4R427/25h•OLG Graz 4R427/25h
Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Dr.in Angerer (Vorsitz) und Mag.a Zeiler-Wlasich sowie den Richter Mag. Schellnegger in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Invaliditätspensionist, *, vertreten durch Dr.in Kathrin Hainbuchner und andere, Rechtsanwälte in Kirchberg in Tirol, gegen die beklagte Partei B GmbH (FN **), *, vertreten durch die ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, und die auf Seiten der beklagten Partei beigetretene Nebenintervenientin C GmbH (FN **), **, vertreten durch Mag. Max Verdino und andere, Rechtsanwälte in St. Veit/Glan, wegen EUR 7.000,00 samt Anhang, über die Berufungen der beklagten Partei und der Nebenintervenientin (Berufungsinteresse jeweils EUR 7.000,00) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 10. Juli 2025, **-92, sowie über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 1.298,64) gegen die darin enthaltene Kostenentscheidung beschlossen (II.) und zu Recht erkannt (I.):
I.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 1.204,32 (darin EUR 200,72 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
II.
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 303,02 (darin EUR 50,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger und seine damalige Ehefrau beauftragten die Beklagte mit der Lieferung und Montage eines Fertighauses, welches im Jahr 2017 übergeben wurde. Der Kläger stürzte aus ungeklärter Ursache am 7. September 2018 vom Dach des Fertighauses und ist seither querschnittgelähmt. Das von der Nebenintervenientin errichtete Steildach des Hauses hat eine Neigung von 38 Grad und verfügt über keine Sicherheitsausstattung für Dachwartungsarbeiten. Der Kläger macht in diesem Verfahren einen Schadenersatzanspruch in Höhe von EUR 7.000,00 samt Zinsen als Teilanspruch unter Berücksichtigung eines gleichteiligen Mitverschuldens geltend, weil er verletzungsbedingt ein neues Fahrzeug habe anschaffen und behindertengerecht umbauen müssen. Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Im ersten Rechtsgang wurde abschließend (8 Ob 136/22s) geklärt, dass die Beklagte ihre vertragliche Verpflichtung nicht vollständig erfüllte, weil sie das Steildach entgegen der ÖNORM B3417 ohne Anschlagpunkte, welche die Verwendung einer Absturzsicherung ermöglicht hätten, übergeben hatte. Diese Vertragsverletzung steht im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem Unfall des Klägers. Im fortgesetzten Verfahren war die Kausalität dieses schädigenden Verhaltens zu klären. Das Erstgericht hatte Feststellungen zu treffen, wie sich der Kläger verhalten hätte, wenn am Dach Anschlagpunkte vorhanden gewesen wären, welche die Verwendung einer Absturzsicherung ermöglicht hätten, und ob der Unfall dadurch vermieden worden wäre (8 Ob 136/22s Rz 13).
Der Kläger bringt dazu vor, bei Vorhandensein einer Sicherheitsausstattung hätte er sich mit einem Seil an den dafür vorgesehenen Haken eingehängt und eine hinreichende Sicherung durchgeführt. Er sei im Unfallzeitpunkt im Besitz von zwei Seilen gewesen, welche für die erforderliche Sicherung am Dach geeignet gewesen wären. Diese Seilsicherung hätte seinen ungebremsten Absturz und Aufprall auf den gepflasterten Vorplatz verhindert und seine Querschnittlähmung wäre nicht eingetreten.
Die Beklagte und die Nebenintervenientin wenden ein, dass das Eigenverschulden des Klägers, welcher trotz fehlender Sicherungsmöglichkeit das Dach betreten hätte, so groß sei, dass die Haftung der Beklagten zur Gänze entfalle. Ihr Verhalten sei für den Unfall nicht kausal gewesen, weil der Kläger weder über die erforderliche Fachkunde noch über die entsprechende Schutzausrüstung verfügt habe, um sich am Dach zu sichern. Auch bei Vorhandensein der erforderlichen Sicherungshaken hätte der Kläger zu Beginn und am Ende seiner Tätigkeit sich ungesichert am Dach aufhalten müssen; der Unfall wäre jedenfalls erfolgt. In eventu habe der Kläger seine Schadensminderungspflicht verletzt, weil er es unterlassen habe, um Fördermittel für den Umbau des Fahrzeugs anzusuchen. Die Beklagte habe nur die Umbauarbeiten des Behindertenfahrzeugs zu tragen und nicht die gesamten Anschaffungskosten des Fahrzeugs.
Mit der angefochtenen Entscheidung erkennt das Erstgericht die Beklagte schuldig, dem Kläger EUR 7.000,00 samt Zinsen zu bezahlen sowie die mit EUR 19.281,46 bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.
Es trifft die auf den Urteilsseiten 3 bis 4 ersichtlichen Feststellungen, darunter die folgenden (soweit bekämpft kursiv dargestellt):
Der Kläger hatte im Vorfallszeitpunkt zwei Kletterseile mit einem Durchmesser von jeweils etwa 1 cm zu Hause und zwar eines mit einer Länge von etwa 6 Metern und eines mit einer Länge von etwa 12 Metern und auch Karabiner (F 1). Er hatte als Kind einen einwöchigen Kletterkurs besucht und dort grundlegende Kletterfertigkeiten erlernt, wie z.B. die Anfertigung eines Schlaufengurtes, bei welchem man aus einem Kletterseil einen Sitzgurt knüpft bzw. das Einbinden in ein Seil (F 2). Es ist möglich, sich in ein 12 m langes Seil derart einzubinden, dass dieses einen Sturz aus einer großen Höhe abfängt, ohne dass es zu Verletzungen kommt, und verfügte der Kläger im Vorfallszeitpunkt über das dementsprechende Wissen bzw. die dementsprechende Fertigkeit (F 3).
