OLG Wien 7Ra4/26y

7Ra4/26yTribunal de Recurso25 de fev. de 2026

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OLG Wien 7Ra4/26y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0070RA00004.26Y.0225.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungs und Rekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden, die Richter Mag. Zechmeister und Mag. Pinter sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl Bw Michael Choc, MBA, und MMag. PhD Cornelia Axmann in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl.KHBw. A*, MBA, geboren am **, **, vertreten durch Dr. Philipp Springer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Land Niederösterreich, vertreten durch das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ Landesgesundheitsagentur, **, vertreten durch ENGELBRECHT Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits und Sozialgericht vom 17.9.2025, **28, und über den Rekurs der klagenden Partei gegen den in der Ausfertigung des angefochtenen Urteils enthaltenen Beschluss vom 17.9.2025 in nichtöffentlicher Sitzung

I. den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

II. zu Recht erkannt:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben und das angefochtene Urteil mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruchpunkt II. wie folgt lautet:

„1. Das Klagebegehren, dass die von der beklagten Partei am 26.11.2024 ausgesprochene – und schriftlich mit 25.11.2024 datierte – Kündigung der Klägerin für rechtsunwirksam erklärt werde, wird abgewiesen.

2. Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens jeweils selbst zu tragen.“

Die Parteien haben die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Begründung

und

Entscheidungsgründe:

Mit ihrer im gegenständlichen Verfahren eingebrachten Klage vom 4.12.2024, die sie gegen die NÖ Landesgesundheitsagentur, **, gerichtet hatte, begehrte die Klägerin, dass ihre durch die NÖ Landesgesundheitsagentur am 26.11.2024 ausgesprochene – und schriftlich mit 25.11.2024 datierte – Kündigung für rechtsunwirksam erklärt werde.

Sie brachte - soweit hier relevant – zusammengefasst vor, dass sie bereits seit über 15 Jahren Mitarbeiterin der NÖ Landesgesundheitsagentur sei. Bereits vor Gründung der NÖ Landesgesundheitsagentur sei sie für die damalige NÖ Landeskliniken Holding bzw. das Land Niederösterreich im Gesundheitsbereich tätig gewesen. Ihr Anstellungsverhältnis sei von der NÖ Landesgesundheitsagentur übernommen worden.

Nunmehr sei seitens der NÖ Landesgesundheitsagentur am 26.11.2024 die Kündigung ihres Dienstverhältnisses ausgesprochen und ihr das mit 25.11.2024 datierte Kündigungsschreiben übergeben worden. Die in diesem Schreiben aufgestellten Behauptungen seien jedoch unrichtig. Im Betrieb der NÖ Landesgesundheitsagentur sei ein Betriebsrat eingerichtet. Dieser habe sich ihrer Information nach zur Kündigung nicht geäußert.

Die gegenständliche Kündigung sei jedenfalls sozialwidrig. Außerdem sei sie im Betrieb der NÖ Landesgesundheitsagentur massiv gemobbt worden, dies vor allem durch Vorgesetzte. Dazu werde bereits ein Verfahren vor dem Landesgericht St. Pölten als Arbeits und Sozialgericht geführt. Offenbar seien die dort geltend gemachten Ansprüche der Hauptgrund, warum man das Arbeitsverhältnis mit ihr auflösen wolle. Die im Kündigungsschreiben angeführten Gründe wollten den wahren Grund der Kündigung bloß verschleiern.

Es sei Aufgabe ihres Arbeitgebers, der NÖ Landesgesundheitsagentur, sie vor Mobbing zu schützen. Auf die Einhaltung dieser Fürsorgeverpflichtung habe sie immer gepocht und auch auf ihre Ungleichbehandlung hingewiesen. Scheinbar sei das auch ein wesentlicher Grund, dass man sich einer Dienstnehmerin einfach „entledigen“ wolle, anstelle der Verpflichtung eines Dienstgebers nachzugehen und das massive Mobbing und Bossing abzustellen.

Das verpönte Motiv in ihrer Kündigung liege daher darin, dass sie Ansprüche – insbesondere im Bereich des Gehalts, aber auch im Bereich des Schutzes vor Mobbing und Bossing – geltend gemacht habe, welche von ihrem Arbeitgeber nicht anerkannt bzw. nicht mit der notwendigen Ernsthaftigkeit verfolgt worden seien. Ihr Arbeitgeber sei daher der Fürsorgeverpflichtung nicht nachgekommen. Auch ihr Anspruch auf Gleichbehandlung sei stets verwehrt worden, dies insbesondere im Bereich des Gehalts. Die gegenständliche Kündigung sei daher auch aus einem (bzw. mehreren) verpönten Motiv erfolgt und werde daher angefochten.

Mit Schriftsatz vom 8.1.2025 (ON 4) bestritt die geklagte NÖ Landesgesundheitsagentur das Klagsvorbringen und beantragte Klagsabweisung. Sie erhob den Einwand der mangelnden Passivlegitimation und führte dazu zusammengefasst aus, dass das Dienstverhältnis der Klägerin nicht zu ihr, sondern zum Land Niederösterreich bestehe. Sie sei eine Dienststelle des Landes Niederösterreich und es komme ihr keine Dienstgebereigenschaft zu. Bei der NÖ Landesgesundheitsagentur und dem Land Niederösterreich handle es sich um zwei verschiedene Rechtssubjekte. Aus dem Vorbringen der Klägerin sei eindeutig und zweifelsfrei erkennbar, dass sie ihre Klage bewusst gegen die NÖ Landesgesundheitsagentur gerichtet habe, weil sie eine Kündigungsanfechtung nach § 105 ArbVG geltend gemacht habe. Nach dem auf die Klägerin anwendbaren NÖ LBG sei aber auf Grund der geltenden Kündigungsregeln nach dem § 38 Abs 3 NÖ LBG das gegenständliche Anfechtungsbegehren nicht zielführend. Eine bloße Richtigstellung der Parteienbezeichnung scheide daher aus. Die Klage sei daher wegen fehlender Passivlegitimation der NÖ Landesgesundheitsagentur abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 8.1.2025 (ON 5) replizierte die Klägerin im Wesentlichen, dass die NÖ Landesgesundheitsagentur ihr gegenüber stets als Arbeitgeberin aufgetreten sei. Es sei im Rahmen des Übergangs ihrer Tätigkeit aus der NÖ Landeskliniken Holding nie Thema gewesen, dass sie zu einer Mitarbeiterin des Landes Niederösterreich werde. Es sei für alle Beteiligten stets klar gewesen und auch so kommuniziert worden, dass sie Mitarbeiterin der NÖ Landesgesundheitsagentur sei. Die NÖ Landesgesundheitsagentur sei daher als Vertragspartnerin des vorliegenden Arbeitsverhältnisses zu sehen.

