8Ra68/25s•OLG Wien 8Ra68/25s
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Marianne ZecklDraxler und Dagmar Weiß in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, Bsc, Msc, *, vertreten durch Dr. Holger Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B, **, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 2.505,30 brutto s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 19.12.2024, **-22, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es einschließlich des in Rechtskraft erwachsenen Teils lautet:
„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei EUR 2.505,30 brutto samt 12,58% Zinsen stufenweise seit 16.4.2023 zu bezahlen, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei deren mit EUR 2.861,47 (darin EUR 476,91 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist weiters schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.105,90 (darin EUR 121,98 USt und EUR 374,- Pauschalgebühr) bestimmten Kosten der Berufung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war vom 2.10.2013 bis 31.1.2016 als chemisch-technische Assistentin („CTA“) und anschließend vom 1.2.2016 bis 30.9.2023 als technische Assistentin („TA“) bei der Beklagten am C* beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis gelangte der Kollektivvertrag für ArbeiternehmerInnen der Universitäten zur Anwendung („KV“). Die Klägerin war während ihres gesamten Dienstverhältnisses in der Verwendungsgruppe IIIa des KV eingestuft. Zuletzt verdiente sie bei einer Vollzeitbeschäftigung monatlich EUR 2.991,- brutto. Wäre die Klägerin in der Verwendungsgruppe IIIb des KV eingestuft worden, hätte sie im Zeitraum von April bis September 2023 ein um den Klagsbetrag von EUR 2.505,30 brutto höheres Einkommen erzielt.
Die Klägerin bewarb sich 2013 nach ihrem Masterabschluss im Bereich molekulare Biotechnologie auf eine ausgeschriebene Stelle als CTA bei der Beklagten. Voraussetzung für die ausgeschriebene Stelle war eine facheinschlägige Matura oder eine gleichzuhaltende Qualifikation. Ein Hochschulabschluss war nicht erforderlich. Darüber war die Klägerin informiert und erklärte, nachdem die Beklagte ihr den Job zusagte, am 23.9.2013 schriftlich, trotz ihres Biotechnologiestudiums nicht in einer dieser Ausbildung gemäßen höheren Verwendung tätig zu werden (./3).
Zu Beginn ihrer Tätigkeit bei der Beklagten verrichtete die Klägerin ihre Aufgaben wie in ihrer Arbeitsplatzbeschreibung vorgesehen hauptsächlich unter Anleitung. Über die Jahre entwickelte sie sich aufgrund ihrer praktischen Laborerfahrung zu einer der wichtigsten Mitarbeiter der Arbeitsgruppe von UnivProf Mag Dr D* ("Prof D*“). Die Tätigkeit der Klägerin blieb zwar inhaltlich im Wesentlichen gleich, doch bekam sie zunehmend mehr Verantwortung übertragen und arbeitete immer selbstständiger. Mit der Zeit gab es Experimente, welche innerhalb der Arbeitsgruppe nur mehr von ihr und einer ganz bestimmten Dissertantin ausgeführt werden konnten; bspw im Bereich von Enzymkinetik-Analysen, da nur diese beiden Mitarbeiterinnen, aufgrund ihrer praktischen Erfahrung und ihrer besonderen Fachkenntnisse, die dafür erforderliche extrem genaue und sorgfältige Arbeitsweise beherrschten.
Zuletzt war die Klägerin etwa für die Einschulung der neuen wissenschaftlichen MitarbeiterInnen im Labor zuständig und erklärte diesen die unterschiedlichsten Methoden für Experimente, sie unterstützte die Dissertanten und Postdocs, indem sie Teile von Experimenten oder ganze Experimente auf Anweisung eigenständig durchführte. Sie arbeitete auch unmittelbar für den Leiter der Arbeitsgruppe, Prof D*, in dessen Projekten sie den gesamten experimentellen Teil übernahm. Die Zusammenarbeit lief dabei so ab, dass Prof D* das Projekt skizzierte und die Klägerin die dafür erforderlichen Experimente daraufhin eigenständig im Labor umsetzte und lediglich bei Fragen Rücksprache mit Prof D* hielt. So wurde die Klägerin in einigen Publikationen als Co-Autorin gelistet, da sie die Datenbasis für diese Publikationen schuf. Gänzlich eigene Projekte hatte sie keine.