Bei zwei am Dach vorhandenen Sicherungshaken besteht die Möglichkeit, eine Doppelsicherung zu verwenden. Dabei sichert man sich mit zwei Karabinern und zwei getrennten Seilen so, dass beim Umhängen des einen Karabiners immer der zweite Karabiner in der Sicherung eingehängt ist. Es ist dann immer eine Körpersicherung gegeben, selbst wenn man während des Umhängens des zweiten Karabiners zum Beispiel ausrutschen würde.
Wären im Vorfallszeitpunkt am Dach Anschlagspunkte vorhanden gewesen, hätte der Kläger die Leiter im Bereich eines Anschlagspunktes aufgestellt, das Kletterseil fix am Anschlagspunkt mit einer Schlaufe am Karabiner befestigt und die Länge des Seils so gewählt, dass dieses nicht zu lange gewesen und er im Falle eines Absturzes nicht am Boden aufgeschlagen, sondern in der Luft hängen geblieben wäre. Diesfalls wäre die schwere Verletzung des Klägers in Form einer Querschnittlähmung unterblieben, da es sich bei der vom Kläger erlittenen Verletzung um eine typische Aufprallverletzung mit höherer Anprallwucht handelt (F 4). Ein Absturz des Klägers hätte bei Ö-Norm gerechter Montage der Anschlagpunkte auch nicht nach Abschluss der Arbeiten passieren können, da die Ö-Norm B 3417 vorsieht, dass Sicherheitsausstattungen gesichert erreichbar sein müssen, um ein gesichertes Arbeiten auf der gesamten Dachfläche zu ermöglichen (F 5).
Der Kläger war im Unfallszeitpunkt Eigentümer eines Fahrzeugs der Marke **, Baujahr 2012, mit Schaltgetriebe, welches nicht behindertengerecht umzubauen war. Er legte sich deshalb unfallsbedingt ein automatikbetriebenes Leasingfahrzeug der Marke ** zu, welches er durch eine Fachfirma behindertengerecht umbauen ließ. Er wendete dafür angemessene und notwendige Kosten von EUR 7.582,12 auf. Da der Kläger dann eine Zahlung aus seiner Unfallversicherung erhielt, kaufte er das Leasingfahrzeug um EUR 29.300,00 aus dem Leasingvertrag heraus. Der Ankauf eines vergleichbaren ** hätte etwa ein Drittel weniger gekostet. Der Kläger versuchte für diese Kosten eine Förderung der öffentlichen Hand und von gemeinnützigen Organisationen zu erlangen. Das scheiterte an zeitlichen Fristen zwischen der Vornahme des Umbaus und dem Eigentumserwerb. Nach der Scheidung von seiner Gattin erhielt diese den **. Welche Laufleistung und welchen Zeitwert das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt hatte, kann nicht festgestellt werden.
Rechtlich geht das Erstgericht davon aus, dass auf Basis der Feststellungen die Kausalität der vertraglichen Pflichtverletzung der Beklagten für den eingetretenen Schaden gegeben sei. Bei Vorhandensein von Anschlagpunkten am Dach hätte der Kläger sich mit einem Kletterseil ausreichend sichern können, sodass seine schwere Verletzung in Form einer Querschnittlähmung unterblieben wäre. Das Verhalten des Klägers sei als unechtes Handeln auf eigene Gefahr zu qualifizieren, das sein Mitverschulden begründe. Er habe sich durch das ungesicherte Hinaufsteigen auf das Dach seines Hauses auffallend sorglos verhalten. Demgegenüber habe die Beklagte durch die unterlassene Montage von Anschlagpunkten ein Schutzgesetz verletzt, dessen Zweck es gerade sei, derartige Unfälle zu verhindern. Im Hinblick darauf erscheine eine Verschuldensteilung von 1 : 1 angemessen. Dem Kläger stünden die verletzungsbedingten Mehrkosten für die Anschaffung und Erhaltung eines Fahrzeugs zu. Diese Mehrkosten aufgrund der Anschaffung eines größeren besonderen Fahrzeugs, das als Behindertenfahrzeug geeignet sei, würden gemäß § 273 ZPO mit EUR 10.000,00 ermittelt. Zudem habe er die Kosten für den behindertengerechten Umbau von EUR 7.582,12 zu tragen, sodass der dem Kläger zustehende Schadenersatzanspruch zur Gänze in seinem Klagebegehren Deckung finde.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil in eine gänzliche Klagsabweisung abzuändern, in eventu dieses aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Nebenintervenientin erhebt gegen dieses Urteil Berufung aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und stellt dieselben Berufungsanträge.
Gegen den Nichtzuspruch von Kosten im Ausmaß von EUR 1.298,64 richtet sich der Kostenrekurs des Klägers aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den Kostenzuspruch um diesen Betrag zu erhöhen.
Der Kläger erstattet je eine Berufungsbeantwortung, die Beklagte erstattet eine Kostenrekursbeantwortung.
A) Zu den Berufungen:
Die Berufungen, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war, sind nicht berechtigt.
I. Zur Mängelrüge der Beklagten:
1. Die Beklagte moniert, das Erstgericht habe einen Sachverständigen beauftragt, welcher keine ausreichende Fachkenntnis zum notwendigen Fachbereich aufweise, es unterlassen, einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet „Alpinistik“ zu bestellen und es in Nichtbeachtung von § 362 ZPO unterlassen, von Amts wegen das Gutachten des Sachverständigen Dr. DI D* zu ergänzen oder ein weiteres Gutachten einzuholen, um dessen Unschlüssigkeit aufzuklären. Die Einholung eines weiteren Gutachtens hätte zum Ergebnis gehabt, dass für die korrekte Verwendung von Sicherungshaken zusätzliche Hilfsmittel (Seilkürzer) erforderlich gewesen wären, welche der Kläger nicht zur Verfügung gehabt habe, sodass auch bei Vorhandensein von Sicherungshaken der Unfall nicht hätte verhindert werden können.
