25Rs55/25m•OLG Innsbruck 25Rs55/25m
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats (Senatsbesetzung gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei mj A* B*, vertreten durch die Eltern F* G* und H* B*, ebendort, diese vertreten durch Tinzl Frank Rechtsanwälte-Partnerschaft in 6020 Innsbruck, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, vertreten durch deren Angestellten Mag. I*, ebendort, wegen Leistungen aus der Unfallversicherung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 11.11.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird (ersatzlos) aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.
Der (ordentliche) Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Der Kläger besucht die J* in *. Am 19.5.2025 erlitt er während einer Trainingseinheit im Schigebiet K einen Schiunfall, bei dem er schwer verletzt wurde. Mit Bescheid vom 27.8.2025 hat die Beklagte diesen Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt und einen Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung verneint. Begründend wurde ausgeführt, der Kläger sei in Österreich nicht pflichtversichert; da er im Unfallzeitpunkt seinen Hauptwohnsitz in Südtirol gehabt habe und über seine dort erwerbstätigen Eltern mitversichert gewesen sei, bestehe in Österreich kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.
Dagegen richtete sich der Kläger mit einer am 6.10.2025 beim Erstgericht eingebrachten Bescheidklage, in der er die Begehren erhob, 1. festzustellen, dass der Unfall vom 19.5.2025 während der Schulveranstaltung eines Hochleistungstrainings im Schigebiet K* als Arbeitsunfall im Sinn des § 175 Abs 4 und 5 ASVG anzusehen sei, und 2. die Beklagte zu verpflichten, ihm sämtliche aus diesem Unfall resultierenden Kosten, insbesondere die Transportkosten des Hubschraubers in Höhe von EUR 9.707,99 samt 4 % Zinsen seit 28.8.2025 sowie alle weiteren gesetzliche Leistungen gemäß § 175 ASVG zu erstatten. Zur Rechtzeitigkeit der Klagseinbringung brachte er vor, der bekämpfte Bescheid sei am 8.9.2025 zugestellt worden.
Die Beklagte beantragte ua die Zurückweisung der Klage wegen Versäumung der Frist nach § 67 Abs 2 ASGG. Der angefochtene Bescheid sei dem Vater des Klägers als dessen gesetzlicher Vertreter am 4.9.2025 zugestellt und der Empfänger von der unterbliebenen Zustellung am selben Tag benachrichtigt worden. Das fristauslösende Ereignis sei mit dem der Benachrichtigung folgenden Tag (5.9.2025) anzunehmen, sodass die am 6.10.2025 eingebrachte Klage verspätet sei.
Mit dem bekämpften Beschluss wies das Erstgericht die Klage nach § 73 ASGG infolge Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück. Es ging von einer wirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheids an den Vater des Klägers am 4.9.2025 durch Hinterlegung samt entsprechender Verständigung desselben am 5.9.2025 aus; letztgenannter Tag sei sohin als fristauslösendes Ereignis anzusehen, weshalb die am [richtig] 6.10.2025 eingebrachte Klage verspätet sei. Eine nach Fristablauf erhobene Klage sei gemäß § 73 ASGG in jeder Lage des Verfahrens wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der rechtzeitige Rekurs des Klägers aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den bekämpften Beschluss (ersatzlos) aufzuheben und dem Erstgericht die Durchführung des Beweisverfahrens aufzutragen. Hilfsweise stellt der Kläger einen an das Erstgericht gerichteten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Die Beklagte beantragt in ihrer fristgerechten Rekursbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Der Rekurs erweist sich aufgrund folgender Erwägungen als berechtigt:
1. Das Erstgericht traf hinsichtlich des Zustellvorgangs des angefochtenen Bescheids keine für die Beurteilung des Zustellzeitpunkts hinreichende Tatsachenfeststellungen, sondern begnügte sich mit der rechtlichen Schlussfolgerung, die Zustellung sei (wirksam) durch Hinterlegung erfolgt und der gesetzliche Vertreter des Klägers (Vater) am 5.9.2025 entsprechend verständigt worden, weshalb dieses Datum – im Sinn einer Zustellfiktion – als fristauslösendes Ereignis anzunehmen sei.