Selbst wenn das Gericht davon ausgehe, dass ihr Vertragspartner tatsächlich das Land Niederösterreich sei, so sei dies im weiteren Verfahren keinesfalls hinderlich. So sei eine Berichtigung der Parteienbezeichnung gemäß § 235 Abs 5 ZPO möglich. Inhaltlich erstattete die Klägerin in diesem Schriftsatz lediglich Vorbringen in Richtung einer Kündigungsanfechtung nach § 105 ArbVG, nicht jedoch in Richtung der für die Kündigung relevanten Bestimmungen des NÖ LBG.

Am 15.1.2025 fand beim Erstgericht eine vorbereitende Tagsatzung statt (Näheres dazu s. Tagsatzungsprotokoll ON 6). In dieser Tagsatzung wurde erörtert, dass von Seiten der Klägerin nun nicht mehr bestritten werde, dass Dienstgeber der Klägerin das Land Niederösterreich sei. Der Klagevertreter beantragte daher die Berichtigung der Parteienbezeichnung der beklagten Partei auf das Land Niederösterreich.

Der Beklagtenvertreter sprach sich gegen diese beantragte Berichtigung der Parteienbezeichnung aus.

Des Weiteren findet sich folgende Protokollierung im Tagsatzungsprotokoll:

„Über ausdrückliches Befragen, ob die klagende Partei eine Änderung des Inhalts des Klagebegehrens vornehmen möchte, dies über ausdrücklichen Hinweis darauf, dass auf die Klägerin das NÖ Landesbedienstetengesetz anwendbar ist und daher keine Anwendbarkeit des ArbVG gegeben sein werde, möchte der KV inhaltlich am Klagebegehren nichts ändern.“

In der Folge sprach das Erstgericht beschlussmäßig den Schluss der Verhandlung aus.

Mit Urteil vom 15.1.2025 (ON 9) wies das Erstgericht das auf Rechtsunwirksamerklärung der Kündigung gerichtete Klagebegehren unter Spruchpunkt 1. der Urteilsausfertigung ab. Unter Spruchpunkt 2. der Urteilsausfertigung wies es den Antrag der Klägerin auf Berichtigung der Bezeichnung der beklagen Partei auf Land Niederösterreich beschlussmäßig ab.

Begründend führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass die Klägerin als Bedienstete des Landes Niederösterreich dem Kündigungsschutz des § 88 NÖ LBG unterstehe, weshalb es überflüssig sei, ihr auch noch den allgemeinen Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG zuzubilligen. Gemäß § 33 Abs 2 Z 2 ArbVG fielen nicht unter die Bestimmungen des II. Teiles des ArbVG die Behörden, Ämter und sonstigen Verwaltungsstellen des Bundes, der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden, weshalb § 105 ArbVG auf das gegenständliche Dienstverhältnis nicht anwendbar sei. Durch die Bindung des Dienstgebers Land Niederösterreich an wichtige Gründe, werde ein Äquivalent zu den sonst der Belegschaftsvertretung nach § 105 Abs 3 bis 6 ArbVG zustehenden Rechten auf Anfechtung der Kündigung eingeräumt. Da die gegenständliche Klage inhaltlich nur auf Anfechtung der Kündigung wegen Sozial und Motivwidrigkeit iSd § 105 ArbVG abstelle, ohne auf die im Kündigungsschreiben Bezug genommenen Kündigungsgründe einzugehen, und nicht nur die falsche beklagte Partei in Anspruch genommen werde, sondern auch ein Klagebegehren formuliert werde, welches gegen ihren tatsächlichen Dienstgeber nicht durchsetzbar sei, sei die Klage abzuweisen gewesen.

Auf Grund des vorliegenden Klagebegehrens sei auch der zuletzt in der Tagsatzung am 15.1.2025 gestellte Antrag auf Berichtigung der Parteienbezeichnung abzuweisen gewesen, weil das in der Klage erhobene Klagebegehren auch nicht gegen die richtige Partei Land Niederösterreich durchsetzbar wäre.

Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 28.2.2025 (ON 12) Berufung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich rechtlicher Feststellungsmängel mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.

Mit weiterem Schriftsatz vom 28.2.2025 (ON 13) erhob die Klägerin gegen den in der Urteilsausfertigung ON 9 enthaltenen Beschluss, mit dem ihr Antrag auf Berichtigung der Bezeichnung der beklagten Partei auf Land Niederösterreich abgewiesen wurde, Rekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem erkennbaren Antrag, den angefochtenen Beschluss im antragsstattgebenden Sinn abzuändern.

Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 26.5.2025, 7 Ra 27/25d (vgl. ON 19), gab das Oberlandesgericht Wien dem Rekurs Folge und stellte die Bezeichnung der beklagten Partei auf „Land Niederösterreich“ richtig (Spruchpunkt 1.). Unter Spruchpunkt 2. erklärte das Oberlandesgericht Wien das angefochtene Urteil sowie das diesem vorangegangene Verfahren – mit Ausnahme des Zwischenstreits über die Parteistellung der ursprünglich beklagten Partei – für nichtig. Unter Spruchpunkt 3. wurde die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Das Oberlandesgericht Wien führte begründend zusammengefasst aus, dem Klagebegehren der Klägerin sei eindeutig zu entnehmen, dass sie als Arbeitnehmerin ihren Dienstgeber habe klagen wollen. Die Klägerin habe sich lediglich in der Parteienbezeichnung geirrt. In einem solchen Fall sei eine Berichtigung der Parteienbezeichnung möglich. Der angefochtene Beschluss des Erstgerichts auf Abweisung des Berichtigungsantrags der Klägerin sei daher im stattgebenden Sinn abzuändern gewesen.

Da die ursprünglich beklagte Partei letztlich keine Parteistellung gehabt habe, sei das bisher mit ihr geführte Verfahren – abgesehen von der Frage der Parteistellung – für nichtig zu erklären gewesen.

Die Berufung der Klägerin sei zurückzuweisen gewesen, weil sie unzulässig sei. Im Hinblick auf die durch das Rekursgericht erfolgte Berichtigung der Parteienbezeichnung auf Land Niederösterreich, die damit einhergehende mangelnde Passivlegitimation der ursprünglichen Beklagten NÖ Landesgesundheitsagentur und der Nichtigerklärung des bisherigen Verfahrens (mit Ausnahme jenes über die Parteistellung) mangle es der Klägerin an der für die Erhebung der Berufung erforderlichen Beschwer; dies ungeachtet der Rechtsausführungen des Erstgerichts.

Mit Schriftsatz vom 24.6.2025 (ON 21) führte die Klägerin aus, dass das als Gestaltungsbegehren formulierte Klagebegehren auf Feststellung umzustellen sei. Das Klagebegehren habe daher zu lauten, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten (Land Niederösterreich) festgestellt werde, dass die mit Schreiben, datiert mit 25.11.2024, der Klägerin persönlich überreicht am 26.11.2024, ausgesprochene Kündigung des Dienstverhältnisses rechtsunwirksam und das Dienstverhältnis über den 30.4.2025 hinaus aufrecht sei.