2. Die Auswahl des Sachverständigen ist Ergebnis einer Ermessensentscheidung des Gerichts, das hierüber weder an Vorschläge der Parteien noch an konkrete gesetzliche Vorgaben gebunden ist (RS0040607; RS0040566), insbesondere nicht an die Verpflichtung, nur solche Personen heranzuziehen, die zur Erstattung von Gutachten über ein bestimmtes Thema öffentlich bestellt sind (2 Ob 8/06z mwN). Demnach kommt selbst der Nichteintragung einer Person in die Sachverständigenliste für ein bestimmtes Fachgebiet keine Indizwirkung dahin zu, dass ihr die zur Erfüllung eines in dieses Fachgebiet fallenden Gutachtensauftrags erforderliche Befugnis oder Fachkompetenz fehlt (RS0040607 [T 25]), dies gilt erst recht in Bezug auf eine „Spezialisierung“ für ein Fachgebiet (9 ObA 33/23b; 8 Ob 20/22g). Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung (RS0043320). Die Voraussetzungen für die Begutachtung durch einen weiteren Sachverständigen sind in § 362 Abs 2 ZPO normiert (RS0040639; RS0040588). Danach kommt die Einholung eines weiteren Gutachtens nur dann in Betracht, wenn dies zur Behebung von Mängeln, also bei Unklarheit, Unschlüssigkeit, Widersprüchen oder Unvollständigkeit des Gutachtens notwendig ist (RS0040604; RS0040588). Liegt zu den behaupteten Tatsachen ein vollständiges und widerspruchsfreies Gutachten vor, so ist es Sache der Beweiswürdigung des Gerichts, daraus abzuleiten, ob der Beweis hergestellt ist. Indem das Gericht von einer weiteren Begutachtung Abstand nimmt, setzt es damit letztlich einen Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung (Schneider in Fasching/Konecny3 III/1 § 362 ZPO Rz 6 [Stand 1.8.2017, rdb.at]).
3. Der vom Gericht beigezogene Sachverständige hat alle an ihn gestellten Fragen vollständig, schlüssig und nicht widersprüchlich beantwortet; auf die Ausführungen zur Tatsachenrüge wird verwiesen. Ein Verfahrensmangel in diesem Zusammenhang liegt nicht vor.
II. Zu den Tatsachenrügen:
1.1. Die Beklagte bekämpft die Feststellung F 1 und begehrt ersatzweise die Feststellung
„Der Kläger hatte im Vorfallszeitpunkt lediglich ein Kletterseil im Keller, welches er sich nach dem absolvierten Kletterkurs in seiner Kindheit gewünscht hatte. Es kann nicht festgestellt werden, welche Länge dieses Seil hatte und ob der Kläger weitere Kletterausrüstung, wie Karabiner, besaß.“
Auch die Nebenintervenientin wendet sich in ihrer Berufung gegen diese Feststellung, ohne die Tatsachenrüge jedoch gesetzmäßig auszuführen (insbesondere nennt sie keine Ersatzfeststellung).
1.2. Die bekämpfte Feststellung findet in der Aussage des Klägers anlässlich seiner Einvernahme am 13. Juni 2025 Deckung. Entgegen den Berufungsausführungen sprechen seine Angaben anlässlich seiner ersten Einvernahme am 12. November 2021 nicht zwingend gegen die Richtigkeit seiner detaillierteren Aussage nach Vorliegen der eingangs zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs. Erst aus dieser ergab sich die zentrale Bedeutung der beim Kläger vorhanden gewesenen Kletterausrüstung und seiner Kletterfähigkeiten.
Bei seiner ersten Einvernahme wurde er vom damaligen Richter gefragt, ob er überhaupt „ein Seil“ hatte, was der Kläger sodann bejahte. Er habe es noch im Keller. Nach dem Kletterkurs habe er sich irgendwann ein solches Seil gewünscht und bekommen. Den Klettersport selbst habe er allerdings nicht ausgeübt. Auch die weitere Befragung durch den Sachverständigen für Dachdeckerarbeiten (E*) implizierte bereits in der Fragestellung das Vorliegen „eines“ Seils ohne zu hinterfragen, ob es allenfalls auch mehrere gewesen sein könnten oder später andere hinzukamen; auch dessen Länge wurde nicht thematisiert. Bereits damals gab der Kläger an, dass beim Seil Karabiner dabei gewesen seien und ihm gezeigt worden sei, wie man zur Not, wenn man keinen Klettergurt habe, dieses Seil am eigenen Körper befestige. In der Verhandlung vom 13. Juni 2025, als die Art der damals vorhandenen Kletterausrüstung und seine Fähigkeiten den Hauptinhalt der Befragung darstellten, gab der Kläger an, zwei Kletterseile in einer Länge von 12 und 6 Metern zu Hause gehabt zu haben, welche zwischen 5 und 10 Jahre alt gewesen seien. Die beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichts, die Unterschiede in der Aussage des Klägers seien damit begründbar, dass diesem Beweisthema im Zuge der ersten Verhandlung nicht viel Raum geschenkt wurde, sind lebensnah, zumal die Fragestellung bei der ersten Befragung auf das grundsätzliche Vorhandensein „eines Seils“ gerichtet war und in der Folge auch nur nach dem Verbleib des nach dem Kletterkurs erworbenen Seils gefragt wurde. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das Gericht nach seiner persönlichen Überzeugung zu beurteilen, ob ein Beweis gelungen ist oder nicht und eine von mehreren widersprechenden Darstellungen mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann. Dabei spielt der persönliche Eindruck, die Kenntnis von Lebensvorgängen, Erfahrungen und Menschenkenntnisse eine entscheidende Rolle (Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 272 ZPO Rz 4f [Stand 1.8.2017, rdb.at]). Der bloße Umstand, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht gezogenen Schlussfolgerungen zugelassen hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen führen (RS0043175; A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 482 Rz 6).