1.1. Der Rekurswerber wendet sich in seiner Rechtsrüge gegen diese Rechtsansicht und rügt sie ferner als aktenwidrig, weil eine den Anforderungen des italienischen Zustellrechts genügende Verständigung von der Hinterlegung nicht bescheinigt sei.
1.2. Das Rekursgericht darf von den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts nur dann abgehen oder diese ergänzen, wenn das Erstgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden und seine Feststellungen nur aufgrund von Urkunden oder nur mittelbar aufgenommener Beweise getroffen hat (RIS-Justiz RS0044018 [T1]). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist das Rekursgericht auch berechtigt, eine aktenwidrige oder rechtsirrige Annahme durch die richtige, der Aktenlage entsprechende Feststellung zu ersetzen, etwa wenn das Erstgericht den Inhalt einer Urkunde unrichtig dargestellt hat (RS wie vor [T4]).
1.3. Da das Erstgericht keine unmittelbare Beweisaufnahme durchgeführt hat und die vorstehenden Kriterien sohin erfüllt sind, legt das Rekursgericht seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde, der sich auf den Inhalt des Rückscheins (Blg ./18), den Sendungsverlauf der L* AG (Blg ./19) und die schriftliche Erklärung der Eltern des Klägers (Blg ./D) stützt:
Die Beklagte veranlasste am 28.8.2025 die Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheids an den Kläger an dessen Anschrift in C*, Dstraße E, mit internationalem Rückschein. Am 4.9.2025 fand ein erfolgloser Zustellversuch statt; darüber wurde der Empfänger (Kläger) verständigt, in welcher Form und mit welchem Inhalt ist nicht feststellbar. Am 8.9.2025 behob die Mutter des Klägers den Bescheid beim zuständigen Postamt.
Dass die Beklagte die Zustellung an den Kläger mit internationalem Rückschein verfügte, ist aus der Abbildung des Rückscheins Blg ./18 ersichtlich; aus dieser ergibt sich auch das Datum 28.8.2025, das wiederum mit dem entsprechenden Eintrag im Sendungsverlauf Blg ./19 („28.8. Sendung zum Transport erhalten“) in Einklang steht. Der erfolglose Zustellversuch am 4.9.2025, den auch das Rechtsmittel nicht in Abrede stellt, kann ebenso unbedenklich dem Sendungsverlauf Blg ./19 („4.9. erfolgloser Zustellversuch – Empfänger benachrichtigt“) entnommen werden. Der Empfänger ist jedoch nach dem eindeutigen Inhalt des Rückscheins Blg ./18 der Kläger und nicht dessen Vater; weshalb das Erstgericht sohin annahm, der Vater des Klägers sei vom erfolglosen Zustellversuch und der Hinterlegung verständigt worden, ist weder aktenkonform noch nachvollziehbar. Im Übrigen gehen Form und Inhalt der erfolgten Benachrichtigung aus dem Sendungsverlauf Blg ./19 nicht hervor, weshalb in diesem Umfang eine Negativfeststellung zu treffen war. Dass der Bescheid schließlich von der Mutter des Klägers behoben wurde, ergibt sich aus der – gerade noch – lesbaren Unterschrift auf Blg ./18 („G* F*“). Der Rückschein Blg ./18 führt zwar kein Datum an, der Tag der Ausfolgung erschließt sich jedoch aus Blg ./19 („8.9. Zugestellt“). Darüber hinaus findet der – von der Beklagten in ihrer Rekursbeantwortung zudem zugestandene – Umstand der tatsächlichen physischen Entgegennahme des Bescheids am 8.9.2025 durch die Mutter des Klägers Deckung in der schriftlichen Erklärung seiner Eltern (Blg ./D). Dieses Bescheinigungsmittel hat der Kläger zwar erst gemeinsam mit seinem Rekurs vorgelegt; da das Erstgericht den angefochtenen Beschluss jedoch nach Einlangen der Klagebeantwortung gefasst hat, ohne dem Kläger ein Äußerungsrecht zur dort thematisierten Verspätung der Klagserhebung einzuräumen, gilt das Neuerungsverbot insoweit nicht.
