OLG Linz 9Bs15/26h

9Bs15/26hTribunal de Recurso30 de jan. de 2026

Abrir fonte

Texto completo

OLG Linz 9Bs15/26h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0090BS00015.26H.0130.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15 Abs 1, 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über den Einspruch des A* B* gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 2. Jänner 2026, St* (= ON 71 in Hv* des Landesgerichts Salzburg), in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Einspruch wird abgewiesen.

Die Anklageschrift ist hinsichtlich des Angeklagten A* B* rechtswirksam.

Die über A* B*, geboren am C* in ** (Syrien), verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO fortgesetzt.

Die Wirksamkeit dieses Haftfortsetzungsbeschlusses ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt.

Begründung

Begründung:

Die Staatsanwaltschaft Salzburg legt mit Anklageschrift vom 2. Jänner 2026 (ON 71) dem am C* geborenen A* B* den Vergehen der Körperverletzung gemäß §§ 15 Abs 1, 83 Abs 1 StGB (zu I./A./), dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (zu I./B./1./) sowie dem Verbrechen des Mordes nach §§ 15 Abs 1, 75 StGB (zu I./B./2./) subsumierte Handlungen zur Last.

Laut diesem Anklagevorwurf habe A* B* jeweils in D*

I./ am 8. November 2025

A./ gemeinsam mit E* F* als Mittäter G* H* sowie I* H* jeweils durch Versetzen mehrerer Faustschläge am Körper zu verletzen versucht;

B./1./ I* H* durch Versetzen eines wuchtigen Schlages mit einer Glasflasche gegen dessen Kopf nach einer Ausholbewegung absichtlich eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) in Form einer Hirnblutung mit begleitender Einblutung in den weichen Hirnhäuten und einer Abschürfung an der Scheitelregion links zugefügt;

B./2./ G* H* durch Versetzen mehrerer Stiche und Schnitte im Kopfbereich mit der Bruchkante eines zuvor abgebrochenen Glasflaschenhalses zu töten versucht, wodurch dieser eine etwa vier Zentimeter lange Schnittwunde im Bereich der linken Augenbraue samt Arterienöffnung, eine Durchtrennung des linken Ohrknorpels, eine teilweise Durchtrennung des linken Kopfwendermuskels sowie zwei weitere blutende Stich- bzw Schnittwunden am Hinterkopf hinter dem linken Ohr erlitt.

Zu den der Anklage konkret zugrundeliegenden Sachverhaltsannahmen, zur Beweiswürdigung und den rechtlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung der Anklageschrift (ON 71, 5 ff) verwiesen.

Der gegen diese Anklageschrift fristgerecht mit 20. Jänner 2026 eingebrachte, im Wesentlichen fehlende Strafbarkeit bzw Verurteilungswahrscheinlichkeit aufgrund von Nothilfe (§ 3 StGB) bzw Putativnothilfe (§ 8 StGB) relevierende Einspruch des Angeklagten B* (ON 75), zu welchem sich die Oberstaatsanwaltschaft nicht äußerte, ist nicht berechtigt:

Im Einspruchsverfahren hat das Oberlandesgericht die Zulässigkeit der Anklage und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von Amts wegen nach allen Richtungen auf das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen und eine meritorische Entscheidung zu treffen (Birklbauer, WK-StPO Vor §§ 210-215 Rz 46 f, 51, § 213 Rz 27, § 215 Rz 4).

Nach den in § 212 Z 3, Z 4 und Z 8 StPO normierten Einspruchsgründen, welche bei ihrem Vorliegen gemäß § 215 Abs 3 StPO zur Zurückweisung der Anklageschrift führen und deshalb vorrangig zu prüfen sind (vgl Birklbauer, WK-StPO § 215 Rz 2; Schröder/Wess in LiK-StPO² § 215 Rz 11), ist zu hinterfragen, ob der Sachverhalt soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt oder nicht (§ 212 Z 3 StPO), ob die Anklageschrift an wesentlichen formellen Mängeln im Sinne des § 211 StPO leidet (§ 212 Z 4 StPO), oder ob die Staatsanwaltschaft zu Unrecht das Verfahren nachträglich gemäß § 205 Abs 2 StPO oder § 38 Abs 1 oder Abs 1a SMG fortgesetzt hat (§ 212 Z 8 StPO).

Mangels einer Verfahrensfortführung im Ermittlungsverfahren liegt fallkonkret der Einspruchsgrund nach § 212 Z 8 StPO ebenso wenig vor wie jener des § 212 Z 4 StPO, da die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft an keinen wesentlichen Mängeln (§ 211 StPO; vgl Birklbauer, WK-StPO § 212 Rz 22) leidet, welche dem Zweck einer Anklage hinderlich wären. Insbesondere sind die Bezeichnung der Angeklagten, die Individualisierung der vorgeworfenen Taten, die für das Hauptverfahren gestellten (Beweis-)Anträge sowie die zusammenfassende Darstellung des inkriminierten Sachverhalts samt (ausführlicher und sich aktenkonform auf die vorliegenden Beweisergebnisse stützender) Begründung nicht zu beanstanden.