Die Klägerin begehrte EUR 2.505,30 brutto s.A. an Entgeltdifferenzen, „insbesondere“ auch gestützt auf Schadenersatz, und brachte zusammengefasst vor, die Beklagte habe sie unrichtig in der Verwendungsgruppe IIIa des KV eingestuft. Tatsächlich habe die Klägerin im Jahr 2023 Tätigkeiten der Verwendungsgruppe IIIb ausgeführt. Sie erfülle auch die erforderlichen Fachkenntnisse und verfüge über die notwendige praktische Erfahrung. Aufgrund ihres Masterabschlusses im Bereich Biotechnologie sei sie in der Lage gewesen, qualifizierte Tätigkeiten selbstständig und verantwortlich auszuführen. So habe sie im Jahr 2023 auf Weisung die Klonierung von Plasmiden, Expression von Proteinen in E. coli Stämmen (BL21, Rosetta), die Aufreinigung dieser exprimierten Proteine mittels HPLC über His-Spin Säulchen und eine Vielzahl weiterer derartiger Tätigkeiten ausgeführt. Außerdem habe sie an Publikationen mitgearbeitet und sei bei diesen auch als Co- bzw Zweitautorin angeführt worden. Da für die Einstufung in eine Verwendungsgruppe des KV ausschließlich darauf abzustellen sei, welche Tätigkeiten tatsächlich erbracht würden, hätte die Beklagten sie in die Verwendungsgruppe IIIb einstufen müssen.
Die Beklagte wandte zusammengefasst ein, sie habe die Klägerin entsprechend der Arbeitsplatzbeschreibung und den tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten richtig in die Verwendungsgruppe IIIa des KV eingestuft. Für eine TA- oder CTA-Stelle sei eine einschlägige Matura oder gleichzuhaltende Qualifikation erforderlich, aber kein Hochschulabschluss. Die Klägerin habe dies gewusst und sich trotzdem auf die Stelle beworben. Die von ihr tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten hätten keine langjährige praktische Erfahrung vorausgesetzt. Sie habe ihre Aufgaben stets in Absprache und unter Anweisung durchgeführt, zumeist sei sie sogar unter Anleitung tätig geworden. In der Autorenliste scheine sie lediglich auf, da es üblich sei, auch TA darin zu nennen. Die Tätigkeiten der Klägerin hätten sich auch für die Dauer der Beschäftigung nur geringfügig verändert. Die Beschäftigungsdauer sei ohnehin durch Vorrückung in Regelstufen berücksichtigt worden. Eine schlüssige Vertragsänderung sei auszuschließen, zumal für eine solche der Rektor der Beklagten ein entsprechendes Verhalten hätte setzen müssen. Eine Höherreihung in der Verwendungsgruppe sei aber nicht vorgesehen. Gesamt ergebe sich daher eine Einstufung in die Verwendungsgruppe IIIa des KV. Diese Rechtsansicht sei vertretbar, weshalb nur 4% Zinsen zustünden.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 2.505,30 brutto samt 12,08% 16.4.2023 und 12,58% ab 1.7.2023 stufenweiser Zinsen und wies das Zinsenmehrbegehren von weiteren 0,5% für den Zeitraum 16.4. bis 30.6.2023 ab.
Über den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt hinaus traf es die auf den Urteilsseiten 3 bis 6 ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Rechtlich kam das Erstgericht zusammengefasst zu dem Schluss, dass die Klägerin im klagsgegenständlichen Zeitraum in die Verwendungsgruppe IIIb des KV einzureihen gewesen sei. Das primäre Abgrenzungskriterium zur Verwendungsgruppe IIIa sei, ob besondere Fachkenntnisse und/oder mehrjährige praktische Erfahrungen für die Ausführung der qualifizierten Tätigkeiten erforderlich seien. Die Klägerin habe sich in ihrer Position über die Jahre enorm weiterentwickelt, ihre tatsächliche Verwendung habe in diesem Zeitraum eine mehrjährige praktische Erfahrung - konkret im Labor – vorausgesetzt. Auch sei deutlich, dass sie innerhalb ihrer Arbeitsgruppe viel Verantwortung getragen und für manche Experimente als Expertin gegolten habe, somit über ein großes im Labor für diese Experimente erforderliches Fachwissen verfügt habe. Sie erfülle zudem mit ihrem einschlägigen Masterabschluss auch die Einreihungskriterien der Verwendungsgruppe IIIb.
