Vorbringen fordern (RS0037907). Nicht nur ein einheitlicher Anspruch (vgl dazu RS0037907 [T9]), sondern auch gleichartige Ansprüche können zu einem einheitlichen Begehren zusammengefasst werden, sodass etwa bei Geldleistungsansprüchen nur mehr die Gesamtsumme im Klagebegehren aufscheint (RS0037907 [T1]). Dabei wird wesentlich auf das Kriterium der Zumutbarkeit einer Aufgliederung abgestellt (vgl RS0037907 [T13]).

Auch hier wäre es im Hinblick auf die Vielzahl der Transaktionen laut Beilage ./G eine Überspannung des Gebots der Präzisierung des Vorbringens, würde man für jeden einzelnen der zahlreichen Glücksspielverträge ein gesondertes, detailliertes Vorbringen fordern. Eine Aufschlüsselung des Klagsbetrags nach einzelnen Glücksspielen in der Klage war daher nicht erforderlich. Zulässigerweise durfte der Kläger daher auf ./G verweisen und dieses zum Vorbringen erheben (ON 9, 6), wobei er in der Tagsatzung vom 15.5.2025 ohnedies noch ein (nachvollziehbares) Vorbringen zur Berechnung der Höhe des Spielverlustes erstattete (ON 12.3, 2). Die Zusammenfassung der Spielverluste in einem Begehren samt Konkretisierung des Anspruchs in der Klage aufgrund der Angabe des Zeitraums des Spielgeschehens und des Gesamtverlusts samt dessen Berechnungsmethode ist im Zusammenhalt mit der vorgelegten ./G daher ausreichend.

8. 4 Zum anwendbaren Recht argumentieren die Beklagten, dass nach Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO curaçaoisches Recht anzuwenden sei.

Auf einen Verbrauchervertrag ist im Anwendungsbereich von Art 6 Rom-I VO grundsätzlich das Recht des Staats anzuwenden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Verbraucherstaat). Das Verbraucherstatut gelangt ua dann zur Anwendung (Art 6 Abs 1 lit b leg cit), wenn der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf den Verbraucherstaat ausrichtet. Den Begriff „ausrichten“ hat der EuGH dahin ausgelegt, dass der Unternehmer seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben muss, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen, was insbesondere bei auf Österreich ausgerichteten Online-Aktivitäten der Fall ist (so etwa zuletzt 7 Ob 150/24w mit Verweis auf 7 Ob 155/23d und 7 Ob 213/21f). Es entspricht auch nach wie vor der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass eine Dienstleistung nur dann im Sinn des Ausnahmetatbestands des Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO „ausschließlich“ außerhalb des Mitgliedstaats erbracht wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn dieser keine Möglichkeit hat, sie in seinem Aufenthaltsstaat in Anspruch zu nehmen und sich zu diesem Zweck ins Ausland begeben muss (7 Ob 150/24w; 6 Ob 157/24t; 7 Ob 155/23d; 7 Ob 213/21f). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Die von der Beklagten ins Treffen geführte Entscheidung 10 Ob 56/22s setzt sich nicht mit Art 6 Rom I-VO, sondern mit dem Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art 7 Nr 1 EuGVVO auseinander. Lediglich im Zusammenhang mit Art 7 Nr 1 lit b EuGVVO führt der Oberste Gerichtshof dort aus, dass sich der Leistungsort im Zweifel parallel zu Art 4 Abs 1 lit b Rom I-VO am gewöhnlichen Aufenthalt des Dienstleisters befinde. Das in der Berufung genannte Vorabentscheidungsersuchen zu C-429/22, N1 Interactive ltd, betraf die Frage, ob das nach Art 6 Abs 1 Rom I-VO anwendbare Recht selbst dann maßgeblich bleibt, wenn das nach Art 4 Rom I-VO anwendbare Recht für den Verbraucher günstiger wäre. Diese - vom EuGH mit Beschluss vom 14.3.2024 bejahte - Frage stellt sich in der gegenständlichen Rechtssache aber nicht. Damit sind alle vertragsrechtlichen Fragen (Art 6 Abs 1 Rom I-VO) und auch die Rückabwicklung infolge Nichtigkeit des Vertrages (Art 12 Abs 1 lit e Rom I-VO) nach österreichischem materiellen Recht zu beurteilen (siehe zuletzt 7 Ob 150/24w).