Der Einspruchsgrund nach § 212 Z 3 StPO behandelt jene Fälle, in denen der Sachverhalt nicht soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten – mit einfacher, mehr als 50-prozentiger Wahrscheinlichkeit (§ 210 Abs 1 StPO; 12 Os 37/11z; Birklbauer, WK-StPO § 210 Rz 5 mwN, § 212 Rz 15; Huemer-Steiner in LiK-StPO² § 190 Rz 24 f mwN) – nahe liegt. Dies betrifft insbesondere Konstellationen, in welchen auf Grundlage der Verfahrensergebnisse eine Verurteilung grundsätzlich möglich, aber rein spekulativ wäre (EBRV StPRefG 25 BlgNR 22. GP 246; Koller in Schmölzer/Mühlbacher, StPO II § 212 Rz 13). Der Tatverdacht muss sich hiebei auch auf das Fehlen von Tatsachen, die einen Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs-, Strafausschließungs-, Strafaufhebungsgrund oder ein Verfolgungshindernis bilden, erstrecken (Birklbauer, WK-StPO § 212 Rz 15). Weiters ist mitzuberücksichtigen, ob die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel überblickt werden können, und die Beweisaufnahme so vorbereitet ist, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung durchgeführt werden kann (Birklbauer, WK-StPO § 212 Rz 16; Schröder/Wess in LiK-StPO² § 212 Rz 21).

Fallkonkret ist kein Ermittlungsdefizit auszumachen, wurden doch die an den Auseinandersetzungen beteiligten Protagonisten als Beschuldigte – teils mehrfach – einvernommen (BV I* H*, ON 2.2; BV G* H*, ON 2.3 und ON 38.4; BV B*, ON 3.2, ON 4.1, ON 18.1 und ON 39.2; BV F*, ON 14.5 und ON 19.1, weiters ZV ON 4.4), sämtliche (durch die Aktenlage indizierten) Zeuginnen bzw Zeugen förmlich befragt (ZV J*, ON 4.3; ZV K*, ON 4.5; ZV L*, ON 4.6 und ON 30.2; ZV M*, ON 16.2; ZV N*, ON 47.2; ZV Insp. O*, ON 55; ZV Insp. P*, ON 56), hinsichtlich der erlittenen Verletzungen neben diversen Lichtbildern (ON 30.5, ON 38.9, ON 44.2; ON 47.3) die bezughabenden Krankenunterlagen (ON 30.14 und ON 30.15; ON 38.10) zum Akt genommen sowie ein Gutachten zu den Verletzungsfolgen bei I* H* und G* H* eingeholt (ON 60.2). Zur Abrundung der umfassenden Ermittlungen ist weiters auf die Anordnung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (ON 29; zu den infolge Nichtbekanntgabe des Entsperrcodes wenig erhellenden Ergebnissen vgl ON 73.4) sowie die weiteren Ermittlungen der Kriminalpolizei, insbesondere zu der als vermeintliches Tatwerkzeug verwendeten Glasflasche (vgl ON 38.5, ON 38.7, ON 38.11, ON 38.12, ON 38.14, ON 47.5) samt DNA-Nachweis (ON 70) sowie zum Tatort (ON 30.3, ON 38.6 und ON 47.3), zu verweisen. Sonstige Tatzeugen konnten weder namhaft gemacht werden (ON 54.2, 10), noch ergeben sich weitere relevante Ermittlungsansätze aus dem vorliegenden Akteninhalt.

Aufgrund der vom Oberlandesgericht im Zuge der Prüfung der Anklageschrift eigenständig anhand der vorliegenden Beweisergebnisse in angemessener Weise vorzunehmenden Würdigung des Beweiswerts (Birklbauer, WK-StPO § 212 Rz 13 mHa EBRV StPRefG 25 BlgNR 22. GP 246; Schröder/Wess in LiK-StPO² § 212 Rz 14 mwN) ist auch (zumindest) das Naheliegen der Verurteilungswahrscheinlichkeit zu bejahen.