Die Bemessung der Zinsen erfolge gemäß § 49a Satz 1 ASGG. Die Beklagte habe lediglich allgemeine Ausführungen erstattet und sei ihrer Behauptungslast nicht ausreichend nachgekommen.
Erkennbar nur gegen den zusprechenden Teil des angefochtenen Urteils richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlichen Beurteilung samt sekundärer Feststellungsmängel) mit dem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist berechtigt.
Mit der Rechtsrüge wendet sich die Berufungswerberin gegen die Einreihung der Klägerin in die Verwendungsgruppe IIIb des KV. Neben der Einreihung in Verwendungsgruppen erfolge gemäß § 50 Abs 4 des KV zudem noch nach dessen § 52 eine Einreihung in eine sogenannte Qualifikationsstufe, nämlich in die Grundstufe, Regelstufe und allenfalls unter Berücksichtigung der Zuerkennung des Expert(inn)enstatus. Das Erstgericht verkenne, dass nach dem KV die Berücksichtigung in gleicher Verwendung verbrachter Dienstzeiten niemals eine Einreihung in eine höhere Verwendungsgruppe (hier also IIIb) bewirken könne, sondern nur Vorrückungen bzw Höherreihungen innerhalb der nach der Tätigkeit maßgeblichen Verwendungsgruppe. Dass es im Laufe einer zehnjährigen Beschäftigung zu einem Kenntniszuwachs komme und man zunehmend selbständiger arbeite, entspreche einem gewöhnlichen Verlauf, der bereits im KV im Rahmen der Qualifikationsstufen abgebildet werde. Entscheidend seien jedenfalls die vertraglich geschuldeten Tätigkeiten und nicht solche, die der Arbeitgeberin aufgedrängt würden. An Universitäten gelte nach dem UG eine vom allgemeinen Arbeitsrecht abweichende Rechtslage. Aufgrund der gesetzlichen Zuständigkeit gemäß § 23 Abs 1 Z 9 UG 2002 könne nur der Rektor Arbeitsverträge abschließen und ändern. Eine (schlüssige) Vertragsänderung betreffend die Verwendung der Klägerin könnte daher nur wirksam erfolgen, wenn der Rektor ein entsprechendes Verhalten gesetzt oder einen ihm zurechenbaren Anschein bewirkt habe. Es gebe kein Vorbringen oder Feststellungen, dass der Rektor oder die ihm zurechenbare Personalabteilung von der angeblichen Tätigkeitsänderung gewusst hätten oder dieser gar zugestimmt hätten. Allfällige Anordnungen des direkten Vorgesetzten könnten im vorliegenden Fall nicht zu einer konkludenten Vertragsänderung führen.
Dazu ist auszuführen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Kollektivvertrags in der anzuwendenden Fassung lauten auszugsweise:
§ 50. Einstufung des allgemeinen Universitätspersonals
(1) Alle ArbeitnehmerInnen nach § 5 Abs 2 Z 2 werden nach der Art ihrer vorwiegend ausgeübten Tätigkeit und je nach Erfüllung der Einreihungskriterien in die Verwendungsgruppen I bis V eingereiht.[…]
(3) Die Verwendungsgruppen werden in § 51 durch verbindliche Einreihungskriterien beschrieben. Die in Anhang 1 zu den einzelnen Verwendungsgruppen angeführten Tätigkeiten und Berufsbilder sind beispielhaft.
(4) Alle ArbeitnehmerInnen nach § 5 Abs 2 Z 2 werden darüber hinaus in eine Qualifikationsstufe eingereiht. Qualifikationsstufen nach § 52 sind die Grundstufe, die Regelstufe allenfalls unter Berücksichtigung der Zuerkennung des Expert(inn)enstatus.