2.1. Die Beklagte bekämpft die Feststellung F 2 und begehrt stattdessen folgende Ersatzfeststellung:
„Der Kläger hatte als Kind zwar einen einwöchigen Kletterkurs besucht, in einem solchen Kurs für Kinder im Alter von 10 bis 15 Jahren erlernt man jedoch nicht die behelfsmäßige Sicherung nur mittels Seilgurts bzw das Einbinden in ein Seil“,
in eventu „Es kann nicht festgestellt werden, ob man bei einem Kletterkurs für Kinder derartig komplexe behelfsmäßige Sicherungen lernt, denn es handelt sich dabei nicht um grundlegende Kenntnisse des Klettersports.“
Anstelle der Feststellung F 3 begehrt sie die Feststellung „es ist zwar bei entsprechender Expertise möglich, sich in ein 12 Meter langes Seil derart einzubinden, dass dieses einen Sturz aus einer großen Höhe abfängt, ohne dass es zu Verletzungen kommt. Allerdings verfügt der Kläger im Vorfallszeitpunkt nicht über das dementsprechende Wissen bzw die dementsprechende Fertigkeit.“
Die Nebenintervenientin bekämpft ebenso die Feststellung F 3 und begehrt ersatzweise die Feststellung, dass der Kläger im Vorfallszeitpunkt nicht über das entsprechende Wissen bzw die entsprechende Fertigkeit verfügte, sich in ein 12 Meter langes Seil derart einzubinden, dass dieses einen Sturz aus einer großen Höhe abfange.
Anstelle der Feststellung F 4 begehrt die Beklagte die Ersatzfeststellung:
„Der Kläger hätte zwar die Leiter im Bereich eines Anschlagspunkts aufgestellt, wenn im Vorfallszeitpunkt am Dach Anschlagpunkte vorhanden gewesen wären. Im Falle eines Absturzes wäre eine Sicherung durch das Seil jedoch nicht gegeben gewesen, da der Kläger die korrekte Seillänge nicht hätte einschätzen können bzw das Seil aufgrund seines Alters nicht mehr die erforderliche Sicherung geboten hätte. Der Kläger wäre auch in diesem Fall auf den Boden aufgeschlagen und hätte sich die schwere Verletzungen in Form einer Querschnittslähmung zugezogen.“
Das Erstgericht hätte bei all den bekämpften Feststellungen nicht den Ausführungen des Sachverständigen Dr. DI D* folgen dürfen, weil dessen Ausführung, man lerne derartige Techniken in einem Anfängerkurs für Kinder, lebensfremd sei, er hierbei offenbar „privates“ Wissen heranziehe, das Gegenteil schon aus der „allgemeinen Lebenserfahrung“ feststellbar sei, allein der Wohnort des Klägers in Tirol nicht für dessen Beherrschung solcher Techniken spreche, die Aussage des Klägers, er habe seine Kletterfähigkeiten regelmäßig beim Wandern ausgeübt, unglaubwürdig und widersprüchlich sei, er erst bei seiner zweiten Vernehmung plötzlich detailliert über „Knoten und Einbinden“ Auskunft habe geben können und es sich dabei entgegen den Ausführungen des Sachverständigen nicht um bloße Grundanforderungen handle, sondern man dafür Übung benötige. Der Kläger habe auf die Frage, wie er die Länge des Seils bemesse, auf die Anwendung des Satzes von Pythagoras verwiesen ohne auszuführen, wie er dies konkret gemacht hätte; auch der Sachverständige habe nicht Auskunft darüber gegeben, wie die Länge des Seils konkret zu bemessen gewesen wäre.
2.2. All diese Argumente sind nicht geeignet, erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts zu wecken:
Der Umstand, dass der Kläger bei seiner zweiten Befragung nähere Angaben zu tätigen wusste, wie genau er seine Sicherung vorgenommen hätte, ist zwanglos damit zu erklären, dass diese Frage nunmehr für ihn vorhersehbar den Hauptschwerpunkt seiner Befragung bildete. Auch wenn sich der Kläger wohl darauf vorbereiten konnte, ist daraus nicht zwingend abzuleiten, dass seine Aussage deshalb unwahr ist.
Der insbesondere auf Sportunfälle, darunter Hochseilgärten und Waldseilgärten, Biomechanik und unfallanalytische Beurteilung von Verletzungen, Bewegungsanalyse und Sturzgeschehen sowie Analyse und Rekonstruktion von Bewegungsunfällen aller Art spezialisierte Sachverständige DI Dr. D* gelangt in seinem Gutachten zum Schluss, dass die Schilderungen des Klägers über die von ihm angewandte Sicherheitstechnik unter der Voraussetzung des Vorhandenseins der beiden (nach Aussage des Klägers fünf bis zehn Jahre alten) Seile ausreichend gewesen wären, den Sturz so abzufangen, dass keine Querschnittlähmung eingetreten wäre. Richtig ist, dass der Sachverständige für Dachdeckerarbeiten ausführte, dass die Verwendung von Anschlagpunkten eine Schutzausrüstung, die aus einem 3-Punkte-Sicherheitsgurt sowie einem Sicherheitsseil bestehen müsse, erfordere. Diese Ausführungen bezogen sich jedoch auf die ÖNORM B 3417, welche die Nutzung des Dachsicherungssystems durch Arbeitnehmer durch Verwendung dieser Art von persönlicher Schutzausrüstung normiert. Hier ist jedoch nicht relevant, welche Sicherheitsausrüstung vorschriftsmäßig von Professionisten zu verwenden gewesen wäre, sondern welche der Kläger verwendet hätte und ob in diesem Fall der Unfall unterblieben wäre.