Die Klägerin erstattete in diesem Schriftsatz neues Vorbringen, welches sich in keinem Punkt mehr auf ein Kündigungsanfechtungsbegehren nach § 105 Abs 3 ArbVG bezog. Vielmehr erstattete die Klägerin umfangreiches Vorbringen zu dem auf ihr Dienstverhältnis Anwendung findenden NÖ LBG, insbesondere zu der dort normierten besonderen Kündigungsschutzbestimmung des § 88 NÖ LBG, welche eine weitgehende Ähnlichkeit mit dem besonderen Kündigungsschutz des § 32 VBG aufweise. Demnach gälten für eine Kündigung besondere Formalhürden und materielle Hürden. Die erste Formalhürde sei die Schriftlichkeit. Das Gebot der Schriftlichkeit bedeute grundsätzlich „Unterschriftlichkeit“, die in der Regel die eigenhändige Unterschrift unter dem Text erfordere. Die zweite Formalhürde sei die Begründungspflicht, es sei daher ausdrücklich der entsprechende Kündigungsgrund zu benennen. Die dritte Formalhürde sei die Vertretungsmacht des Ausstellers sowie die Berufung auf diese. Werde die Kündigung nicht vom für Personalangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied der NÖ Landesgesundheitsagentur höchstpersönlich ausgestellt, müsse die Ermächtigung des Ausstellers gemäß § 29 Abs 8 NÖ LGAG zuvor in den amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung sowie auf der Homepage der NÖ Landesgesundheitsagentur bekannt gemacht worden sein. Ein entgegen den formellen oder materiellen Voraussetzungen des § 88 NÖ LBG ausgesprochene Kündigung sei rechtsunwirksam, das Dienstverhältnis sei weiter aufrecht. Das gegenständliche Kündigungsschreiben erfülle nicht das von § 88 NÖ LBG geforderte Schriftformgebot.

Auch die Bezeichnung des Ausstellers sei formwidrig, weil die Ausstellung mit Verweis auf eine „Prokura“ begründet werde, ein Bundesland jedoch nicht kraft einer Prokura vertreten werden könne, sondern nur kraft der Kundmachung in den amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung gemäß § 29 Abs 8 NÖ LGAG. Es sei auch insofern formwidrig, als zwar Mag. B* ursprünglich geplant hätte, die Kündigung selbst auszusprechen, sich dann aber auf Grund der technischen Störungen gegen den Ausspruch der Kündigung durch ihn selbst entschieden hätte, stattdessen an Mag. C* eine Weisung zur Kündigung der Klägerin erteilt hätte, deren Umsetzung auch dieser nicht gelungen sei und deren Namen nicht in den Briefkopf und die Grußformel eingesetzt worden sei. Die Beklagte dürfte sogar selbst befürchtet haben, dass die Kündigung auf Grund der Verletzung des Schriftformgebots rechtsunwirksam sei, weshalb sie auch eine (formgerechte, jedoch materiell unberechtigte) Eventualkündigung ausgesprochen habe, die von der Klägerin ebenfalls angefochten worden sei (Näheres zu dem detaillierten Vorbringen der Klägerin s. ON 21).

Mit Schriftsatz vom 15.9.2025 (ON 25) replizierte die Beklagte zu diesem ergänzenden Vorbringen der Klägerin. Die Beklagte brachte zusammengefasst vor, dass die von der Klägerin vorgenommene Umstellung ihres Klagebegehrens unzulässig sei. Würde man die Umstellung des Klagebegehrens zum jetzigen Zeitpunkt wegen der zwischenzeitlich erfolgten Parteienberichtigung samt Parteiwechsel zulassen, würde das bedeuten, dass die Klägerin einen enormen Vorteil dadurch erlangen würde, dass sie ursprünglich die falsche Partei mit dem falschen Rechtsbehelf belangt habe. Es würde ihr damit die Möglichkeit eingeräumt werden, nachträglich eine von ihr selbst vorgenommene Einschränkung ihres Begehrens rückgängig zu machen und außerdem rückwirkend eine Versäumung der einmonatigen Klagefrist des § 88 Abs 3 NÖ LBG zu beheben. Eine solche rückwirkende Behebung eines Fristversäumnisses sei aber rechtlich nicht möglich und keinesfalls statthaft. Darüber hinaus sei das Klagebegehren auch inhaltlich nicht berechtigt (Näheres dazu s. S 7 ff des Schriftsatzes ON 25).

In der Folge fand am 17.9.2025 beim Erstgericht eine Verhandlung statt. Über Befragen durch das Erstgericht gab der Klagevertreter in dieser Verhandlung bekannt, „dass eine Reihung insofern vorgenommen wird, dass das Klagebegehren zunächst 1. auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses lauten soll, wie das Klagebegehren in ON 21 formuliert ist. Dazu wird auch noch ein Kostenersatzantrag gestellt so wie im Schriftsatz ON 21 formuliert. Auch hinsichtlich des Klagevorbringens wird vorgebracht wie in ON 21. In eventu wird als zweiter Klagepunkt das Klagebegehren in Form eines Rechtsgestaltungsbegehrens formuliert, wie dies in der Klage ON 1 formuliert ist. Hinsichtlich der diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen bringt der KV vor wie in der Klage ON 1.“

Die Beklagtenvertreterin trug vor wie im Schriftsatz ON 25 und sprach sich gegen die in ON 21 vorgenommene Klagsänderung aus. Darüber hinaus brachte sie vor, „dass das in ON 21 vorgebrachte Feststellungsbegehren bereits gerichts und streitanhängig zum hg. Akt ** ist“.

Der Klagevertreter bestritt das Vorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz ON 25. Außerdem brachte er unter anderem vor, dass die Klagsänderung vor Streitanhängigkeit erfolgt und daher die Zustimmung der Beklagten nicht erforderlich sei. Das bisherige Verfahren sei für nichtig erklärt worden.

In dieser Tagsatzung wurde weiters erörtert, dass in der Tagsatzung am 6.5.2025 „hier auch das Klagebegehren in der Klage ON 1 bereits erörtert wurde und der KV befragt wurde, ob er eine Umstellung des Klagebegehrens vornehmen möchte“.

Im Tagsatzungsprotokoll ON 26 finden sich weiters folgende Protokollierungen:

„Die Parteien sind einverstanden mit der Verlesung des hg. Aktes **. Einverständlich verlesen wird der hg. Akt **. Der KV spricht sich gegen die Verlesung der Prozessbehauptungen nach der Klage aus. Insbesondere spricht sich der KV gegen die Verlesung des Protokolls der Tagsatzung vom 6.5.2025 aus. Einer Verlesung der Beilagen wird zugestimmt. Verlesen werden die vorliegenden Urkunden Beilagen ./A und ./B sowie Beilage ./1 bis ./9.“

In der Folge sprach das Erstgericht beschlussmäßig aus, dass alle unerledigten Beweisanträge wegen Spruchreife abgewiesen werden und es erklärte den Schluss der Verhandlung. Außerdem sprach es beschlussmäßig aus, dass „die Klagsänderung nicht zugelassen wird“.

