OLG Wien 4R129/25g

4R129/25gTribunal de Recurso30 de dez. de 2025

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OLG Wien 4R129/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00400R00129.25G.1230.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Falmbigl und Mag. Viktorin in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb. **, , vertreten durch die Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B C, lic. oec., geb. **, **, Tschechische Republik, vertreten durch die Beer Steinmair Rechtsanwälte OG in Wien, wegen EUR 15.586,92 samt Nebengebühren, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 1. September 2025, GZ: **-21, in nicht öffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 914,60 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

Der Kläger begehrt EUR 15.586,92 sA. Er habe von 23.3.2004 bis 2.2.2007 in Zertifikate der C* D* Ltd. (kurz: E*) investiert, woraus ihm ein Schaden in Höhe des Klagebegehrens entstanden sei. Der Beklagte hafte, weil er für die Täuschung der Anleger, darunter auch des Klägers verantwortlich sei. Hätte sich der Beklagte rechtmäßig verhalten, hätte der Kläger nicht in die Zertifikate investiert.

Der Beklagte bestritt und beantragte die Abweisung der Klage.

Außerdem beantragte er die Unterbrechung des Verfahrens bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren F* des **. Der Beklagte habe gegen zahlreiche Anleger (darunter auch den Kläger) vor dem ** eine Klage eingebracht, mit der die (negative) Feststellung begehrt werde, dass etwaige Ansprüche dieser Anleger aufgrund eines Vergleichs nicht bestehen.

Mit Beschluss vom 7.6.2023 unterbrach das Erstgericht sein Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens vor dem BG für Prag 1 zu F* im Sinn des Art 29 EuGVVO.

Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Mit Antrag vom 22.8.2025 begehrte der Kläger die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens. Das Verfahren vor dem Bezirksgericht Prag 1 verursache eine unzumutbare Verzögerung. Die Rechtskraft des Unterbrechungsbeschlusses stehe einer Fortführung des Verfahrens dann nicht entgegen, wenn ein weiteres Zuwarten im unterbrochenen Verfahren unzumutbar sei. Die Klage am Bezirksgericht Prag 1 sei am 3.12.2020 eingebracht worden. In diesen beinahe fünf Jahren sei nicht einmal die Zustellung der Klage an die Beklagten erfolgt. Erst im März 2025 sei ein Beschluss ergangen, mit dem sich das Bezirksgericht Prag 1 für unzuständig erklärt habe. Davor habe das Verfahren bereits einmal den dortigen Instanzenzug durchlaufen. Es sei in den nächsten Jahren mit keiner rechtskräftigen Erledigung des tschechischen Verfahrens zu rechnen.

Darüber hinaus stehe bereits fest, dass das Gericht in Prag für die dort eingebrachte Klage hinsichtlich des Klägers unzuständig sei. Der Kläger habe (dort als Beklagter) die Zuständigkeit des Gerichts in Prag bestritten. Mit Beschluss vom 4.3.2025 habe das Gericht in Prag auch seine Unzuständigkeit ausgesprochen. In seinem Rechtsmittel gegen diesen Beschluss mache der (hier) Beklagte nur geltend, dass einige (dort) Beklagte sich noch rügelos auf das Verfahren einlassen könnten. Diese Argumentation könne aber hinsichtlich des Klägers, der die Unzuständigkeit ausdrücklich geltend gemacht habe, nicht schlagend werden.

Zuletzt spreche auch die größere Sachnähe für eine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Handelsgericht Wien.

Die Beklagte sprach sich gegen die Fortführung des Verfahrens aus.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ab. Es traf die auf den S 6 bis 16 der Beschlussausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.