Der Sachverständige DI Dr. D* führte dazu aus, dass ein Klettergurt zwar vorteilhafter gewesen wäre, ein Einhängen ins Seil jedoch technisch auch möglich gewesen wäre, weil dies wie ein Sitzgurt wirke. In einem Kletterkurs von einer Woche mit 7- bis 15-jährigen lerne man die notwendige Seiltechnik, die Schilderungen des Klägers würden zeigen, dass er eine gewisse Übung und ein Wissen in Bezug auf Seiltechnik besitze. Er hätte jedenfalls die Möglichkeit gehabt, die Leiter so aufzustellen, dass er mit dieser direkt zu den Sicherheitsvorkehrungen gelange. Wenn man die Technik einmal gelernt und hie und da verwendet habe, würde man diese nicht vergessen.
Mit ihren bloßen Behauptungen, die Ausführungen des Sachverständigen seien unrichtig oder widersprüchlich, gelingt es den Berufungswerbern nicht, das Gutachten in Zweifel zu ziehen. Die Beklagte oder die Nebenintervenientin haben den Sachverständigen nicht nach der „konkreten Bemessung des Seils“ oder einer „theoretischen Berechnung“ gefragt, vielmehr am Ende der Gutachtenserörterung erklärt, keine weiteren Fragen zu haben. Aus den Beweisergebnissen ergibt sich jedenfalls nicht, dass die Ausführungen des Sachverständigen unrichtig wären. Dass der Kläger ein 25 Jahre altes Seil verwendet hätte, das mangels Dehnungseigenschaft nicht mehr sicher sei, steht nicht fest. Nach seiner Aussage waren die Seile fünf bis zehn Jahre alt.
Es liegt auch kein Widerspruch in der Aussage des Klägers, wenn er einerseits vermeint, dass er einen Klettersport im Sinne des Steilkletterns an einer 100-Meter-Wand nie ausgeführt habe, hingegen die Seiltechnik hin und wieder beim Wandern im steileren Gelände angewandt habe. Wenn die Beklagte in ihrer Berufung hier ausführt, dass man beim „Wandern“ nicht aktiv Hände und Arme benütze, so verkennt sie die unterschiedlichen Schwierigkeitsgrade von Bergrouten, welche sich von der ebenen Almwiese bis zur Steilwand graduell steigern, und den Umstand, dass insbesondere in Tirol mancher Bergwanderweg auch die Verwendung eines Seils rechtfertigt.
3.1. Schließlich bekämpft die Beklagte die Feststellung F 5 und begehrt ersatzweise die Feststellung: „Ein Absturz des Klägers hätte auch bei ÖNORM-gerechter Montage der Anschlusspunkte vor oder nach Abschluss der Arbeiten passieren können. Die Dachtraufe weist eine Überhöhung von 4,20 Meter zur Parkfläche auf. Nach Anhang A der ÖNORM-B3417: 216-06 können beim Zugang zu Dachkanten mit weniger als 5 Meter Absturzhöhe einfache Anlegeleitern ohne Seitenschutz und Rücksicherung bzw Steigschutz verwendet werden. Fixe Aufstiege mit Rückenschutz oder innenliegende Zugänge müssen nicht verwendet werden. Der Kläger hätte sich daher auch beim Aufstieg auf die Leiter bzw nach Abhängen des Sicherungsseils für den Abstieg abstützen können.“
3.2. Dazu ist zunächst auf die bereits im Urteil des Berufungsgerichts zu 4 R 111/22h, II. 2.1.f getätigten Ausführungen zur Beweislast für den Kausalzusammenhang von Unterlassungen zu verweisen. Die Anforderungen an den Beweis des hypothetischen Kausalverlaufs sind bei einer Schädigung durch Unterlassen geringer als jene an den Nachweis der Verursachung durch positives Tun. Denn die Frage, wie sich die Geschehnisse entwickelt hätten, wenn der Schädiger pflichtgemäß gehandelt hätte, lässt sich naturgemäß nie mit letzter Sicherheit beantworten, weil dieses Geschehen nicht stattgefunden hat (RS0022900 [T 14]). Es genügt daher die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das pflichtgemäße Unterlassen zurückzuführen ist (RS0022900).
3.3. Bei Vorhandensein einer Sicherheitsausstattung wäre es dem Kläger möglich gewesen, sich mittels Seils (oder auch mittels ausgeborgter Kletterausrüstung – vgl die Aussage des Klägers ON 86.5, 5) mit Ausnahme des Aufstiegs auf die Leiter bzw nach Abhängen des Sicherungsseils für den Abstieg sichern zu können. Dass die ÖNORM B3417 vorsieht, dass Sicherheitsausstattungen gesichert erreichbar sein müssen, um ein gesichertes Arbeiten auf der gesamten Dachfläche zu ermöglichen, entspricht den Ausführungen des Sachverständigen E* in seinem Gutachten ON 19.1, 2 (mit Verweis auf Beilage ./D). Wie dem in der Ersatzfeststellung zitierten Folgesatz in der ÖNORM zu entnehmen ist, sind einfache Anlegeleitern bis zu einer Absturzhöhe von 5 Metern zulässig, woraus abzuleiten ist, dass diese Ausstattung für ein gesichertes Arbeiten somit hinreichend ist.
3.4. Wenn das Erstgericht daher von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeht, dass die ÖNORM-gerechte Sicherheitsausstattung den Unfall verhindert hätte, ist dies nicht zu beanstanden. Hinweise dafür, dass der Kläger diesfalls beim Aufstieg auf die Leiter oder nach dem Abhängen des Sicherungsseils abgestürzt wäre, gibt es nicht.
4. Das Berufungsgericht übernimmt die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie gemäß § 498 Abs 1 ZPO seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.