[…]
(6) Jede/r neu eintretende ArbeitnehmerIn beginnt grundsätzlich in der Grundstufe seiner Verwendungsgruppe. Tätigkeitsspezifische Vorerfahrungen können jedoch bei der Einreihung in die Qualifikationsstufe berücksichtigt werden.[…]
(8) In den Verwendungsgruppen ist eine Vorrückung in die nächst höhere Entgeltstufe jedenfalls bei Vollendung des im § 54 vorgesehenen Vorrückungszeitraumes und unter Berücksichtigung der allfälligen Zuerkennung des Expert(inn)enstatus vorzunehmen.
[…]
§ 51. Verwendungsgruppenschema für das allgemeine Universitätspersonal
[…]
Verwendungsgruppen
Einreihungskriterien
IIIa
ArbeitnehmerInnen, die qualifizierte Tätigkeiten aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen verantwortlich selbständig ausführen.
Kaufmännische, fachliche und organisatorische Kenntnisse oder Nachweis der entsprechenden Berufserfordernisse, zB Matura/Fachmatura
IIIb
ArbeitnehmerInnen, die qualifizierte Tätigkeiten verantwortlich selbständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und/oder mehrjährige praktische Erfahrungen erforderlich sind.
Kaufmännische, fachliche und organisatorische Spezialkenntnisse oder Nachweis der entsprechenden
Berufserfordernisse, zB Fachmatura, postsekundäre und tertiäre Abschlüsse bis sechs Semester
[…]
§ 52. Qualifikationsstufen für das allgemeine Universitätspersonal
(1) Innerhalb der Verwendungsgruppen bestehen zwei Qualifikationsstufen, in welche die ArbeitnehmerInnen wie folgt einzureihen sind:
A. Grundstufe
[…]
B. Regelstufe
1. ArbeitnehmerInnen nach drei Jahren in der Grundstufe derselben Verwendungsgruppe.[…]
(2) […] Expert(inn)enstatus [...]
Anhang 1:
Beispielhafte Auflistung von Tätigkeiten und Berufsbildern in den Verwendungsgruppen gemäß § 51:
[…]
IIIa
Einfache Managementtätigkeiten in Fakultäten, Departments und Instituten, ReferentIn im Bereich der allgemeinen Verwaltung; Referats-, Bereichs- oder AbteilungsleiterIn von kleineren Organisationseinheiten; Gehobener Bibliotheksdienst
Technische/r AssistentIn, chemo-technische/r AssistentIn; Ton-, Video-, Geräte- und HaustechnikerIn (Gebäudemanager), KlavierbaumeisterIn, BühnenmeisterIn, IT-AnwendungstechnikerIn, IT-DesignerIn, gehobener medizinisch-technischer Dienst, Study Nurse
IIIb
Gehobene Managementtätigkeiten in Fakultäten, Departments und Instituten; InstitutsreferentIn, ReferatsleiterIn im Bereich der allgemeinen Verwaltung; Buchhaltungsvorstand; Referats-, Bereichs- oder AbteilungsleiterIn von kleineren Organisationseinheiten; Gehobener Bibliotheksdienst
Technische/r AssistentIn an Großgeräten zB Elektronenmikroskop, LeiterIn kleiner Labors, Sicherheitsfachkraft, IT-ManagerIn, IT-EntwicklerIn, gehobene medizinische technische Dienste
Nach ständiger Rechtsprechung hat die Auslegung normativer Bestimmungen eines Kollektivvertrags objektiv nach den Regeln der §§ 6 und 7 ABGB zu erfolgen. Dabei ist in erster Linie der Wortsinn, auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen, zu erforschen, wie er sich für den Normunterworfenen darstellt, sowie die sich aus dem Text des Kollektivvertrags ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0010088; RS0008807; RS0008782; RS0010089). Nur wenn der Wortsinn der Bestimmung zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, so ist mittels objektiv-teleologischer Interpretation nach dem Sinn und Zweck zu fragen, den die Regelung – mit Rücksicht auf den Systemzusammenhang – vernünftigerweise haben kann (9 ObA 48/14w; 8 ObA 61/13y; 8 ObA 84/13f; 9 ObA 63/14a). Den Kollektivvertragsparteien darf dabei grundsätzlich unterstellt werden, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten, sodass bei mehreren an sich in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten, wenn alle anderen Auslegungsgrundsätze versagen, jener der Vorzug zu geben ist, die diesen Anforderungen am meisten entspricht (RS0008828; RS0008897).