2. Im Ergebnis zutreffend macht der Rekurswerber geltend, das Erstgericht sei zu Unrecht von einer Zustellfiktion am 5.9.2025 ausgegangen:
2.1. Auch Sozialversicherungsträger haben gemäß der Verweisungsnorm des § 21 AVG für Zustellungen die Vorschriften des Zustellgesetzes anzuwenden. Dem Sozialversicherungsträger obliegt es, die erfolgte Zustellung nachzuweisen; verzichtet er trotz § 22 AVG auf die Beigabe eines Zustellscheins, trägt er das Risiko einer nicht oder nicht gehörig erfolgten Zustellung (RIS-Justiz RS0049619).
Gemäß § 11 Abs 1 ZustG sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staats, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.
Da der Kläger seinen Wohnsitz im EU-Ausland (Italien) hat, hat die Zustellung nach den Regeln der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Neufassung; in der Folge kurz EuZVO) zu erfolgen. Der Begriff der Zivilsachen in der EuZVO ist gemeinschaftsautonom auszulegen; er ist weit gespannt und umfasst – hier von Interesse – auch Angelegenheiten der sozialen Sicherheit (OLG Innsbruck 25 Rs 49/18v). Somit sind auch auf die hier in Rede stehende Zustellung des angefochtenen Bescheids die Bestimmungen der EuZVO anzuwenden.
2.2. Art 18 EuZVO sieht vor, dass gerichtliche Schriftstücke Personen mit Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar durch Postdienste per Einschreiben mit Empfangsbestätigung oder mittels eines gleichwertigen Nachweises zugestellt werden können. In der Entscheidung C-354/15, Henderson, hat der EuGH darauf hingewiesen, dass die EuZVO verschiedene – in ihr geregelte – Arten der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke abschließend vorsieht, ohne jedoch eine Rangordnung zwischen ihnen aufzustellen; zu diesen Übermittlungsarten gehören auch diejenige durch Postdienste.
In der Entscheidung 10 Ob 65/15d wies der Oberste Gerichtshof darauf hin, dass nach der Judikatur des EuGH von einer Gleichrangigkeit für das Verhältnis zwischen Zustellung im direkten Behördenverkehr und der Postzustellung auszugehen ist. Das „Wie“ der Auslandszustellung und die Frage nach ihrer Rechtswirksamkeit sind dabei grundsätzlich nach dem Zustellrecht des Empfangsstaats zu beurteilen; danach richtet sich, auf welche Weise (Ersatzzustellung, Zustellung durch Hinterlegung), an welchem Ort (Abgabestelle) und durch wen (Zustellorgan) das Schriftstück zuzustellen ist. Das Zustellrecht des Gerichtsstaats kann nur insoweit maßgeblich sein, als die Zustellung des Schriftstücks in einer besonderen Form (zum Beispiel Eigenhandzustellung) gewünscht wird (10 Ob 65/15d; 8 Ob 123/19z). Das Datum der Zustellung, ab dem die hier relevante Frist des § 67 Abs 2 ASGG zu laufen beginnt, ist daher nach dem Recht des Empfangsstaats zu prüfen (so auch OLG Innsbruck 25 Rs 49/18v).
2.3. Aus den bisherigen Ausführungen folgt somit, dass auch nach Italien die Zustellung durch die Post mit internationalem Rückschein – wie von der Beklagten veranlasst – grundsätzlich möglich ist.
