OLG Wien 12R110/25x

12R110/25xTribunal de Recurso19 de jan. de 2026

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OLG Wien 12R110/25x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:01200R00110.25X.0119.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichtes Mag. Fisher als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Reden und Mag. Janschitz in der beim Bezirksgericht G* zu A* geführten Erwachsenenschutzsache betreffend B*, geboren am **, **, über den Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 30.10.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Beim Bezirksgericht G* ist zu A* ein Erwachsenenschutzverfahren betreffend B*, geboren am , anhängig. Mit Eingabe vom 6.3.2025 lehnte der Betroffene die das Erwachsenenschutzverfahren führende Richterin des Bezirksgerichtes G Mag. C mit folgender Begründung ab:

„Fakt ist, ich war am Dienstag, den 4.3.2025 beim BG H*, weil ich wegen dem Pflegschaftsgericht G*, konkret gegen die zuständige Richterin, wegen der nachweislichen massiven Probleme nicht aus rechtlicher Sicht, betreffend der EV NICHT handelt.

Da ich weder ein Rechtswissenschaftler bin und auch kein Jurist, wurde mit vom Servicecenter vom BG H* vom Herrn Kontr. D* der Hinweis gegeben, ich solle es erst mal versuchen, einen Ablehnungsantrag einzubringen gegen die Richterin.

Meine Absicht war, dass Gericht zu wechseln, weil schlimmer als aktuell wie beim Pflegschaftsgericht G* zu GZ: A*704, kann es nirgends sein bez. werden.“

Die abgelehnte Richterin Mag. C* äußerte sich dahin, sie sehe sich - trotz der seit Jahren seitens des Betroffenen auch ihr gegenüber wiederholt geäußerten Vorwürfe, begründet mit den Unzufriedenheiten mit der Erwachsenenvertretung an sich keinesfalls als befangen an und sei unbeeinflusst davon weiterhin in der Lage, dass Erwachsenenschutzverfahren zum Wohl des Betroffenen zu führen.

Mit Beschluss der Vorsteherin des Bezirksgerichtes G* vom 8.4.2025, E4, wurde der Ablehnungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, der Betroffene erkläre in seiner Eingabe erkennbar die in der Vergangenheit schon mehrfach schriftlich und mündlich vorgebrachte Unzufriedenheit mit der Erwachsenenvertretung an sich, ohne jedoch eine Befürchtung zu äußern, die sich auf konkrete Umstände im Zusammenhang mit dem konkreten Verfahren stütze. Bei Mag. C handle es sich um eine erfahrene, mit großer Geduld und Gelassenheit ausgestattete Richterin, die das Verfahren mit großer Sorgfalt und der nötigen Objektivität führe. Aus dem Schreiben des Antragsteller sei auch kein stichhaltiger Grund für einen persönlichen Befangenheitsvorwurf abzuleiten.

Dagegen erhob der Betroffene Rekurs. Gleichzeitig lehnte er die Vorsteherin des Bezirksgerichtes G*, Mag. F*, als befangen ab (E7). Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, dass er vor einiger Zeit im Büro der Vorsteherin Mag. F gewesen sei und sich darüber beschwert habe, dass gegen ihn beim BG J* ein Europäischer Zahlungsbefehl erlassen worden sei, weil die Erwachsenenvertreterin seine Zahnarztkosten nicht fristgerecht bezahlt habe. Mag. F* habe im Computer nachgeschaut und ihm gesagt, dass er etwas falsch verstanden haben müsse und es 100 % keinen Europäischen Zahlungsbefehl gegen ihn gebe. Durch die Blume habe sie ihm vermittelt, dass er einen Vogel habe und sich etwas einbilde, was gar nicht stimme. Fakt sei aber, es gebe den europäischen Zahlungsbefehl. Am Tag der ersten Gerichtsverhandlung im Verfahren ** des BG I* sei er zum BG G* gefahren. Dort hätten Polizeibeamte auf ihn gewartet und ihm gestanden, dass Mag. F* ihn bei der Polizei ziemlich schlecht gemacht habe. Er wisse auch zu 100 %, dass Mag. F* den ganzen Gerichtsakt zu A710 nie und nimmer gelesen habe und daher keine unbefangene Beurteilung zu E4 geben könne. Kein Richter oder Richterin hacke den Kollegen die Augen aus. Deswegen sei das alles befangen, jeder wisse das, aber keiner der Betroffenen wolle was davon wissen. Auch noch, wenn die Sache beim gleichen Gericht sei.