Hinsichtlich des Vorwurfs der Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 83 Abs 1 StGB (Punkt I./A./ der Anklage) wird der Angeklagte B* nicht nur durch die übereinstimmenden und belastenden Angaben von I* H* (ON 2.2, 5 f) und G* H* (ON 2.3, 5) belastet, wonach die Tätlichkeiten durch einen unvermittelten Schlag (mit der Faust oder flachen Hand) des Mitangeklagten F* gegen das Gesicht des G* H* eingeleitet worden seien, woraufhin B* den I* H* habe schlagen wollen, als dieser (zur Verteidigung seines Bruders) gegen F* tätlich geworden sei. Insofern bestätigte auch die Zeugin K* (ON 4.5, 4) einen Schlag („Watsche“) gegen die linke Gesichtsseite des G* H*. Der Verantwortung des Angeklagten B* (ON 39.2, 7; vgl auch ON 7.2, 2 f), wonach ihm jener Mann, dem F* zuvor eine Ohrfeige verpasst habe, mit einer (vermeintlich grünen; ON 42, 2) Bierflasche ins Gesicht geschlagen habe, wodurch B* zu Boden gegangen sei (und in weiterer Folge von den Brüdern H* sowohl getreten als auch geschlagen worden sei), wird nicht nur von G* H* nachvollziehbar und plausibel widersprochen (ON 38.4, 4 f); auch die Aussage der Zeugin Q* K* (ON 4.5, 4) enthält keine Wahrnehmungen zu einer weiteren (grünen) Flasche. Die (laut eigenen Angaben stark alkoholisierte) Zeugin L* machte erst Wahrnehmungen von den bereits am Boden befindlichen Kontrahenten, ohne dass sie den Einsatz einer Flasche gesehen habe (ON 4.6, 4; ON 30.2, 4). Auch dem Zeugen N*, welcher die einleitende Auseinandersetzung nicht beobachtet habe, fiel am Tatort keine (weitere) grüne Flasche auf (ON 47.2, 6). Schließlich hat der Zeuge J* den Beginn der Auseinandersetzung nicht wahrgenommen (ON 4.3, 4), und konnte auch der Mitangeklagte F* (aufgrund von alkoholbedingten Erinnerungslücken) nichts Entscheidendes zur Sachverhaltsklärung beitragen, da er sich insbesondere an den „Anfang der angeblichen Rauferei“ nicht erinnern konnte (vgl ON 14.5, 5; ON 19.1, 3).

Die vom Einspruchswerber hervorgehobene Aussage der Zeugin L* (ON 75.2, 3), wonach sie später die Scherben von „ca. zwei zerbrochenen Flaschen“ zusammengeräumt habe (ON 4.6, 5), vermag die Verantwortungslinie des B* nicht ausreichend zu stützen, zumal es bereits keine Beweisergebnisse gibt, wonach die vermeintlich zweite Bierflasche zu Bruch gegangen wäre, gab doch B* selbst an, dass die Bierflasche nicht zerbrochen sei (ON 39.2, 7). Die Lichtbilder vom Inhalt jenes Kübels, in welchem die Scherben der inkriminierten „R*“ - Wodkaflasche aufgefunden werden konnten (ON 38.5; ON 38.7, 3 f), bieten ebenfalls keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer grünen Bierflasche.

Aufgrund dieser Beweislage ist – entsprechend den Schilderungen von I* H*, G* H* und Q* K* – wahrscheinlicher, dass A* B* mit zumindest bedingtem Verletzungsvorsatz Schläge gegen die Brüder H* ausgeteilt habe, ohne dass eine tatsächlich bestehende (oder irrtümlich angenommene) Notwehrsituation bestanden habe, zumal dem von I* H* zugestandenen Schlag gegen F* als Initiator der Tätlichkeiten nach dieser Verdachtslage der Rechtfertigungsgrund der Notwehr bzw Nothilfe zuzugestehen ist (vgl auch Verfahrenseinstellung ON 1.36), wogegen (verdachtslagegemäß mangels rechtswidrigen Angriffs) wiederum keine Notwehr bzw Nothilfe durch B* zulässig ist (11 Os 166/94 = RIS-Justiz RS0088741; RIS-Justiz RS0089113; Lewisch in WK² StGB § 3 Rz 29 mwN). Der Umstand, dass die (offensive) Gegenwehr des I* H* situativ zu gegenseitigen Tätlichkeiten aller Beteiligten geführt habe, vermag grundsätzlich nichts an der Rechtfertigung von Abwehrhandlungen zu ändern (RIS-Justiz RS0088833).

Was den Vorwurf der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (I./B./1./) anbelangt, so wird der Angeklagte B* hinsichtlich der objektiven Tatausführung in Form eines sowohl gezielten als auch wuchtigen Schlages mit einer Glasflasche gegen den Kopf des I* H* nicht nur durch die Aussagen der Mitbeschuldigten bzw Zeugen G* H* (ON 2.3, 6 f; ON 38.4, 5), Q* K* (ON 4.5, 4), S* M* (ON 16.2, 4), T* O* (ON 55, 4) und U* P* (ON 56, 3 f) belastet; vielmehr zeigte er sich zum objektiven Tathergang geständig (ON 39.2, 8; vgl auch ON 41.2, 2).