3. Das Gericht hat die gesetzmäßige Zustellung im Rahmen der amtswegigen Überwachung des Zustellwesens selbständig zu überprüfen (RIS-Justiz RS0111270). Fest steht, dass der nunmehr angefochtene Bescheid von der Mutter des Klägers als dessen gesetzliche Vertreterin am 8.9.2025 tatsächlich behoben wurde. Von einer Zustellfiktion zu einem früheren Zeitpunkt ist aus folgenden Erwägungen nicht auszugehen:
3.1. Die Beklagte und das Erstgericht gingen davon aus, dass der Bescheid mit dem auf den Tag des erfolglosen Zustellversuchs folgenden Tag als zugestellt gilt. Aus dem italienischen Zustellrecht ergibt sich aber eine mit der österreichischen Rechtslage vergleichbare Regelung, wonach hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten (§ 17 Abs 3 dritter Satz ZustG) nicht:
Nach Art 140 der italienischen Zivilprozessordnung (Codice di Procedura Civile) erfolgt die Zustellung eines Schriftstücks durch den Gerichtsvollzieher gegenüber einem zeitweilig abwesenden Adressaten durch Hinterlegung einer Abschrift des Schriftstücks im Gemeindeamt sowie durch Anheften einer Hinterlegungsanzeige an der Tür der Wohnung, des Büros oder der Geschäftsräume des Adressaten und durch Sendung eines Einschreibens mit Rückschein an den Adressaten, in dem er nochmals über die Hinterlegung des Schriftstücks informiert wird. Wird eine Gerichtsakte, die per Post zugestellt wird, innerhalb der zehntägigen Fiktionsfrist abgeholt, gilt das Datum der tatsächlichen Abholung als Zustellungsdatum; die Zustellung ist im Fall der Abholung vor Ablauf von zehn Tagen sohin an jenem Tag bewirkt, an dem das Dokument bei der Post oder dem Gemeindehaus physisch entgegengenommen wird. Erfolgt die Abholung hingegen nach Ablauf von zehn Tagen oder gar nicht, greift die Zustellfiktion; in diesem Fall gilt die Zustellung bereits mit dem zehnten Tag nach Absendung der Benachrichtigung von der Hinterlegung als vollzogen.
Damit korrespondiert auch die vom Rekurswerber zitierte Bestimmung des Art 8 Legge 20 novembre 1982, n. 890 (Legge 890/1982). Gemäß deren Abs 4 ist der Empfänger über den Zustellversuch und die Hinterlegung durch den Postbediensteten durch ein Benachrichtigungsschreiben in einem verschlossenen Umschlag per Einschreiben mit Rückschein zu informieren. Im Fall der Abwesenheit des Empfängers muss das Benachrichtigungsschreiben an der Eingangstür angebracht oder in den Briefkasten der Wohnung, des Büros oder des Unternehmens eingeworfen werden. Die Benachrichtigung muss die im Gesetz festgelegten Angaben (ua Datum der Hinterlegung, Adresse des Abholpunkts sowie die ausdrückliche Aufforderung an den Empfänger, die Sendung innerhalb von sechs Monaten abzuholen) sowie den Hinweis enthalten, dass die Zustellung als durchgeführt gilt, wenn zehn Tage nach dem Versand des genannten Einschreibens verstrichen sind, und dass, wenn auch dieser Zeitraum von sechs Monaten ohne Abholung verstreicht, das Schriftstück an den Absender zurückgesandt wird. Die Zustellung gilt gemäß Art 8 Abs 5 leg cit als ausgeführt, wenn die Sendung vor Ablauf der zehn Tage nach dem Versand des Einschreibens (Abs 4) abgeholt wird. In diesem Fall erklärt der Mitarbeiter des Abholpunkts dies auf dem Rückschein, der vom Empfänger oder seinem Beauftragten, der die Abholung vorgenommen hat, unterschrieben und datiert wird und innerhalb von zwei Werktagen an den Absender per Einschreiben versendet wird. Sind zehn Tage nach dem Versand des Einschreibens (Abs 4) vergangen, ohne dass der Empfänger oder ein Beauftragter die Sendung abgeholt haben, wird der Rückschein innerhalb von zwei Werktagen an den Absender per Einschreiben mit einer Anmerkung gesendet, die vom Postbediensteten unterzeichnet ist und das Datum der Hinterlegung sowie die Gründe für die Hinterlegung angibt. Es muss auch vermerkt werden, dass das Schriftstück nicht innerhalb der Frist von zehn Tagen abgeholt wurde, sowie das Datum der Rücksendung.