Grundsätzlich sind die Parteien des Kollektivvertrags frei, über die Voraussetzungen der Einstufung zu entscheiden. Sie müssen dabei nur die allgemeinen gesetzlichen Schranken, den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz und den ihnen zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraum beachten. Im Allgemeinen ist für die Einstufungsmodelle der Kollektivverträge die Tätigkeit des Arbeitnehmers zentral, weil aus ihr die Wertschöpfung für den Arbeitgeber folgt und darin seine eigentliche Motivation für den Beginn des Arbeitsverhältnisses gelegen ist. Außer auf die tatsächlich vorwiegend ausgeübte Tätigkeit des Arbeitnehmers stellen die Kollektivverträge häufig auch auf die facheinschlägige Ausbildung ab. Darüber hinaus gibt es eine Reihe anderer geeigneter Einstufungsmerkmale, wie etwa die Art der ausgeübten Funktion oder die Innehabung einer bestimmten Position im Unternehmen. Wird die Einordnung einer Tätigkeit in Beschäftigungs- oder Verwendungsgruppen durch eine beispielhafte Aufzählung typischer und häufig vorkommender Tätigkeiten ermöglicht, dann kann in der Regel aus dem Zutreffen eines Tätigkeitsbeispiels auf die Einstufung in die betreffende Beschäftigungsgruppe geschlossen werden (etwa 9 ObA 63/14a, 8 ObA 6/13k ua).
Der Schwerpunkt der Verwendungsgruppenbeschreibung des hier zu beurteilenden Kollektivvertrags liegt auf der Art der überwiegend ausgeübten Tätigkeiten (Tätigkeitsprinzip) und nicht mehr der formalen Ausbildung. Die Ausbildung spielt nur dann eine Rolle, wenn es für die Ausübung eines Berufs gesetzliche Vorschriften gibt bzw wenn zwingend eine gewisse Ausbildung vorgeschrieben ist, wie etwa bei medizinischem Personal (vgl Schöberl in Pfeil/Grimm/Schöberl, Personalrecht der Universitäten2 § 50 KV Rz 2; OLG Wien 10 Ra 54/24w = Berufungsentscheidung zu 9 ObA 29/25t, wo ebenfalls eine Einreihung in die Verwendungsgruppe IIIa oder IIIb des KV zu klären war; vgl RS0064956).
Für eine korrekte Einreihung ist das Verwendungsgruppenschema des § 51 KV „von links nach rechts“ zu lesen, wodurch wiederum der Inhalt der Tätigkeit und nicht der Grad der erworbenen Ausbildung im Vordergrund steht. Um die Einreihung in der Praxis zu erleichtern, wurden im Anhang 1, der bewusst aus dem Kollektivvertragstext ausgelagert wurde, einzelne Tätigkeiten und Berufsbilder beispielhaft angeführt (Schöberl aaO Rz 4; OLG Wien 10 Ra 54/24w). Das Schema dort ist ebenfalls „von links nach rechts“ zu lesen; maßgebend sind daher die einschlägig erworbenen Kenntnisse; die beispielhaft angegebenen Bildungsabschlüsse stellen nur ein Hilfsmittel für die Einreihung dar (Schöberl aaO § 51 KV Rz 3 f; OLG Wien 10 Ra 54/24w).
In ihrem Wortlaut unterscheiden sich die Tätigkeitsbeschreibungen für die Verwendungsgruppen IIIa und IIIb in der linken Spalte des Verwendungsgruppenschemas in § 51 KV nicht wesentlich. Für die Einreihung in Verwendungsgruppe IIIb braucht es aber gegenüber der Verwendungsgruppe IIIa für die Ausführung der Tätigkeiten besondere Fachkenntnisse und/oder mehrjährige praktische Erfahrungen.
In diesem Sinne hat auch der Oberste Gerichtshof bereits zu 9 ObA 29/25t zu einer strittig Einreihung in die Verwendungsgruppe IIIa oder IIIb des KV Stellung genommen.