Die vorliegende Beweislage zu den äußeren Geschehensabläufen indiziert auch keine (tatsächliche) Notwehrsituation iSd § 3 StGB. Eine Notwehr- bzw Nothilfesituation erfordert das Vorliegen eines unmittelbar drohenden oder gegenwärtigen (RIS-Justiz RS0088813) rechtswidrigen Angriffs auf ein notwehrfähiges Rechtsgut (vgl RIS-Justiz RS0088927; Lewisch in WK² StGB § 3 Rz 9 ff), wofür ausschließlich die objektiven Gegebenheiten im Zeitpunkt der Handlungsvornahme, nicht jedoch die subjektive Perspektive des „Angegriffenen“ maßgebend sind (RIS-Justiz RS0089095; Lewisch in WK² StGB § 3 Rz 17 f). Fallkonkret ist durch mehrere Aussagen indiziert (BV I* H*, ON 2.2, 6; BV G* H*, ON 2.3, 6; ZV Q* K*, ON 4.5, 4 [„Wir konnten dann alle soweit beruhigen.“]), dass die erste Auseinandersetzung, welche im Übrigen von F* initiiert worden sei, zwischen den Angeklagten und den Brüdern H* mit dem Einschreiten weiterer unbeteiligter Personen im Wesentlichen beendet worden sei, zumal es dem Angeklagten B* möglich gewesen sei, nicht nur aufzustehen, sondern sich in das Lokal „V*“ zu begeben, und auch von F* abgelassen worden sei (BV G* H*, ON 2.3, 6). Laut Aussage der Zeugin L* habe sie F* aufgeholfen und sei mit ihm in eine Seitengasse gerannt (ON 4.6, 4). Dass zum Zeitpunkt des Schlags mit der Flasche insbesondere auch keine objektive Nothilfesituation zugunsten des F* vorgelegen sei, geht überdies aus der Aussage des Angeklagten B* selbst hervor, wonach er nach dem (ersten) Schlag bemerkt habe, dass F* („der W*“) nicht mehr da gewesen sei (ON 39.2, 8).

Darüber hinaus bietet die Beweislage auch keine ausreichende Indikation für den vom Einspruchswerber auf Basis seiner bisherigen Verantwortung reklamierten Schuldausschließungsgrund (vgl 15 Os 157/15z; RIS-Justiz RS0100571 und RS0089435) der Putativnothilfe (§ 8 StGB iVm § 3 StGB) zugunsten des E* F*. Putativnothilfe liegt vor, wenn der Handelnde – unabhängig von den Gründen des Tatsachenirrtums (RIS-Justiz RS0132391) – die Voraussetzungen der Nothilfe auf seiner Seite für gegeben erachtet, obgleich sie objektiv gar nicht vorliegen (RIS-Justiz RS0089373; 9 Os 46/85; zur Putativnotwehr vgl Höpfel in WK² StGB § 8 Rz 6; zur Nothilfe vgl Lewisch in WK² StGB § 3 Rz 131 ff). Fallkonkret bieten die Aussagen der Tatzeugen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Angeklagte B* seinen Freund F* (irrtümlich) in Gefahr eines gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriffs gewähnt haben könnte. Laut der Zeugin K* sei B* mit der „ganzen R* Flasche“ schnell auf sie zugekommen, als die Situation bereits beruhigt gewesen sei (ON 4.5, 4). Der Polizeibeamte P* schilderte konkret, dass es vor dem Schlag mit der Flasche „keine vorangehende Tätlichkeit oder Ähnliches“ gegeben habe, wobei sich bei der Tatbegehung neben B* und I* H* nur eine weitere Person direkt dort befunden habe (ON 56, 4), bei welcher es sich um Q* K* gehandelt haben dürfte, zumal diese angab, dass sie direkt mit dem Gesicht zu I* H* gestanden sei (ON 4.5, 4). Der Zeuge Insp. O* sprach zwar einleitend von einer „tätlichen Auseinandersetzung mit rund sechs Personen“, schilderte über konkretes Befragen ausschließlich die (ausholende) Schlagbewegung (ON 55, 3 f) durch B*. Der Angeklagte selbst erklärte lediglich, dass er sich (offenbar) beim Verlassen des Lokals „V*“ schon „gedacht“ habe, dass „W*“ seine Hilfe benötigen würde (ON 39.2, 8), ohne irgendwelche Indikatoren zu erwähnen, die bei seiner gezielten Annäherung an I* H* – über die bloße Vermutung hinausgehend – bei ihm eine Fehleinschätzung der Situation hätten hervorrufen können. Insofern erweist sich seine Aussage auch unter dem weiteren Blickwinkel unschlüssig, weshalb er just „nach dem ersten Schlag“ bemerkt haben will, dass F* nicht mehr da (und sohin keinem Angriff des I* H* ausgesetzt) gewesen sei (ON 39.2, 8), und nicht schon zuvor im Zuge seiner zielstrebigen Annäherung von hinten an das Opfer über eine Wegstrecke von ungefähr zehn Metern (vgl BV ON 2.2, 6). Die Beschreibung durch die Zeugin M*, wonach B* ohne Zögern mit der eng an seine Körperseite angelegten Flasche sich dem Opfer angenähert (ON 16.2, 4) und dann überraschend von hinten (vgl BV I* H*, ON 2.2, 6) zugeschlagen habe, spricht mit höherer Wahrscheinlichkeit für einen vorausgeplanten und zielgerichteten Gegenangriff und unter Wahrscheinlichkeitsaspekten gegen eine irrtümliche Nothilfehandlung. Im Übrigen ist auf die weiteren schlüssigen Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift (ON 71, 9) zu verweisen. Rechtlich bleibt anzumerken, dass der Schuldausschließungsgrund nach § 8 StGB bereits bei Zweifeln am Vorliegen des rechtfertigenden Sachverhalts ausscheidet, dh wenn der Handelnde das Nichtvorliegen der rechtfertigenden Situation ernstlich für möglich gehalten und sich mit dieser Sachverhaltslage abgefunden hat (Höpfel in WK² StGB § 8 Rz 8 mwN).