III. Zu den Rechtsrügen:
1.1. Die Beklagte wendet sich gegen die vom Erstgericht angenommene Verschuldensteilung von 1 : 1 und vermeint, das Eigenverschulden des Klägers sei derart groß, dass ihr Verschulden in den Hintergrund trete und vom Alleinverschulden des Klägers auszugehen sei.
1.2. Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausführte, ist das Verhalten des Klägers, der trotz Fehlens einer Sicherungsmöglichkeit das Dach betreten hat, als unechtes Handeln auf eigene Gefahr zu qualifizieren, das sein Mitverschulden begründen, aber den Schadenersatzanspruch nicht ausschließen kann (8 Ob 136/22s Rz 11). Wie das Erstgericht zutreffend ausführt, entscheidet bei der Verschuldensabwägung für das Gewicht des Verschuldens vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr (RS0026861). Die Beklagte hat dadurch, dass sie das Haus nicht mit einer Sicherheitsausstattung für Dachwartungsarbeiten versah, wobei sie - wie der Oberste Gerichtshof ausführte [Rz 10] - damit rechnen musste, dass gerade bei Einfamilienhäusern geringfügige Reparaturarbeiten fallweise von den Eigentümern selbst ausgeführt werden, eine ebenso große Gefahr für die körperliche Unversehrtheit des Klägers geschaffen wie der Kläger, der ohne geeignete Sicherheitsausrüstung Arbeiten am Dach durchführte. Die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung der dadurch herbeigeführten Gefahr ist durch beide Verhaltensweisen der Parteien gleich groß.
1.3. Die Berufungsausführungen unter Aufzählung von nicht vergleichbaren Beispielen, bei Bejahung einer Haftung von 50 % lägen „amerikanische Verhältnisse“ vor, verkennen, dass hier die Beklagte Vertragspflichten verletzt hat, welche die Gefahr für einen Unfall, wie den vorliegenden, maßgeblich erhöht haben.
2.1. Die Beklagte vermeint auch im Rahmen der Rechtsrüge, die Feststellungen F 3 und F 4 würden den Ergebnissen im ersten Rechtsgang widersprechen, wonach die Verwendung der Anschlagpunkte eine Schutzausrüstung erfordere, die aus einem 3-Punkte-Sicherheitsgurt sowie einem Sicherheitsseil bestünden, das fachgerecht gekürzt werden müsse, um vor einem Absturz schützen zu können.
2.2. Dieser Widerspruch liegt nicht vor. Wie zur Tatsachenrüge dargestellt, gründet die zitierte Feststellung aus dem ersten Rechtsgang auf das Gutachten des Sachverständigen E*, welcher die ÖNORM-gerechte Verwendung der Sicherheitseinrichtung (für fachkundige Personen aus der Personengruppe der Dachberufe) darstellte. Im fortgesetzten Verfahren war infolge des bejahten Rechtswidrigkeitszusammenhangs aber nur zu prüfen, ob der Kläger mit den ihm zur Verfügung stehenden Kenntnissen und Mitteln bei Vorliegen der Anschlagpunkte nicht verunfallt wäre. Hierbei ist es unerheblich, ob die Art der Absicherung durch den Kläger für Personen der Personengruppe der Dachberufe ÖNORM-gerecht gewesen wäre.
3.1. Die Beklagte moniert, das Erstgericht habe ihren Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Kläger nicht beachtet.
3.2. Die Behauptungs- und Beweislast für die Verletzung einer Schadensminderungspflicht und auch für deren Kausalität in Bezug auf die Verminderung des Schadens trifft den Schädiger (Beleg RS0027129/2a, Rz 44). Nach der Rechtsprechung liegt eine Verletzung der Schadensminderungspflicht unter anderem dann vor, wenn der Geschädigte Handlungen unterlassen hat, die geeignet gewesen wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern, obwohl sie – objektiv betrachtet – von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden wären, um eine nachteilige Veränderung des eigenen Vermögens hintanzuhalten (RS0023573). Die Zurechnung der Schadensfolgen durch Obliegenheitsverletzungen des Geschädigten im Rahmen von § 1304 ABGB wird jedoch (auch außerhalb von Schutzgesetzverletzungen) mit dem Schutzzweck der Norm (“Mitverschuldenszusammenhang“, „fiktiver Rechtswidrigkeitszusammenhang“) begrenzt (vgl Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar4 § 1304 ABGB Rz 24; Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1304 Rz 3 [Stand 1.1.2007, rdb.at]).
3.3. Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht vor, wenn der Geschädigte es unterließ, Sozialleistungen oder Leistungen der Sozialversicherung in Anspruch zu nehmen, gleichgültig ob es zu einer Zession der Ersatzansprüche gekommen wäre oder nicht (RS0031426), weil mit derartigen Leistungen nicht der Schädiger, sondern der versicherte Geschädigte begünstigt werden soll (8 Ob 27/09t). Gleiches muss für die hier gegenständliche Förderung für den behindertengerechten Umbau des Fahrzeugs nach § 20 Tiroler Teilhabegesetz für die Gewährung von sonstigen Zuschüssen für Menschen mit Behinderung gelten.
3.4. Aus diesem Grund liegt auch kein sekundärer Feststellungsmangel im Zusammenhang mit dem zeitlichen Ablauf der Antragstellung des Klägers in Bezug auf diese Förderung und den Gründen für den nicht fristgerechten Antrag vor.
4.1. Die Nebenintervenientin macht einen sekundären Feststellungsmangel geltend und beantragt zusätzlich festzustellen, dass es sich bei diesem Dach um ein Dach mit der Nutzungskategorie 1 handle und bei solchen Dächern Anschlageinrichtungen mit Einzelanschlagpunkten bei einfacher Montagemöglichkeit auch temporär zulässig seien. Dazu ist auszuführen:
4.2. Der Umstand, dass die Beklagte schuldhaft ihre vertragliche Verpflichtung zur Errichtung einer (permanenten) Sicherheitsausstattung für Dachwartungsarbeiten in Form von Anschlagpunkten am Dach verletzt hat, ist ein im ersten Rechtsgang abschließend erledigter Streitpunkt, der im fortgesetzten Verfahren nicht mehr aufgerollt werden kann (RS0042031; Lovrek in Fasching/Konecny3 IV/1 § 511 ZPO Rz 3 [Stand 1.9.2019, rdb.at]).