3.2. Daraus ergibt sich, dass die vom Erstgericht vorgenommene Anknüpfung des Zustellzeitpunkts an den erfolglosen Zustellversuch zu kurz greift. Das – hier maßgebliche – italienische Zustellrecht stellt im Fall einer Hinterlegung nämlich nicht auf den Beginn der Abholfrist (der im Übrigen hier gar nicht aktenkundig ist) ab, sondern unterscheidet zwei Varianten: Wird die Sendung vor Ablauf von zehn Tagen ab Absendung der Benachrichtigung über die Hinterlegung behoben, ist die Zustellung am Tag dieser tatsächlichen physischen Entgegennahme der Sendung bewirkt. (Nur) Wenn das Dokument entweder gar nicht oder nach Ablauf der genannten zehntägigen Frist abgeholt wird, greift die Zustellfiktion und gilt die Zustellung mit dem zehnten Tag nach Absendung der Benachrichtigung über die Hinterlegung als vollzogen. Da eine Benachrichtigung von der Hinterlegung denkunmöglich vor dem Zustellversuch (4.9.2025) erfolgt sein kann und das Dokument bereits am 8.9.2025 von der gesetzlichen Vertreterin des Klägers physisch entgegengenommen wurde, ist die Zustellung sohin mit letztgenanntem Datum bewirkt. Davon ausgehend ist die am 6.10.2025 eingebrachte Klage rechtzeitig.
3.3. Selbst wenn man – wie die Beklagte – an die Benachrichtigung von der Hinterlegung anknüpfen wollte, ergäbe sich kein anderes Ergebnis, weil sich aus dem Sendungsverlauf Blg ./19 nicht erschließt, auf welche Art und Weise sowie mit welchem Inhalt der Kläger als Empfänger von der Hinterlegung verständigt wurde. Auch das europäische Recht verlangt aber, dass dem Absender ein Rückschein oder ein gleichwertiger Beleg über die Zustellung zukommt. Der Zweck dieses Dokuments ist einerseits eine Garantie für den Empfänger, dass er die Sendung tatsächlich erhält, und andererseits ein Beweis für den Absender, dass das Verfahren ordnungsgemäß abgelaufen ist. Bereits zur Vorgängerregelung der EuZVO hat der EuGH ausgeführt, Ziel und Zweck der Verordnung sei, dass diese den tatsächlichen Erfolg der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke unter Wahrung der berechtigten Interessen des Empfängers gewährleisten soll (EuGH, C-473/04, Plumex, Rn 21). Das kann aber nur dann angenommen werden, wenn die Hinterlegung auch hinreichend dokumentiert ist (8 Ob 123/19z).