Das Naheliegen (auch) der subjektiven Tatseite in der Vorsatzausprägung von Absicht iSd § 5 Abs 2 StGB ergibt sich deutlich aus den Tatmodalitäten, insbesondere aus der von Zeugen (insb ZV K*, ON 4.5, 4; ZV M*, ON 16.2, 4; weiters ON 2.3, 6) geschilderten (durch entsprechende Ausholbewegung verstärkten) Intensität des hinterrücks gegen das Opfer erfolgten gezielten Schlags auf den Kopf mit einer massiven (vgl Lichtbild ON 41.3) Wodkaflasche, wobei dieses rücksichtslose Vorgehen auch in einem dementsprechend schweren Verletzungserfolg, nämlich einer intrakraniellen Kontusionsblutung mit begleitender Einblutung in den weichen Hirnhäuten (ON 60.2, 22), Niederschlag gefunden habe.

Die Verdachtslage hinsichtlich Punkt I./B./2./ der Anklageschrift stützt sich im Wesentlichen auf die tatsachengeständige Verantwortung des Angeklagten selbst (ON 39.2, 8 f) sowie die Angaben des G* H* (ON 2.3, 7 und ON 38.4, 5), zumal die sonstigen Zeugen zur Verletzungsverursachung bei G* H* keine eigenen Wahrnehmungen schildern konnten (vgl ZV J*, ON 4.3, 5; ZV L*, ON 4.6, 4 f, und ON 30.2, 4; ZV M*, ON 16.2, 5; ZV P*, ON 56, 5; weiters BV I* H*, ON 2.2, 6; BV F*, ON 14.5, 5). Entgegen der Aussage des Polizeibeamten O* (ON 55, 5 f), wonach er sich relativ sicher sei, dass die Zeugin K* auch die Stiche mit der Flasche gesehen hätte, hat die Genannte hiezu keine eigenen Wahrnehmungen darlegen können (ON 4.5, 4). Der Angeklagte gab allerdings zu, mit dem abgebrochenen Flaschenhals mehrfach zugestochen zu haben (ON 39.2, 8 f), wobei das konkrete Verletzungsbild – multiple Schnittverletzungen links temporal, insbesondere eine Knorpeldurchtrennung am linken Ohr sowie zwei Schnittverletzungen mit jeweils drei Zentimetern Länge retroauriculär bei arteriell spritzender Blutung sowie partielle Durchtrennung der Muskelsehne am kopfnahen Ansatz des Kopfwendermuskels (ON 60.2, 23 f) – die Annahme eines mehrfachen Einsatzes des abgebrochenen Flaschenhalses nach Art einer Stichwaffe stützt.