In der Urteilsausfertigung des hier angefochtenen Urteils vom 17.9.2025 (vgl ON 28) scheint folgender Spruch auf:

„I. Beschluss:

Die Klagsänderung wird nicht zugelassen.

II. Urteil:

  1. Das Klagebegehren, zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei wird festgestellt, dass die mit Schreiben datiert auf den 25.11.2024, der klagenden Partei persönlich überreicht am 26.11.2024, ausgesprochene Kündigung des Dienstverhältnisses rechtsunwirksam ist und das Dienstverhältnis über den 30.04.2025 hinaus aufrecht ist, wird abgewiesen.

  2. Das Eventualbegehren, dass die von der beklagten Partei am 26.11.2024 ausgesprochene - und schriftlich mit 25.11.2024 datierte - Kündigung der Klägerin für rechtsunwirksam erklärt wird, wird abgewiesen.

  3. Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens jeweils selbst zu tragen.“

Das Erstgericht stellte den aus den Seiten 3 bis 5 der Urteilsausfertigung ON 28 ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird.

Hervorzuheben sind folgende Feststellungen:

„Unbestritten ist, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigung in einem Dienstverhältnis zum Land NÖ stand.

Mit Kündigungsschreiben vom 25.11.2024 (Beilage ./A) wurde das Dienstverhältnis der Klägerin unter Einhaltung der Kündigungsfrist gemäß § 88 Abs NÖ LBG mit 30. April 2025 vom Land NÖ aufgekündigt. Weiters wurde die Klägerin bis zum 30. April 2025 mit sofortiger Wirkung unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst freigestellt.

Die Kündigung wurde auf die beharrliche Verletzung der Dienstpflichten und die Verwirklichung des Kündigungsgrundes des § 88 Abs 1 Z 1 und 6 NÖ LandesBedienstetengesetz (NÖ LBG), LGBL 2100, gestützt. Insbesondere führte das Land NÖ folgende zu ahndende Dienstplichtverletzungen, aufgrund derer die Klägerin am 7. November 2024 ermahnt wurde, im oben genannten Kündigungsschreiben an:

[...]

Auf das Dienstverhältnis der Klägerin sind die Bestimmungen des NÖ LBG anzuwenden.

In der Tagsatzung am 15.01.2025 beschränkte die anwaltlich vertretene Klägerin ihr Klagebegehren ausdrücklich auf ein Rechtsgestaltungsbegehren nach § 105 ArbVG. Feststellungen zur inhaltlichen Begründung der Kündigungen waren aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes nicht zu treffen.

Am 04.03.2025 brachte die Klägerin zu h.g. ** eine inhaltsgleiche Klage mit einem identen Klagebegehren gegen die nunmehr hier beklagte Partei, wie in ihrer Klagsumstellung ON 21 im gegenständlichen Verfahren, ein.“

Rechtlich führte das Erstgericht Folgendes aus:

Ad I.:

Die Klagsänderung sei nicht zuzulassen gewesen, da das geänderte Klagebegehren bereits zu hg. ** streitanhängig sei. Die Streitanhängigkeit sei bereits seit Klagszustellung am 7.3.2025 gegeben, eine Klagsänderung sei daher nicht zulässig. Darüber hinaus sei das umgestellte Klagebegehren auch durch die Bestimmung des § 88 NÖ LBG ausgeschlossen, der in seinem Abs 3 eine Anfechtung nur binnen einen Monat nach Zugang der Kündigung zulasse.

Ad II.:

Gemäß § 33 Abs 2 Z 2 ArbVG fielen nicht unter die Bestimmungen des II. Teiles des ArbVG die Behörden, Ämter und sonstigen Verwaltungsstellen des Bundes, der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden, weshalb § 105 ArbVG auf das gegenständliche Dienstverhältnis nicht anwendbar sei.

Da die Klägerin als Bedienstete des Landes NÖ dem Kündigungsschutz des § 88 NÖ LBG unterstehe, sei es überflüssig, ihr auch noch den allgemeinen Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG zuzubilligen. Durch die Bindung des Dienstgebers an wichtige Gründe werde ein Äquivalent zu den sonst der Belegschaftvertretung nach § 105 Abs 3 bis 6 ArbVG zustehenden Rechten auf Anfechtung der Kündigung eingeräumt. Nach Abweisung des Antrags auf Klagsänderung sei auch das ursprüngliche Eventualbegehren wiederum abzuweisen. Ein Kostenersatz sei im gegenständlichen Verfahren nicht vorgesehen.

Die Klägerin erhob mit Schriftsatz vom 12.12.2025 (ON 29) gegen die in ON 28 enthaltenen Entscheidungen des Erstgerichts Rekurs und Berufung jeweils wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit den aus diesem Schriftsatz ersichtlichen Anträgen.

Die Beklagte erstattete mit Schriftsatz vom 14.1.2026 (ON 32) zum Schriftsatz der Klägerin ON 29 eine Rekursbeantwortung und Berufungsbeantwortung mit dem Antrag, beiden Rechtsmitteln der Klägerin nicht Folge zu geben.

Beide Rechtsmittel der Klägerin sind nicht berechtigt.

Zum Rekurs der Klägerin:

Die Klägerin führt in ihrem Rekurs Folgendes aus:

Es erscheine nicht nachvollziehbar, wenn zwar der Richtigstellung der Parteienbezeichnung auf das Land Niederösterreich Folge gegeben werde, wie dies mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 26.5.2025, 7 Ra 27/25d, geschehen sei, dann aber die logische Konsequenz, nämlich dass sich das Verfahren auch materiell nach dem NÖ LBG richte (und das Verfahren demnach als Feststellungsverfahren zu führen sei), verneint werde bzw. das Erstgericht der Klägerin versage, sich auf das NÖ LBG zu berufen, um die Klage dann mit der Begründung abzuweisen, dass sie sich nicht auf das NÖ LBG berufen habe.

Zunächst sei zu prüfen, ob die Umstellung des Klagebegehrens auf ein Feststellungsbegehren überhaupt eine Klagsänderung sei. Denn gemäß § 235 Abs 4 ZPO sei es nicht als Klagsänderung anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert werde. Insbesondere sei bereits fraglich, ob die Umstellung einer Gestaltungsklage nach dem ArbVG auf eine Feststellungsklage nach dem NÖ LBG überhaupt als eine Klagsänderung anzusehen sei, denn das Ergebnis sei zumindest wirtschaftlich dasselbe (das Dienstverhältnis werde fortgesetzt, das Entgelt für den bisherigen Zeitraum nach dem vermeintlichen Ende sei nachzuentrichten). Die abweichende rechtliche Argumentation (bzw. die auf ein anderes Gesetz gestützte Argumentation) sei ohnedies ein Fall des § 235 Abs 4 erster Halbsatz ZPO.

Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Klagsänderung vorliege, sei zu beachten, „dass diese § 235 Abs 1 ZPO vor Eintritt der Streitanhängigkeit erfolgte und zu diesem Zeitpunkt der Kläger stets berechtigt ist“. Denn die Umstellung des Klagebegehrens sei mit Schriftsatz ON 21 am 24.6.2025 (dem maßgeblichen Zeitpunkt unter der Bedingung eines späteren, mündlichen Vortrags) erfolgt, die Klage sei jedoch erst am 24.7.2025 zugestellt worden.

Weiters sei zu berücksichtigen, dass das Erstgericht in der (wenngleich) für nichtig erklärten Verhandlung vom 15.1.2025 die Klägerin explizit befragt habe, „ob die klagende Partei eine Änderung des Inhalts des Klagebegehrens vornehmen möchte, dies über ausdrücklichen Hinweis darauf, dass auf die Klägerin das NÖ LBG anwendbar ist“. Das Gericht dürfe die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet hätten und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht habe. Es sei jedoch in hohem Maße überraschend, wenn das Gericht eine Partei zu einer Prozesshandlung auffordere und diese dann nicht zulasse.

Obwohl das Erstgericht die Klagsänderung mit Beschluss nicht zugelassen habe, habe es mit Urteil meritorisch über das Klagebegehren in der umgestellten Form abgesprochen – die Umstellung des Klagebegehrens also im Ergebnis doch zugelassen.

Das Erstgericht habe seine Entscheidung, die Klagsänderung nicht zuzulassen, damit begründet, dass das geänderte Klagebegehren bereits im Verfahren ** streitanhängig sei. Die Streitanhängigkeit sei bereits seit Klagszustellung am 7.3.2025 gegeben, eine Klagsänderung sei daher nicht zulässig. Von einer Identität der Streitgegenstände könne jedoch deshalb nicht zwangsläufig ausgegangen werden. Denn es sei vom sogenannten zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff auszugehen. Die Beklagte habe im als Beiakt angeschlossenen Parallelverfahren ** behauptet, die dortige Feststellungsklage ON 1 sei nicht innerhalb der 4wöchigen Frist des § 88 Abs 3 NÖ LBG eingebracht worden (wenngleich dies nicht relevant sei, da diese Frist nur für Anfechtungsklagen gelte, eine Anfechtung einer Nichtkündigung nicht denkbar sei und eine Frist mangels formgültigen Kündigungsausspruchs nicht zu laufen beginnen könne), demgegenüber gerade dieses Argument auf die hier gegenständliche Klage von vornherein nicht zutreffe, da die hier gegenständliche Klage vom 4.12.2024 nur wenige Tage nach dem Versuch, das Dienstverhältnis zu kündigen, eingebracht worden sei. Die zum Klagsgegenstandsbegriff gehörenden, von der Klägerin vorgetragenen „rechtserzeugenden“ Tatsachen würden sich somit in diesem Punkt unterscheiden.

Die Beklagte replizierte in ihrer Rekursbeantwortung zusammengefasst wie folgt:

Die Klägerin habe erstmals mit Schriftsatz vom 24.6.2025 (somit erst im zweiten Rechtsgang und bei gleichzeitiger Streitanhängigkeit des Klagebegehrens im Verfahren zu **) die Klagsänderung beantragt. Die Umstellung ihres ursprünglichen auf § 105 ArbVG gestützten Rechtsgestaltungsbegehrens auf ein Feststellungsbegehren sei nicht zulässig und das gegenständliche Verfahren sei auf den Rechtsgrund einer Anfechtung nach § 105 ArbVG eingeschränkt. Die Klägerin habe im gegenständlichen Verfahren ihr Begehren iSd § 405 ZPO ausdrücklich und ausschließlich auf ein Rechtsgestaltungsbegehren nach § 105 ArbVG beschränkt und sich nicht auf andere Rechtsgründe und somit auch nicht auf § 88 NÖ LBG gestützt, dies sogar über ausdrückliches Befragen durch das Erstgericht in der Tagsatzung vom 15.1.2025, in der die Klägerin anwaltlich vertreten gewesen sei. Dies habe die Klägerin in der genannten Tagsatzung sogar getan, nachdem sie den Antrag auf Berichtigung der Parteienbezeichnung von Landesgesundheitsagentur Niederösterreich auf das Land Niederösterreich gestellt habe. Das Erstgericht sei somit im gegenständlichen Verfahren gemäß § 405 ZPO auf die Prüfung des Rechtsgrunds einer Kündigungsanfechtung nach § 105 ArbVG beschränkt. Weitere Rechtsgründe seien nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern Gegenstand des Parallelverfahrens **. Die anwaltlich vertretene Klägerin habe sich dafür entschieden, den auf das NÖ LBG gestützten Anspruch gesondert in einem eigenen Verfahren, nämlich im Parallelverfahren **, geltend zu machen.

Nach ständiger Rechtsprechung zu § 105 Abs 4 ArbVG seien in einer Anfechtungsklage sämtliche Anfechtungsgründe samt dem wesentlichen Sachverhalt darzulegen. Das Nachschieben von Anfechtungsgründen nach Ablauf der Anfechtungsfrist sei unzulässig und eine Klagsänderung durch Geltendmachung eines neuen Anfechtungsgrundes ausgeschlossen. Die Klägerin gehe in ihrem Vorbringen von der unausgesprochenen und nicht näher begründeten Prämisse aus, dass der begehrten Umstellung für Zwecke der Fristwahrung eine Rückwirkung zukomme und eine vom Gericht zugelassene Umstellung des Begehrens dafür sorge, dass die einmonatige Frist nach § 88 Abs 3 NÖ LBG gewahrt sei, weil die (auf einen anderen Rechtsgrund gestützte) Klage am 4.12.2024 eingebracht worden sei. Diese Prämisse sei aber – wie der Blick in die Judikatur zum „Nachschieben“ von Anfechtungsgründen zeige – verfehlt. Diese Judikatur sei auch auf die hier vorliegende Konstellation einer erst nach Klagseinbringung erfolgten Berufung auf einen Kündigungsschutz nach § 88 Abs 3 NÖ LBG zu übertragen. Eine Verbesserung der Klage vom 4.12.2024 komme ebenso nicht in Betracht. Das Erstgericht sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Umstellung des Klagebegehrens (auch) durch die Bestimmung des § 88 Abs 3 NÖ LBG ausgeschlossen sei, da die Umstellung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach Zugang der Kündigung erfolgt sei.