Hier liegt jedoch kein Nachweis für eine ordnungsgemäße, über die Rechtsfolgen einer Nichtabholung belehrende Benachrichtigung über die Hinterlegung im Sinn der dargestellten Rechtsgrundlagen vor. Der Sendungsverlauf Blg ./19 enthält in diesem Zusammenhang bloß den Vermerk „4.9. erfolgloser Zustellversuch – Empfänger benachrichtigt“ und weist im Übrigen eine Zustellung erst mit 8.9.2025 aus („8.9. Zugestellt“). Auch aus diesem Blickwinkel besteht für eine allfällige Zustellfiktion mit der Annahme eines Zustelldatums, das vor dieser tatsächlichen Entgegennahme des Dokuments am 8.9.2025 liegt, kein Raum. Vor diesem Hintergrund kann daher auch die grundsätzliche Frage, ob eine Zustellung im Ausland mit internationalem Rückschein auch im Fall einer Hinterlegung wirksam ist, dahinstehen (vgl Sengstschmid in Mayr, Handbuch des Europäischen Zivilverfahrensrechts [2017] Rz 14.140 mwN, der darauf hinweist, dass nach hM mangels gesetzlicher Grundlage bei der Zustellung per Post mit internationalem Rückschein weder eine Annahmeverweigerung durch den Empfänger noch eine Hinterlegung als Zustellung gewertet werden könnten; diese Frage offen lassend 8 Ob 123/19z).
4. Da die am 6.10.2025 eingebrachte Klage aus den dargestellten Gründen sohin nicht verspätet ist, ist dem Rekurs Folge zu geben, der angefochtene Beschluss (ersatzlos) aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die rechtzeitige Klage aufzutragen.
Dabei wird das Erstgericht zu beachten haben, dass das vom Kläger formulierte Klagebegehren angesichts nachstehender Erwägungen nicht der Rechtslage entspricht:
Zwar ist zufolge § 82 Abs 2 Z 1 ASGG ein auf Leistungen im gesetzlichen Ausmaß gerichtetes Begehren hinreichend bestimmt. Kommen aber in einem Versicherungszweig in einem konkreten Fall mehrere Leistungsansprüche in Frage, so hat die Klage – selbst unter den geminderten Anforderungen an die Bestimmtheit des Begehrens – die konkrete Leistung zu bezeichnen, auf die das Begehren gerichtet ist. Ein Begehren auf Zuspruch von gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung genügt nicht (Sonntag in Köck/Sonntag ASGG § 82 Rz 5; RIS-Justiz RS0084069 [T1, T3]). Vor diesem Hintergrund wird mit dem Kläger zu erörtern sein, auf welche „weiteren gesetzliche Leistungen gemäß § 175 ASVG“ Punkt 2. des Klagebegehrens abzielt.
Zu Punkt 1. des Klagebegehrens genügt der Hinweis, dass nach § 82 Abs 5 ASGG ein auf einen Arbeitsunfall gestütztes Leistungsbegehren das Eventualbegehren auf Feststellung einschließt, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung die Folge eines Arbeitsunfalls ist, sofern darüber nicht schon abgesprochen wurde. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Tatsachenfeststellungen in den Entscheidungsgründen, sondern die Möglichkeit, bei Abweisung des Hauptbegehrens eine Feststellung in den Urteilsspruch aufzunehmen, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls ist. Voraussetzung für eine Entscheidung über das (gesetzlich fingierte) Eventualbegehren des § 82 Abs 5 ASGG in Sozialrechtssachen ist die Abweisung des Hauptbegehrens (Leistungsbegehrens) mangels ausreichender Gesundheitsstörung. Damit soll aus Gründen der Prozessökonomie sichergestellt werden, dass der aufgrund eines Leistungsbegehrens vorgenommene Verfahrensaufwand zumindest in der bezeichneten Feststellung Niederschlag findet (RIS-Justiz RS0114852 [T1, T5, T9]). Das – wie hier zu Punkt 1. erhobene – Begehren auf Feststellung, dass es sich bei einem bestimmten Unfall um einen Arbeitsunfall handle, entspricht demgegenüber in keiner Weise dem Gesetz (RIS-Justiz RS0084069 [T2]).
5. Der Vorbehalt hinsichtlich der Kosten des Rekursverfahrens gründet auf §§ 2 Abs 1 ASGG, 52 Abs 1 letzter Satz ZPO.
6. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO (hier iVm § 2 Abs 1 ASGG) war nicht zu klären, weshalb der ordentliche Revisionsrekurs nicht zuzulassen ist.
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