Die Vorsteherin des Bezirksgerichtes G* erklärte, sich nicht für befangen zu erachten.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den gegen die Vorsteherin des Bezirksgerichtes G* gerichteten Ablehnungsantrag zurück. Aus den Ausführungen des Ablehnungswerbers würden sich keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, die den Anschein einer Befangenheit der Gerichtsvorsteherin erwecken könnten. Dass der Ablehnungswerber die Rechtsauffassung der abgelehnten Gerichtsvorsteherin nicht teile, könne eine Befangenheit nicht begründen. Beim Vorbringen im Zusammenhang mit den Zahnbehandlungskosten handle es sich in erster Linie um die damit geäußerte Unzufriedenheit mit der Tätigkeit der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin. Selbst wenn die Vorsteherin sich geirrt haben sollte und es tatsächlich einen Europäischen Zahlungsbefehl gebe, sei daraus kein Ablehnungsgrund abzuleiten. Dass ihre Wortwahl unangemessen gewesen wäre, habe der Ablehnungswerber nicht einmal behauptet und berufe sich bloß auf seinen eigenen Eindruck. Dies gelte auch für den Vorwurf, die Vorsteherin habe ihn vor der Polizei „schlecht gemacht“, wofür sich im Ablehnungsantrag keinerlei Tatsachensubstrat finde. Dass die Vorsteherin nicht den ganzen Gerichtsakt gelesen habe, möge bei einem Umfang von mehr als 20 Aktenbänden unter Umständen zutreffend sein. Es obliege allerdings dem Entscheidungsorgan, die für seine Entscheidung relevanten Aktenteile zu lesen. Dass dies nicht der Fall gewesen sein sollte, vermöge der Ablehnungswerber nicht konkret darzulegen und liege dafür auch kein Hinweis vor.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Ablehnungswerbers, erkennbar gerichtet auf eine Abänderung im antragsstattgebenden Sinn.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Der Rekurs beschränkt sich darauf, die Tätigkeit der bisherigen Erwachsenenvertreter/innen, der früheren Vorsteherin des Bezirksgerichtes G* und der das Erwachsenenschutzverfahren führenden Richterin zu kritisieren. Abgesehen davon, dass auch in Rechtsmittelverfahren über Ablehnungsanträge grundsätzlich Neuerungsverbot gilt und diese Umstände daher nicht nachgetragen werden können (RS000600 [T13], RS0110773), ist nicht ersichtlich, warum sich daraus eine Befangenheit der abgelehnten Vorsteherin des Bezirksgerichtes G* ergeben sollte. Auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses geht der Rekurs nicht ein.

Das Erstgericht hat die Rechtslage zum zum Ablehnungsrecht und die von der Judikatur dazu entwickelten Grundsätze aber zutreffend wiedergegeben (§ 500a ZPO) und angewendet. Wie es richtig betont, lässt sich den Ausführungen des Ablehnungswerbers im Ablehnungsantrag kein konkreter Grund für eine Befangenheit der abgelehnten Vorsteherin des Bezirksgerichtes G* entnehmen. Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive; sie liegt vor, wenn die Fähigkeit eines Richters zur sachlichen Beurteilung in einem bestimmten Verfahren fehlt oder irgendwie behindert ist, oder eine solche Beeinträchtigung mit Grund befürchtet werden muss. Eine bloß subjektive Besorgnis einer Partei genügt nicht (Klauser/Kodek18 § 19 JN E 8, E 11).

Objektive Hinweise darauf, dass sich die abgelehnte Vorsteherin des Bezirksgerichtes G* bei der von ihr getroffenen Ablehnungsentscheidung nicht von sachlichen Motiven habe leiten lassen, liegen nicht vor. Die im Ablehnungsantrag zum Ausdruck kommende Unzufriedenheit des Betroffenen mit der von ihr getroffenen Ablehnungsentscheidung vermag ihre Befangenheit nicht zu begründen. Die (angebliche) Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung bildet keinen Ablehnungsgrund. Die Richtigkeit einer Entscheidung ist vielmehr durch die Rechtsmittelinstanzen zu überprüfen und keine Angelegenheit des Ablehnungsverfahrens.

Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 24 Abs 2 JN kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RS0098751, RS0074402, RS0016522; Mayr in Rechberger/Klicka5 § 19 JN Rz 6 mwN).

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