Unabhängig davon, ob G* H* lediglich versucht habe, den Angeklagten (durch Packen an einer Hand bzw am Arm oder im Schuldbereich) wegzuziehen, um Abstand zu schaffen (BV ON 2.3, 7; ON 38.2, 5), oder bereits mit der anderen Hand zu einem Schlag gegen B* ausgeholt habe (ON 39.2, 8), ist aufgrund des indizierten unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs (vgl hiezu auch ZV O*, ON 55, 4) mit dem vorangehenden rechtswidrigen Angriff auf den Bruder I* H* mit überwiegender Wahrscheinlichkeit – in Übereinstimmung mit der Verdachtseinschätzung durch die Anklagebehörde (vgl ON 71, 6) – von einer Rechtfertigung des G* H* durch Notwehr bzw Nothilfe (§ 3 StGB) auszugehen, wogegen B* seinerseits kein Notwehrrecht zustünde (RIS-Justiz RS0089113). Abgesehen davon, dass die Aussage der Zeugin K* (ON 4.5, 4), wonach B* mit dem Flaschenhals in der Hand in Richtung G* H* gegangen sei, auf eine Fortsetzung des Angriffs auch gegen diesen schließen lässt, bleibt aufgrund der Verantwortung des Angeklagten kein relevanter Raum für die irrtümliche Annahme einer (weiteren) rechtfertigenden Notwehrsituation, zumal er doch nach dem Flaschenschlag bemerkt habe, dass E* F* nicht zugegen gewesen sei (ON 39.2, 8), was einem Vertrauen auf eine objektive Rechtfertigungssituation jegliche Grundlage entzieht.

Schon mit Blick auf die Ausführungen im Anklageeinspruch, wonach der Angeklagte B* eine ca. 20 bis 25 cm geringere Körpergröße im Vergleich zu den Brüdern H* aufweise (ON 75.2, 6), vermag der Angeklagte mit seiner Verantwortung, wonach er „ungezielt“ hingestochen (ON 39.2, 9) und somit derart schwere Verletzungen nicht „gewollt“ habe, die Verdachtslage nicht ausreichend abzuschwächen, indizieren doch die Verletzungen im Kopf- und Halsbereich eines größeren Opfers gerade eine auf diese sensible Region abzielende Tatbegehung. Da zum Verbrechen des Mordes (§ 75 StGB) ein – auch erst unmittelbar und spontan vor der Tat gefasster (RIS-Justiz RS0089057 und RS0092119) – bedingter Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) ausreicht (RIS-Justiz RS0092123; 12 Os 125/22g; eingehend Birklbauer in WK² StGB § 75 Rz 21 mwN), ist ausgehend von den Modalitäten der Tathandlung und der damit einhergehenden Gefährlichkeit (vgl ON 60.2, 25 f) die Ableitung des Abfindens mit dem als naheliegend erkannten, wenngleich in eventu nicht erwünschten (vgl E. Steininger, SbgK § 5 Rz 100 mwN; Birklbauer in WK² StGB § 75 Rz 21 aE; RIS-Justiz RS0116497) Deliktserfolg des Todeseintritts im Sinne eines bedingten Vorsatzes (vgl Anklageschrift ON 71, 10 f) schlüssig und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, zumal bei einem bloß geringfügigen Abweichen der Stichbewegung mit einer lebensbedrohlichen Eröffnung der Halsschlagader zu rechnen gewesen wäre (vgl auch ON 2.3, 8; ON 4.10, 2).

Somit liegt der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO nicht vor.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen zur Verdachtslage sind auch die (nach § 215 Abs 2 StPO zur Einstellung des Verfahrens führenden) Fälle des § 212 Z 1 und Z 2 StPO nicht erfüllt.

Der Vergleich des angeklagten Lebenssachverhalts – hypothetisch als erwiesen angenommen – auf Grund der Akten- und Beweislage (vgl Birklbauer, WK-StPO § 212 Rz 4 und 6; Schröder/Wess in LiK-StPO² § 212 Rz 5 f) mit dem Strafgesetz führt zum Ergebnis, dass gerichtliche Straftatbestände erfüllt sind, ohne dass rechtliche Strafausschließungsgründe (§ 212 Z 1 zweiter Fall StPO), insbesondere in Ausgestaltung von (Putativ-)Notwehr/Nothilfe (§§ 3 und 8 StGB) vorliegen.

Da der hinreichend geklärte Sachverhalt – wie zu § 212 Z 3 StPO erörtert – auch eine (konkret naheliegende) Verurteilungswahrscheinlichkeit aufweist, liegt der auf eine bloße Missbrauchskontrolle (Birklbauer, WK-StPO § 212 Rz 19) beschränkte Einspruchsgrund nach § 212 Z 2 StPO ebenfalls nicht vor.

Schließlich besteht auch unzweifelhaft die Berechtigung der Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der vorliegenden Offizialdelikte (§ 212 Z 7 StPO).