Darüber hinaus habe die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 24.6.2025 jedenfalls neue rechtserzeugende Tatsachen und einen neuen Klagegrund vorgebracht. Es liege damit eine Klageänderung im Rechtssinne vor. Einer solchen Klageänderung durch Umstellung des Klagebegehrens stehe aber nach § 235 Abs 3 ZPO die fehlende Zustimmung der Beklagten sowie die dadurch bewirkte massive Erschwerung und Verzögerung des Verfahrens entgegen. Außerdem werde bei Klageänderungen nach ständiger Rechtsprechung die Verjährung erst ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Klageänderung unterbrochen, nicht bereits durch die ursprüngliche Einbringung der Klage. Auch deshalb sei die einmonatige Frist nach § 38 Abs 3 NÖ LBG hier jedenfalls nicht gewahrt, und zwar auch dann nicht, wenn wegen fehlender Streitanhängigkeit die Klagsänderung nach § 235 Abs 1 ZPO zuzulassen wäre.

Das Erstgericht habe die Abweisung der Klage zu Recht darauf gestützt, dass das geänderte Klagebegehren bereits zu ** streitanhängig sei. Das Feststellungsbegehren im gegenständlichen Verfahren und das Klagebegehren im Verfahren ** seien ident. Dies gelte im Wesentlichen auch für die von der Klägerin jeweils vorgetragenen rechtserzeugenden Tatsachen. Das Argument der Klägerin, dass sich die Beklagte im Parallelverfahren ** darauf berufe, dass die Klage nicht innerhalb der Frist des § 88 Abs 3 NÖ LBG eingebracht worden sei, gehe ins Leere, weil die Rechtzeitigkeit einer fristgebundenen Klagseinbringung eine Prozessvoraussetzung sei, die in beiden Verfahren zu prüfen sei. Auch insofern liege kein anderer Streitgegenstand vor.

Das Erstgericht komme zutreffend zum Ergebnis, dass eine Identität des Streitgegenstands gegeben sei. Die Klägerin versuche offensichtlich, dasselbe Verfahren zweimal zu führen, in der Hoffnung, dass das Gericht im hier gegenständlichen Verfahren zu einer günstigeren rechtlichen Beurteilung gelangen könnte, als im Verfahren **.

Entgegen der Behauptungen der Rekurswerberin liege auch keine Überraschungsentscheidung vor, wenn das Erstgericht einer Klage, die ausschließlich auf das ArbVG gestützt sei, nicht Folge gebe.

Die innerhalb der einmonatigen Anfechtungsfrist nach § 88 Abs 3 NÖ LBG von der Klägerin erhobene Klage vom 4.12.2024 habe sich nur auf ein Rechtsgestaltungsbegehren nach § 105 ArbVG gestützt. Die Klägerin könne diese Klage – nach Ablauf der Frist – nicht auf den Kündigungsschutz nach § 88 NÖ LBG ausdehnen. Die zusätzlich am 4.3.2025 erhobene Feststellungsklage stütze sich zwar auf das NÖ LBG, scheitere aber an der Nichteinhaltung der einmonatigen Frist nach § 88 Abs 3 NÖ LBG, insbesondere auch an der Streitanhängigkeit.

Das Rekursgericht hat dazu Folgendes erwogen:

1. Das Erstgericht ist in seinem hier angefochtenen Beschluss erkennbar davon ausgegangen, dass die mit Schriftsatz der Klägerin vom 24.6.2025 (ON 21) vorgenommene „Umstellung“ des Klagebegehrens von einem Gestaltungsbegehren auf ein Feststellungsbegehren (welches in der Tagsatzung vom 17.9.2025 von der Klägerin letztlich als Klagehauptbegehren angegeben wurde; Näheres dazu siehe Tagsatzungsprotokoll ON 26.4, S 1f) eine Klagsänderung darstellt, die als unzulässig zu beurteilen ist.

Diese Rechtsauffassung des Erstgerichts ist zutreffend. Die gegenteilige Auffassung der Rekurswerberin ist unrichtig.

2. Klagsänderung bedeutet Änderung des Streitgegenstands durch den Kläger nach Gerichtsanhängigkeit der Klage (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 235 ZPO Rz 1 mwN). Nach dem herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff ist das immer dann der Fall, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt (der Klagegrund) und/oder das geltend gemachte Begehren ändert (ScholzBerger in Kodek/Oberhammer, ZPOON § 235 ZPO Rz 4 und Rz 14 ff mwN [Stand 9.10.2023, rdb.at]). Nach ständiger Rechtsprechung (RS0037522) ist der Streitgegenstand das Klagebegehren und das Tatsachenvorbringen, aus dem das Klagebegehren abgeleitet wird (= Klagegrund).

Der Streitgegenstand (auch „Rechtsgrund“) wird durch den Entscheidungsantrag (Sachantrag) und die zu seiner Begründung erforderlichen, vorgebrachten Tatsachen (Sachverhalt) bestimmt, nicht aber durch (vorweggenommene) Repliken auf vom Beklagten eingewendete anspruchsvernichtende Tatsachen (RS0039255). Für die Beurteilung des Streitgegenstands sind die Einwendungen des Beklagten nicht von Bedeutung (RS0039255 [T3]).

Ausgehend von der dargestellten Rechtslage zeigt sich, dass die Klägerin mit ihrem Schriftsatz ON 21 eine Klagsänderung im Sinn des § 235 ZPO vorgenommen hat. Sie hat darin nicht nur ihr (Klage)Begehren geändert, sondern auch ihr Tatsachenvorbringen, aus dem sie das neue Klagebegehren ableitete. Wie sich aus dem eingangs ausführlich referierten Akteninhalt ergibt, hat die Klägerin in ihrer Klage ON 1 ein Kündigungsanfechtungsbegehren im Sinn des § 105 ArbVG gestellt und dazu entsprechendes Vorbringen erstattet, mit dem sie zusammengefasst eine sozialwidrige Kündigung sowie eine Motivkündigung im Sinn des § 105 ArbVG behauptete.

Demgegenüber erhob die Klägerin in ihrem Schriftsatz ON 21 ein Feststellungsbegehren, welches sie jedoch nicht aus einem Tatsachenvorbringen ableitete, das auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 105 ArbVG abstellte. Vielmehr erstattete sie im Schriftsatz ON 21 vollkommen neues Vorbringen, das sich auf die besonderen Kündigungsschutzbestimmungen des § 88 NÖ LBG bezog.

Aus diesen Gründen handelt es sich auch nicht um einen Fall, in dem nach der Rechtsprechung (vgl 9 ObA 229/92; 9 ObA 29/08t ua) ein unrichtig formuliertes Klagebegehren richtiggestellt werden kann bzw erforderlichenfalls sogar vom Gericht von Amts wegen richtigzustellen ist.