Danach ist die Verwendungsgruppe IIIa vorgesehen für „ArbeitnehmerInnen, die qualifizierte Tätigkeiten aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen verantwortlich selbständig ausführen“, die Verwendungsgruppe IIIb für „ArbeitnehmerInnen, die qualifizierte Tätigkeiten verantwortlich selbständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und/oder mehrjährige praktische Erfahrungen erforderlich sind“.
Beide Verwendungsgruppen beziehen sich daher auf qualifizierte Tätigkeiten, die verantwortlich selbständig ausgeführt werden. Der Unterschied zwischen diesen Verwendungsgruppen liegt im Wesentlichen darin, dass es sich bei der Verwendungsgruppe IIIb um Tätigkeiten handelt, deren Erledigung „besondere Fachkenntnis und/oder mehrjährige praktische Erfahrungen“ erfordern. Das bedeutet, dass die Tätigkeit als solche von vorneherein verlangt, dass der Mitarbeiter, der sie ausübt, über diese besonderen Fachkenntnisse oder berufliche Erfahrung verfügt (9 ObA 29/25t).
Nicht von Bedeutung ist, ob ein Mitarbeiter eine Tätigkeit, die als solche keine besondere Fachkenntnis und keine mehrjährige Erfahrung voraussetzt, bereits lange ausübt und sie aufgrund dessen in der Regel besser erledigt als ein unerfahrener Mitarbeiter (9 ObA 29/25t).
Damit korrespondiert, dass als Einreihungskriterium für die Verwendungsgruppe IIIb – für die Ausübung der Tätigkeiten erforderliche - Spezialkenntnisse und etwa postsekundäre und tertiäre Abschlüsse genannt werden, also eine besondere Ausbildung, von der anzunehmen ist, dass sie auch besondere Fachkenntnisse vermittelt (9 ObA 29/25t).
Auch wenn der Anhang 1 zum KV einzelne Tätigkeiten und Berufsbilder nur beispielhaft anführt (vgl Schöberl in Pfeil/Grimm/Schöberl, Personalrecht der Universitäten² § 51 KollV Rz 4), ergibt sich aus ihm, dass auch die Kollektivvertragsparteien davon ausgegangen sind, dass die Tätigkeit von chemo-technischen und technischen Assistenten nicht grundsätzlich „besondere Fachkenntnisse und/oder mehrjährige praktische Erfahrungen“ voraussetzt. Zu prüfen ist aber dennoch, ob das auch auf die konkrete Tätigkeit der Klägerin zutrifft (9 ObA 29/25t).
Auch im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Feststellungen, dass die Tätigkeit der Klägerin ab ihrem Beschäftigungsbeginn bis zuletzt grundsätzlich gleichartig war, sie blieb – wie feststeht - inhaltlich im Wesentlichen gleich. Das zeigt aber, dass die Tätigkeit als solche – entgegen der Ansicht des Erstgerichts - keine mehrjährige Berufserfahrung voraussetzt (9 ObA 29/25t). Letztlich meint das Erstgericht nur, dass die Klägerin aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit bei der Beklagten diese Arbeit besonders qualifiziert, besonders genau und mit mehr Selbständigkeit erbringen kann. Leisten konnte sie diese allerdings bereits ab Beginn ihrer Beschäftigung, ohne dass dazu eine vorangehende langjährige Erfahrung erforderlich war. Dass für diese Tätigkeit „besondere“, über normale Fachkenntnis hinausgehende Kenntnisse vorausgesetzt wären, ergibt sich aus den Feststellungen ebenfalls nicht (9 ObA 29/25t).
Dass sie zu Beginn ihres Dienstverhältnisse – trotz des absolvierten Studiums - nicht richtig eingestuft worden wäre, behauptete die Klägerin auch gar nicht. Vielmehr erklärte sie selbst ausdrücklich schriftlich, nachdem die Beklagte ihr den Job zugesagt hatte, trotz ihres Biotechnologiestudiums nicht in einer dieser Ausbildung gemäßen höheren Verwendung tätig zu werden. Konkret erklärte sie ausdrücklich ihre Kenntnisnahme, dass sie trotz Studium der Molekularen Biotechnologie nicht in einer höheren Verwendung tätig sein darf (./3; RS0121557).