8. 5 Die Beklagte vertritt den Standpunkt, ein Rückforderungsanspruch sei gemäß § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB ausgeschlossen, weil der Kläger wissentlich und in Schädigungsabsicht bei einem Anbieter ohne österreichische Konzession gespielt habe. Ihm liege damit ein Verstoß gegen den Verwaltungsstraftatbestand des § 52 Abs 5 GSpG zur Last. Eine Klagsstattgebung widerspräche dem Grundsatz nemo auditur turpitudinem suam allegans, demzufolge niemand aus dem eigenen rechtswidrigen Verhalten einen Vorteil ziehen darf. Der Kläger habe von vornherein beabsichtigt, allfällige Spielverluste zurückzufordern, Gewinne jedoch schweigend einzustreichen. Die Bösgläubigkeit und Schädigungsabsicht sei daher evident. Es liege daher auch ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor.

Bereits wiederholt hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB einem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch hinsichtlich der Spieleinsätze für ein verbotenes Online-Glücksspiel nicht entgegensteht. Dies insbesondere weil die entsprechenden Einsätze nicht gegeben werden, um das verbotene Spiel zu bewirken, sondern um am Spiel teilzunehmen, und weil ein Belassen der Zahlung dem Zweck des Verbots des konzessionslosen Veranstaltens, Organisierens, Anbietens oder Zugänglichmachens von Glücksspiel widerspräche. Darauf, ob der Kläger durch die Teilnahme am verbotenen Spiel selbst einen Verwaltungsstraftatbestand erfüllt hat, kommt es daher nicht an. Im Hinblick auf die Zielsetzung des GSpG wird der Rückforderungsanspruch des Spielers nach gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch durch die Kenntnis von der Nichtschuld nicht ausgeschlossen (3 Ob 69/23b mwN).

Soweit sich die Berufung auf einen Verstoß gegen Treu und Glauben berufen will, weil der Kläger in Kenntnis der fehlenden österreichischen Konzession der Beklagten und dem Bewusstsein der Möglichkeit, Verluste zurückzufordern, gespielt habe, übersieht sie, dass dieser Wissensstand umso mehr auf die Anbieterin des nicht konzessionierten Spiels zutrifft (3 Ob 69/23b). Außerdem hat der Kläger nach den Feststellungen keineswegs mit der Absicht gespielt, verlorenes Geld zurückzufordern.

8. 6 Die Beklagte meint weiters, dem Kläger stehe kein Schadenersatzanspruch zu, weil gar kein Schaden entstanden sei. Der Kläger habe genau das bekommen, was er gewollt habe, nämlich die Dienstleistung „Glücksspiel“. Der Schaden sei auch nicht durch eine Handlung der Beklagten bewirkt worden, sondern durch einen eigenen Willensentschluss des Klägers.

Darauf ist schon deshalb nicht einzugehen, weil der Rückforderungsanspruch auf bereicherungsrechtlicher Grundlage jedenfalls zu Recht besteht.

9. Auch die in der Berufung wiederholte Anregung, das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorabentscheidungsersuchen zu C-440/23 und C-9/25 zu unterbrechen (Berufung Seite 65 ff), war nicht aufzugreifen, weil der Europäische Gerichtshof die relevanten Prüfungskriterien bereits ausreichend festgelegt hat und zu den Voraussetzungen der unionsrechtlichen Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols sowie zu der dadurch bewirkten Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit bereits umfangreiche Rechtsprechung sowohl des EuGH als auch der Höchstgerichte in Österreich vorliegt (vgl zuletzt etwa 4 Ob 145/25i; 6 Ob 157/25v; 1 Ob 142/25a).

10. Die Berufung ist daher insgesamt nicht berechtigt.

11. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

12. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses zu I. beruht auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.

13. Der Oberste Gerichtshof hat sich in jüngster Vergangenheit in mehreren Entscheidungen mit den Argumenten der Beklagten auseinandergesetzt und das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage verneint (zB 1 Ob 191/23;, 5 Ob 20/24p; 6 Ob 31/24p; 1 Ob 1/24i ua). Die Beurteilung durch das Berufungsgericht entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Daher war die ordentliche Revision mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.

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