Ausgehend vom Vorbringen der Klägerin in ihrer Klage ON 1 war ihr in der Klage auf Rechtsgestaltung gerichtetes Kündigungsanfechtungsbegehren das richtige Begehren, weshalb insofern kein Fall einer Richtigstellung eines unrichtig formulierten Klagebegehrens vorliegt. Das im Schriftsatz ON 21 gestellte Feststellungsbegehren wäre unter Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin in ihrer Klage als unrichtig zu qualifizieren. Lediglich ausgehend vom neuen Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz ON 21 stellte das im genannten Schriftsatz gestellte Feststellungsbegehren das richtige Klagebegehren dar. Die Klägerin hatte auch nicht bereits in ihrer Klage die Behauptung aufgestellt, dass die verfahrensgegenständliche Kündigung rechtsunwirksam sei, weil sie entgegen den formellen oder materiellen Voraussetzungen des § 88 LBG ausgesprochen worden sei.

Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Klägerin mit ihrem Schriftsatz ON 21 eine Klagsänderung vorgenommen hat.

3. Dem Erstgericht ist weiters zuzustimmen, dass diese Klagsänderung nicht zuzulassen ist, weil das geänderte Klagebegehren bereits zu ** streitanhängig ist.

Vom Erstgericht wurde unbekämpft festgestellt, dass die Klägerin am 4.3.2025 zu hg ** eine inhaltsgleiche Klage mit einem identen Klagebegehren gegen die nunmehr hier beklagte Partei, wie in ihrer Klagsumstellung ON 21 im gegenständlichen Verfahren, eingebracht hatte. In seiner rechtlichen Beurteilung stellte das Erstgericht überdies disloziert fest, dass die Zustellung dieser Klage im Verfahren ** (offensichtlich gemeint: an die Beklagte) am 7.3.2025 erfolgt ist. Der im gegenständlichen Verfahren eingebrachte Schriftsatz ON 21 wurde erst Monate später, und zwar am 24.6.2025, beim Erstgericht eingebracht.

Streitanhängigkeit tritt ein mit Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes an die beklagte Partei oder wenn erst im Laufe des Prozesses ein Anspruch erhoben wird, grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in dem dieser in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht wird oder bei schriftlicher Klageerweiterung im Zeitpunkt der Zustellung des diesbezüglichen Schriftsatzes an den Prozessgegner (vgl Rechberger/Klicka aaO §§ 232 bis 233 ZPO Rz 4 mwN; ScholzBerger aaO § 232 ZPO Rz 13 mit zahlreichen Judikaturnachweisen).

Ausgehend davon ergibt sich somit zusammengefasst, dass der mit Schriftsatz vom 24.6.2025 (ON 21) geltend gemachte Streitgegenstand bereits seit 7.3.2025 im Parallelverfahren ** streitanhängig war.

Soweit die Klägerin ausführt, dass „nicht zwangsläufig von einer Identität der Streitgegenstände ausgegangen werden“ könne, weil die Beklagte im Verfahren ** behauptet habe, dass die dortige Feststellungsklage ON 1 nicht innerhalb der vierwöchigen Frist des § 88 Abs 3 NÖ LBG eingebracht worden sei, demgegenüber dieses Argument auf diese gegenständliche Klage nicht zutreffe, weil diese Klage nur wenige Tage nach dem Versuch, das Dienstverhältnis zu kündigen, eingebracht worden sei, ist diese Argumentation verfehlt.

Zunächst ist der Klägerin zu entgegnen, dass das Erstgericht unbekämpft festgestellt hat, dass die Klägerin am 4.3.2025 zu hg ** eine inhaltsgleiche Klage mit einem identen Klagebegehren gegen die nunmehr hier Beklagte wie in ihrer Klagsumstellung ON 21 im gegenständlichen Verfahren einbrachte. Demzufolge ist bereits aufgrund dieser unbekämpft gebliebenen Feststellungen von einer Identität der Streitgegenstände auszugehen.

Zusätzlich ist der Klägerin zu erwidern, dass – wie oben bereits dargestellt wurde – der Streitgegenstand durch den Entscheidungsantrag (Sachantrag) und die zu seiner Begründung erforderlichen, vorgebrachten Tatsachen (Sachverhalt) bestimmt wird (RS0039255) und die Einwendungen des Beklagten dabei nicht von Bedeutung sind (RS0039255 [T3]).

Eine Klagsänderung ist jedoch dann unzulässig, wenn Prozessvoraussetzungen wegfallen oder dem geänderten Begehren Prozesshindernisse – wie etwa die Streitanhängigkeit – entgegenstehen (Näheres dazu siehe ScholzBerger aaO § 235 ZPO Rz 17 mwN). Wenn somit hinsichtlich des geänderten Begehrens Streitanhängigkeit vorliegt, ist eine Klagsänderung unzulässig (RS0039352).

Ausgehend davon ergibt sich somit zusammengefasst, dass die Klägerin mit ihrem Schriftsatz ON 21 eine unzulässige Änderung ihres Klagebegehrens vorgenommen hat, weil hinsichtlich des geänderten Begehrens das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit vorliegt. In einem solchen Fall ist nach herrschender Rechtsprechung eine unzulässige Änderung des Klagebegehrens nicht zurückzuweisen, sondern muss zum Ausspruch führen, dass die Klageänderung nicht zulässig ist (RS0039352 [T3]). Der von der Klägerin angefochtene beschlussmäßige Ausspruch des Erstgerichts, dass die Klagsänderung nicht zugelassen wird (zu dieser Formulierung des gerichtlichen Ausspruchs siehe insbesondere 3 Ob 203/14w mwN), ist somit durch die herrschende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt.

4. Die Rekurswerberin argumentiert des Weiteren, dass das Erstgericht die Klagsänderung zwar mit Beschluss nicht zugelassen habe, aber mit Urteil meritorisch über das Klagebegehren in der umgestellten Form abgesprochen habe, die Umstellung des Klagebegehrens also im Ergebnis doch zugelassen habe. Der Rekurswerberin ist zuzugestehen, dass das Erstgericht das Klagebegehren der Klägerin in der umgestellten zuletzt erhobenen Form (vgl ON 21 iVm ON 26.4, S 1f) abgewiesen hat. Dabei handelt es sich aber um eine Unrichtigkeit, die in Form einer Maßgabebestätigung zu berichtigen ist (Näheres dazu siehe unten).

Da die Klagsänderung, mit der die Klägerin ein Feststellungsbegehren erhob und dazu entsprechendes Vorbringen erstattete, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens wurde, verblieb als Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren lediglich das (rechtsgestaltende) Kündigungsanfechtungsbegehren nach § 105 ArbVG. Da dieses geänderte unzulässige Klagebegehren nicht Gegenstand des Verfahrens wurde, wäre es richtigerweise nicht abzuweisen gewesen.

Im Hinblick darauf, dass das Erstgericht die Klagsänderung der Klägerin bezüglich ihres Feststellungsbegehrens beschlussmäßig explizit nicht zugelassen hat, entsprach es jedoch zweifelsfrei dem Entscheidungswillen des Erstgerichts, dieses geänderte unzulässige Klagebegehren „auch nicht im Ergebnis zuzulassen“, wie dies von der Rekurswerberin vertreten wird. Dies ergibt sich auch aus der vom Erstgericht hinsichtlich der Klagsabweisung angestellten rechtlichen Begründung, in der lediglich das Kündigungsanfechtungsbegehren rechtlich behandelt wird.