Unter Zuständigkeitsaspekten (§ 212 Z 5, Z 6 StPO iVm § 215 Abs 4 StPO) ruft die Staatsanwaltschaft angesichts des (eindeutigen) Handlungsorts in D* und der rechtlichen Unterstellung des Anklagepunkts I./B./2./ als Verbrechen des Mordes nach §§ 15 Abs 1, 75 StGB (vgl Kirchbacher, StPO15 § 212 Rz 7) das sowohl sachlich (§ 31 Abs 2 Z 1 StPO) als auch örtlich (§ 36 Abs 3 StPO) zuständige Landesgericht Salzburg als Geschworenengericht an (ON 71, 4). Für eine Zuweisung an das sachlich zuständige Schöffengericht, welche der Einspruchswerber unter Berufung auf eine rechtliche Qualifikation als Totschlag (§ 76 StGB) aufgrund seines „Schockzustandes“ eventualiter begehrt (ON 75.2, 7), besteht fallkonkret keine Veranlassung, zumal die Beweislage keine sittlich verständlichen Ursachen (RIS-Justiz RS0092138) einer allfälligen heftigen Gemütsbewegung indiziert, und ein allfälliger Affekt auf ein (verdachtslagegemäß) vorangegangenes rechtswidriges Verhalten des Angeklagten zum Nachteil des I* H* zurückzuführen wäre (vgl RIS-Justiz RS0092328; Birklbauer in WK² StGB § 76 Rz 84 und 106).

Da kein Einspruchsgrund vorliegt, war der Anklageeinspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift hinsichtlich des Angeklagten B* festzustellen (§ 215 Abs 6 StPO). Ob und inwieweit der unter Anklage gestellte Tatverdacht sich auch zu einem Schuldnachweis verdichten lässt, wird das erkennende Geschworenengericht zu beurteilen haben.

Über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.4) verhängte die Haft- und Rechtsschutzrichterin des Landesgerichts Salzburg mit Beschluss vom 11. November 2025 (ON 20.1) die Untersuchungshaft über A* B* aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit a und lit b StPO und setzte diese – entgegen dem Enthaftungsantrag vom 24. November 2025 (ON 41) – in der Haftverhandlung vom 25. November 2025 mit längster Wirksamkeit bis 29. Dezember 2025 (ON 42) sowie in der Haftverhandlung vom 29. Dezember 2025 mit längster Wirksamkeit bis 2. März 2026 (ON 65) jeweils aus dem bisherigen Haftgrund fort. Da der Einspruch von dem weiterhin in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten B* erhoben wurde, ist gemäß § 214 Abs 3 StPO von Amts wegen über die Haft zu entscheiden.

Der für die Haftfrage notwendige dringende Tatverdacht zu den hafttragenden Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB sowie des Mordes nach §§ 15 Abs 1, 75 StGB gründet sich auf die bereits oben (in Behandlung des Einspruchsgrundes nach § 212 Z 3 StPO) referierten und bewerteten Beweisergebnisse, allen voran die tatsachengeständige Verantwortung des Angeklagten, ohne dass der Rechtfertigungsgrund der Notwehr/Nothilfe (§ 3 StGB) oder der Schuldausschließungsgrund der Putativnothilfe (§ 8 StGB) mit ausreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen wäre.

Die bei der Behandlung des Anklageeinspruchs, dessen Prüfung sich auf das Vorliegen eines bloß einfachen Tatverdachts beschränken muss (Birklbauer, WK-StPO § 215 Rz 25), vom Oberlandesgericht Linz beurteilte Beweislage begründet jene hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte, aus denen mit höherer Wahrscheinlichkeit (11 Os 41/18s; RIS-Justiz RS0040284 und RS0107304; Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 3 mwN) auf die Tatbegehung durch den Angeklagten zu schließen ist. Somit geht das Rechtsmittelgericht im Rahmen der reformatorischen Entscheidung zum dringenden Tatverdacht mit höhergradiger Wahrscheinlichkeit vom folgenden Sachverhalt aus:

Nachdem der Mitangeklagte E* F* dem G* H* unvermittelt und grundlos einen Schlag in das Gesicht versetzt habe, schlugen sowohl A* B* als auch E* F* mit den Fäusten auf I* H* und G* H* ein, welche sich wiederum verteidigten, worauf alle vier Kontrahenten zu Boden gegangen seien, wo sich die wechselseitigen Tätlichkeiten fortgesetzt haben. Als weitere anwesende Personen schlichtend eingriffen, sei es dem Angeklagten B* gelungen, sich aus dieser Auseinandersetzung vorerst zu lösen und vom Boden aufzustehen. B* habe sich daraufhin in das Lokal „V*“ begeben, dort eine leere 0,7 Liter Glasflasche der Wodka-Marke „R*“ genommen und sei damit wieder nach draußen gelaufen. Dort habe er sich zielgerichtet dem I* H* von hinten angenähert und diesem die Flasche – mit einer die Schlagkraft intensivierenden Ausholbewegung – wuchtig auf den Kopf geschlagen, wodurch I* H* zu Boden gegangen und an sich schwer in Form einer Hirnblutung verletzt worden sei. Dem Angeklagten B* sei es bei diesem Schlag geradezu darauf angekommen, dem I* H* eine schwere Körperverletzung (im Sinne der nach Laienart erfassten Kriterien des § 84 Abs 1 StGB) zuzufügen. Beim Schlag mit der Flasche sei von I* H* weder ein drohender oder (noch) gegenwärtiger Angriff auf Leib und Leben einer anderen Person (oder auf sonstige notwehrfähige Rechtsgüter) ausgegangen; insbesondere sei auch der Mitangeklagte F* keinem Angriff mehr ausgesetzt gewesen, was der Angeklagte B* auch nicht irrtümlich angenommen habe.

