18Bs356/25x•OLG Wien 18Bs356/25x
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Lehr in der Strafsache gegen A* wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5; 289 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 16. Dezember 2025, GZ **-16, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren gemäß § 196a Abs 1 StPO auf 2.000 Euro erhöht wird.
Begründung:
Am 5. Dezember 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt das seit 25. August 2025 gegen A* wegen §§ 127; 289 StGB geführte Ermittlungsverfahren ein (ON 1.7).
Mit Antrag vom 9. Dezember 2025 begehrte A* nach § 196a StPO Euro unter Vorlage eines Kostenverzeichnisses einen Beitrag zu den Verteidigungskosten (ON 15).
Mit dem angefochtenen Beschluss ON 16 bestimmte das Erstgericht den vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit einem Pauschalbeitrag von 600 Euro.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 17), die inhaltlich die vom Erstgericht unvollständig berücksichtigten Vertretungsleistungen des Verteidigers sowie die Annahme bloß bezirksgerichtlicher Zuständigkeit moniert.
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 StPO oder § 190 StPO eingestellt wird, dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen.
Die Bemessung des mit 6.000 Euro als Höchstsatz festgelegten Pauschalbeitrags soll konkret unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers erfolgen. Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten und gehen Hand in Hand mit dem Umfang der Verteidigung. Ausschlaggebend sind daher insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden, in seiner Komplexität variablen Sachverhalts, bei dem auch entsprechende, das Ermittlungsverfahren aufwändig gestaltende, erschwerende Umstände zu berücksichtigen sind. Zudem hat die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw. der einzelnen Verteidigungshandlungen zu erfolgen (vgl. auch S 3 der Erl. zur RV 2557 der Beilagen XXVII.GP). Als Kriterien für die Bemessung des Beitrags nach § 393a StPO, an den die Regelung des § 196a StPO angelehnt ist, wurden von der Judikatur bisher der Aktenumfang, die Schwierigkeit bzw. Komplexität der Sach- und Rechtslage (etwa die Notwendigkeit, sich mit Gutachten auseinander zu setzen) sowie der Umfang des Ermittlungsverfahrens (Haftverhandlungen, Beschwerden) herangezogen.
Der Pauschalkostenbeitrag im Höchstbetrag der Grundstufe (Stufe 1) in Höhe von 6.000 Euro soll grundsätzlich für alle Verteidigungshandlungen zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in Stufe 1 fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen, die auch in dieser Stufe vorkommen können, reichen, kann sich der Betrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw. sich von diesem weiter entfernen. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, die in den AHK verankerten (Erfolgs- und Erschwernis-)Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben. Für Verfahren, die in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit fallen, erscheint angesichts deren zu erwartender im Regelfall geringeren Komplexität und auch der kürzeren Verfahrensdauer in diesem Sinne eine Reduktion der Ausgangsbasis auf die Hälfte des Durchschnittswerts, sohin 1.500 Euro angemessen (vgl. auch S 5 der Erl. zur RV 2557 der Beilagen XXVII.GP).
Wenngleich somit in den Erläuterungen zu § 196a StPO nun Beträge für die Bestimmung der Pauschalkosten bei einem durchschnittlichen Verfahren am Bezirks- und am Landesgericht definiert wurden, ändert dies nichts an der Tatsache, dass - wie bisher - weiterhin bei ganz einfachen Verteidigungsfällen der Einstieg etwa bei 10 % des jeweiligen Höchstbetrags anzusetzen ist (Lendl, WK-StPO § 393a Rz 9ff), da die Kriterien für die Bemessung des konkreten Pauschalkostenbeitrages an die Regelung des § 393a Abs 1 StPO angelehnt werden sollen (vgl. S 3 der Erl. zur RV 2557 der Beilagen XXVII.GP).
Vorliegend handelte es sich um ein unterdurchschnittlich aufwändiges Verfahren, das weder umfangreich noch rechtlich komplex erscheint. Der Ermittlungsakt besteht tatsächlich (wie vom Erstrichter ausgeführt) aus wenigen relevanten Ordnungsnummern (ON 1-3, 7 und 11), dem Beschwerdeführer ist aber dahin zuzustimmen, dass er aktenkundig - warum auch immer - zwei polizeilichen Einvernahmen beiwohnte und dazu auch zwei Stellungnahmen (nämlich am 11. Juli und am 4. August 2025) einbrachte. Eine weitere Stellungnahme erfolgte am 4. September 2025 (ON 6). Dass lediglich bezirksgerichtliche Zuständigkeit vorgelegen hat ist angesichts des Wertes des Nachtsichtgeräts (ON 2.7: 13.000 Euro) auch unzutreffend.
Als notwendige und zweckmäßige Verteidigungshandlungen können somit abgesehen von Vollmachtskundgabe und mehrfachen Akteneinsichtsanträgen die genannten Stellungnahmen sowie seine Teilnahmen an den Beschuldigteneinvernahmen angesehen werden.
Der vom Erstgericht festgesetzte Pauschalbeitrag ist daher im Ergebnis auf 2.000 Euro zu erhöhen.
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