In rechtlicher Hinsicht gelangte es zum Ergebnis, beim Verfahren vor dem Bezirksgericht Prag 1 und dem gegenständlichen Verfahren handle es sich um zwei Verfahren über denselben Anspruch zwischen denselben Parteien im Sinn des Art 29 EuGVVO 2012. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs könne ausnahmsweise auch ein nach § 190 ZPO rechtskräftig unterbrochenes Verfahren fortgesetzt werden, wenn sich das präjudizielle Verfahren in einer Weise entwickle, dass ein weiteres Zuwarten zu einer unzumutbaren Verzögerung des unterbrochenen Verfahrens führen würde. Im Fall einer Unterbrechung nach Art 29 EuGVVO 2012 sei jedoch vom österreichischen Gericht nicht zu prüfen, ob die „ausländische Klage“ materiell- und verfahrensrechtlich zulässig sei. Die vom Kläger ins Treffen geführte Entscheidung des OLG Wien 3 R 23/25m betreffe eine Aussetzung nach Art 30 EuGVVO 2012 und sei daher nicht einschlägig. Zwischenzeitig habe das Bezirksgericht für Prag 1 aufgrund der Unzuständigkeitseinrede des Klägers seine Unzuständigkeit ausgesprochen. Es erscheine zumutbar, das Rechtsmittelverfahren über diese Entscheidung abzuwarten. Die Voraussetzungen für eine Fortführung des Verfahrens würden daher nicht vorliegen.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass das unterbrochene Verfahren fortgesetzt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Zunächst ist festzuhalten, dass mit dem vom Erstgericht am 7.6.2023 verkündeten Beschluss ein rechtskräftiger Unterbrechungsbeschluss vorliegt.

Erwächst ein Unterbrechungsbeschluss in Rechtskraft, kann nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr überprüft werden, ob der vom Gericht in Anspruch genommene Grund einen gesetzlichen Unterbrechungsgrund dargestellt hat oder ob die Voraussetzungen für die Unterbrechung gegeben waren. Die Rechtmäßigkeit eines rechtskräftigen Unterbrechungsbeschlusses darf nicht mehr nachgeprüft werden (2 Ob 78/16h [Pkt 2.4]; 9 ObA 162/16p; 8 ObA 3/17z [Pkt 3]; 9 Ob 42/25d [Rn 11]).

Der Antrag auf Fortsetzung kann daher nicht auf Umstände gestützt werden, die bereits im Zeitpunkt der Unterbrechung vorlagen und schon im Unterbrechungsbeschluss zu berücksichtigen waren.

2. Der Rekurs kann sich auch nicht mit Erfolg auf jene Rechtsprechung stützen, wonach eine Fortsetzung zu erfolgen hat, wenn sich das präjudizielle Verfahren in einer Weise entwickelt, dass ein weiteres Zuwarten im unterbrochenen Verfahren für eine Partei mit einer unzumutbaren Verzögerung verbunden wäre (RS0128680).

2.1. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass diese Judikatur (auch) im Hinblick auf die Bestimmung des § 190 Abs 1 ZPO entwickelt wurde. Diese sieht eine, im gebundenen Ermessen des Gerichts liegende, Unterbrechungsmöglichkeit zugunsten von Verfahren über präjudizielle Vorfragen vor. Demgegenüber handelt es sich bei Art 29 EuGVVO 2012, dessen Voraussetzungen hier unstrittig vorliegen (vgl etwa RS0118405 insb [T16, T17]), um eine Vorschrift, nach der das später angerufene Gericht das Verfahren bis zur Klärung der Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts von Amts wegen zwingend auszusetzen hat. Zweck der Regelung ist es, von vornherein das Entstehen von unvereinbaren Entscheidungen in den verschiedenen Mitgliedsstaaten zu verhindern und damit eine geordnete Rechtspflege in der Gemeinschaft zu sichern. Nach österreichischer Terminologie handelt es sich nicht um einen Unterbrechungsgrund, sondern um das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit (vgl Mayr in Fasching/Konecny3 Art 29 EuGVVO 2012 Rz 1ff).

Zwar überlässt die EuGVVO die Modalitäten der Aussetzung des Verfahrens nach Art 29 oder 30 EuGVVO dem nationalen Recht, sodass die Bestimmungen über die Unterbrechung des Verfahrens (§§ 190 ff ZPO) analog herangezogen werden können (vgl 3 Ob 176/18f; Mayr in Fasching/Konecny3 Art 29 EuGVVO 2012 Rz ), jedoch sind die Voraussetzungen der Unterbrechung und deren Dauer in Art 29 EuGVVO 2012 selbst ausdrücklich geregelt.