Nachdem die Glasflasche durch den Schlag zerbrochen war und B* den abgebrochenen scharfkantigen Flaschenhals in der Hand gehalten habe, habe er sich dem G* H* zugewandt, welcher wiederum versucht habe, seinen Bruder I* bzw auch sich selbst vor einer Fortsetzung des Angriffs durch B* zu schützen, indem er diesen ergriffen und wegzuziehen versucht habe. In dieser Situation habe der Angeklagte B* mehrfach mit dem abgebrochenen scharfkantigen Glasflaschenhals gezielt gegen den Gesichts- und Halsbereich des G* H* zugestochen, wodurch dieser eine Durchtrennung des linken Ohrknorpels, eine teilweise Durchtrennung des linken Kopfwendermuskels sowie weitere Stich- und Schnittwunden erlitten habe. Beim Zustoßen mit dem funktional als Stichwaffe verwendeten Flaschenhals habe es B* ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, hiedurch G* H* zu töten.

Die subjektive Tatseite ist – entgegen den Bestreitungen des Angeklagten B* – mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit aus dem objektiven Tatgeschehen zu folgern, wobei wiederum auf obige Ausführungen verwiesen werden kann. Die laut dringender Verdachtslage mehrfache und gezielte Stichführung mit einem scharfkantigen Gegenstand gegen einen sensiblen Körperbereich, welche den Eintritt lebensgefährlicher Verletzungsfolgen nahelegt, lässt qualifiziert darauf schließen, dass der Angeklagte B* zumindest mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe. Ebenso indiziert der wuchtige und für das Opfer überraschend von hinten geführte Schlag mit der Glasflasche die Absicht, dass der Angeklagte damit eine schwere Verletzungsfolge geradezu bezwecken wollte.

Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO ist unverändert aufrecht. Dem Angeklagten B* liegen nach der dringenden Verdachtslage zwei Kapitalverbrechen zur Last, welche jeweils mit erheblicher Gewalt und Rücksichtslosigkeit zum Nachteil zweier verschiedener Opfer begangen worden seien, und mit Blick auf die fallkonkret jeweils schweren Verletzungsfolgen Taten mit schweren Folgen darstellen. Insofern indizieren bereits diese gravierenden Anlasstaten die Prognose auf weitere strafbare Handlungen mit ebensolchen schweren Folgen (11 Os 88/93; 13 Os 183/94 = RIS-Justiz RS0097777). Der Einsatz einer Glasflasche als Hiebwaffe sowie die anschließende Verwendung des abgebrochenen Flaschenhalses gegen die sensible Halsregion offenbaren ein gravierendes Persönlichkeitsdefizit des Einspruchswerbers gegenüber den Rechtsgütern Leib und Leben anderer Personen, dass ungeachtet der Unbescholtenheit und der bisherigen erstmaligen Hafterfahrung (weiterhin) mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Angeklagte auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens weitere strafbare und rechtsgutgleiche Handlungen mit schweren bzw nicht bloß leichten Folgen begehen wird, zumal von ihm eine offenkundige Gefahr für Leib und Leben von Menschen ausgeht (§ 173 Abs 3 zweiter Satz StPO).

In Anbetracht des Gewichts der inkriminierten Straftaten (mit einem Strafrahmen von mindestens zehn Jahren bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe oder lebenslanger Haft nach § 75 StGB) kann von einer Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft keine Rede sein.

Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr liegt weiterhin angesichts der zugrunde liegenden massiven Gewaltdelinquenz in derartiger Intensität vor, dass mit den zur Verfügung stehenden gelinderen Mitteln (vgl insb ON 41.2, 10 f) eine zielführende Substituierung nicht möglich ist.

Der Entfall einer Haftfrist infolge Anklageerhebung gründet auf § 175 Abs 5 StPO.

Mitteilung gemäß §§ 174 Abs 3 Z 5, 175 Abs 5 iVm 214 Abs 3 StPO:

Nach Einbringen der Anklage ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt; Haftverhandlungen finden nach diesem Zeitpunkt nur statt, wenn der Angeklagte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§§ 89 Abs 6, 214 Abs 1 StPO).

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.