OLG Linz 4R187/25k

4R187/25kTribunal de Recurso7 de jan. de 2026

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OLG Linz 4R187/25k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:00400R00187.25K.0107.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie Mag. Stefan Riegler und MMag. Andreas Wiesauer in der Rechtssache des Klägers A*, geb. **, selbständig, **straße **, *, vertreten durch die Anwaltskanzlei Stoiberer Kogler in 5400 Hallein, wider den Beklagten Dr. B, geb. **, Rechtsanwalt, **-Platz **, *, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten des Beklagten C GmbH, FN **, **straße **, *, vertreten durch Dr. Christoph und Dr. Gabriele Gernerth Mautner Markhof, Dr. Alexander Schalwich, Rechtsanwälte in 5400 Hallein, wegen (eingeschränkt) EUR 104.406,79 s.A. über den Kostenrekurs des Klägers (Rekursinteresse: EUR 773,54) gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 25. November 2025, Cg-57, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Kostenrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit EUR 225,16 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

Der Kläger begehrte vom Beklagten nach erfolgter Einschränkung mit vorbereitendem Schriftsatz vom 19. Oktober 2023 (ON 19) zuletzt die Leistung von EUR 104.406,79 s.A. aus dem Titel des vertraglichen Schadenersatzes wegen eines vom Beklagten zu verantwortenden Aufklärungsmangels im Rahmen einer Kaufvertragserrichtung für die dem Kläger in seinem Vermögen dadurch entstandenen Schäden.

Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte dagegen stark zusammengefasst ein, er habe kein Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Kaufvertragserrichtung zu verantworten und hafte daher auch nicht für die dem Kläger großteils ohnedies nicht daraus und zudem nicht in seinem Vermögen entstandenen Schäden.

Mit (nunmehr rechtskräftigem) Urteil vom 30. Juni 2025 gab das Erstgericht dem Klagebegehren im Ausmaß von EUR 81.557,22 s.A. statt und wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren iHv EUR 22.849,57 s.A. ab, wobei es die Kostenentscheidung der rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehielt. Der dagegen erhobenen Berufung des Beklagten gab das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 9. Oktober 2025 zu 4 R 121/25d nicht Folge und bestätigte das Ersturteil.

Mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtete das Erstgericht den Beklagten zu einem Kostenersatz gegenüber dem Kläger iHv insgesamt EUR 30.757,34 bei drei angenommenen Verfahrensabschnitten. Begründend führte es – soweit für die Behandlung des Kostenrekurses von Relevanz – insbesondere gestützt auf § 43 Abs 1 ZPO zusammengefasst aus, dass die Summe der ersatztauglichen Vertretungskosten des Klägers im zweiten Verfahrensabschnitt aufgrund der teilweise berechtigten Einwendungen des Beklagten EUR 14.756,54 (darin enthalten EUR 2.459,42 USt.) betrage, wovon dem Kläger aufgrund seiner Obsiegensquote in diesem Abschnitt im Ausmaß von 78 % somit 56 % und daher EUR 8.263,66 (darin enthalten EUR 1.377,28 USt.) gebühre.

Dagegen richtet sich der Kostenrekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass ihm ein um EUR 773,54 höherer Kostenersatz von insgesamt EUR 31.530,88 zugesprochen werde.

Der Beklagte beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Kostenrekurs des Klägers keine Folge zu geben.

Der Kostenrekurs ist nicht berechtigt.