Die EuGVVO selbst sieht nur zwei Ausnahmen von der Aussetzungspflicht des später angerufenen Gericht vor, nämlich das Vorliegen einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung und die Fälle der ausschließlichen Zuständigkeit des später angerufenen Gerichts iSd Art 24 EuGVVO 2012. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Fraglich ist, ob neben diesen beiden gesicherten Fällen noch weitere Ausnahmen von der Aussetzungspflicht, insbesondere bei überlanger Verfahrensdauer vor dem zuerst angerufenen Gericht, bestehen können.

In der Entscheidung des EuGH zu C-116/02, Rs Gasser, wurde ausgesprochen, dass von der in Art 21 EuGVÜ (bzw [jetzt] Art 29 EuGVVO 2012) vorgeschriebenen Vorgangsweise selbst dann nicht abgewichen werden darf, wenn allgemein die Dauer der Verfahren vor den Gerichten des Vertrags-(bzw Mitglied-)Staates, dem das zuerst angerufene Gericht angehört, unvertretbar lang ist (vgl EuGH, C-116/02 [Rn 70ff]). Daran ist nach manchen Literaturstimmen grundsätzlich festzuhalten. Der Beklagte könne (nur) Schadenersatz einfordern oder im „Torpedo-Forum“ Widerklage erheben (vgl Gottwald in Krüger/Rauscher, MüKo zur ZPO6 Art 29 Brüssel Ia-VO Rz 26). Mehrheitlich wird - gestützt auf Art 6 EMRK und Art 47 Abs 2 GRC - vertreten, dass die Prozessverschleppung im zeitlich früheren Verfahren eine weitere Ausnahme von der Aussetzungspflicht des Art 29 EuGVVO 2012 bewirken könne. Dabei könne es sich aber nur um extrem seltene Ausnahmefälle handeln; es seien strenge Anforderungen zu stellen; solche Ausnahmen seien erst bei grund- und menschenrechtsverletzenden Verfahrensverzögerungen möglich (vgl Leible in Rauscher, EuZPR5 Art 29 Brüssel Ia-VO Rz 35; Geimer in Geimer/Schütze, EuZVR4 Art 29 EuGVVO Rz 102; Weller in Wieczorek/Schütze, ZPO5 Art 29 Brüssel Ia-VO Rz 25). Wenn die Missbrauchsabsicht des Klägers im zuerst eingeleiteten Verfahren offenkundig ist, und es außerdem in diesem Verfahren nicht innerhalb einer angemessenen Frist (iSd Art 6 EMRK bzw Art 47 Abs 2 GRC) zu einer Entscheidung gekommen ist, soll es vertretbar sein, dass das später angerufene Gericht das Verfahren ungeachtet der ausländischen Rechtshängigkeit fortsetzt (so Mayr in Fasching/Konecny3 Art 29 EuGVVO 2012 Rz 52).

2.2. Eine abschließende Erörterung, nach welchen Kriterien in vorliegenden Fall eine Fortführung des Verfahrens zulässig und geboten wäre, kann unterbleiben, weil nach Rechtskraft des Unterbrechungsbeschlusses keine derart außergewöhnlichen Umstände eingetreten sind, die eine Fortsetzung des Verfahrens ermöglichen würden:

Das Verfahren am Bezirksgericht Prag 1 war bereits zum Zeitpunkt der Aussetzung über zwei Jahre anhängig, ohne dass substantielle Verfahrensfortschritte erzielt worden wären. Zum Zeitpunkt der Aussetzung war die Zurückweisung der Klage durch das Bezirksgericht Prag 1 noch nicht bekannt. Der Beklagte hat gegen diese Zurückweisung zwar Rechtsmittel erhoben. Der Kläger selbst steht jedoch auf dem Standpunkt, dass es hinsichtlich jener (dort) Beklagter aussichtslos sei, die die internationale Unzuständigkeit eingewandt hatten. Da – wiederum nach seinem eigenen Vorbringen – auch der Kläger die Zuständigkeit bestritten hat, wird nach Ansicht des Klägers die Zurückweisung ihm gegenüber bestätigt und daher rechtskräftig werden müssen. Während also bei der Aussetzung des Verfahrens ein Ende des Prozesses in Prag noch in keiner Weise absehbar war, ist nach dem Vorbringen des Klägers nunmehr nur noch ein Rechtsmittelverfahren abzuwarten. Die anzustellende Prognose über die zu erwartende Verfahrensdauer hat sich folglich zu seinen Gunsten verändert.

Die Rechtskraft dieser Entscheidung abzuwarten führt zu keiner unzumutbaren Verzögerung des Verfahrens. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Schadenersatzprozesse betreffend den gesamten E*-Komplex schon seit 2008/2009 massenhaft anhängig gemacht wurden (vgl nur 4 Ob 65/10b; 8 Ob 25/10z uva). Verfahren gegen ehemals in leitender Funktion tätige natürliche Personen behängen gerichtsnotorischerweise spätestens seit dem Jahr 2016; die persönliche Verantwortlichkeit des Beklagten für die irreführenden Ad-hoc Meldungen wurde bereits im Jahr 2013 behauptet (vgl 10 Ob 86/14s). Der Kläger hat seine Klage dennoch erst im Dezember 2022 eingebracht. Weshalb nunmehr aber derartige Eile geboten wäre, dass nicht einmal das Rechtsmittelverfahren zur Entscheidung des Bezirksgerichts Prag 1 abgewartet werden kann, ist nicht nachvollziehbar. Wenn der Rekurswerber dazu auf die nachlassende Erinnerungsleistung von Zeugen verweist, ist zu erwidern, dass infolge der bereits von 2008 bis 2022 verstrichenen Zeit die Dauer des Rechtsmittelverfahrens in Tschechien keinen derart entscheidenden Unterschied mehr machen wird (so auch OLG Wien 5 R 119/25v).

3. Schließlich führt auch das Argument des Rekurses, die Unzuständigkeit der Bezirksgerichts Prag 1 stehe bereits fest, weil die vom hier Beklagten erhobene Berufung gegenüber dem Kläger nicht erfolgreich sein könne, nicht zum Erfolg.

Die Feststellung der Zuständigkeit der erstangerufenen Gerichts obliegt grundsätzlich nur dem Erstgericht; das zweite Gericht darf die Zuständigkeit des Erstgerichts nicht prüfen, sondern muss die Entscheidung des Erstgerichts abwarten (Mayr in Fasching/Konecny3 Art 29 EuGVVO 2012 Rz 48). Erst wenn sich das zuerst angerufene Gericht rechtskräftig für unzuständig erklärt hat, ist das ausgesetzte Verfahren vor dem später angerufenen Gericht fortzuführen (vgl Mayr in Fasching/Konecny3 Art 29 EuGVVO 2012 Rz 44, 57). Das Zweitgericht darf das Verfahren also erst dann wieder aufnehmen, wenn die Unzuständigkeitserklärung formell rechtskräftig ist (McGuire, Verfahrenskoordination und Verjährungsunterbrechung im europäischen Prozessrecht, 159f). Wenngleich das vom Beklagten gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts Prag 1 eingebrachte Rechtsmittel aus Sicht des Klägers aussichtslos erscheinen mag, liegt unstrittig keine formell rechtskräftige Entscheidung über die (Un-)Zuständigkeit vor.

4. Aus diesen Erwägungen war dem Rekurs des Klägers nicht Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO (vgl RS0035908; RS0035955 [T19]). Die verzeichnete Umsatzsteuer war nicht zuzusprechen, weil der Beklagte deren Höhe nicht bescheinigt hat (RS0114955 [T14]).

Der Revisionsrekurs ist zwar nicht gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig (RS0103702 [T2]; RS0105321 [T7], [T18]). Eine erhebliche Rechtsfrage liegt jedoch nicht vor, sodass der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig ist.

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