Für eine Einstufung in die Verwendungsgruppe nach der Dauer der bisherigen Tätigkeit enthält der KV weder Anhaltspunkte noch Vorgaben. Die Einreihung in Qualifikationsstufen innerhalb der Verwendungsgruppe erfolgt dagegen in der Regel aufgrund der Dauer der Tätigkeit (9 ObA 29/25t).
Es mag zutreffen, dass der Vorgesetzte der Klägerin von ihrer Erfahrung und der daraus gewonnenen größeren Selbstständigkeit an ihrem Arbeitsplatz, auch hinsichtlich der Einschulung und Unterstützung neuer wissenschaftlicher Mitarbeiter im Labor profitierte, doch änderte sich im Laufe der Jahre inhaltlich an der Tätigkeit im Wesentlichen nichts. Tatsächlich hatte sie auch bis zuletzt keine gänzlich eigenen Projekte. Abgesehen davon, dass die Klägerin nur aufgrund der von ihr geschaffen Datenbasis in einigen Publikationen als Co-Autorin gelistet wurde, ergibt sich auch hieraus keine überwiegende Tätigkeit, die eine mehrjährige Berufserfahrung oder besondere Fachkenntnisse voraussetzt.
Ob der Vorgesetzte der Klägerin von ihrer Erfahrung profitiert, kommt hier jedenfalls keine Relevanz zu (9 ObA 29/25t).
Jene TA- oder CTA-Stellen, die von der Beklagten im Stellenbesetzungsplan der Verwendungsgruppe IIIb zugeordnet wurden, umfassen – wie im Anhang 1 zur Verwendungsgruppe IIIb beispielhaft angeführt - entweder eine Arbeit mit dem Elektronenmikroskop oder sind generell mit mehr organisatorischer und administrativer Verantwortung als jene der Klägerin verbunden. Insofern unterscheiden sich die Tätigkeiten sohin iSd Beschreibung des Kollektivvertrags wesentlich. Dass die Klägerin eben solche Tätigkeiten verrichtet hätte, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht und hat sie auch nicht behauptet.
Dass die TA und CTAs, die bei der Beklagten in der Verwendungsgruppe IIIb tätig sind, im Alltag mitunter – also nicht überwiegend - auch „einfachere“ Arbeiten leisten als jene, die in der Verwendungsgruppe IIIa eingestuft sind, vermag hier nichts Wesentliches zu ändern.
Die durch die Tätigkeit bei der Beklagten gewonnenen langjährigen Erfahrungen und Fertigkeiten der Klägerin schlagen sich sohin nicht bei der Einreihung in die richtige Verwendungsgruppe, sondern nur bei der Einreihung in eine Qualifikationsstufe nieder.
Warum es dem Dienstgeber verwehrt sein sollte - wie die Klägerin in der Berufungsbeantwortung offenbar meint - , die Arbeitnehmer bzw deren Vorgesetzte dazu anzuhalten, Tätigkeiten entsprechend des Arbeitsvertrags bzw der Arbeitsplatzbeschreibung durchzuführen, ist nicht ersichtlich.
Damit war der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Urteil im klagsabweisenden Sinne abzuändern, womit sich eine Auseinandersetzung mit den Berufungsausführungen zum Zinsenzuspruch erübrigt.
Eine als Verfahrensmangel geltend gemachte Überraschungsentscheidung hinsichtlich des Zinsenzuspruchs ist hier im Übrigen schon deshalb nicht anzunehmen, da das Zinsenbegehren bereits in der Klage auf § 49a ASGG gestützt wurde und somit entsprechend ausreichendes Bestreitungsvorbringen erforderlich war.
Die Abänderung führt zur Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Gemäß § 41 Abs 1 ZPO hat die Klägerin der Beklagten deren Kosten zu ersetzen. Einwendungen iSd § 54 Abs 1a ZPO wurden nicht erhoben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf §§ 41, 50 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG. Für die Berufung gebührte allerdings nur die ERV-Gebühr für Folgeeinbringungen von EUR 2,60 netto (§ 23a RATG; RS0126594).
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil angesichts der zitierten oberstgerichtlichen Entscheidung eine Rechtsfrage in der vom § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht mehr zu beantworten war.
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