4.3. Der Vollständigkeit halber sei jedoch ausgeführt, dass nach dem Gutachten des Sachverständigen E* das konkrete Dach mit einer permanenten Sicherheitseinrichtung für Wartungsarbeiten auszustatten gewesen wäre (ON 19.1, 2).
4.4. Die Ausführungen der Nebenintervenientin zum Schutzzweck der ÖNORM betreffen die Frage des Rechtswidrigkeitszusammenhangs, welche im ersten Rechtsgang vom Obersten Gerichtshof abschließend geklärt wurde. Zur Verschuldensteilung wird auf obige Ausführungen verwiesen.
5. Beiden Berufungen kommt somit kein Erfolg zu.
IV. Kosten, Zulassung
1. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat dem Kläger dessen Kosten für das Berufungsverfahren zu ersetzen. Die Nebenintervenientin ist selbst nicht kostenersatzpflichtig. Für die Kosten der Beantwortung eines erfolglosen Rechtsmittels der Nebenintervenientin haftet die von ihm unterstützte Hauptpartei (Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 41 Rz 14 [Stand 9.10.2023, rdb.at]). Auch im Rechtsmittelverfahren besteht allerdings eine Verbindungspflicht im Sinn §§ 41 ZPO, 22 RATG, sodass nur eine Rechtsmittelbeantwortung zu entlohnen ist, wenn mehrere gemeinsam hätten eingebracht werden können (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4, Rz 1.244, Rz 1.252). Dies gilt auch dann, wenn die Fristen zur jeweiligen Gegenschrift unterschiedlich sind; wesentlich ist nur, dass die Partei – wie hier (beide Berufungsbeantwortungen datieren vom 6. Oktober 2025) – objektiv in der Lage war, die Beantwortung in einem einzigen Schriftsatz zu erstatten (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.252).
2. Da Fragen der Verschuldensteilung einzelfallbezogen zu beurteilen sind (RS0087606; RS0044262 [T 23, T 53]) und keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen war, kam die Zulassung der ordentlichen Revision nicht in Betracht.
B) Zum Kostenrekurs des Klägers:
Der Kläger wendet sich gegen die Nichthonorierung von acht Mitteilungen und drei Urkundenvorlagen sowie gegen die Vergütung seiner Äußerung vom 16. Februar 2024 nur nach TP 1. Er beantragt, die zuerkannten Prozesskosten um EUR 1.298,64 (darin EUR 216,44 Umsatzsteuer) zu erhöhen.
Die Beklagte erstattet eine Kostenrekursbeantwortung.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Sämtliche Kosten sind generell gemäß § 41 Abs 1 erster Satz ZPO nur unter der Voraussetzung ersatzfähig, dass sie notwendig und zweckmäßig aufgewendet wurden (RS0035774; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.240). Als zweckentsprechend gilt jede verfahrensrechtlich zulässige Aktion, die zum prozessualen Ziel der Partei führen kann; die Prozesshandlung muss nach objektiver Beurteilung eine Förderung des Prozesserfolgs erwarten lassen (Obermaier, aaO Rz 1.241). Notwendig ist jede Aktion, die durch die Prozesslage und die Verfahrensvorschriften erzwungen wird und deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann (Obermaier aaO Rz 1.241).
Äußerungen wie etwa Vertagungsbitten oder Fristerstreckungsanträge, die aus Gründen notwendig wurden, die in der eigenen Sphäre lagen, sind grundsätzlich nicht zu honorieren (RS0121621; Obermaier aaO Rz 1.266; vgl § 48 Abs 1 ZPO; M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 48 ZPO Rz 3 [Stand 1.9.2014, rdb.at]; Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 48 ZPO Rz 9 [Stand 9.10.2023, rdb.at]). Zwischenfälle in der eigenen Sphäre (dazu gehört die Erkrankung der Partei) verschaffen nie einen Ersatzanspruch gegen den unterlegenen Gegner (Fucik in Rechberger/Klicka, Kommentar zur ZPO5 zu § 48 ZPO Rz 1; Obermaier in Höllwerth/Ziehensack, ZPO: Taschenkommentar2 § 48 ZPO R 4).
Kosten für Äußerungen sind zudem nicht zu honorieren, wenn durch die Unterlassung der Erklärung derselbe Effekt erreicht worden wäre (Obermaier, aaO Rz 1.249).
2. Zur Mitteilung vom 23. Juli 2021 (ON 12):
In der Tagsatzung vom 25. Juni 2021 ersuchte die Klagsvertreterin darum, ihr die Möglichkeit einzuräumen, mit dem Kläger abzuklären, ob dieser (anstelle einer Videokonferenz) lieber persönlich zu Gericht zur Verhandlung zureisen würde. Vom Erstgericht wurde den Parteien eine Äußerungsmöglichkeit zur Person des in Aussicht genommenen Sachverständigen eingeräumt.
Mit der Mitteilung vom 23. Juli 2021 teilte der Kläger mit, dass er und seine Ex-Gattin für ihre Einvernahme zum erkennenden Gericht nach ** zureisen würden, ersuchte bei Anberaumung des nächsten Verhandlungstermins aufgrund eines geplanten medizinischen Eingriffs bestimmte Zeiträume zu berücksichtigen und erklärte gegen die vorgeschlagenen Sachverständigen keine Einwände zu haben.