5. Nicht nachvollzogen werden kann die Behauptung der Rekurswerberin, dass das Erstgericht sie mit einer Rechtsauffassung überrascht habe, weil es in der – wenngleich auch als nichtig erklärten – Verhandlung vom 15.1.2025 explizit gefragt habe, ob die Klägerin eine Änderung des Inhalts des Klagebegehrens vornehmen wolle, dies aber ausdrücklich mit dem Hinweis darauf, dass auf die Klägerin das NÖ LBG anwendbar sei, und dann die Klagsänderung mit dem angefochtenen Beschluss nicht zulasse.

Schon ausgehend vom Rekursvorbringen scheidet eine unzulässige Überraschungsentscheidung durch das Erstgericht aus. Wie die Klägerin selbst ausführt, wurde mit der oben referierten rechtskräftigen Rekursentscheidung 7 Ra 27/25d ua die Verhandlung vom 15.1.2025 für nichtig erklärt. Der Verlauf dieser Verhandlung kann somit nicht herangezogen werden, um eine Überraschungsentscheidung zu begründen.

Aber auch wenn man zugunsten der Klägerin diesen Umstand außer Betracht lassen würde, wäre für sie nichts gewonnen, weil diese Verhandlung am 15.1.2025 stattgefunden hatte und zu diesem Zeitpunkt das oben eingehend behandelte Prozesshindernis der Streitanhängigkeit noch nicht vorgelegen war (die Zustellung der Klage im Parallelverfahren ** erfolgte an die Beklagte erst am 7.3.2025), während im Zeitpunkt der Fassung des angefochtenen Beschlusses jedoch zwischenzeitig das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit vorlag.

Dem Rekurs der Klägerin war daher spruchgemäß nicht Folge zu geben.

Eine Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens konnte entfallen, weil beide Streitteile für ihre Rechtsmittelschriften im Rekursverfahren keine (gesonderten) Kosten verzeichnet haben. Beim Streit über die Zulässigkeit einer Klagsänderung handelt es sich um einen Zwischenstreit (9 ObA 110/04y; RS0035592).

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO. Die Entscheidung des Rekursgerichts, mit der der erstinstanzliche Beschluss auf Nichtzulassung einer Klagsänderung bestätigt wird, ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar, weil die Nichtzulassung einer Klagsänderung einer Klagszurückweisung, mit der jede Verfolgung des erhobenen Anspruchs in der gewählten Verfahrensart abgelehnt wird, nicht gleichgehalten werden kann (RS0039426; 9 ObA 93/20x uva).

Zur Berufung der Klägerin:

Auf die Berufungsausführungen unter Punkt „A. Zum Feststellungsbegehren“ (vgl Seite 6 bis 10 der Berufung) ist inhaltlich nicht einzugehen, weil die Klägerin dabei ausschließlich Ausführungen tätigt, die sich auf ihr Feststellungsbegehren beziehen, welches aufgrund der Nichtzulassung der diesbezüglichen Klagsänderung jedoch nicht streitgegenständlich ist.

Unter Punkt B. der Berufung tätigt die Klägerin Ausführungen zu ihrem (rechtsgestaltenden) Kündigungsanfechtungsbegehren. Die dort enthaltene Argumentation der Klägerin ist nicht zutreffend. Vielmehr hat bereits das Erstgericht richtig erkannt, dass der Klägerin nicht die rechtliche Möglichkeit offen steht, eine Kündigungsanfechtung nach § 105 ArbVG vorzunehmen.

Die Klägerin ist unstrittig Bedienstete des Landes Niederösterreich und untersteht als solche dem Kündigungsschutz des § 88 NÖ LBG. Wie die Klägerin selbst in ihrem Schriftsatz ON 21 ausführte, weist der für ihr Dienstverhältnis geltende besondere Kündigungsschutz des § 88 NÖ LBG weitgehende Ähnlichkeit mit dem besonderen Kündigungsschutz des § 32 VBG auf (vgl ON 21, Seite 2).

Untersteht ein Bediensteter dem Kündigungsschutz des VBG – oder wie hier die Klägerin dem Kündigungsschutz des NÖ LBG – ist es nach herrschender Rechtsprechung (RS0113542) überflüssig, ihm auch noch den allgemeinen Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG zuzubilligen. Durch die Bindung des Dienstgebers an wichtige Gründe wird ein Äquivalent zu den sonst der Belegschaftsvertretung nach § 105 Abs 3 bis 6 ArbVG zustehenden Rechten auf Anfechtung der Kündigung eingeräumt (vgl 8 ObA 204/99d; 9 ObA 110/10g; vgl dazu auch die im RISJustiz veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 28.7.2025, 7 Ra 18/25f mwN).

Der Klägerin ist es demzufolge verwehrt, ihre Kündigung mittels einer Kündigungsanfechtungsklage nach § 105 ArbVG bei Gericht zu bekämpfen. Demzufolge war (schon aus diesem Grund) ihre Kündigungsanfechtungsklage abzuweisen (und nicht zurückzuweisen, weil es sich um eine Sachentscheidung handelt, wenn ein Anspruch mangels Anwendbarkeit der herangezogenen Rechtsgrundlage nicht zu Recht besteht [OLG Wien 7 Ra 18/25f Punkt 4. ua]).

Ausgehend davon liegen die von der Berufungswerberin gerügten sekundären Verfahrensmängel, weil „kein Beweisverfahren nach ArbVG“ durchgeführt worden sei, nicht vor und scheiden in diesem Zusammenhang auch rechtliche Feststellungsmängel aus.

Der Berufung war daher ebenfalls nicht Folge zu geben.

Jedoch war mit der aus dem Spruch der Berufungsentscheidung ersichtlichen Maßgabebestätigung vorzugehen, weil das Erstgericht irrtümlich das nicht zugelassene Feststellungsbegehren abgewiesen hat, welches jedoch nicht streitgegenständlich wurde. Das Erstgericht hatte somit mit seinem Urteil nicht über dieses unzulässige Klagebegehren zu entscheiden (in diesem Sinne auch OLG Wien 7 Rs 85/25h ua).

Die Streitteile haben die Kosten ihrer Rechtsmittelschriften selbst zu tragen, weil (aufgrund der Nichtzulassung des Klagsänderung in Bezug auf das Feststellungsbegehren) Gegenstand des Berufungsverfahrens lediglich die Kündigungsanfechtung nach § 105 ArbVG, somit eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit im Sinn des § 50 Abs 2 ASGG war. In einem solchen Verfahren ist ein Kostenersatz nur im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof vorgesehen (§ 58 ASGG; RS0113037).

Die ordentliche Revision war gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt.

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