Ein Kostenrekurs muss ziffernmäßig bestimmt erhoben werden, muss also erkennen lassen, was angefochten und welche Abänderung beantragt wird, ferner, in welchem Umfang Teilrechtskraft der erstgerichtlichen Kostenentscheidung eingetreten ist. Die begehrten oder bekämpften Kosten sind im Rekurs rechnerisch darzulegen, d.h. alternativ zu berechnen, wobei das Fehlen einer solchen Darlegung einen nicht verbesserungsfähigen Inhaltsmangel darstellt (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.88; Sloboda in Fasching/Konecny³ IV/1 § 514 ZPO Rz 72 je mwN; 3 Ob 159/02g; 1 Ob 2049/96x; RIS-Justiz RI0100126). Ein auf eine (Teil-)Abänderung der Kostenentscheidung gerichteter Rekurs hat die bekämpften/begehrten Kosten rechnerisch dergestalt zu präzisieren, dass klar erkennbar ist, welche der konkret bezeichneten Kosten aus welchen, ebenfalls konkret darzustellenden Gründen nicht oder mit einem bestimmten geringeren bzw. doch mit einem bestimmten höheren Betrag honoriert werden sollen (OLG Graz 5 R 54/24m; OLG Innsbruck 3 R 25/23k).

Ausgehend davon liegt – trotz widersprüchlicher anderslautender Anführung im Rubrum und ERV-Deckblatt mit EUR 430,00 – insgesamt ein gesetzmäßig ausgeführter Kostenrekurs vor, da eine rechnerische Darlegung dahingehend erfolgte, mit welchen konkreten Kosten der Kläger seiner Ansicht nach im von ihm ausdrücklich allein bekämpften zweiten Verfahrensabschnitt obsiegte. Damit liegt eine nachvollziehbare Alternativberechnung vor, wie (und warum) der Kläger zu seinem im Rekursantrag explizit angeführten höheren Kostenersatz von EUR 773,54 gelangt. Es ist daher von einem Rekursinteresse in dieser Höhe auszugehen.

Der Kostenrekurs erweist sich jedoch inhaltlich als unberechtigt. Wie bereits der Beklagte in seiner Rekursbeantwortung zutreffend aufzeigt, liegt kein dem Erstgericht unterlaufener Rechenfehler vor, weil der Kläger für die letzte Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 18. Dezember 2024 (ON 42.6) – entgegen seiner Alternativberechnung im Kostenrekurs (ON 59) – im Unterschied zu den sonstigen Tagsatzungen zur mündlichen Streitverhandlung lediglich einen Einheitssatz von 50 % iHv EUR 1.046,45 netto und in weiterer Folge nur einen 10 % igen Streitgenossenzuschlag iHv EUR 313,94 netto angesprochen hat (ON 42.2, insb. S. 3 dritte Zeile), weshalb ihm nun auch kein höherer Prozesskostenersatz in Form des doppelten Einheitssatzes in Höhe der nunmehr begehrten EUR 2.092,90 netto und folglich EUR 418,58 netto an höherem Streitgenossenzuschlag für diese Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung – seinem (unstrittig) 56 % igem Anteil an der Differenz der Obsiegensquoten entsprechend somit iHv EUR 773,54 brutto mehr – zuerkannt werden kann. Dem Kostenrekurs des Klägers war daher keine Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Bemessungsgrundlage im Kostenrekursverfahren ist jener Betrag, dessen Zuspruch bzw. Aberkennung beantragt wird (§ 11 Abs 1 letzter Satz RATG; vgl. auch OLG Linz 11 R 11/22z; OLG Innsbruck 10 R 3/23a; OLG Graz 7 Ra 71/22y; OLG Wien 14 R 183/24w uva), sodass das Rekursinteresse im vorliegenden Kostenrekursverfahren tatsächlich EUR 773,54 beträgt, wie vom Beklagten auch korrekt verzeichnet. Gemäß § 1 Abs 2 RATG gelten die Vorschriften des RATG, auch „wenn dem Rechtsanwalt in eigener Sache Kosten vom Gegner zu ersetzen sind“. Daher haben Rechtsanwälte im Falle der Selbstvertretung ebenso vollen Kostenersatzanspruch, allerdings ohne USt. (vgl. OLG Linz 6 R 126/21y mit ausführlicher Begründung; zustimmend auch Obermaier aaO Rz 1.119 mwN), weshalb nur ein Kostenzuspruch an den Beklagten exkl. USt. vorgenommen werden konnte.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist ein Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig.

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