Die Äußerung, gegen die Sachverständigen keine Einwände zu haben, ist zur Gänze entbehrlich, weil derselbe Erfolg auch schon durch Unterbleiben jedweder Äußerung bewirkt werden kann. Die übrigen Mitteilungsinhalte liegen ausschließlich in der Sphäre des Klägers und wurden daher zutreffend aus diesem Grund vom Erstgericht nicht honoriert.
3. Das Erstgericht hat auch zutreffend erkannt, dass die Mitteilungen des Klägers an das Erstgericht vom 7. Februar 2024 (ON 57), 10. Mai 2024 (ON 65), 9. Oktober 2024 (ON 71), „28.“ (richtig: 25.) Oktober 2024 (ON 75), 30. Oktober 2024 (ON 77), 29. Jänner 2025 (ON 81), 27. März 2025 (ON 83) sowie die Urkundenvorlagen vom 2. Oktober 2023 (ON 51), 14. Februar 2024 (ON 59) und 14. Mai 2024 (ON 67) aufgrund von (bedauerlichen) Umständen erforderlich waren, die in der Sphäre und Ingerenz des Klägers lagen und daher nicht zu honorieren sind. Es handelt sich ausschließlich um Mitteilungen über den gesundheitlichen Zustand des Klägers, dessen Transportfähigkeit, dessen Fähigkeit nur in einer bestimmten Position oder an einem bestimmten Ort oder zu bestimmten Zeitpunkten einvernommen werden zu können. Die Urkundenvorlagen betreffen korrespondierende ärztliche Atteste.
4. Zur Äußerung vom 16. Februar 2024 (ON 62):
Der Kläger beantragt deren Honorierung nach TP 2 anstelle der vom Erstgericht erfolgten Honorierung nach TP 1.
Mit Mitteilung vom 6. Februar 2024 beantragte der Kläger seine Einvernahme vor Ort in ** im Beisein des Sachverständigen. Er sei aufgrund seiner aktuellen gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht imstande, die Anreise nach ** zur bereits anberaumten Streitverhandlung zu bewältigen.
Das Gericht beraumte daraufhin die Tagsatzung ab und verständigte die Parteien mit Note vom 7. Februar 2024, dass es beabsichtige, den Kläger im Rechtshilfeweg an Ort und Stelle durch eine/n ersuchten Richter/in des Bezirksgerichts Kitzbühel im Beisein des Sachverständigen, der Parteienvertreter und des Nebenintervenientenvertreters einvernehmen zu lassen und dem Sachverständigen aufzutragen, in der Folge sein Gutachten schriftlich zu erstatten. Bei Nichtäußerung der Parteien innerhalb einer Frist von zehn Tagen werde davon ausgegangen, dass keine Einwendungen gegen diese Vorgehensweise bestünden.
Die Beklagte und die Nebenintervenientin sprachen sich in ihren Äußerungen vom 14. bzw 15. Februar 2024 gegen die Vorgehensweise aus und regten an, den Kläger im Wege einer Videokonferenz bei einen Verhandlungstermin in ** im Beisein der erkennenden Richterin, der Parteienvertreter und des Sachverständigen einzuvernehmen.
Mit der hier relevanten Äußerung vom 16. Februar 2024 teilte der Kläger mit, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen unmöglich sei, die Anreise zum erkennenden Gericht nach ** zu bewältigen, sein Zustand werde sich in absehbarer Zeit nicht wesentlich verändern, sodass die Anwendbarkeit des § 375 Abs 2 ABGB gegeben sei. Er werde im Rahmen seiner Einvernahme darzulegen haben, wie er sich verhalten und gesichert hätte. Dazu werde er die Handhabung des Seils zu erklären und auch vorzuzeigen haben. Seine unmittelbare Einvernahme im Beisein des Sachverständigen sei aus diesen Gründen unumgänglich. Die Einvernahme im Wege einer Videokonferenz beschneide seine Möglichkeit wesentliche Erklärungsinhalte verständlich zum Ausdruck zu bringen, umso mehr als er im Rollstuhl sitze und unter Umständen Hilfe benötige, bestimmte Handgriffe vorzuzeigen oder Abläufe zu erklären.
Mit dieser Äußerung vom 16. Februar 2024 trat der Kläger nicht der vom Erstgericht angekündigten Vorgehensweise in der Note vom 7. Februar 2024 entgegen. Nur dazu wurde ihm vom Erstgericht eine Äußerungsmöglichkeit eingeräumt. Bei Nichtäußerung galt die Annahme, dass keine Einwendungen gegen diese Vorgehensweise bestünden, was für den Kläger zutraf. Die Äußerung betraf zudem Umstände, welche in der Sphäre des Klägers lagen und war nicht zielführend: Das Erstgericht schrieb nämlich eine Tagsatzung in ** aus und plante eine Einvernahme des Klägers im Wege einer Videokonferenz beim Bezirksgericht Kitzbühel. Es teilte in der Ladung den Parteienvertretern mit, dass es mit dem Sachverständigen Rücksprache gehalten und dieser mitgeteilt habe, dass eine Einvernahme des Klägers an Ort und Stelle nicht notwendig erscheine, da es nicht möglich sei, ihm aus einer sitzenden Position heraus vorzuzeigen, wo am Dach sich der Kläger mit einem Kletterseil allenfalls gesichert hätte. Dies könne über die im Befund erliegenden Lichtbilder hinreichend angegeben werden.
Selbst wenn man mit dem Erstgericht davon ausgeht, dass die Äußerung vom 16. Februar 2024 dem Grunde nach zu honorieren ist, geht sie inhaltlich nicht über einen Schriftsatz im Sinn der Tarifpost 1 I lit a RATG hinaus.
5. Der Kostenrekurs des Klägers bleibt daher erfolglos. Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO iVm § 11 Abs 1 letzter Satz RATG.
6. Der Revisionsrekurs ist nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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